Garantieanspruch im Fahrzeugkaufvertrag: Klage wegen Korrosionsbeseitigung abgewiesen
Das Gericht hat im Fall AG Düsseldorf – Az.: 27 C 12545/14 entschieden, dass die Klage abgewiesen wird. Der Klägerin, die die Beseitigung von Korrosion an einem Fahrzeug aus einer Garantie heraus verlangt hatte, wurde keine Rechtsgrundlage für ihren Anspruch zugesprochen. Die zentrale Entscheidung lag darin, dass die Garantieurkunde die italienische Herstellerin, nicht die beklagte Partei, als Garantiegeberin auswies. Der Klägerin wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Klage abgewiesen: Das Gericht hat die Klage gegen die Beklagte abgewiesen.
- Kostenentscheidung: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Garantieanspruch: Die Klägerin begehrte die Beseitigung von Korrosion aus einer Garantie.
- Garantieurkunde: Diese weist die italienische Herstellerin, nicht die Beklagte, als Garantiegeberin aus.
- Kein Anspruch gegen die Beklagte: Aus §§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB ergab sich kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
- Verspätetes Vorbringen: Ein verspäteter Vortrag der Klägerin wurde nicht berücksichtigt.
- Auslegung der Garantiebedingung: Die Q GmbH wurde lediglich als Ansprechpartner, nicht als Garantiegeber, betrachtet.
- Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Übersicht
Fahrzeugkaufvertrag: Rechte und Pflichten bei Mängeln
Ein Fahrzeugkaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, Mängel am Fahrzeug zu beseitigen, die unter die Garantie fallen. Ohne eine „gekauft wie gesehen“-Klausel im Kaufvertrag hat der Käufer das Recht, den Verkäufer zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Sollte der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer muss die Mängelbeseitigung kostenlos durchführen, sofern keine Vereinbarung über die Übernahme der Kosten durch den Käufer getroffen wurde. Ein Gewährleistungsausschluss ist nur unter Kaufleuten und Unternehmern möglich. Bei Oldtimern gelten besondere Regelungen, da hier oft keine Garantie oder Gewährleistung gegeben wird. Wenn der Käufer aufgrund von Mängeln am Fahrzeug vom Kaufvertrag zurücktreten möchte, sollte er sich anwaltlichen Rat einholen.
In einem konkreten Urteil entschied das Gericht, dass die Klage abgewiesen wurde, da die Garantieurkunde die italienische Herstellerin, nicht die beklagte Partei, als Garantiegeberin auswies. Der Klägerin wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die zentrale Entscheidung lag darin, dass die Garantieurkunde die italienische Herstellerin, nicht die Beklagte, als Garantiegeberin auswies. Der Klägerin wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Streit um Mängelbeseitigung und Garantieversprechen
In einem bemerkenswerten Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 27 C 12545/14, drehte sich alles um die Frage der Garantie bei einem Fahrzeugkaufvertrag. Die Klägerin, eine Käuferin eines Fahrzeugs der Marke Piaggio, erhob eine Klage gegen die Beklagte, da sie Mängel am Fahrzeug feststellte. Sie behauptete, dass die Beklagte eine Garantie für das Fahrzeug übernommen hätte, welche die kostenlose Reparatur oder den Ersatz von mangelhaften Teilen einschloss. Diese Garantie sollte speziell für die Beseitigung von Korrosion an Blechen und Schweißnähten des Fahrzeugs gelten.
Die Argumente und Beweisführung im Gerichtsverfahren
Das Kernproblem des Falls lag in der Auslegung und Gültigkeit der Garantieurkunde. Die Klägerin argumentierte, dass die Garantiebedingungen, die sie beim Kauf des Fahrzeugs vom Autohaus erhielt, die Beklagte als verantwortlich für die Mängelbeseitigung auswiesen. Jedoch betonte die Beklagte, dass nicht sie, sondern die italienische Herstellerin des Fahrzeugs als Garantiegeberin in der Urkunde genannt wurde. Die Klägerin verwies auch auf die Q GmbH als Ansprechpartner gemäß den Garantiebedingungen, was jedoch vom Gericht als irrelevant für die Entscheidung angesehen wurde.
Juristische Einschätzungen und Gerichtsurteil
Die entscheidende Wendung im Fall ergab sich aus der juristischen Bewertung der Garantieurkunde. Das Gericht stellte fest, dass die Garantieurkunde klar die italienische Herstellerin und nicht die Beklagte als Garantiegeberin auswies. Des Weiteren wurde der verspätete Vortrag der Klägerin, die erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung neue Beweise vorbrachte, vom Gericht nicht berücksichtigt. Dies führte dazu, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wurde. Das Gericht folgte dabei den Bestimmungen der §§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB, wonach die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte aus der Garantie ableiten konnte.
Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit des Urteils
Abschließend traf das Gericht eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits. Es wurde festgelegt, dass die Klägerin die Kosten zu tragen hat. Darüber hinaus wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei die Klägerin die Möglichkeit hatte, die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden.
Fazit: Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf im Fall 27 C 12545/14 beleuchtet die Bedeutung einer klaren und präzisen Auslegung von Garantiebedingungen in Fahrzeugkaufverträgen. Die Entscheidung hebt hervor, wie wichtig es für Verbraucher ist, die genauen Bedingungen und den Umfang von Garantien zu verstehen und wie diese rechtlich zu bewerten sind.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Wie wird die Mängelbeseitigung im Rahmen eines Kaufvertrages geregelt?
Im Rahmen eines Kaufvertrages wird die Mängelbeseitigung durch das Gewährleistungsrecht geregelt. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen. Zeigt sich nach dem Kauf ein Mangel, hat der Käufer verschiedene Rechte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 437 aufgeführt sind. Zu diesen Rechten gehören die Nacherfüllung, die Minderung des Kaufpreises, der Rücktritt vom Vertrag und der Schadensersatz.
- Nacherfüllung: Der Käufer kann zwischen der Nachbesserung (Reparatur) oder der Nachlieferung (Ersatzlieferung) wählen. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Kosten für die Nacherfüllung zu tragen, einschließlich der Ein- und Ausbaukosten.
- Minderung: Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder ist der Verkäufer dazu nicht bereit, kann der Käufer eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
- Rücktritt: Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar, kann er unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten.
- Schadensersatz: Der Käufer kann Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.
- Verjährung: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Sache. Im Baugewerbe verlängert sich diese Frist auf fünf Jahre.
- Besonderheiten für Kaufleute: Bei Kaufverträgen zwischen Kaufleuten besteht eine unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlässt der Käufer die Mangelanzeige, verliert er seine Gewährleistungsrechte.
- Beweislast: Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Danach obliegt dem Käufer die Beweislast.
- Ausschluss der Gewährleistung: Ein Ausschluss der Gewährleistung ist unter bestimmten Bedingungen möglich, insbesondere bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern ist dies jedoch stark eingeschränkt.
Die genannten Rechte des Käufers können durch die Vertragsgestaltung oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) modifiziert werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist und nicht die Rechte des Käufers unangemessen benachteiligt.
Was beinhaltet ein Garantieversprechen beim Kauf eines Fahrzeugs?
Ein Garantieversprechen beim Kauf eines Fahrzeugs beinhaltet eine freiwillige Zusicherung des Herstellers oder Händlers, für bestimmte Mängel oder Defekte am Fahrzeug innerhalb eines festgelegten Zeitraums oder bis zu einer bestimmten Kilometerleistung einzustehen. Die Inhalte und der Umfang einer Garantie können je nach Anbieter erheblich variieren, daher ist es ratsam, die jeweiligen Bedingungen genau zu prüfen.
Arten von Garantien beim Fahrzeugkauf
- Neuwagengarantie: Neufahrzeuge erhalten in der Regel eine kostenlose Garantie vom Hersteller, die je nach Hersteller zwischen zwei und sieben Jahre ab Zulassung gilt. Diese Garantie deckt in der Regel Mängel am Auto ab, die innerhalb der Garantiezeit auftreten, und kann Lack- oder Durchrostungsgarantien einschließen.
- Anschlussgarantie: Nach Ablauf der Neuwagengarantie kann eine Anschlussgarantie gegen Bezahlung abgeschlossen werden, um den Garantieschutz zu verlängern.
- Gebrauchtwagengarantie: Bei Gebrauchtwagen können Garantien abgeschlossen werden, die Reparaturkosten ab einem bestimmten Fahrzeugalter und/oder einer bestimmten Laufleistung abdecken. Diese Garantien sind in der Regel kostenpflichtig und zeitlich begrenzt.
Inhalte einer Garantie
- Reparaturkosten: Garantien decken oft die Kosten für die Reparatur oder den Austausch defekter Teile ab. Es kann jedoch Einschränkungen geben, welche Teile und Schäden abgedeckt sind.
- Wartungsintervalle: Viele Garantiebestimmungen setzen voraus, dass regelmäßige Inspektionen und Wartungen durchgeführt werden, um den Garantieanspruch nicht zu verlieren. Dabei kann es zulässig sein, dass die Garantie nicht greift, wenn ein Schaden gerade durch unterlassene Wartung entstanden ist.
