OLG Koblenz, Az: 2 U 460/12, Beschluss vom 21.11.2012
1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 02.04.2012, Az. 5 O 65/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.12.2012.
Gründe
Die Klägerin kaufte bei der Beklagten einen Neuwagen VW Caravelle Comfortline zum Preis von 50.921,53 €. Das Fahrzeug wurde am 1.6.2010 an die Klägerin ausgeliefert; am 3.6.2010 leuchtete bei einer Autobahnfahrt die gelbe Ölwarnleuchte auf. Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr das Fahrzeug daraufhin noch ungefähr 2 km bis zur nächstgelegenen Autobahnraststätte. Dort stellte er fest, dass der gesamte Unterboden des Wagens ölverschmiert war.
Der ortsansässige VW-Vertragshändler schleppte das Fahrzeug ab und reparierte den – nach den landgerichtlichen Feststellungen – bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin beschädigten Ölschlauch. In der Folge machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass der Ölverlust zu einer vorzeitigen Alterung des Motors des Fahrzeugs geführt habe. Die Beklagte sah hingegen Nachbesserungsansprüche der Klägerin durch Reparatur des defekten Ölschlauchs als in vollem Umfange erfüllt an. Die Klägerin erklärte daraufhin die „Wandlung“ des Kaufvertrages.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges (bei gleichzeitiger Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) geltend gemacht. Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass Nachbesserungsansprüche der Klägerin vollumfänglich erfüllt seien. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen …[A] zu der Frage, ob der Ölverlust eine vorzeitige Alterung des Motorblocks bewirkt habe, die weiterhin einen Mangel des Fahrzeugs darstelle.
Durch die angegriffene Entscheidung hat das Landgericht der Klage umfassend stattgegeben und sich zur Begründung darauf gestützt, dass ausweislich der durch den Sachverständigen getroffenen Feststellungen an dem Fahrzeug infolge des Ölverlustes ein – Zylinder, Kolben und Lagerschalen betreffender – Dauerschaden verblieben sei. Ein Bedienfehler des Fahrers habe nicht vorgelegen. Den Defekt des Schlauchs bei Gefahrübergang und die daraus resultierende Schädigung des Motorblocks habe die Beklagte zu vertreten. Da die Beklagte jegliche Form der Nacherfüllung endgültig verweigert habe, stehe der Klägerin der Rückzahlungsanspruch zu. Auf die weiteren rechtlichen Ausführungen sowie tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit welcher sie geltend macht, das Landgericht habe rechtlich unzutreffende Folgerungen gezogen. So sei bereits die Rechtsgrundlage, auf welche sich das Landgericht habe stützen wollen, nicht eindeutig erkennbar, da einerseits die – verschuldensunabhängigen – Rücktrittsregelungen erwähnt und geprüft würden, andererseits eine umfassende Auseinandersetzung mit einem angeblichen Verschulden der Beklagten stattfinde. Insbesondere habe das Landgericht nicht hinreichend zwischen einem defekten Ölschlauch als Mangel und dem Verschleißschaden differenziert. Dieser Verschleißschaden am Motor sei erst nach Übergabe des Fahrzeugs eingetreten und könne daher nicht zum Rücktritt nach gewährleistungsrechtlichen Normen berechtigen. Eine verschuldensabhängige Schadensersatzhaftung scheide auf Beklagtenseite aber ebenfalls aus, da keine Verpflichtung zur umfassenden Überprüfung des vom Hersteller neu gelieferten Fahrzeuges bestanden habe, während ihr ein eventuelles Herstellerverschulden nicht zurechenbar sei. Hinsichtlich des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist nach Prüfung der Sach- und Rechtslage davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts ebenso wenig wie eine mündliche Verhandlung geboten ist.
Das landgerichtliche Urteil hat der Klägerin zu Recht einen aus §§ 346 Abs. 1, 348, 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB hergeleiteten Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs) zugesprochen.
