Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gebrauchtwagenkauf: Wann Kilometerangaben als arglistige Täuschung gelten
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Beweise sind erforderlich, um eine arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf nachzuweisen?
- Welche Rechte haben Käufer, wenn der Kilometerstand eines Gebrauchtwagens manipuliert wurde?
- Ist der Verkäufer verpflichtet, den Kilometerstand eines Gebrauchtwagens zu überprüfen?
- Wie kann man die tatsächliche Laufleistung eines Gebrauchtwagens verlässlich feststellen?
- Welche rechtlichen Schritte sollten Käufer unternehmen, wenn sie vermuten, dass der Kilometerstand manipuliert wurde?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger macht Ansprüche aus einem Autokauf geltend, da der tatsächliche Kilometerstand des Fahrzeugs höher sein soll als angegeben.
- Der Kläger behauptet, dass das Auto mindestens 374.600 km gelaufen ist, obwohl im Kaufvertrag 173.118 km angegeben waren.
- Die Beklagten bestreiten sowohl die höhere Laufleistung als auch jegliche Kenntnis darüber.
- Das Gericht weist die Klage ab, da der Kläger keinen Beweis für die höhere Laufleistung oder eine arglistige Täuschung durch die Beklagten erbracht hat.
- Ein wesentlicher Grund für die Abweisung der Klage ist das Fehlen eines Ausleseprotokolls des Fahrzeugschlüssels, welches die behauptete höhere Laufleistung bestätigen könnte.
- Das Gericht erkennt an, dass im Kaufvertrag der Kilometerstand mit „lt. Vorbesitzer“ angegeben wurde, was keine verbindliche Zusicherung des Verkäufers darstellt.
- Ohne konkrete Beweise für die höhere Laufleistung oder arglistiges Verhalten der Beklagten können keine Rückabwicklungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
- Das Gericht betont, dass der Verkäufer keine Pflicht hatte, den Kilometerstand unabhängig zu überprüfen, solange keine besonderen Anhaltspunkte vorlagen.
- Ansprüche gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 bestehen nicht, da die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist und keine Durchgriffshaftung gegeben ist.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Gebrauchtwagenkauf: Wann Kilometerangaben als arglistige Täuschung gelten
Der Kauf eines Gebrauchtwagens kann eine große Investition sein. Oftmals sind die Käufer jedoch auf die Angaben des Verkäufers angewiesen und vertrauen auf die Richtigkeit der Kilometerangaben. Doch was passiert, wenn sich später herausstellt, dass der Kilometerstand manipuliert wurde? In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren mit diesem Thema intensiv auseinandergesetzt und wichtige Entscheidungen getroffen.
Besonders in den Fokus gerückt ist dabei die Frage, ob der Käufer beweisen muss, dass der Verkäufer die Kilometerangaben bewusst falsch dargestellt hat, oder ob es ausreicht, dass sich der tatsächliche Kilometerstand deutlich von den Angaben des Verkäufers unterscheidet. Die Gerichte haben in dieser Hinsicht unterschiedliche Ansichten vertreten, was es für Käufer und Verkäufer schwierig macht, sich im Vorfeld eines Rechtsstreits abzusichern. Ein aktuelles Urteil des [Gericht einfügen] befasst sich mit einem interessanten Fall, der diesen Streitpunkt erneut in den Mittelpunkt stellt.
Wurde Ihr Vertrauen beim Gebrauchtwagenkauf missbraucht?
Sie haben den Verdacht, dass der Kilometerstand Ihres Gebrauchtwagens manipuliert wurde? Wir verstehen Ihre Sorgen und Unsicherheiten. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Kaufrecht können wir Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen.
Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls. Wir analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen mögliche Handlungsoptionen auf. Ihr Vertrauen ist uns wichtig.
Der Fall vor Gericht
Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf: Beweislast liegt beim Käufer
Der Kauf eines Gebrauchtwagens endete für einen Käufer vor dem Landgericht Berlin mit einer herben Enttäuschung. Das Gericht wies seine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen angeblicher arglistiger Täuschung vollständig ab. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Herausforderungen, die Käufer bei vermeintlich manipulierten Kilometerständen zu bewältigen haben.
Widersprüchliche Angaben zum Kilometerstand
Im November 2018 erwarb der Kläger von einem Autohaus einen gebrauchten BMW für 14.990 Euro. Im Kaufvertrag war ein Kilometerstand von 173.118 km „laut Vorbesitzer“ vermerkt. Gut ein Jahr später ließ der Käufer den Fahrzeugschlüssel auslesen und stellte dabei angeblich eine tatsächliche Laufleistung von mindestens 374.600 km fest. Daraufhin focht er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verklagte das Autohaus sowie dessen Geschäftsführer auf Rückabwicklung.
