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Verbringungskosten mangelhaftes Fahrzeug – Übernahme Transportkosten bei Nacherfüllung

Ein gebrauchter BMW, ein Motorschaden im Türkeiurlaub und ein Streit um die Transportkosten – vor dem Landgericht Saarbrücken musste sich ein Autohändler mit der Klage eines Käufers auseinandersetzen. Der Käufer verlangte die Erstattung der Kosten für den Rücktransport des defekten Fahrzeugs nach Deutschland, nachdem der Motor des erst wenige Tage zuvor erworbenen BMWs während einer Urlaubsfahrt seinen Dienst quittiert hatte. Das Gericht gab dem Käufer Recht und verurteilte den Händler zur Übernahme der Transportkosten in Höhe von über 2.000 Euro.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Datum: 22.01.2021
  • Aktenzeichen: 13 S 130/20
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Gewährleistungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Käufer des gebrauchten Pkw BMW X3, der Schadensersatz für die Transportkosten des Fahrzeugs nach einem Motorschaden verlangt.
  • Beklagter: Gewerblicher Autoverkäufer, der den Austausch des Motors kulanzweise durchgeführt hat und sich weigert, die Transportkosten aus der Türkei zu übernehmen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger kaufte im Juli 2019 einen gebrauchten BMW X3 vom Beklagten. Kurz danach erlitt das Fahrzeug im Türkeiurlaub einen Motorschaden. Der Beklagte weigerte sich, die Transportkosten zur Überführung des Autos zur Reparatur von der Türkei zu seinem Betrieb zu übernehmen. Der Kläger ließ das Fahrzeug auf eigene Kosten überführen und forderte diese Kosten, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen, ersetzt.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann der Käufer die Transportkosten für die Überführung des mangelhaften Fahrzeugs zur Werkstatt des Verkäufers ersetzt verlangen, auch wenn dieser die Vorauszahlung dieser Kosten verweigert?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Saarbrücken entschied zugunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten zur Übernahme der Transportkosten in Höhe von 2.354,31 Euro und 334,75 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen.
  • Begründung: Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Transportkosten gemäß § 439 Abs. 2 BGB, da die Nacherfüllung am Sitz des Verkäufers ordnungsgemäß Angeboten wurde. Der Beklagte hätte einen Vorschuss für die Transportkosten leisten müssen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Position des Beklagten, er müsse weltweit unzumutbare Transportkosten übernehmen, durch § 439 Abs. 4 BGB ausbalanciert wird.
  • Folgen: Der Beklagte muss die Transportkosten und die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers übernehmen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil rechtskräftig ist.

Rechte von Käufern: Nacherfüllung und Transportkosten bei Mängeln am Fahrzeug

Der Kauf eines Fahrzeugs bringt zahlreiche rechtliche Aspekte mit sich, insbesondere wenn es um Mängel geht. Bei einem mangelhaften Fahrzeug haben Käufer das Recht auf Nacherfüllung, was bedeutet, dass sie entweder eine Reparatur oder einen Austausch verlangen können. Hierbei stellen sich Fragen zu den damit verbundenen Verbringungskosten. Verbraucher sollten wissen, dass sie Anspruch auf Übernahme der Transportkosten haben, wenn diese im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen.

Im Kontext der Gewährleistung und der Rechte von Autofahrern ist es wichtig, sich über die eigenen Ansprüche im Klaren zu sein. Dazu zählt auch die Mängelrüge, die oft Voraussetzung für Schadensersatzforderungen ist. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall untersucht, der diese Themen aufgreift und auf die rechtlichen Rahmenbedingungen eingeht.

Der Fall vor Gericht


Motorschaden im Türkeiurlaub: Käufer erhält Transportkosten für Rückführung nach Deutschland erstattet

BMW X3 parkt in ruhiger Straße in der Türkei; leichtes Öl auf Vorderrad sichtbar.
Transportkostenübernahme bei Fahrzeugmangel | Symbolfoto: Flux gen.

