Skip to content
Menü

Rücktritt Fahrzeugkaufvertrag wegen unterschiedlicher Spaltmaße

LG Potsdam – Az.: 6 O 306/17 – Urteil vom 16.03.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird abschließend auf 19.988,24 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehren Rückgängigmachung eines Pkw-Kaufvertrages nach Rücktritt.

Die Kläger bestellten am 29. April 2016 bei der Beklagten einen PKW Neuwagen mit der Bezeichnung „Ford EcoSport S Ecosport S 1.0 l EcoBoost | 92 kW (125 PS) Benzin, 5-Gang, Frontantrieb“ zu gesamt 20.644 €, davon 9.700 € zu zahlen durch Überweisung und zu 10.944 € durch Finanzierung. Die Klägerin zahlte den durch Überweisung zu zahlenden Betrag. Die Kläger holten das Fahrzeug Ende August 2016 bei der Beklagten ab.

Der Kläger holte zu Kosten von 1.537,48 € ein Gutachten des Kfz Sachverständigenbüros S aus Potsdam ein, ausweislich dessen das Fahrzeug im Heckbereich keine angabepflichtigen Unfallschäden erlitten hat. Allerdings sei die Hecktür zu dem angrenzenden Bauteilen nicht bündig und weise unterschiedliche Spaltmaße auf, die nicht erklärlich seien, aber offenbar serientypisch, wenngleich nicht dem Stand des Karosseriebaus entsprechend.

Mit Anwaltsschreiben vom 4. März 2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges bis zum 20. März 2017 auf, sowie zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Mit Schreiben vom 20. März 2017 wies die Beklagte den Rücktritt zurück. Ein Mangel liege nicht vor. Die Spaltmaße lägen innerhalb der Toleranzen. Mit Anwaltsschreiben vom 15. August 2017 erklärte nunmehr auch die Klägerin den Rücktritt und forderte die Beklagte zur Rückzahlung sowie zur Erstattung der Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten Zug um Zug gegen Rückgabe auf. Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers berechnet diesem am 20. März 2017 außergerichtliche Kosten von 1.171,67 €. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers trat diesem zur prozessualen Geltendmachung die Rechtsanwaltsgebühren ab. Im Folgenden holten sie ein weiteres Gutachten des genannten Büros zu Kosten von 439,71 € ein. Danach sind jedenfalls nunmehr auch im Übergangsbereich Hecktür / Dach um 5-6 bzw. 10 mm erhöhte Spaltmaße zu konstatieren.

Die Kläger machen mit der Klage die Finanzierungskosten von 10.944 € geltend, zu zahlen an die finanzierende Bank, den von ihnen durch Überweisung getilgte Kaufpreisanteil von 9.700 € abzüglich gezogener Nutzungen, sowie Sachverständigenkosten von 1.537,48 € und 439,71 €, jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, nebst vorgerichtliche Anwaltskosten und jeweils anteilig Zinsen.

Sie sind der Ansicht, der PKW sei mangelhaft. Er entspreche nicht dem, was ein Käufer als üblich verlangen könne. Zur Bestimmung dessen sei auch auf die öffentlichen Äußerungen des Herstellers abzustellen. Die Verkaufsprospekte des Herstellers zeigten allerdings diese abweichenden Spaltmaße nicht. Der Kläger zu 1 habe die schon bei der Übergabe auffällig großen Spaltmaße bereits bei der Abholung angesprochen, woraufhin der Verkäufer der Beklagten gesagt habe, sie könnten zum Einstellen der Spaltmaße nochmals gesondert vorbei kommen. Entsprechend sei er am 28./29 und September und am 25./26. Oktober 2016 mit seinem Fahrzeug bei der Beklagten vorstellig geworden. Der Mitarbeiter der Beklagten habe aber nur gesagt, bei dieser Serie sei das eben so, da könne man nichts machen. Das Fahrzeug habe am 8. August 2017 einen Kilometerstand von 7.380 km gehabt bzw. 9.500 km am 29.11.2017.

