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Fahrzeugkaufvertrag – Schadenersatz ohne vorherige Nachbesserungsmöglichkeit

AG Neukölln –  Az.: 8 C 23/13 – Urteil vom 17.12.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2012 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 92 % und der Beklagte 8 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Fahrzeugkaufvertrag - Schadenersatz ohne vorherige Nachbesserungsmöglichkeit
Symbolfoto: Von Eviart/Shutterstock.com

Der Kläger erwarb vom Beklagten am 28.9.2011 einen VW TE Multivan 4×4 syncro, Fahrzeug-Ident. Nr. …, EZ. 11/1999, mit einem km-Stand von 198.000 zu einem Kaufpreis von 15.200,00 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird verwiesen auf Bl. 76 d. A.

Am 6.10.2011 holte der Sohn des Klägers, Herr … , das Fahrzeug beim Beklagten ab.

Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt nicht den im Vertrag vereinbarten Gastank mit einem Fassungsvermögen von 120 I, sondern nur einen solchen mit 95 I auf.

Für eine Reparatur des Steuergerätes, welche der Kläger bei Autohaus … in … in Auftrag gab, wandte er Kosten von 656,09 EUR auf (Re. v. 10.11.2011 Bl. 13 ff.).

Für die Beseitigung weiterer Mängel an dem Fahrzeug durch die Fa. … wandte der Kläger weitere 849,49 EUR auf. Es wird insoweit verwiesen auf die Rechnung v. 27.12.2011, Bl. 14 ff.

Später wandte er nochmals Kosten von 23,51 EUR und 101,51 EUR für die Beseitigung von Mängeln auf.

Die Gesamtkosten aus den vorstehenden Reparaturen betragen 1630,60 EUR.

Zwischenzeitlich kontaktierte die Klägerin den Beklagten und wies ihn auf die aufgetretenen Mängel hin. Da die Parteien hierüber keine Einigung erzielten, beauftragte der Kläger die … Automobil GmbH mit der Feststellung von Mängeln.

Mit Gutachten v. 14.12.2012 stellte die … folgende Mängel fest:

Stabillager vorne links und rechts ausgeschlagen, erneuern

CD-Laufwerk im Navigationssystem defekt

Anzeige Bordcomputer defekt

Motor und Getriebe undicht.

Für die Reparatur dieser Mängel berechnete die … Reparaturkosten von 2.373,00 EUR und einen Minderwert von 2.019,00 EUR. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird verwiesen auf Bl. 17 ff. d. A.

Für die Erstellung des Gutachtens berechnete die … dem Kläger 84,61 EUR.

Mit Schreiben vom 12.3.2012 forderte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Beklagten auf, die im …-Gutachten geschilderten Mängel zu beseitigen unter Fristsetzung bis zum 26.3.2012 sowie die Hälftigen Kosten der Reparaturen, die bereits durchgeführt waren.

Mit Schreiben v. 15.3.2012 erklärte der Beklagte dazu, auf die Kosten des defekten Steuergerätes einen Betrag von 250,00 EUR zahlen zu wollen

Unter dem 11.5.2012 erstellte … im Auftrag des Klägers ein weiteres Kurzgutachten, aus dem sich ergibt, dass das Fahrzeug vermutlich ein Unfallwagen war, wie anhand einer Lackschicktdichte-Messung ersichtlich war.

Mit Schreiben vom 23.5.2012 wandte sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers an den Beklagten und forderte diesen unter Fristsetzung bis zum 10.6.2012 auf zur Nachbesserung der aus dem … -Gutachten ersichtlichen Mängel.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Betrages von 2918,91 EUR, der sich zusammensetzt aus dem Minderwert des PKW It. …-Gutachten und den hälftigen Betrag aus den zuerst genannten Reparaturen, die der Kläger hatte durchführen lassen zu einem Gesamtbetrag von 1630,60 EUR sowie den Kosten des … Gutachtens. Daneben begehrt er Ersatz der für die vorgerichtliche Anwaltskorrespondenz entstandenen Kosten von 446,13 EUR.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug habe ab dem 10.10.2011 Aussetzer des Motors gehabt, was auf ein defektes Steuergerät zurückzuführen gewesen sein soll. Der Kläger behauptet, er habe mit dem Beklagten zuvor Rücksprache gehalten und es sei vereinbart gewesen, dass die Kosten für den Austausch des Steuergerätes hälftig von den Parteien getragen werden. Die Mängel hätten bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen. Die zum Navigationsgerät gehörende CD sei ihm nicht ausgehändigt worden.

Das Gericht hat den Parteien im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.8.2013 diverse Hinweise erteilt, u.a. dahin, dass kein Beweisantritt für die Behauptung vorliegt, dass die Mängel aus dem … -Gutachten bei Übergabe des Wagens vorgelegen hätten.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.918,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2012 sowie an ihn die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 446,13 EUR nebst Zinsen von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2012 zu zahlen.

