OLG Hamm, Az.: 28 U 66/16, Beschluss vom 09.06.2016
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, die in F mit Fahrzeugen der Marke L handelt, Kaufpreisminderung nach Erwerb eines gebrauchten Pkw.
Aufgrund verbindlicher Bestellung vom 02.03.2013 erwarb der Kläger das Fahrzeug vom Typ L … (EZ 07/09, 62.000 km), zum Preis von 12.950 EUR.
Mit Anwaltsschreiben vom 27.07.2015 warf er der Beklagten vor, ihm verschwiegen zu haben, dass das Fahrzeug rundum neu lackiert worden sei und es sich um ein aus P stammendes EU-Fahrzeug handele. Der Kläger verlangte Zahlung eines Minderungsbetrags von 5.450 EUR, worauf die Beklagte nicht einging.
Mit der Klage hat der Kläger diesen Anspruch zzgl. Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterverfolgt.
Er hat geltend gemacht, dass das Fahrzeug wegen einer Unfallvorschädigung und seiner Eigenschaft als EU-Fahrzeug mangelhaft sei, was ihm die Beklagte arglistig verschwiegen habe. Im Termin vor dem Landgericht hat der Kläger vorgetragen, das Fahrzeug sei in und für P hergestellt worden bzw. sei ein Reimport.
Die Beklagte hat bestritten, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen Unfallschaden aufgewiesen habe. Jedenfalls habe sie davon nichts gewusst.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie nicht darauf habe hinweisen müssen, dass es sich um ein EU-Fahrzeug handele. Ob es sich um einen Reimport handele, sei ihr nicht bekannt.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
Der Kläger könne nicht die Minderung des Kaufpreises verlangen.
Dass zur Zeit der Übergabe an den Kläger bereits eine Rundumlackierung vorhanden gewesen sei, sei nicht bewiesen.
Ob es sich um ein EU-Fahrzeug oder ein EU-Reimport-Fahrzeug handele, könne dahin stehen, weil darin kein Sachmangel des verkauften Gebrauchtfahrzeugs liege. Bei einem Fahrzeug des südkoreanischen Herstellers L könne der Käufer nicht erwarten, dass es in Deutschland produziert worden sei. Warum es bei einer Herstellung in P weniger wert sein soll, sei nicht ersichtlich. Die Herstellung für einen anderen als den deutschen Markt stelle auch keine Mangel dar. Diese Umstände wirkten sich auch bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs durch den Kläger nicht nachteilig aus.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger den Minderungsanspruch nur noch in Höhe von 2.000 EUR – nebst Zinsen ab Zustellung der Berufungsschrift – weiter, verlangt daneben im selben Umfang wie in erster Instanz Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Der Kläger macht nun nur noch geltend, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen EU-Reimport handele, da es für den Markt in P hergestellt worden sei. Darin liegt nach klägerischer Auffassung ein wertbildender Faktor, weil Reimporte rd. 30 % günstiger seien als in und für Deutschland hergestellte Fahrzeuge. Das gelte hier auch unter Berücksichtigung des Alters des streitgegenständlichen Fahrzeugs zur Zeit des Kaufs. Der Minderwert mache mindestens 2.000 EUR aus.
II.
Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, weil nach einstimmiger Überzeugung die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Berufung ist offensichtlich aussichtslos.
1. Der Kläger kann nicht gemäß den §§ 434, 437 Nr. 3, 441 BGB Minderung des Kaufpreises für das am 02.03.2013 erworbene Gebrauchtfahrzeug verlangen.
Er macht in der Berufung ohne Erfolg geltend, das Fahrzeug sei ein Reimport-Fahrzeug und deswegen mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB.
Der Umstand, ob es sich bei einem verkauften Gebrauchtfahrzeug um ein Import-Fahrzeug handelt, begründet schon deshalb keinen Sachmangel, weil es dabei nicht um eine dem Fahrzeug anhaftende Beschaffenheit geht (so schon Senat, Urt. v. 13.05.2003, 28 U 150/02, NJW-RR 2003, 1360; OLG Jena, Urt. v. 23.10.2008, 1 U 118/08, BeckRS 2008, 41988; KG, Beschl. v. 29.08.2011, 20 U 130/11, BeckRS 2015, 02610).
Ob es um einen sonstigen aufklärungspflichtigen Umstand handelt, dessen Verschweigen einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen begründen kann (§§ 280, 311 Abs. 2 BGB), kann offen bleiben. Ein Anspruch auf Kaufpreisminderung ergibt sich daraus jedenfalls nicht.
2. Der Kläger kann auch nicht gemäß den §§ 437 Nr. 3, 434, 280 Abs.1 BGB Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 297,62 EUR verlangen.
Der vorgerichtlich mit anwaltlicher Hilfe verfolgte Minderungsanspruch in Höhe von 5.450 EUR, auf deren Basis die Anwaltskosten beziffert werden, ist unbegründet.
Soweit sich das Minderungsverlangen auf die streitige Unfallvorschädigung bzw. Nachlackierung des verkauften Fahrzeugs bezog, hat das Landgericht einen Mangel im Rahmen der Beweisaufnahme nicht feststellen können. Das greift die Berufung ausdrücklich auch nicht an, so dass sie auch nicht mit Erfolg die diesbezügliche Nebenforderung auf Erstattung von Anwaltskosten weiterverfolgen kann.
Soweit sich das vorgerichtliche Minderungsverlangen auf die Import-Eigenschaft des Fahrzeugs bezog, kann auf die Ausführungen zu Ziff. 1 Bezug genommen werden.