Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Nutzungsausfallentschädigung für entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen in Betracht, falls sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niederschlägt (Urteil des BGH vom 04. Dezember 2007, Az.: VI ZR 241/06, Rn. 6; Urteil des BGH vom 26. März 1985, Az.: VI ZR 267/83). Sofern das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie z.B. ein Taxi oder ein LKW, ist der Ertragsentgang konkret zu berechnen. Liegt aber kein konkret zu beziffernder Verdienstentgang durch den Ausfall des gewerblich genutzten Fahrzeugs vor, ist es dem Geschädigten nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten durch den Ausfall des Fahrzeugs eingetreten ist (LG Köln, Urteil vom 21.12.2011, Az: 9 S 62/11 ).
Eine Nutzungsentschädigung kommt bei gewerblich genutzten Fahrzeugen somit nicht nur in Betracht, sofern Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug anfallen, sondern auch dann, sofern die Voraussetzungen einer Nutzungsausfallentschädigung im Sinne eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils gegeben sind. Der Geschädigte kann in diesen Fällen für das gewerblich genutzte Fahrzeug die gleiche Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wie ein Geschädigter mit einem Privatfahrzeug.