Bei einem gewerblichen Autohändler erwarb ein Verbraucher am 12. Juli 2019 einen gebrauchten BMW X3 für 7.900 Euro. Nur zehn Tage später erlitt das Fahrzeug während einer Urlaubsfahrt in der Türkei einen schweren Motorschaden. Nach einem lauten Knallgeräusch bei 120 km/h versagte der Motor seinen Dienst. Eine örtliche Werkstatt stellte Metallsplitter im Ölfilter fest.

Streit um Transportkosten für defektes Fahrzeug

Der Verkäufer verlangte, dass der Wagen zur Überprüfung und Reparatur in seinen Betrieb überführt werden sollte. Die Kosten für den Transport aus der Türkei wollte er jedoch nicht übernehmen. Er bot lediglich an, das Fahrzeug vom Wohnort des Käufers abzuholen. Der Käufer ließ den BMW dennoch auf eigene Kosten nach Deutschland transportieren, wo der Verkäufer einen neuen Motor einbaute. Für die Reparatur stellte er dem Käufer 208,48 Euro in Rechnung, die dieser unter Vorbehalt zahlte.

Verkäufer muss Transportkosten tragen

Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass der Verkäufer die Transportkosten in Höhe von 2.354,31 Euro sowie die unter Vorbehalt gezahlten Reparaturkosten erstatten muss. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 439 Abs. 2 BGB, wonach der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten zu tragen hat.

Rechtliche Bewertung des Motorschadens

Da der Motorschaden innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftrat, griff die gesetzliche Vermutung eines bereits beim Kauf vorhandenen Mangels. Der Einwand des Verkäufers, im Motor sei Wasser gefunden worden, was auf Überhitzung durch falsches Fahrverhalten hindeute, überzeugte das Gericht nicht. Selbst wenn Wasser im Motor gewesen sei, könne ein ursprünglicher Mangel nicht ausgeschlossen werden.

Keine unverhältnismäßige Belastung für den Verkäufer

Der Verkäufer argumentierte vergeblich, eine weltweite Transportkostenpflicht sei ihm nicht zuzumuten. Das Gericht stellte klar, dass die Transportkosten im Verhältnis zum Fahrzeugwert von 7.900 Euro und angesichts der kompletten Gebrauchsuntauglichkeit des Wagens nicht unverhältnismäßig seien. Zudem habe der Verkäufer die eigentlichen Reparaturkosten von über 5.000 Euro über einen externen Garantiegeber erstattet bekommen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern bei mangelhaften Fahrzeugen deutlich. Auch wenn sich ein Mangel im Ausland zeigt, muss der Verkäufer die Transportkosten zur Reparatur in seiner Werkstatt übernehmen – selbst wenn diese erheblich sind. Die Vermutung eines Mangels gilt dabei in den ersten 6 Monaten nach Kauf. Der Verkäufer kann sich nicht durch Verweis auf die hohen Kosten oder große Entfernung seiner Pflicht zur Kostenübernahme entziehen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr neu gekauftes Fahrzeug innerhalb der ersten 6 Monate einen Defekt aufweist, können Sie es zur Reparatur in die Werkstatt des Verkäufers bringen lassen – auch aus dem Ausland. Der Verkäufer muss dabei sämtliche Transportkosten übernehmen, selbst wenn diese sehr hoch sind. Sie müssen die Kosten zunächst zwar möglicherweise vorstrecken, können diese aber anschließend vollständig zurückfordern. Der Verkäufer kann die Übernahme der Transportkosten nicht mit dem Argument ablehnen, diese seien zu hoch oder der Transport zu weit.


Ihr Fahrzeug, Ihre Rechte: Sichern Sie sich ab!

Das Urteil zeigt: Auch bei einem Defekt im Ausland stehen Ihnen als Käufer umfassende Rechte zu. Gerade bei hohen Transportkosten ist es wichtig, Ihre Ansprüche zu kennen und durchzusetzen. Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn der Verkäufer die Kostenübernahme verweigert. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte geltend zu machen und die Ihnen zustehende Erstattung zu erhalten.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer muss die Transportkosten bei einem Fahrzeugmangel übernehmen?