Beweislast für Täuschung liegt beim Käufer
Das Landgericht Berlin wies die Klage jedoch ab. Ausschlaggebend war, dass der Kläger für seine Behauptung der deutlich höheren Laufleistung keinerlei Beweis anbot. Er legte nicht einmal das angeblich vorhandene Ausleseprotokoll vor. Auch für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten brachte er keine Beweise bei. Das Gericht betonte, dass die Beweislast für eine arglistige Täuschung beim Käufer liegt.
Keine Untersuchungspflicht des Verkäufers
Einen weiteren wichtigen Aspekt stellt die fehlende Untersuchungspflicht des Verkäufers dar. Das Gericht stellte klar, dass den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne besondere Anhaltspunkte keine Obliegenheit trifft, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug eingehend zu untersuchen. Eine Pflicht zum Auslesen der Fahrzeugdaten besteht demnach nicht. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass üblicherweise nur BMW-Vertragshändler in der Lage seien, den Fahrzeugschlüssel auszulesen.
Folgen für Gebrauchtwagenkäufer
Das Urteil verdeutlicht die schwierige Situation für Käufer bei vermuteten Tachomanipulationen. Um eine arglistige Täuschung nachzuweisen, müssen sie nicht nur die tatsächliche höhere Laufleistung belegen, sondern auch ein vorsätzliches Handeln des Verkäufers beweisen. Dies stellt in der Praxis oft eine kaum zu überwindende Hürde dar. Käufer sollten daher vor dem Kauf besondere Sorgfalt walten lassen und im Zweifelsfall einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil unterstreicht die hohe Beweishürde für Käufer bei vermeintlichen Tachomanipulationen. Die Beweislast für eine arglistige Täuschung liegt vollständig beim Käufer, der sowohl die tatsächliche höhere Laufleistung als auch das vorsätzliche Handeln des Verkäufers nachweisen muss. Gleichzeitig besteht für Gebrauchtwagenhändler ohne konkrete Anhaltspunkte keine Pflicht zur eingehenden Untersuchung des Fahrzeugs. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit besonderer Sorgfalt und gegebenenfalls externer Expertise seitens des Käufers vor dem Erwerb.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie einen Gebrauchtwagen gekauft haben und eine Tachomanipulation vermuten, stehen Sie vor erheblichen Herausforderungen. Das Urteil zeigt, dass Sie als Käufer die volle Beweislast tragen. Sie müssen nicht nur die tatsächlich höhere Laufleistung nachweisen, sondern auch belegen, dass der Verkäufer vorsätzlich getäuscht hat. Praktisch bedeutet das: Sammeln Sie vor dem Kauf möglichst viele Belege zur Fahrzeughistorie, lassen Sie den Kilometerstand von einem unabhängigen Experten prüfen und dokumentieren Sie alle Unstimmigkeiten sorgfältig. Beachten Sie auch, dass der Zusatz „laut Vorbesitzer“ im Kaufvertrag den Verkäufer von der Verantwortung für die Kilometerangabe entlasten kann. Im Zweifelsfall sollten Sie vor einer Klage rechtlichen Rat einholen.
FAQ – Häufige Fragen
Sie wollen einen Gebrauchtwagen kaufen, haben aber ein ungutes Gefühl? Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf: Beweislast liegt beim Käufer – dieser Umstand macht den Kauf eines Gebrauchtwagens oft zu einer nervenaufreibenden Angelegenheit. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen wertvolle Informationen, die Ihnen helfen, diese Hürde zu meistern und Ihren Gebrauchtwagenkauf sicherer und transparenter zu gestalten.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
Welche Beweise sind erforderlich, um eine arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf nachzuweisen?
Diese Frage ist wichtig, da viele Käufer nicht wissen, welche konkreten Beweise sie vorlegen müssen, um eine Täuschung erfolgreich geltend zu machen. Die Beweislast liegt beim Käufer, daher sind detaillierte Nachweise wie ein Ausleseprotokoll des Fahrzeugschlüssels entscheidend. Käufer müssen verstehen, dass allgemeine Vermutungen nicht ausreichen und sie konkrete Beweise für die tatsächliche Kilometerleistung und das vorsätzliche Handeln des Verkäufers benötigen.
