LG Wiesbaden, Az.: 9 O 128/13, Urteil vom 12.05.2014
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 29.03.2013 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW der Marke Audi, Typ S 3, Fahrgestellnummer …, sowie an vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren 1.023,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 29.03.2013 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW.
Der Beklagte befaßt sich als Gewerbetreibender unter der Bezeichnung CAR-C.-C. mit dem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen. Der Kläger, der als Sachbearbeiter bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung arbeitet, erwarb bei dem Beklagten am 01.12.2012 zum Preis von 18.850,00 EUR käuflich den aus der Urteilsformel ersichtlichen PKW. Das Kraftfahrzeug, dessen Erstzulassung auf den 17.08.2007 datiert, wies bei Abschluß des Kaufvertrages eine Laufleistung von 82.812 km auf. In den Vertragsbedingungen des Beklagten heißt es auszugsweise:
„Der Händler kann es nicht zusichern, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handelt. Vorschaden, Schadenshöhe unbekannt. Bei Fahrzeugen, die nicht im Originalzustand sind, ausgeschlossen von der gesetzlichen Gewährleistung und Garantie.“
Wegen des Wortlauts und Inhalts des Kaufvertrages vom 01.12.2012 im übrigen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die XXX GmbH, Gutachterservice und Fahrzeugüberprüfungen, fertigte für den PKW am 06.12.2012 einen Prüfbericht, den der Kläger am 08.12.2012 gegenzeichnete. Wegen des Inhalts und Wortlauts des Prüfberichts vom 06.12.2012 wird auf die Anlage B 1 verwiesen. Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 13.12.2012 vertrat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Auffassung, daß der Beklagte es verabsäumt habe, ihn, den Kläger, auf einen massiven Unfallschaden hinzuweisen, auf Grund dessen eine Nacherfüllung unmöglich sei; dieserhalb erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Vertrag. Wegen des Wortlauts und Inhalts des Schreibens vom 13.12.2012 wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.02.2013 setzte der Kläger dem Beklagten Frist zur Beseitigung der darin aufgelisteten Mängel bis zum 09.03.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 verwiesen. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.02.2013 erstreckte der Kläger die dem Beklagten mit Schreiben vom 21.02.2013 gesetzte Frist bis zum 15.03.2013. Insoweit wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Sowohl in dem Schreiben vom 21.02.2013 als auch demjenigen vom 27.02.2013 ist jeweils eine Ablehnungsandrohung enthalten. Ein Autohändler, bei welchem der Kläger den PKW abgestellt hatte, lehnte es am 18.03.2013 gegenüber einem von dem Beklagten beauftragten Abschleppunternehmer ab, den PKW an eben diesen herauszugeben. Mit Schreiben vom 18.03.2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten auf, den PKW gegen Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen abzuholen. Wegen des Wortlauts und Inhalts des Schreibens vom 18.03.2013 wird auf die Anlage K 7 verwiesen.
Der Kläger behauptet und ist der Auffassung, er sei mit Recht von dem Vertrag zurückgetreten, weil der PKW schwere Mängel aufweise, namentlich eine Beschädigung des Zylinderkopfes, Austritte von Kühlmitteln, Austritt von Öl am Motor und Getriebe, einen Defekt der Klimaanlage sowie einen Austritt von Wasser an der Scheinwerferreinigungsanlage, die allesamt nicht in dem XXX-Prüfbericht vom 06.12.2012 genannt seien. Der Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf einen Gewährleistungsausschluß berufen. Die entsprechende Klausel in den Vertragsbedingungen sei nämlich bei dem hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf unwirksam. Er, der Kläger, habe nach Abschluß des Kaufvertrages diverse Aufwendungen zu Gunsten des Kraftfahrzeugs getätigt. So habe er die Reifen für 500,00 EUR erneuern lassen und den Wagen für 88,20 EUR betankt. Für die Zulassung des PKW seien Kosten in Höhe von 41,70 EUR entstanden und für die neuen Kennzeichen habe er, der Kläger, 34,00 EUR bezahlen müssen. Diese Kosten könne er von dem Beklagten ebenso erstattet verlangen wie die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren, die sich auf 1.023,16 EUR beliefen und die er, der Kläger, bereits an seine Prozeßbevollmächtigten entrichtet habe.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 19.513,90 EUR nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.03.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeuges Hersteller Audi, Typ S 3, Fahrgestellnummer …, Datum der Erstzulassung 17.08.2007, zu zahlen;
