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Gebrauchtwagenkauf – Abkürzung der Sachmängelgewährleistungsfrist unwirksam

Gebrauchtwagenkauf – Abkürzung der Sachmängelgewährleistungsfrist unwirksamKlauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln eine lediglich einjährige Verjährungsfrist vorsehen sind unwirksam. Im Fall befanden sich nachfolgende unwirksame Klauseln im Vertrag: „VI. Sachmangel: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. VII. Haftung: Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …“. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, sind nach der Rechtsprechung des BGH wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam ist, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. Sind AGB-Klauseln in Kaufverträgen unwirksam gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren (bei arglistiger Täuschung 3 Jahre) nach § 438 BGB (BGH, Urteil vom 29.05.2013, Az.: VIII ZR 174/12).

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