___ Beachte thematischen Zusammenhang: Anfechtung Autokaufvertrag wegen falscher Kilometerangaben (Az.: 46 O 262/21 – LG Berlin, vom 27.10.2021) ___
Welche Rechte haben Käufer, wenn der Kilometerstand eines Gebrauchtwagens manipuliert wurde?
Um eine arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf nachzuweisen, sind konkrete und stichhaltige Beweise erforderlich. Die Beweislast liegt dabei beim Käufer, der sowohl die Täuschung als auch die Arglist des Verkäufers belegen muss.
Ein zentraler Beweis ist häufig ein unabhängiges Sachverständigengutachten. Dieses kann beispielsweise bei einer vermuteten Manipulation des Kilometerstands Aufschluss über die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs geben. Dabei werden verschiedene Faktoren wie der Zustand von Verschleißteilen, Eintragungen im Serviceheft oder elektronische Daten aus Steuergeräten berücksichtigt.
Besonders aussagekräftig ist das Ausleseprotokoll des Fahrzeugschlüssels. In vielen modernen Fahrzeugen speichert der Schlüssel Informationen über die Laufleistung. Ein Vergleich dieser Daten mit dem angezeigten Kilometerstand kann Manipulationen aufdecken.
Auch Wartungsunterlagen und TÜV-Berichte können wichtige Beweise liefern. Diskrepanzen zwischen den dort vermerkten Kilometerständen und den Angaben des Verkäufers sind starke Indizien für eine Täuschung.
Bei behaupteter Unfallfreiheit können Reparaturrechnungen oder Gutachten von Werkstätten Aufschluss über vergangene Unfallschäden geben. Ebenso können Fotos oder Videos des Fahrzeugs vor dem Kauf hilfreich sein, um nachträglich entdeckte Mängel zu dokumentieren.
Um die Arglist des Verkäufers nachzuweisen, sind Zeugenaussagen oder schriftliche Kommunikation wie E-Mails oder Textnachrichten von Bedeutung. Diese können belegen, dass der Verkäufer bewusst falsche Angaben gemacht hat.
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 46 O 262/21 vom 27.10.2021) unterstreicht die Wichtigkeit konkreter Beweise. In diesem Fall konnte der Käufer erfolgreich nachweisen, dass der tatsächliche Kilometerstand erheblich von den Angaben des Verkäufers abwich. Das Gericht sah darin eine arglistige Täuschung und erlaubte die Anfechtung des Kaufvertrags.
Es ist wichtig zu betonen, dass bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente nicht ausreichen. Der Käufer muss eindeutig belegen können, dass eine Täuschung vorliegt und der Verkäufer vorsätzlich gehandelt hat. Dies erfordert oft eine Kombination verschiedener Beweismittel.
In Fällen, in denen der Verkäufer behauptet, selbst getäuscht worden zu sein, kann es notwendig sein, die Kette der Vorbesitzer zu untersuchen. Hierbei können Kaufverträge und Übergabeprotokolle wichtige Hinweise liefern.
Bei vermuteten technischen Mängeln ist ein detaillierter Werkstattbericht unerlässlich. Dieser sollte den Zustand des Fahrzeugs genau dokumentieren und mögliche Manipulationen oder verschwiegene Schäden aufzeigen.
Die Beweisführung bei arglistiger Täuschung ist oft komplex und erfordert eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Fakten. Je mehr konkrete und unabhängig überprüfbare Beweise vorgelegt werden können, desto höher sind die Chancen, eine arglistige Täuschung erfolgreich nachzuweisen und rechtliche Schritte einzuleiten.
Ist der Verkäufer verpflichtet, den Kilometerstand eines Gebrauchtwagens zu überprüfen?
Bei einer Tachomanipulation an einem Gebrauchtwagen stehen dem Käufer verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die konkreten Rechte hängen jedoch stark von der Formulierung im Kaufvertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.
Grundsätzlich ist die Manipulation des Tachostands strafbar. Gemäß § 22b Straßenverkehrsgesetz kann eine solche Handlung mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Dies unterstreicht die Schwere des Vergehens aus rechtlicher Sicht.
Für den Käufer ist zunächst entscheidend, wie der Kilometerstand im Kaufvertrag angegeben wurde. Steht dort lediglich „Kilometerstand: X km“, ohne weitere Einschränkungen, gilt dies als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung. In diesem Fall liegt bei einer Abweichung ein Sachmangel vor, der dem Käufer umfangreiche Gewährleistungsrechte einräumt.