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 EUR nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.03.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die klägerischerseits gerügten Mängel seien bereits in dem XXX-Prüfbericht vom 06.12.2012 enthalten und rechtfertigten als Verschleißmängel bei einem Gebrauchtwagen mit mehr als 80.000 km Laufleistung keinen Rücktritt vom Vertrag. Daneben sei der Kläger aber auch deshalb nicht wirksam zurückgetreten, weil er, der Beklagte, mit Schreiben vom 07.03.2013 angekündigt habe, daß er den PKW am 08.03.2013 abholen werde; gleichzeitig habe er um Verlängerung der Nachbesserungsfrist bis zum 22.03.2013 gebeten. Da der Kläger auf das Schreiben vom 07.03.2013 nicht geantwortet habe, habe er, der Beklagte, annehmen dürfen, daß der Kläger mit der darin vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden sei. Um so unverständlicher sei, daß dem von ihm, dem Beklagten, beauftragten Abschleppunternehmer sodann am 18.03.2013 die Herausgabe des PKW verweigert worden sei. Dies offenbare, daß der Kläger an einer Nachbesserung in Wahrheit nicht interessiert gewesen sei. Daß der Abschleppunternehmer aber erst am 18.03.2013 habe erscheinen können, sei den Wetterverhältnissen im Rhein-Main-Gebiet geschuldet gewesen, wo es in der elften Kalenderwoche zu starkem Schneefall und überfrierender Nässe gekommen sei, weshalb der PKW nicht, wie angekündigt, am 08.03.2013 habe abgeholt werden können.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat auf Grund des Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 04.10.2013 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. H.-J. M. vom 27.01.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, im übrigen aber nicht.
Die Klage ist zulässig, das angerufene Gericht insbesondere örtlich (§ 21 ZPO) und sachlich (§§ 23, 71 GVG) zuständig.
Die Klage ist auch weit überwiegen begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten nach erfolgtem Rücktritt die Rückzahlung des entrichteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen PKW verlangen (§§ 437, 440,323,326 BGB).
Dem Rückzahlungsverlangen des Klägers steht die vorzitierte Vertragsklausel nicht entgegen, wonach bei Fahrzeugen, die nicht im Originalzustand sind, Garantie und gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen seien. Es mag dahinstehen, ob die fragliche Vertragsbestimmung nicht bereits ihrer Mehrdeutigkeit wegen kein Vertragsbestandteil geworden ist (§ 305c BGB). Zweifel hieran bestehen mit Rücksicht auf die Mehrdeutigkeit des dort in Bezug genommenen Begriffs des Originalzustandes. Es kann selbst im Wege der Auslegung nicht ermittelt werden, ein welcher Zustand damit gemeint sein soll. Denkbar ist nämlich sowohl eine Deutung dahingehend, daß von Originalzustand nur bei einem Neufahrzeug die Rede sein könne, als auch in dem Sinne, daß selbst ein Kraftfahrzeug, welches eine namhafte Laufleistung vorzuweisen habe, sich im Originalzustand befinden könne, solange die ursprünglichen Spezifikationen des Fahrzeugs seit dessen Herstellung nicht verändert worden seien. Entscheidend ist, daß es dem Beklagten vorliegend verwehrt ist, sich auf den in der fraglichen Klausel enthaltenen Gewährleistungsausschluß zu berufen (§§ 474, 475 BGB). Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Unternehmer (§ 14 BGB), der Kläger ist Verbraucher (§ 13 BGB), bei dem streitgegenständlichen Kaufgeschäft über den hier interessierenden PKW handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB). Bei dem hiernach vorliegenden privaten Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Autohändler ist für einen vertraglichen Haftungsausschluß seit Neuregelung des Kaufrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen generell kein Raum (§ 475 Abs. 1 BGB). Der hier früher übliche weitgehende Gewährleistungsausschluß ist heute nicht mehr möglich.