Sie beantragen mit ihrer am 23. Oktober 2017 zugestellten Klage,

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz „Ford EcoSport S 1.0 l EcoBoost“ mit der Fahrzeug-Ident-Nr. … und dem amtlichen Kennzeichen …

a) an die Ford Bank einen Betrag in Höhe von 10.944 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. März 2017, hilfsweise seit Rechtshängigkeit;

b) an den Kläger zu 1 einen Betrag von 8.938,24 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. März 2017, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, und

c) an den Kläger zu 1 Sachverständigenkosten von 1.537,48 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. März 2017, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, und

2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 21. März 2017 im Annahmeverzug mit der Rücknahme des oben genannten PKW befindet;

3. an den Kläger zu 1 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.176,67 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. März 2017, hilfsweise seit Rechtshängigkeit; sowie

[4.] die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 439,71 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, auf das Herstellerprospekt könne es schon deswegen nicht ankommen, da dieses auch in den Bildern nicht hinreichend die Größe „normaler“ Spaltmaße erkennen lasse. Die Abweichungen von einem Millimeter lägen im Toleranzbereich und verursachten keine Funktionsbeeinträchtigung. Jedenfalls sei dies maximal ein unerheblicher Mangel, der nicht zum Rücktritt berechtige gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Im Übrigen schuldeten die Kläger im Falle des Rücktritts nicht nur Rückgabe des Fahrzeugs, sondern seine Rückübereignung, und Herausgabe auch aller Papiere etc., hilfsweise die entsprechende Erklärung gegenüber der finanzierenden Bank.

Entscheidungsgründe

I.

Rücktritt Fahrzeugkaufvertrag wegen unterschiedlicher Spaltmaße
(Symbolfoto: Von worradirek
/Shutterstock.com)

Die Klage ist in den Zahlungsanträgen zu 1 und 3 sowie 4 ohne weiteres sowie im Feststellungsantrag zu 2 mit Blick auf §§ 756, 765 ZPO zulässig (vgl. nur BGH NJW 2000, 2663/2664).

Sie ist aber unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihnen bzw. der finanzierenden Bank geleisteten Kaufpreises. Ein solcher Anspruch könnte nur auf §§ 433, 434, 437, 323, 346 BGB gestützt werden. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, wenn sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten hat oder ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu. Ein solches Rücktrittsrecht gewährt § 437 Nr. 2 BGB wenn die Sache mangelhaft ist. Eine Sache ist nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. in Ermangelung einer solchen Abrede, wenn die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Weitere Voraussetzung des Rücktritts ist nach § 437 Nr. 2 BGB die erfolglose bzw. entbehrliche Fristsetzung und nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB die Erheblichkeit des Mangels.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Hierbei kann dahinstehen, ob der von – wie nunmehr unstreitig ist – beiden Klägern käuflich erworbene Pkw einen Mangel deshalb aufweist, weil die Spaltmaße der Hecktür auch schon bei Gefahrübergang nicht regelmäßig und gegenüber dem üblicherweise bei Fahrzeugen dieser Gattung vergrößert waren. Eine besondere Vereinbarung zu dieser Frage ist nicht dargetan. Auch ist die bei Vertragsschluss vorausgesetzte Verwendungsmöglichkeit des Autos nicht eingeschränkt; ein technischer Mangel etwa in Form des unzulässigen Schließens und eine dadurch bedingte Undichtheit liegt auch nach dem klägerischen Vortrag nicht vor. Damit kommt allein eine Abweichung des Fahrzeugs von der Beschaffenheit in Betracht, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Nach dem von den Klägern eingeholten ersten Gutachten S sind allerdings Spaltmaße, wie der Gutachter sie auch bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug festgestellt hat, bei Fahrzeugen dieser Gattung Standard. Eine Abweichung von der „Beschaffenheit die bei Sachen der gleichen Art üblich ist“, ist damit also gerade nicht dargetan. Allerdings kann nach den Feststellungen des Gutachters eventuell davon gesprochen werden, dass ein Käufer auch eines solchen Fahrzeugs „nach der Art der Sache“ eine andere Beschaffenheit erwarten kann. Denn die festgestellten Spaltmaße entsprechen seiner sachverständigen Einschätzung nach nicht dem Stand der Karosseriebautechnik. Das Auto entspricht nach den vorgelegten Bildern auch nicht dem Bild, das die Herstellerin in der von ihr verantworteten Werbung von dem Fahrzeug zeichnet, was nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB prinzipiell wesentlich die Kauferwartung des Käufers prägt.