Im Termin am 26.11.2013 ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Der Beklagte beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden und die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, dass die im …-Gutachten genannten Mängel vorliegen. Sie beruhten im übrigen auch weitgehend auf normalem Verschleiß bei einem 14 Jahre alten Fahrzeug mit einem km-Stand von über 200.000. Bei Übergabe hätten die Mängel nicht Vorgelegen. Die vom Kläger berechneten Reparaturkosten berücksichtigten nicht einen angesichts des Alters des verkauften Fahrzeugs notwendigen Abzugs neu-für-alt.

Entscheidungsgründe

A. Die Entscheidung nach Lage der Akten war gem. §§ 331 a, 251a Abs. 2 ZPO zulässig, denn der Kläger hat seine Säumnis im Termin am 26.11.2013 nachträglich nicht entschuldigt und auch keinen Termin beantragt. Im Termin am 13.8.2013 war bereits mündlich verhandelt worden, die Frist aus § 251 a Abs. 2 bis zum Verkündungstermin ist eingehalten.

B. Die Klage ist nur in einem Umfang von 250,00 EUR aufgrund eines außergerichtlichen Anerkenntnisses des Beklagten begründet, im übrigen aber unbegründet.

Der Beklagte hat mit seinem Schreiben vom 15.3.2012 anerkannt, dem Kläger zumindest in Höhe eines Teilbetrages von 250,00 EUR den Schaden am Steuergerät ersetzen zu wollen. Hieran muß er sich festhalten lassen.

Im übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm beanspruchten Beträge aus dem Kaufvertrag iVm. §§ 437, 439,440,281 BGB.

1. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des hälftigen Betrages (815,30 EUR) aus den von ihm selbst veranlaßten Reparaturen in einer Gesamtsumme von 1630,60 EUR geltend gemacht, war die Klage ohne weiteres deshalb abzuweisen, weil der Kläger schon nach eigenem Vortrag dem Beklagten entgegen §§ 437, 439 BGB nicht die Möglichkeit gegeben hat, die Mängel im Zuge einer Nachbesserung zu beseitigen. Dies ist aber unbestrittene Voraussetzung für die Geltendmachung sonstiger Gewährleistungsrechte wie Schadensersatz oder Minderung.

2. Hinsichtlich des weitergehenden Anspruchs auf Zahlung von 2019,00 EUR war die Klage ebenfalls abzuweisen, weil insoweit weiterhin nicht dargelegt und unter Beweis gestellt worden ist, dass diese Mängel bei Übergabe des Wagens am 6.10.2011 bereits Vorlagen. Der Kläger hat dies zwar mit Schriftsatz v. 7.10.2013 für die Behauptung nachgeholt, das Fahrzeug sei ohne die zum Navigationsgerät gehörende CD übergeben worden; dieser Beweisantrag geht aber ins Leere, weil der Kläger nach eigenem Vortrag hier nur denjenigen Minderwert als Schadensersatz verlangt, der sich auf die im DEKRA-Gutachten v. 10.2.2012 genannten Mängel bezieht. Das Fehlen der Navi-CD ist darin aber überhaupt nicht mit einem Kostenanteil bewertet, sondern nur ein Defekt am CD-Laufwerk des Gerätes. Auf die fehlende CD bezogen macht der Kläger damit gar keine Forderung geltend, so dass dem Beweisantritt nicht nachzugehen war.

Gleiches gilt auch für den unstreitig vorhandenen Mangel, dass anstelle des zugesagten 120 I -Tanks nur ein 95 I Tank eingebaut worden war. Das Gericht geht zwar davon aus, dass es sich insoweit um einen Mangel handelt, der durchaus zu Ansprüchen führen kann, aber auch insoweit wird vom Kläger keine damit korrespondierende Forderung erhoben. Damit ist dem Mangel im vorliegenden Verfahren unerheblich.

Auch aus dem durch das …-Kurzgutachten vom 11.5.2012 nachgewiesenen Unfallvorschaden leitet der Kläger selbst im vorliegenden Verfahren überhaupt keine Ansprüche ab, so dass auch dieser Sachvortrag nicht weiter erheblich war.

Für die Mängel aus dem …-Gutachten:

Stabillager vorne links und rechts ausgeschlagen, erneuern

CD-Laufwerk im Navigationssystem defekt

Anzeige Bordcomputer defekt

Motor und Getriebe undicht

hat der Kläger trotz des Hinweises des Gerichts vom 13.8.2013 keinen Beweis angetreten, dass diese Mängel bereits bei Übergabe Vorgelegen hätten. Nur auf diese Mängel bezieht sich aber die vom Kläger erhobene weitere Forderung von 2019,00 EUR.

Darüber hinaus hat das Gericht hinsichtlich einzelner Mängel aus dem Gutachten auch weiterhin (wie bereits mit Vfg. v. 13.8.2013 mitgeteilt) Bedenken, ob es sich bei einem 14 Jahre alten Fahrzeug insoweit nicht um normalen Verschleiß handelt. Dies bezieht sich auf Undichtigkeiten an Motor und Getriebe, wo ggf. Dichtungen erneuert werden müssen.

Da die Hauptforderung durch den Kläger nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt worden ist, entfallen auch die Nebenforderungen, die zur Rechtsverfolgung angefallen sind wie die Gutachtenkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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