Zu diesen Rechten gehört primär der Anspruch auf Nacherfüllung. Da eine Reparatur bei einem manipulierten Tacho nicht möglich ist, käme hier nur die Lieferung eines vergleichbaren Fahrzeugs mit dem angegebenen Kilometerstand in Frage. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt und ein entsprechendes Fahrzeug auf dem Markt verfügbar ist.
Ist eine Nacherfüllung nicht möglich oder für den Verkäufer unzumutbar, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies bedeutet, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird: Der Käufer gibt das Auto zurück und erhält den Kaufpreis erstattet. Alternativ kann der Käufer auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen, wobei der Preis entsprechend dem tatsächlichen, höheren Kilometerstand reduziert wird.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Schadensersatz zu fordern. Dies kann beispielsweise Kosten für eine technische Überprüfung oder den Wertverlust des Fahrzeugs umfassen.
Anders verhält es sich, wenn im Kaufvertrag Formulierungen wie „Kilometerstand laut Tacho“ oder „Kilometerstand laut Vorbesitzer“ verwendet wurden. In diesen Fällen handelt es sich um eine Haftungsbeschränkung. Der Verkäufer gibt damit zu verstehen, dass er für die Richtigkeit der Angabe nicht einsteht. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind in solchen Fällen eingeschränkt.
Dennoch kann der Käufer auch bei einer solchen Formulierung Ansprüche geltend machen, wenn er nachweisen kann, dass der Verkäufer von der Manipulation wusste oder hätte wissen müssen. In diesem Fall läge eine arglistige Täuschung vor, die zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Beweislast für eine Tachomanipulation grundsätzlich beim Käufer liegt. Dies kann in der Praxis oft schwierig sein, da moderne Manipulationsmethoden kaum Spuren hinterlassen. Eine gründliche technische Überprüfung durch eine Fachwerkstatt kann jedoch Hinweise liefern. Auch die Prüfung der Fahrzeughistorie anhand von Serviceheften, Reparaturrechnungen und TÜV-Berichten kann Aufschluss über den tatsächlichen Kilometerstand geben.
Bei Privatverkäufen gelten besondere Regelungen. Hier ist ein Gewährleistungsausschluss üblich und zulässig. Allerdings greift dieser nicht bei arglistiger Täuschung. Wenn also ein privater Verkäufer wissentlich einen manipulierten Tachostand verschweigt, kann der Käufer den Vertrag anfechten.
Um sich vor Tachobetrug zu schützen, empfiehlt es sich, beim Kauf eines Gebrauchtwagens besonders vorsichtig zu sein. Eine Überprüfung des Fahrzeugs durch einen unabhängigen Sachverständigen kann helfen, Manipulationen aufzudecken. Zudem bieten einige Verbände, wie der Bundesverband freier Kfz-Händler, spezielle Garantien gegen Tachomanipulation an.
Die rechtliche Situation bei Tachomanipulationen ist komplex und oft von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängig. Die genannten Rechte und Möglichkeiten bieten Käufern jedoch einen Rahmen, um ihre Interessen zu schützen und bei Betrug angemessen zu reagieren.
Wie kann man die tatsächliche Laufleistung eines Gebrauchtwagens verlässlich feststellen?
Die verlässliche Feststellung der tatsächlichen Laufleistung eines Gebrauchtwagens ist für Käufer von großer Bedeutung, um sich vor betrügerischen Manipulationen zu schützen. Es gibt verschiedene Methoden und Hilfsmittel, die eine genaue Überprüfung des Kilometerstands ermöglichen.
Eine der effektivsten Methoden ist das Auslesen der elektronischen Steuergeräte des Fahrzeugs. Moderne Autos speichern den Kilometerstand nicht nur im Tachometer, sondern auch in verschiedenen anderen Steuergeräten wie dem Motorsteuergerät oder dem elektronischen Zündschloss. Ein Fachmann kann diese Daten mit speziellen Diagnosegeräten auslesen und vergleichen. Weichen die Werte voneinander ab, deutet dies auf eine mögliche Manipulation hin.
Die Überprüfung der Fahrzeughistorie ist ebenfalls ein wichtiger Schritt. Hierbei werden alle verfügbaren Dokumente wie Serviceheft, TÜV-Berichte, Reparaturrechnungen und Versicherungsunterlagen auf Plausibilität und Konsistenz der Kilometerangaben geprüft. Besonders aufschlussreich können dabei die Einträge im digitalen Serviceheft sein, das bei vielen Herstellern mittlerweile Standard ist.