Das aber kann dahinstehen. Denn die Abweichung des Gelieferten vom Bestellten ist jedenfalls nicht so wesentlich, dass sie einen Rücktritt rechtfertigte.

Wie erwähnt, ist nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf einen Verstoß gegen Verhaltenspflichten und dessen Erheblichkeit an, sondern nur auf die objektive Störung, also den Mangel. Wenn dieser Mangel unerheblich ist, so besteht kein Rücktrittsrecht. Um die Unerheblichkeit eines Mangels annehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass der Mangel mit geringem Aufwand beseitigt werden kann. Denn auch wenn relativ geringe Reparaturkosten dafür sprechen, dass ein Mangel unerheblich ist, so ist dies nicht das einzige Kriterium. Auch Mängel, die nicht beseitigt werden können, sind dann unerheblich, wenn es sich um Bagatellen handelt, die nur zu einer allenfalls äußerst geringfügigen optischen Beeinträchtigung führen und keinerlei Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit zur Folge haben. Auch in diesen Fällen sind die Schadensersatz- und Minderungsansprüche zur Wahrung der Interessen des Käufers ausreichend.

Nach diesen Maßstäben sind die von den Klägern gerügten unterschiedlichen Spaltmaße als unerheblich einzustufen. Die vom Sachverständigen ermittelten Abweichungen sind so vergleichsweise unbedeutend, dass sie von einem Durchschnittskäufer allenfalls als ein geringfügiger Mangel angesehen werden. Es handelt sich um eine nur optische Beeinträchtigung, die keinerlei weiteren Folgen hat, also weder zu einer Schwergängigkeit der Türen führt noch dazu, dass diese nicht vollständig an den Türdichtungen anliegen. Sie stellt sich jedenfalls bei einem Kleinwagen wie hier allenfalls als ein unbedeutender Mangel dar (ebenso OLG Düsseldorf, NJW 2005, 2235).

Weitere Fehler des Fahrzeugs haben die Kläger nicht aufzuzeigen vermocht. Sich ausweitende Spaltmaße, wie sie die Kläger unter Bezugnahme auf das weitere von ihnen eingeholte Gutachten behaupten, deuteten tatsächlich auf einen gravierenden Mangel hin. Der klägerische Vortrag zu diesem Punkt ist aber, worauf sie auch hingewiesen wurden, durch das Nachtragsgutachten gerade nicht gedeckt. Der Gutachter führt vielmehr im Gegenteil aus, dass sich keine relevanten Veränderungen zur vorherigen Vermessung gezeigt hätten.

Ob den Klägern angesichts dessen Minderungsrechte zustehen, muss nicht entscheiden werden. Denn die Minderung ist wie der Rücktritt ein Recht, von dem die Kläger hätten Gebrauch machen müssen (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, § 437 BGB Rdnr. 29). Sie haben sich hierzu allerdings auch auf Hinweis nicht erklärt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Streitwertbemessung folgt §§ 39 Abs. 1 und 43 Abs. 1 GKG. Danach werden die ebenfalls geltend gemachten Anwalts- und Gutachterkosten nicht streitwerterhöhend berücksichtigt (vgl. Schindler, in: Beck’scher Online-Kommentar zum Kostenrecht, § 43 GKG Rdnr. 9). Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges kommt wegen wirtschaftlicher Identität kein eigener Wert zu (BGH, BeckRS 2017, 117143).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Autorecht und Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Autorecht und Verkehrsrecht. In dringenden Fällen erhalten Sie bei uns auch kurzfristige Termine.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Autorecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!