Nach § 439 Abs. 2 BGB muss der Verkäufer grundsätzlich alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Kosten tragen, einschließlich der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

Vorschuss für Transportkosten

Wenn Sie als Käufer ein mangelhaftes Fahrzeug zum Verkäufer transportieren müssen, können Sie einen Transportkostenvorschuss vom Verkäufer verlangen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.07.2017 (Az. VIII ZR 278/16) diese Rechtsposition eindeutig bestätigt.

Besonderheiten bei nicht fahrbereiten Fahrzeugen

Bei einem nicht fahrbereiten Fahrzeug haben Sie als Käufer drei Möglichkeiten:

  • Einen angemessenen Transportkostenvorschuss vom Verkäufer verlangen
  • Dem Verkäufer die Selbstabholung des Fahrzeugs anbieten
  • Eine Untersuchung am aktuellen Standort des Fahrzeugs ermöglichen

Rückzahlungspflicht des Vorschusses

Der Transportkostenvorschuss muss zurückgezahlt werden, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass kein Sachmangel vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um normale Verschleißerscheinungen handelt, für die der Verkäufer nicht einstehen muss.

Kostentragung bei fehlendem Mangel

Wenn sich nach der Überprüfung herausstellt, dass kein Mangel vorliegt, müssen Sie als Käufer die Transport- und Prüfkosten selbst tragen. Der Arbeitskreis für Automobilrecht hält in solchen Fällen eine vertragliche Vereinbarung zur Kostenteilung zwischen Käufer und Verkäufer für angemessen.


 

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Welche Voraussetzungen müssen für einen Transportkostenerstattungsanspruch erfüllt sein?

Ein Transportkostenerstattungsanspruch entsteht, wenn Sie als Käufer einen Sachmangel nach § 434 BGB an der gekauften Sache feststellen und Nacherfüllung verlangen.

Grundvoraussetzungen für den Anspruch

Der Anspruch auf Transportkostenerstattung setzt voraus, dass Sie ein taugliches Nacherfüllungsverlangen gestellt haben. Dies bedeutet konkret:

  • Sie müssen den Mangel beim Verkäufer anzeigen und Nacherfüllung verlangen
  • Sie müssen sich bereit erklären, die Sache zur Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen
  • Der Verkäufer muss die Gelegenheit zur Überprüfung der Mängelrüge erhalten

Besonderheiten beim Transportkostenvorschuss

Sie können vom Verkäufer einen Vorschuss für die Transportkosten verlangen, wenn:

  • Die Verbringung der mangelhaften Sache zum Verkäufer erforderlich ist
  • Die geforderte Vorschusshöhe angemessen und nicht ersichtlich unangemessen ist
  • Sie alternativ dem Verkäufer die Möglichkeit einräumen, die Sache selbst abzuholen oder vor Ort zu untersuchen

Umfang des Anspruchs

Der Verkäufer muss nach § 439 Abs. 2 BGB sämtliche zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen. Dies umfasst:

  • Transportkosten
  • Wegekosten
  • Arbeitskosten
  • Materialkosten

Wenn Sie beispielsweise ein mangelhaftes Auto gekauft haben, das nicht mehr fahrbereit ist, muss der Verkäufer die Kosten für den Transport zur Werkstatt übernehmen. Der Anspruch besteht dabei unabhängig davon, ob sich der behauptete Mangel später bestätigt.


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In welcher Form muss die Transportkostenerstattung geltend gemacht werden?

Wenn Sie einen Transportkostenvorschuss für die Rücksendung einer mangelhaften Ware verlangen möchten, müssen Sie einen konkreten und bezifferten Antrag beim Verkäufer stellen. Der Antrag sollte dabei nicht ersichtlich unangemessen sein und zeitnah nach Feststellung des Mangels erfolgen.

Erforderliche Angaben im Antrag

Der Antrag auf Transportkostenerstattung muss folgende Informationen enthalten:

  • Genaue Bezeichnung der mangelhaften Ware
  • Beschreibung des Mangels
  • Höhe der voraussichtlichen Transportkosten
  • Bankverbindung für die Überweisung des Vorschusses

Alternative Vorgehensweisen

Sie können dem Verkäufer auch alternativ anbieten, die Ware selbst abholen zu lassen. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf einen Transportkostenvorschuss, da Ihnen keine Kosten entstehen.