Eine weitere Möglichkeit bietet die Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen. Dieser kann nicht nur die technischen Daten auslesen, sondern auch den allgemeinen Zustand des Fahrzeugs beurteilen. Verschleißerscheinungen an Pedalen, Lenkrad oder Sitzen können Hinweise auf die tatsächliche Laufleistung geben.
In einigen Fällen kann auch das Auslesen des Fahrzeugschlüssels aufschlussreich sein. Manche Hersteller speichern im Schlüssel Informationen über die Fahrleistung, die von spezialisierten Werkstätten ausgelesen werden können.
Eine neuere Entwicklung ist die Nutzung von Online-Datenbanken, die Informationen über Fahrzeughistorien sammeln. Diese können wertvolle Hinweise auf frühere Kilometerstandsangaben bei Händlerwechseln oder Werkstattbesuchen liefern.
Es ist wichtig zu beachten, dass keine dieser Methoden für sich allein genommen absolute Sicherheit bietet. Die Kombination verschiedener Prüfmethoden erhöht jedoch die Wahrscheinlichkeit, eine Tachomanipulation aufzudecken erheblich.
Im rechtlichen Kontext ist eine Tachomanipulation als arglistige Täuschung zu werten. Gemäß § 123 BGB kann ein unter solchen Umständen geschlossener Kaufvertrag angefochten werden. Der Käufer hat dann Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz.
Das Landgericht Berlin hat in einem ähnlichen Fall (Az.: 4 O 310/20) entschieden, dass ein Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist, wenn die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs erheblich von der im Kaufvertrag angegebenen abweicht. Das Gericht sah darin einen wesentlichen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB.
Käufer sollten daher vor dem Erwerb eines Gebrauchtwagens alle zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um die Plausibilität des angegebenen Kilometerstands zu überprüfen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, einen Fachmann hinzuzuziehen, um das Risiko einer kostspieligen Fehlinvestition zu minimieren.
Welche rechtlichen Schritte sollten Käufer unternehmen, wenn sie vermuten, dass der Kilometerstand manipuliert wurde?
Bei einem Verdacht auf Tachomanipulation sollten Käufer umgehend handeln, um ihre Rechte zu wahren und mögliche Ansprüche durchzusetzen. Der erste wichtige Schritt ist die sorgfältige Dokumentation aller Auffälligkeiten. Dazu gehört das Fotografieren des Tachostands, des Fahrzeugzustands und aller relevanten Dokumente wie Kaufvertrag, Serviceheft und TÜV-Berichte. Diese Beweise können später vor Gericht von entscheidender Bedeutung sein.
Parallel dazu empfiehlt es sich, einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser kann eine fachkundige Begutachtung des Fahrzeugs vornehmen und mögliche Anzeichen einer Manipulation feststellen. Die Kosten für ein solches Gutachten können im Erfolgsfall vom Verkäufer zurückgefordert werden.
Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer. Hierbei sollte der Verdacht schriftlich mitgeteilt und eine Frist zur Stellungnahme gesetzt werden. Dies dient nicht nur der außergerichtlichen Klärung, sondern ist auch für ein mögliches späteres Gerichtsverfahren relevant.
Sollte der Verkäufer nicht kooperativ sein, ist der nächste Schritt die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Gemäß § 123 BGB kann ein durch Täuschung zustande gekommener Vertrag angefochten werden. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, sobald der Käufer von der Täuschung Kenntnis erlangt hat.
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 46 O 262/21 vom 27.10.2021) stärkt die Position der Käufer in solchen Fällen. Das Gericht entschied, dass eine erhebliche Abweichung des tatsächlichen Kilometerstands vom angegebenen Wert einen Grund für die Anfechtung des Kaufvertrags darstellt. Im konkreten Fall wich der tatsächliche Kilometerstand um mindestens 75.000 km vom angegebenen Wert ab.
Das Gericht betonte zudem, dass der Verkäufer eine Offenbarungspflicht bezüglich solcher Mängel hat. Selbst wenn der Verkäufer nicht aktiv getäuscht hat, kann das Verschweigen eines solchen Umstands als arglistige Täuschung gewertet werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Verkäufer aufgrund seiner Erfahrung im Autohandel Anlass zu Zweifeln am angezeigten Kilometerstand hätte haben müssen.