Der PKW weist auch im wesentlichen die von dem Kläger behaupteten und von dem Beklagten in Abrede gestellten Mängel auf. Dies folgt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aus dem eingeholten Sachverständigengutachten (§ 286 ZPO). Hiernach sind sowohl der Zylinderkopf als auch die Zylinderkopfdichtung beschädigt. Zwar ist das Kühlsystem als solches dem Gutachten zufolge als dicht zu bezeichnen. Daß dennoch Kühlmittelverluste zu konstatieren seien, ist nach den Feststellungen des Sachverständigen unmittelbare Folge einer defekten Zylinderkopfdichtung beziehungsweise eines defekten Zylinderkopfes. Hinsichtlich der Ölverluste ist ebenfalls ein Abweichen des Ist-Zustandes von dem Soll-Zustand zu konstatieren. Der Sachverständige hat insoweit Leckagen festgestellt, die über den Begriff des Schwitzens hinausgehen und als Schmiermittelverluste infolge nachlassender Dichtungen einzustufen seien. Ob der Klimakompressor überhaupt funktionsfähig ist, vermochte der Sachverständige zwar nicht zu klären. Daß er in jedem Fall nicht funktioniert, ergebe sich dem Sachverständigen zufolge allein aus einem abgelösten Kabel am Klimakompressor. Lediglich hinsichtlich der Scheinwerfer-Reinigungsanlage konnte der Sachverständige berichten, daß die gelöste Schlauchverbindung an eben dieser aus Anlaß der Objektbesichtigung als solche behoben werden konnte. Der Beklagte macht auch vergeblich geltend, daß der Zustand des PKW bereits in dem Prüfbericht vom 06.12.2012 zutreffend beschrieben worden sei (§ 442 BGB). Dem Sachverständigen zufolge befaßt sich der Prüfbericht im Wesentlichen mit Karosserie, Verglasung, Fahrwerk und Innenraum. Demgegenüber enthält er keine Hinweise auf eine nicht funktionsbereite Klimaanlage, keinen Hinweis auf den Ölverlust am Getriebe und zu einer Funktionsstörung der Scheinwerfer-Reinigungsanlage. Insbesondere zu einer tatsächlich oder vermeintlich nicht zu beanstandenden Probefahrt wußte der Sachverständige auszuführen, daß auf Grund der defekten Zylinderkopfdichtung und wegen des verzogenen Zylinderkopfes bei einer Probefahrt unter Vollast ein schneller Anstieg der Betriebstemperatur zu verzeichnen gewesen wäre. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund, die ersichtlich auf Grund einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung getroffenen Feststellungen und hieraus gezogenen Schlüsse des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere vermag das Gericht der Einschätzung des Beklagten nicht näherzutreten, wonach die klägerischerseits gerügten Mängel als bloße Verschleißmängel jedenfalls keinen Rücktritt rechtfertigten. Der Beklagte verkennt, daß der Sachverständige die von ihm festgestellten Leckagen als Schmiermittelverluste einstufte, die über das bloße Schwitzen hinausgingen. Hinsichtlich der Undichtigkeiten am Zylinderkopf beziehungsweise im Bereich der Zylinderkopfdichtung kann dem eingeholten Sachverständigengutachten aber zwanglos entnommen werden, daß diese im Betrieb wegen der damit einhergehenden Kühlmittelverluste bei hoher Last zu einem schnellen Anstieg der Betriebstemperatur führten. Dies steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts der Annahme einer mängelgewährleistungsrechtlich irrelevanten Bagatelle entgegen. Vielmehr ist, wie dargetan, die von dem Kläger behauptete Mangelhaftigkeit der Kaufsache festzustellen.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten auch wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Es kann dahinstehen, ob eine wirksame Rücktrittserklärung bereits in dem Schreiben vom 13.12.2012 erblickt werden kann. Zweifel hieran bestehen, weil dieser Rücktrittserklärung keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorangegangen ist. Entscheidend ist, daß der Kläger jedenfalls unter dem 18.03.2013 wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist. Denn diesem Schreiben ging eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus, und zwar zunächst bis zum 09.03.2013, sodann erstreckt bis zum 15.03.2013. Der Beklagte hat die ihm gesetzte Frist auch fruchtlos verstreichen lassen. Denn er hat die von dem Kläger gerügten Mängel bis zum Ablauf des 15.03.2013 nicht beseitigt. Der Beklagte beruft sich auch vergeblich darauf, zum einen mit Schreiben vom 07.03.2013 um Verlängerung der Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 22.03.2013 nachgesucht und zum anderen gerade einmal drei Tage nach Ablauf der ihm von dem Kläger bis zum 15.03.2013 gesetzten Frist, namentlich am 18.03.2013, um Herausgabe des PKW zum Zwecke der Nachbesserung nachgesucht zu haben. Der Beklagte verkennt, daß der Kläger sich mit der von dem Beklagten unter dem 07.03.2013 erbetenen Fristverlängerung niemals einverstanden erklärt hatte. Aus einem welchen Grund der Beklagte meinte, das bloße Schweigen des Klägers auf das Schreiben des Beklagten vom 07.03.2013 als Zustimmung deuten zu dürfen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Entgegen der Einschätzung des Beklagten kommt bloßem Schweigen im geltenden Recht grundsätzlich kein Erklärungswert und damit auch keine rechtliche Bedeutung zu. Denn durch bloßes Schweigen wird anerkanntermaßen weder ein Wille artikuliert noch eine Erklärung abgegeben. Der demgegenüber von dem Beklagten augenscheinlich für einschlägig gehaltene althergebrachte Grundsatz „qui tacet consentire videtur“ beansprucht Geltung de lege lata nur in einigen Fällen des sogenannten normierten Schweigens und sodann vor allem bei Handelsgeschäften unter Kaufleuten. Letzteres liegt hier wegen des hier einschlägigen Verbrauchsgüterkaufs aber ebensowenig vor wie einer der anerkannten Fälle des sogenannten normierten Schweigens. Vielmehr war es an dem Kläger, auf das Schreiben des Beklagten vom 07.03.2013 hin darüber zu befinden, ob er, der Kläger, dem darin enthaltenen Gesuch um Fristverlängerung bis zum 22.03.2013 nachkommen will oder nicht. Da der Kläger eine Rückäußerung auf das Schreiben des Beklagten vom 07.03.2013 bis zum Ablauf des 15.03.2014 indes schuldig blieb, verblieb es bei der Fristsetzung gemäß Schreiben vom 27.02.2013. Da der Beklagte eben diese ungenutzt verstreichen ließ, ist der Kläger unter dem 18.03.2013 wirksam von dem Vertrag zurückgetreten.
Infolge des wirksam erklärten Rücktritts von dem Kaufvertrag kann der Kläger zunächst einmal die Rückzahlung des seinerzeit entrichteten Kaufpreises in Höhe von 18.850,00 EUR verlangen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgewähr des empfangenen Kaufgegenstandes.
Daneben steht ihm gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Zahlung von 500,00 EUR zu (§§ 437, 284 BGB). Der Kläger hat nämlich vortragen lassen, er habe die Reifen des streitgegenständlichen PKW für 500,00 EUR erneuern lassen. Dem ist der Beklagte substantiiert nicht entgegengetreten. Die insoweit angefallenen Kosten kann der Kläger als vergebliche Aufwendungen ersetzt verlangen.
Wegen der Zulassungskosten in Höhe von 41,70 EUR, der Kosten für die Anschaffung neuer Kennzeichen in Höhe von 34,00 EUR und schließlich wegen der Kosten der erstmaligen Betankung des PKW in Höhe von 88,20 EUR war die Klage als unbegründet abzuweisen. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei den vorgenannten Positionen um vergebliche Aufwendungen im Sinne der §§ 437, 284 BGB handeln soll. Zwar liegen insoweit unzweifelhaft freiwillige Vermögenseinbußen vor, allerdings sind eben diese nicht unmittelbar der hier interessierenden Kaufsache zugute gekommen, sondern allenfalls im Zusammenhang mit deren Anschaffung angefallen, was deren Erstattungsfähigkeit nach hier vertretener Rechtsansicht entgegensteht.
Zinsen stehen dem Kläger als Verzugszinsen gemäß den Vorschriften der §§ 286, 288 BGB zu.
Der Beklagte schuldet schließlich Ersatz der auf seiten des Klägers vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 EUR (§ 437 Nr. 3 BGB). Soweit der Beklagte deren Anfall und Regulierung durch den Kläger bestreiten ließ, hat der Kläger durch Vorlage des Kontoblattes seiner Prozeßbevollmächtigten in geeigneter Weise den von ihm zu erbringenden Beweis geführt. Wegen der Zinsen ist auf die Vorschriften der §§ 286, 288 BGB zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen. Denn die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig gering und hat letztlich keine höheren Kosten veranlaßt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften des § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert beträgt 19.513,90 EUR. Die vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren wirken sich als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend aus.