OLG Köln, Az.: 21 U 20/15, Urteil vom 02.06.2016
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05. November 2015 – 15 O 76/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Absatz 2 ZPO aufgrund entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO abgesehen. –
I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig begründete Berufung des Klägers vom 02. Dezember 2015 gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 05. November 2015 bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen, da ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Absatz 1 und 3, 281 BGB nicht gegeben ist.
Bei der Herstellergarantie handelt es sich um eine neben die Gewährleistungshaftung des Verkäufers tretende Garantiehaftung eines Dritten, die grundsätzlich möglich und gerade im Kraftfahrzeughandel von manchen, nicht notwendigerweise aber von allen Herstellern übernommen wird. Ist sie übernommen, gilt sie als freiwillige Erweiterung der gesetzlichen Haftung nur zu Lasten des sich Verpflichtenden, hier des Herstellers. Sie begründet eine unmittelbare Verpflichtung des Herstellers gegenüber dem Käufer und geht über einen bloßen Hinweis auf die Verkäufergarantie hinaus. Inhalt und Reichweite der neben und zusätzlich zum Kaufvertrag übernommenen Herstellergarantie können vom garantierenden Unternehmen grundsätzlich frei bestimmt werden. Sie kann sich deshalb auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränken, ohne andere Gewährleistungsrechte vorsehen zu müssen (BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 – I ZR 46/95, DB 1997, 1868, juris: Tz. 19). Gleiches gilt für die Nichtgewährung eines Schadensersatzanspruches (OLG Köln, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 7 U 36/12, juris: Tz. 5).
Welchen Inhalt die hier vorliegende Garantieabrede hat, lässt sich nur durch Auslegung ermitteln (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 – VIII ZR 96/80, BB 1981, 1238-1239, juris: Tz. 19). Die Vertragsbedingungen sehen ausdrücklich vor, dass Schadensersatzansprüche wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Garantie ausgeführter Nachbesserungen ausgeschlossen sind (GA Bl. 24). Dieser Ausschluss umfasst mithin nicht nur den Fall, dass neben der Nachbesserung kein Schadensersatz gewährt wird. Darüber hinaus schließt die Regelung auch für den Fall der Nichtgewährung der Nachbesserung die Geltendmachung eines deswegen eingetretenen Schadens – wie er vorliegend verlangt wird – aus. Damit sind sowohl Ansprüche auf Schadensersatz im Rahmen der Garantie aber auch solche wegen Nichtgewährung der Garantie umfasst.
Mithin fällt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Zahlung der Reparaturkosten, der Versicherungsbeträge und der Kfz-Steuer sowie etwaiger Darlehnsraten zur Finanzierung der Reparaturkosten nicht unter die Garantie. Anders als vom Kläger gesehen, umfasste die Garantie von Anfang an nicht den vorliegenden Fall. Einer nachträglichen Einschränkung durch allgemeine Geschäftsbedingungen bedurfte es daher nicht.
Diese Klausel verstößt nicht gegen die §§ 305 ff BGB. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 1997 (I ZR 46/95, DB 1997, 1868, juris: Tz. 19) ausgeführt hat, unterlag eine derartige Vereinbarung wegen der Freiwilligkeit der Leistung nicht den Beschränkungen des § 11 Nummer 10 AGBG. Soweit der Bundesgerichtshof in der Folge die in den Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unterworfen hat, gilt dies nur für den Fall der Garantieübernahme gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts (BGH, Versäumnisurteil vom 06. Juli 2011 – VIII ZR 293/10, MDR 2011, 1034-1035, juris: Tz. 9). Der Kläger behauptet jedoch selbst nicht, dass für die Garantiegewährung ein zusätzliches Entgelt gezahlt worden sei.
Letztlich wird der Kläger – anders als von ihm behauptet – durch die Regelung auch nicht rechtlos gestellt, da ihm die gerichtliche Geltendmachung des Nachbesserungsanspruches weiterhin offen gestanden hätte. Anderes hatte die Beklagte nie zugesagt, weshalb ihre Weigerung, den Garantiefall anzuerkennen, dem Kläger keine zusätzlichen Rechte verschaffen konnte.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf (§ 543 Absatz 2 ZPO). Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 08. Juli 2009 – 4 U 85/08, OLGR Frankfurt 2009, 669-674, juris: Tz. 68) abstellt, war dort zunächst der Garantievertrag mit erweitertem Umfang zustande gekommen und konnte hiernach nicht mehr durch allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden. Dieser Fall liegt aber nicht vor. Bei der Entscheidung des OLG Thüringen vom 23. Mai 2011 – 9 U 100/10 (abrufbar z. B. unter autokaufrecht. Info/2011/05) ist nicht erkennbar, dass der dortige Vertragstext dem vorliegenden entsprach.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.144,04 EUR.