Für Käufer bedeutet dies, dass sie bei einem begründeten Verdacht auf Tachomanipulation gute Chancen haben, den Kaufvertrag rückabzuwickeln und den Kaufpreis zurückzuerhalten. Allerdings muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung vorliegen.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Käufer im Falle einer erfolgreichen Anfechtung eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen muss. Diese wird vom zurückzuzahlenden Kaufpreis abgezogen.
Neben der zivilrechtlichen Komponente ist zu beachten, dass Tachomanipulation seit 2005 gemäß § 22b StVG eine Straftat darstellt. Käufer können daher auch Strafanzeige erstatten, was zusätzlichen Druck auf den Verkäufer ausüben kann.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Arglistige Täuschung: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn eine Partei bei Vertragsschluss vorsätzlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, um die andere Partei zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen. Im Falle eines Autokaufs bedeutet dies, dass der Verkäufer bewusst falsche Informationen, wie einen manipulierten Kilometerstand, angibt. Um erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anzufechten, muss der Käufer beweisen, dass der Verkäufer vorsätzlich gehandelt hat.
- Beweislast: Die Beweislast beschreibt die Pflicht einer Partei, die Tatsachen zu beweisen, die ihre Ansprüche oder Rechte begründen. Im vorliegenden Fall muss der Käufer beweisen, dass der tatsächliche Kilometerstand höher ist als angegeben und dass der Verkäufer dies bewusst verschwiegen hat. Dies ist oft eine große Hürde, da konkrete Beweise wie Ausleseprotokolle oder Zeugen benötigt werden.
- Rückabwicklung: Rückabwicklung bedeutet die Rückabwicklung eines Vertrages, sodass beide Parteien ihre erhaltenen Leistungen zurückgeben müssen. Im Kontext eines Autokaufs würde dies bedeuten, dass der Käufer das Auto zurückgibt und den Kaufpreis zurückerhält. Dies ist eine übliche Forderung, wenn der Käufer eine Täuschung nachweist und den Vertrag anfechtet.
- Sachmangel: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die gekaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Bei einem Gebrauchtwagenkauf wäre ein manipulierter Kilometerstand ein Sachmangel, da die tatsächliche Laufleistung nicht der angegebenen entspricht. Der Käufer hat das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, wenn ein Sachmangel vorliegt.
- Untersuchungspflicht: Die Untersuchungspflicht beschreibt die Pflicht des Verkäufers, das zu verkaufende Gut auf Mängel zu überprüfen. Bei Gebrauchtwagen besteht jedoch in der Regel keine Pflicht des Verkäufers, den Kilometerstand unabhängig zu überprüfen, solange keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer sich auf die Angaben des Vorbesitzers verlassen kann, sofern er keine gegenteiligen Hinweise hat.
- Eigenschaftsirrtum: Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn sich eine Partei bei Vertragsschluss über eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache irrt. Beim Autokauf wäre dies der Fall, wenn der Käufer fälschlicherweise von einem bestimmten Kilometerstand ausgeht. Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Sachmängelgewährleistung greift, wie im vorliegenden Fall.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 123 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit, einen Vertrag anzufechten, wenn eine Partei durch eine arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht anerkannt, da der Kläger keine Beweise für eine vorsätzliche Täuschung durch den Verkäufer vorlegen konnte.
- § 119 II BGB (Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums): Dieser Paragraph erlaubt die Anfechtung eines Vertrages, wenn sich der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache irrt. Im vorliegenden Fall wäre eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums denkbar, da der Kilometerstand eine verkehrswesentliche Eigenschaft eines Gebrauchtwagens darstellt. Allerdings greift diese Anfechtung nicht, da die Sachmängelgewährleistung Vorrang hat.
- § 434 BGB (Sachmängelgewährleistung): Dieser Paragraph regelt die Rechte des Käufers, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Im vorliegenden Fall liegt ein Sachmangel vor, da der Kilometerstand falsch angegeben wurde. Allerdings ist die Beweislast für das Vorliegen des Mangels beim Käufer.
- § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln): Dieser Paragraph regelt die Rechte des Käufers bei Mängeln, wie z.B. Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung. Im vorliegenden Fall könnte der Käufer grundsätzlich diese Rechte geltend machen, allerdings müsste er dafür den Mangel beweisen.
- § 442 BGB (Kenntnis des Käufers vom Mangel): Dieser Paragraph schließt die Sachmängelgewährleistung aus, wenn der Käufer beim Vertragsschluss den Mangel kennt. Im vorliegenden Fall ist dies nicht relevant, da der Käufer den falschen Kilometerstand erst nach dem Kauf entdeckt hat.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin – Az.: 46 O 262/21 – Urteil vom 27.10.2021
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Autokaufvertrag geltend.
