AG Rostock, Az.: 43 C 128/15
Urteil vom 23.11.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 366,32 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage auf Schadensersatzanspruch nach einem Gebrauchtwagenkaufvertrag sowie die Geltendmachung von außergerichtlichen Anwaltskosten ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus Gewährleistung gemäß §§ 434, 437 Nr. 3 BGB zu.
Grundvoraussetzung für Schadensersatzansprüche aufgrund von Gewährleistungsrechtes ist gemäß § 434 Abs. 1 BGB das Vorliegen eines Sachmangels. Dieser besteht insbesondere bei Nichtvorliegen einer vereinbarten Beschaffenheit bzw. wenn die Kaufsache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder diese für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne.
Die Klägerin meint insoweit, dass der anlässlich des Reifenwechsels am 10.10.2014 festgestellte Mangel des hinten links befindlichen Radbremszylinders, wobei sich Öl in der Felge befand einen derartigen Mangel darstelle. Der Sachverständige stellte im Ergebnis seiner Begutachtung fest, dass Radbremszylinder auch herstellerübergreifend regelmäßig defekt gehen. Der hier vorliegende streitgegenständliche Pkw VW Polo sei dabei bezüglich dieser Defekte nicht auffällig. Der Hersteller Volkswagen gäbe für die Radbremszylinder keine regelmäßigen Wartungsintervalle oder Austauschintervalle vor. Der Zustand von Radbremszylinder werde auch nicht bei den regelmäßigen Inspektionen geprüft. Insofern meinte der Sachverständige, dass nach seiner Ansicht bezüglich eines Radbremszylinders zumindest zu erwarten sei, dass dieser eine Lebensdauer von 10 Jahren und eine Laufleistung von wenigsten 150.000 km ohne Defekt erzielen könne. Der Sachverständige bezieht sich hierbei auf die Ausführung der juristischen Zentrale des ADAC Nr. 52/2011 wonach auszuschließen sei, dass Radbremszylinder bei einer Lebensdauer von mindestens 10 Jahren oder einer Laufleistung von wenigsten 150.000 km defekt gehen könnten. In der Zusammenfassung kommt der Sachverständige allerdings zu dem Ergebnis, dass aus seiner Sicht ein Mangel vorläge. Hierbei unterstellte der Sachverständige allerdings, dass der streitgegenständliche Pkw VW Polo eine Laufleistung von ca. 132.000 km aufweise zum Zeitpunkt des Auftretens des Mangels und ein Alter von 8 Jahren aufweise. Diesbezüglich irrte der Sachverständige allerdings, da ausweislich des Angebotes der Anlage K 5 vom 23.10.2014 der Pkw das Datum der Erstzulassung 25.07.2002 aufwies. Dementsprechend war der Pkw zum Zeitpunkt des Auftretens des Mangels bereits 12 Jahre und 3 Monate alt. Ausweislich der Ausführung der juristischen Zentrale des ADAC Nr. 52/2011 war insofern tatsächlich zu erwarten, dass der Radbremszylinder aufgrund des fortgeschrittenen Alters hätte aufgrund von Verschleißerscheinungen kaputt gehen können.
Nach alledem war wegen Nichtvorlage eines Mangels der Schadensersatzanspruch aus Gewährleistungsrecht unbegründet. Vielmehr stellt der Defekt eine typische altersbedingte Verschleißerscheinung dar.
Dementsprechend besteht auch kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 286, 280 BGB, da insbesondere ein Verzug von Seiten der Beklagten nicht vorlag.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage im § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.