Wichtige Besonderheiten

Bei besonders schweren oder sperrigen Waren sowie bei Waren, die beim Transport leicht beschädigt werden können, kann der Verkäufer verpflichtet sein, die Ware selbst abzuholen. Dies gilt auch, wenn der Ausbau oder die Demontage der Ware vor dem Rückversand erforderlich ist.

Dokumentation und Nachweis

Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen sorgfältig auf:

  • Schriftlicher Antrag auf Transportkostenvorschuss
  • Korrespondenz mit dem Verkäufer
  • Belege über tatsächlich entstandene Transportkosten

Der Verkäufer ist nach § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Transportkosten durch einen Vorschuss oder durch nachträgliche Erstattung beglichen werden.


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Welche Fristen sind bei der Geltendmachung von Transportkosten zu beachten?

Bei der Geltendmachung von Transportkosten müssen Sie verschiedene Fristen beachten, die sich je nach Art des Transports unterscheiden.

Reklamationsfristen bei Schäden

Wenn Sie eine Sendung erhalten, müssen Sie offensichtliche Schäden sofort bei der Ablieferung auf der Quittung vermerken. Bei verdeckten Schäden haben Sie 7 Tage Zeit nach Ablieferung, um diese zu melden. Bei Lieferfristüberschreitungen beträgt die Reklamationsfrist 21 Tage nach Ablieferung.

Verjährungsfristen im Landtransport

Im nationalen und internationalen Landtransport gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware oder dem Tag, an dem die Ablieferung hätte erfolgen müssen.

Bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten verlängert sich die Verjährungsfrist auf drei Jahre.

Besonderheiten bei verschiedenen Transportarten

Im Lufttransport gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren für Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer.

Im Seefrachtrecht beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr nach den Haager Regeln. Diese Frist beginnt mit dem Datum der tatsächlichen oder planmäßigen Ablieferung.

Transportkosten bei mangelhafter Ware

Wenn Sie eine mangelhafte Ware zum Verkäufer transportieren müssen, können Sie einen Kostenvorschuss für den Transport verlangen. Der Verkäufer ist verpflichtet, diese Transportkosten zu übernehmen. Alternativ kann der Verkäufer die Ware auch selbst abholen.

Beachten Sie: Wenn Sie die genannten Reklamationsfristen nicht einhalten, tritt eine Beweislastumkehr ein. Das bedeutet, Sie müssen dann nachweisen, dass ein Schaden während des Transports entstanden ist. Bei Lieferfristüberschreitungen erlöschen Ihre Ansprüche nach Ablauf der Reklamationsfrist vollständig.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nacherfüllung

Ein gesetzlicher Anspruch des Käufers bei mangelhafter Ware, der im Kaufrecht nach § 439 BGB geregelt ist. Der Käufer hat das Recht, vom Verkäufer entweder die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch) zu verlangen. Dabei muss der Verkäufer alle erforderlichen Kosten wie Transport, Arbeit und Material tragen. Beispiel: Ein defektes Smartphone kann entweder repariert oder durch ein neues Gerät ersetzt werden.


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Gewährleistung

Das gesetzlich verankerte Recht des Käufers nach §§ 437 ff. BGB, bei einem mangelhaften Produkt bestimmte Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen kann sie auf ein Jahr verkürzt werden. In den ersten sechs Monaten wird vermutet, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Verkäufer muss dann beweisen, dass dies nicht der Fall war.


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Mängelrüge

Die formlose Mitteilung des Käufers an den Verkäufer, dass die gekaufte Sache einen Mangel aufweist. Bei Verbraucherkäufen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, eine schriftliche Dokumentation ist aber zu Beweiszwecken empfehlenswert. Die Mängelrüge sollte zeitnah nach Entdeckung des Mangels erfolgen und diesen möglichst genau beschreiben. Beispiel: Eine E-Mail an den Händler, die den festgestellten Motorschaden detailliert schildert.