Am 20.11.2018 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw der Marke BMW ab. Das Fahrzeug war am 11.07.2008 erstmalig zugelassen worden. Im Anschluss wurde es als Firmenwagen genutzt. Im Kaufvertrag heißt es unter anderem, dass der Kilometerstand laut Vorbesitzer 173.118 km betrage. Es wurde ein Kaufpreis in Höhe von 14.990 € vereinbart. Der Kläger überwies der Beklagten zu 1 einen Betrag in Höhe von 2.490 €. Die übrige Kaufpreisforderung wurde dadurch beglichen, dass der Kläger seinen Kia Sportage in Zahlung gab. Dies war zuvor in der „verbindlichen Reservierung“ vom 06.11.2018 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 vereinbart worden. Die Inzahlungnahme vollzog sich dann dergestalt, dass der Kläger sein Fahrzeug am 20.11.2018 an die Autohaus … OHG verkaufte.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2019 focht der Kläger den Kaufvertrag betreffend den Erwerb des BMW wegen arglistiger Täuschung gegenüber der Beklagten zu 1 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger den Fahrzeugschlüssel habe auslesen lassen und hierbei eine Laufleistung von mindestens 374.600 km festgestellt worden sei. Die Beklagte zu 1 reagierte hierauf nicht.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Er behauptet, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs mindestens 374.600 km betragen habe und geht von einem planmäßigen Betrug zu seinem Nachteil aus. Bei einem Fahrzeug, das derart lange wie hier als Firmenwagen genutzt worden sei, sei eine Laufleistung von 173.118 km unüblich. Die Beklagten hätten daher Zweifel an dieser Laufleistung haben müssen. Die Beklagte zu 1 hätte durch Auslesen des Fahrzeugschlüssels leicht feststellen können, dass die angegebene Laufleistung nicht stimme. Den Beklagten zu 2 nimmt der Kläger – wie sich aus dem Rubrum der Klageschrift ergibt – als „persönlich haftenden“ Gesellschafter der Beklagten zu 1 in Anspruch.
Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.990 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme und Rückübereignung des gebrauchten Kraftfahrzeuges BMW mit der Fahrgestell-Nummer ….
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass das Fahrzeug eine Laufleistung von mindestens 374.600 km aufgewiesen habe. Jedenfalls hätten sie von diesem Umstand keine Kenntnis gehabt. Sie verweisen auf den Ankaufvertrag vom 17.12.2016 (Anlage B1), das Scheck-/Serviceheft (Anlage B2) sowie das Gebrauchtwagen-Zertifikat vom 15.11.2018 (Anlage B3). Eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Laufleistung habe nicht bestanden. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 bestünden schon im Hinblick auf § 13 II GmbHG nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb des BMW zu.
1. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 bestehen nicht.
a) Ein Anspruch gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) besteht nicht.
aa) Die mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2019 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB greift nicht durch, sodass dem Kläger unter diesem Gesichtspunkt kein bereicherungsrechtlicher Anspruch zusteht. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger für seine bestrittene Behauptung, die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs habe mindestens 374.600 km betragen, trotz des unmissverständlichen Bestreitens keinen Beweis angeboten hat. Er hat nicht einmal das angeblich vorhandene Ausleseprotokoll vorgelegt. Der Kläger hat auch keinen Beweis dafür angeboten, dass ein arglistiges – also vorsätzliches – Handeln auf Seiten der Beklagten zu 1 vorliegt. Die Kammer verkennt nicht, dass im Kaufvertrag angegeben wird, dass die Kilometerleistung „lt. Vorbesitzer“ 173.118 km betrage und dies selbst nach dem Vortrag der Beklagten nicht zutrifft. Hiernach haben „die Beklagten“ – ausweislich der Anlage B1 war es tatsächlich die Autohaus XXXX OHG – das Fahrzeug am 17.12.2016 erworben, wobei im Kaufvertrag eine Gesamtfahrleistung von 173.000 km angegeben wurde. Die Angabe im Kaufvertrag vom 20.11.2018 trifft daher nicht zu. Aber abgesehen davon, dass sie lediglich „nach oben“ abweicht, zieht der Kläger aus diesem Umstand keine Konsequenzen und behauptet insbesondere nicht, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht erworben hätte.
