AG Lichtenberg – Az.: 21 C 30/12 – Urteil vom 24.10.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 386,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 09.03.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger bestellte bei der Beklagten, die einen Online-Shop für Kfz-Zubehör- und Ersatzteile betreibt, einen Katalysator für seinen Pkw Mercedes-Benz; der Katalysator sollte nach den Herstellerangaben für den Typ seines Autos passen. Der Kaufpreis betrug inklusive Versandkosten und Montagesatz 386,58 €. Per Email vom 07.02.2012 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Versandbestätigung. Dieser war eine Widerrufsbelehrung, die dem amtlichen Muster entspricht, unter Angabe auch der Widerrufsfolgen beigefügt. Am 09.02.2012 erfolgte die Lieferung der Ware postalisch. Der Kläger ließ den Katalysator von einer Fachwerkstatt in seinen Pkw einbauen. Nach einer kurzen Probefahrt stellte er fest, dass sein Fahrzeug nicht mehr die gewöhnliche Leistung erbrachte. Unter den Daten des 17.02., 21.02. und 22.02.2012 erklärte er den Widerruf des Vertrages und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises. Die Ware sandte er am 22.02.2012 zurück. Der Katalysator wies deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf. Mit Schreiben vom 06.03.2012 wies ihn die Beklagte darauf hin, dass nach Ingebrauchnahme des Katalysators dieser wertlos sei und der Kaufpreis deswegen nicht zurückgezahlt werde, da sie, die Beklagte, mit ihrem Wertersatzanspruch aufrechne.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 386,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 09.03.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klageforderung sei infolge ihrer Aufrechnung erloschen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, ihr war deswegen stattzugeben. Dem Kläger steht der verlangte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB zu. Hingegen hat die Beklagte keinen anrechenbaren Gegenanspruch auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB, so dass der Klageanspruch nicht nach § 389 BGB erloschen ist. Einem solchen Anspruch der Beklagten steht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB entgegen, dass die Verschlechterung des Katalysators nicht auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Der Kunde soll nämlich grundsätzlich die Möglichkeit haben, die im Fernabsatz gekaufte Ware in Augenschein zu nehmen und auszuprobieren (vgl. BGH, NJW 2011, 56 ff., Tz. 21). Die Funktionsweise eines Katalysators kann er aber nur ausprobieren, wenn er ihn einbaut und durch Inbetriebnahme des Fahrzeugs erprobt (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 22). Der Einwand der Beklagten, auch bei einem Kauf im Ladengeschäft hätte der Kläger nicht die Möglichkeit gehabt, den Katalysator in seinen Pkw einzubauen und auszuprobieren, kann ihm nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Der Vergleich mit den Prüfungsmöglichkeiten im Ladengeschäft ist nicht der alleinige Prüfungsmaßstab (BGH, a.a.O., Tz. 23). Auch hätte der Kläger im Ladengeschäft mehrere Katalysatoren unmittelbar in Augenschein nehmen und diese miteinander sowie ggf. mit dem vorher genutzten und ausgebauten Katalysator vergleichen können. Bei einem Fernabsatzgeschäft hingegen können nur Fotos der Ware betrachtet werden. Unerheblich ist, dass der Einbau und das Erproben zu einem Wertverlust führte, denn der Kunde soll nicht nur die Möglichkeit haben, zu Prüfzwecken die Ware aus der Verpackung zu nehmen, die gekauften Teile zu besichtigen und die Vollständigkeit zu überprüfen (BGH, a.a.O., Tz. 24 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht auch nicht fest, dass bei besonderen Waren, wie etwa Lebensmitteln, eine andere Beurteilung geboten ist, sondern dies wurde gerade offen gelassen (BGH, a.a.O., Tz. 25). Lebensmittel sind darüber hinaus in diesem Zusammenhang nicht mit dem Kaufgegenstand Katalysator vergleichbar, denn der vorgesehene Zweck von Lebensmitteln ist deren Verzehr. Die Prüfung, ob erworbene Lebensmittel zum Verzehr geeignet sind, würde dem entsprechend bei Verzehr ihre Vernichtung bedeuten. Das war hier nicht der Fall.
Der Zinsanspruch ist in der geltend gemachten Höhe (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO) aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB begründet. Mit Schreiben vom 06.03.2012 verweigerte die Beklagte ernsthaft und endgültig die Leistung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Es war gemäß § 495a ZPO nicht die förmliche Verkündung dieses Urteils erforderlich, die Zustellung reicht (vgl. Hartmann in Baumbach u.a., ZPO, 69. Aufl., § 495a, Rz. 27).
Die Zulassung der Berufung erfolgte nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.