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Verbringungskosten

Die Kosten, die für den Transport einer mangelhaften Sache zum Zweck der Nacherfüllung entstehen. Nach § 439 Abs. 2 BGB muss der Verkäufer diese Kosten tragen. Dies umfasst sowohl den Hin- als auch den Rücktransport sowie eventuelle Zwischentransporte. Die Pflicht besteht unabhängig von der Höhe der Kosten, solange sie nicht unverhältnismäßig sind.


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Unverhältnismäßigkeit

Ein rechtlicher Maßstab zur Beurteilung, ob Aufwendungen für die Nacherfüllung dem Verkäufer noch zuzumuten sind. Nach § 439 Abs. 4 BGB kann der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Beurteilung erfolgt durch Abwägung zwischen Kaufpreis, Schwere des Mangels und möglichen Alternativlösungen. Beispiel: Eine 5.000€ Reparatur bei einem 1.000€ Gebrauchtwagen könnte unverhältnismäßig sein.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 439 Abs. 2 BGB (Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung): Nach dieser Vorschrift hat der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege- und Arbeitskosten, zu tragen. Dies gilt insbesondere, wenn der Käufer berechtigterweise das Fahrzeug zum Verkäufer bringen muss, um eine Reparatur oder Mangelbeseitigung durchführen zu lassen.
    Der Kläger kann die Transportkosten für die Überführung des Fahrzeugs vom Schadensort zur Werkstatt des Verkäufers geltend machen, da die Überführung notwendig war, um die Nacherfüllung zu ermöglichen. Der Beklagte hat mit der Ablehnung eines Vorschusses den Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme nicht entkräftet.
  • § 434 BGB (Sachmangel): Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Der Motorschaden innerhalb der ersten Nutzungswochen lässt auf einen Sachmangel des Fahrzeugs schließen, der bereits beim Gefahrübergang vorhanden war.
    Der Motorschaden, der sich kurz nach dem Kauf zeigte, begründet die Mangelhaftigkeit der Kaufsache. Diese Tatsache berechtigt den Kläger zur Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs, einschließlich der Kostenübernahme für den Transport des Fahrzeugs.
  • § 477 BGB (Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkauf): Innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang wird bei einem Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass ein Mangel bereits beim Gefahrübergang vorlag. Dies entlastet den Käufer von der Beweisführungspflicht für einen Sachmangel.
    Im vorliegenden Fall liegt der Zeitpunkt des Motorschadens innerhalb der sechsmonatigen Frist. Damit wird rechtlich vermutet, dass der Mangel bereits beim Verkauf des Fahrzeugs bestand, was die Grundlage für den Ersatzanspruch des Klägers bildet.
  • § 475 Abs. 4 BGB (Beschränkung der Kostentragungspflicht): Der Verkäufer kann die Übernahme unverhältnismäßig hoher Aufwendungen verweigern. Jedoch darf dies nicht zu einer vollständigen Ablehnung der Nacherfüllung führen. Der Verkäufer kann lediglich die Ersatzpflicht auf einen angemessenen Betrag begrenzen.
    Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Transportkosten nicht als unverhältnismäßig dargelegt, insbesondere da die Kosten im Verhältnis zum Fahrzeugwert und zur notwendigen Instandsetzung angemessen waren. Die Verweigerung eines Vorschusses durch den Beklagten widerspricht dieser Norm.
  • Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie): Diese EU-Richtlinie verlangt eine unentgeltliche und für den Verbraucher zumutbare Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines Verbrauchsguts. Die Vorschriften der Richtlinie sind bei der nationalen Auslegung von Erfüllungs- und Kostentragungspflichten zu berücksichtigen.
    Die Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme der Transportkosten steht im Einklang mit der Zielsetzung der Richtlinie, den Verbraucher vor unverhältnismäßigen Belastungen zu schützen. Dies ist im konkreten Fall relevant, da der Transport zur Werkstatt des Verkäufers für den Kläger eine notwendige Maßnahme war, um die Nacherfüllung sicherzustellen.

Das vorliegende Urteil


LG Saarbrücken – Az.: 13 S 130/20 – Urteil vom 22.01.2021


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