bb) Auch wenn man im Schreiben vom 29.11.2019 eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 II BGB sehen wollte, was denkbar ist (vgl. Wendtland in: BeckOK-BGB, Stand 01.08.2021, § 143 Rn. 7 m.w.N.), würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
(1) Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist nämlich ausgeschlossen, da die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung (§§ 434ff. BGB) eine abschließende Regelung für den Fall darstellen, dass die Eigenschaften der Sache der Erwartung des Käufers nicht entsprechen, und zwar unabhängig davon, ob es sich [wie hier, siehe dazu unter I.1.c)aa)] um eine einseitig gebliebene Erwartung hinsichtlich der Beschaffenheit handelt oder ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt (siehe etwa Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 437 Rn. 53).
(2) Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums würde aber auch unabhängig von dem Gesagten nicht durchgreifen, weil der Kläger, wie ausgeführt, für seine Behauptung, dass die Laufleistung des Fahrzeugs tatsächlich mindestens 374.600 km betragen habe, keinen Beweis angeboten hat.
b) Ansprüche gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB und gemäß § 826 BGB scheiden ebenfalls deshalb aus, weil der Kläger für seine Behauptung, arglistig getäuscht worden zu sein, keinen Beweis angeboten hat.
c) Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 437 Nr. 2, 323, 326 V, 346ff. BGB zu, auch wenn man die Anfechtungserklärung gemäß § 140 BGB in eine Rücktrittserklärung umdeuten wollte (vgl. dazu BGH, NJW 2010, 2503 Rn. 16). Ein Sachmangel liegt nämlich nicht vor.
aa) Gemäß § 434 I 1 BGB liegt ein Sachmangel insbesondere dann vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. So liegt der Fall hier aber nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer – etwa durch den Zusatz „laut Vorbesitzer“, wie er auch hier im Kaufvertrag verwendet wurde – ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt (BGH, NJW 2013, 2107 Rn. 22). Es liegt lediglich eine Wissensmitteilung des Verkäufers, aber keine Willenserklärung vor (BGH, NJW 2008, 1517 Rn. 16).
bb) Dass sich ein Sachmangel aus anderen Umständen ergibt, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
d) Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gemäß §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB zu. Auch dies hat seinen Grund bereits darin, dass nicht feststeht, dass die Laufleistung des Fahrzeugs so hoch war, wie der Kläger behauptet. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass die Beklagte zu 1 ein Verschuldensvorwurf trifft. Dafür, dass ihr ein vorsätzliches Handeln angelastet werden kann, hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass ihr im Hinblick darauf, dass eine Feststellung der tatsächlichen Laufleistung durch Auslesen der Fahrzeugdaten unterblieben ist, ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft nämlich ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug zu untersuchen (BGH, NJW 2006, 2839 Rn. 15). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum eine eingehende Untersuchung durch Auslesen der Fahrzeugdaten hätte erfolgen müssen. Die Annahme des Klägers, dass bei einem Firmenfahrzeug mit einer Nutzungsdauer von rund 10 Jahren eine Laufleistung von 173.118 km unüblich sei, entbehrt jeder Grundlage. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1 vorgetragen hat, dass üblicherweise nur BMW-Vertragshändler in der Lage seien, den Fahrzeugschlüssel auszulesen. Mit diesem Vorbringen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt, insbesondere keinen Beweis dafür angeboten, dass dies anders sei. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 den Kläger dadurch, dass im Kaufvertrag darauf hingewiesen wird, dass die Laufleistung „lt. Vorbesitzer“ 173.118 km betrage, ausreichend deutlich darüber aufgeklärt hat, dass eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs hinsichtlich der Laufleistung nicht stattgefunden hat. Der Kläger konnte daher eine solche auch nicht erwarten. Ob Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auch aus anderen Gründen ausscheiden, kann dahinstehen.
2. Es bestehen auch keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 2.
a) Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG. Die Unternehmergesellschaft ist eine Rechtsformvariante der GmbH, für die alle Vorschriften des GmbHG Anwendung finden, soweit in § 5a GmbHG nichts anderes bestimmt ist (siehe etwa Servatius in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 5a Rn. 7). Demgemäß gilt auch § 13 II GmbHG, wonach für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Für die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ist danach kein Raum. Umstände, die ausnahmsweise einen „Durchgriff“ auf diesen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
b) Auch sonst ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 1 bestehen könnten. Insbesondere ist nicht unter Beweis gestellt, dass er den Kläger getäuscht hat.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.