Das verkaufte Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin mangelhaft. Dies hat hinsichtlich des beschädigten Ölschlauchs das Landgericht entsprechend festgestellt, ohne dass seitens der Beklagten eine Tatbestandsberichtigung beantragt worden ist. Soweit die Berufungsbegründung nunmehr Zweifel an einer Beschädigung des Ölschlauchs bereits bei Fahrzeugübergabe anmeldet, kann dies daher keine Berücksichtigung mehr finden (§§ 314, 531 Abs. 2 ZPO). Weiterhin unbestritten sind die Feststellungen des erstinstanzlichen Sachverständigen, wonach der Motor nunmehr Schäden an Zylindern, Kolben und Lagerschalen aufweist.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles resultiert aus dem Umstand, dass der bei Übergabe vorhandene Mangel des beschädigten Ölschlauchs erfolgreich nachgebessert wurde, während die heute feststellbaren Schäden am Motor als bei Übergabe noch nicht vorhanden anzusehen sind. Entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung widerspricht das zeitliche Auseinanderfallen der beiden festgestellten Mängel dem von der Klägerin geltend gemachten gewährleistungsrechtlichen Anspruch aber nicht. Die beiden Mängel können nämlich nicht isoliert voneinander betrachtet werden, sondern stehen in einem – von vornherein absehbaren – engen Zusammenhang, da gerade der Defekt des Ölschlauchs zum Ölverlust und dieser zu den heutigen Schäden an Teilen des Motors geführt hat (vgl. Sachverständigengutachten, Bl. 97 d.A.: „Das Schadenbild zeigt, dass durch den Ölverlust am 3.6.2010 Schäden im Motorblock angelegt wurden.“).
Ein zur Sachmängelhaftung der Beklagten führender Mangel des Motors ist dabei anzunehmen, wenn dieser auf eine bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene, in der Beschaffenheit des Fahrzeugs begründete Ursache zurückzuführen ist (BGH, NJW 2004, 2299 „Zahnriemen“; NJW 2006, 434 „Turbolader“; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, Rn. 441; zur früheren, auf das Deliktsrecht zurückgreifenden Rechtslage bei sog. Weiterfresserschäden vgl. BGH, NJW 2004, 1032; Heßeler/Kleinhenz, JuS 2007, 706). Dies ist hier der Fall. Die Beschädigung des Ölschlauchs war im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden. Das durch diesen Ölschlauch zirkulierende Öl dient der Schmierung und Innenkühlung des Motors, so dass eine Störung dieses Ölkreislaufs ein Versagen dieses „Motorschutzes“ nach sich zieht. Die durch den Ölverlust angelegten Motorschäden sind danach auf eine in der Beschaffenheit des Fahrzeugs begründete Ursache (= beschädigter, für die ordnungsgemäße Funktion des Motors aber erforderlicher Ölschlauch) zurückzuführen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Berufungsbegründung angeführten Textstelle bei Reinking/Eggert (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf, Rn. 3371). Dort wird zwar terminologisch zwischen Mangel, Folgemangel und Mangelfolgeschaden differenziert, ohne hieraus aber bestimmte rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Vielmehr wird auf den oben zur Begründung angeführten „Zahnriemen-Fall“ des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 2299) Bezug genommen und hieraus eine rechtliche Lösung für die Fälle der potentiellen Ursachenmehrheit entwickelt. Eine solche Ursachenmehrheit liegt hier aber gerade nicht vor, da der Sachverständige eindeutig durch den Ölverlust angelegte Motorschäden festgestellt hat, ohne eine alternative Ursache zu benennen, der ihrerseits kein Mangel zugrunde gelegen hätte.
Die Beklagte wäre danach im Hinblick auf die am Motorblock vorhandenen Schäden zu einer Nacherfüllung verpflichtet gewesen, die sie nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Landgerichts endgültig verweigert hat.
Auf die weitergehenden Ausführungen des Landgerichts zu einem eventuellen Verschulden der Beklagten kommt es, worauf die Berufungsbegründung zutreffend hinweist, für den von der Klägerin aus Rücktrittsrecht geltend gemachten Anspruch nicht mehr an.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 52.000 € festzusetzen.