- Laufzeit und Kilometerbegrenzung: Die Garantie ist meist zeitlich und/oder kilometermäßig begrenzt. Nach Ablauf der Garantiezeit oder Erreichen der Kilometergrenze endet der Garantieschutz.
Unterschiede zur gesetzlichen Gewährleistung
Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung, die Mängel abdeckt, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden waren, ist die Garantie eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers oder Herstellers. Während die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, bietet die Garantie oft einen weitergehenden Schutz.
Wichtig beim Abschluss einer Garantie
- Garantiebedingungen: Vor dem Abschluss einer Garantie sollten die Bedingungen genau gelesen und verstanden werden, um den Umfang des Schutzes und mögliche Ausschlüsse zu kennen.
- Freiwilligkeit: Die Garantie ist eine freiwillige Leistung, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Daher kann sie von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich ausfallen.
- Zusätzliche Kosten: Manche Garantien, insbesondere bei Gebrauchtwagen, können zusätzliche Kosten verursachen und sind nicht immer im Kaufpreis enthalten.
Zusammenfassend ist eine Garantie ein Versprechen des Verkäufers oder Herstellers, sich um die Reparatur bestimmter Mängel zu kümmern, und kann dem Käufer zusätzliche Sicherheit beim Fahrzeugkauf bieten.
Das vorliegende Urteil
AG Düsseldorf – Az.: 27 C 12545/14 – Urteil vom 08.01.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellung die Verantwortlichkeit der Beklagten aus Garantie für das Beseitigen von Korrosion an Blechen und Schweißnähten an einem Fahrzeug.
Die Klägerin bestellte mit dem 29.08.2012 bei dem Vertragshändler der Beklagten in C, Autohaus G GmbH & Co. KG, S-Straße, C ein Fahrzeug Piaggio, Typ X, Kastenweiß, Fahrgestell-Nr.: …. Das Fahrzeug wurde an die Klägerin ausgeliefert.
Sie beanstandete gegenüber dem Vertragshändler sowie gegenüber der Beklagten Mängel.
Auf den Inhalt der Garantie wird hinsichtlich der Einzelheiten auf Bl. 35 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin macht geltend:
Die Beklagte habe eine Garantie übernommen. Daraus sei sie verpflichtet, die kostenlose Reparatur oder den Ersatz von aufgrund eines Herstellungsfehlers mangelhaften oder unbrauchbaren Teilen durch Original-Ersatzteile Piaggio zu gewährleisten.
Die bisher nicht vorgelegten Bl. 20 und 21 der Garantiebedingung weise die Q GmbH als Ansprechpartner aus.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden am Fahrzeug Piaggio, Typ X, Kastenweiß, Fahrgestell-Nr.: … zu beseitigen, die auf unzureichende Vorbehandlung der Bleche und Schweißnähte gegen Korrosion zurückzuführen sind.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend: Sie hafte nicht, weil die Garantieurkunde nicht sie, sondern die italienische Herstellerin als Garantiegeber ausweise.
Entscheidungsgründe
Die Klage zulässige Klage ist nicht begründet.
I. Die Klage ist statthaft, weil das Feststellungsinteresse besteht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 31. Januar 2002 – 11 U 144/01 -).
II. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus Garantie gem. §§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB.
I. Die Beklagte ist nicht aktivlegitimiert. Die Garantieurkunde weist nach ihrem klaren Wortlaut nicht sie, sondern die italienische Herstellerin als Garantiegeberin aus.
1.) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Bl. 20 und 21 der Garantiebedingung, worin die Q GmbH als Ansprechpartner ausgewiesen wird.
Dieser Vortrag ist als verspätetes Vorbringen gem. §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Es handelt sich um neuen Vortrag, den die Klägerin im Schriftsatz vom 12.12.2014, nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2014 erstmals geltend gemacht hat, obwohl sie dort keine Schriftsatzfrist beantragt hat. Dieser Vortrag ist deswegen nicht rechtzeitig vorgebracht. Der Rechtsstreit würde auch verzögert, weil darüber zu Beweis erheben wäre, ob der Garantiefall eintrat.
2.) Darüber hinaus ist der neue Vortrag aber auch nicht erheblich. Bl. 20 und 21 der Garantiebedingung sind aus der verständigen Sicht des Empfängers dahin auszulegen, dass die Q GmbH ein bloßer Ansprechpartner sein soll, der als Regulierungshelfer tätig wird. Dies erklärt sich aus den Sprachschwierigkeiten, die ein deutscher Verbraucher in der Regel haben dürfte, wenn er gegenüber der italienischen Herstellerin vorprozessual seine Ansprüche geltend machen will. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass auch ein gerichtliches Verfahren gegen die Q GmbH gerichtet werden sollte, da sich der Verbraucher ab diesem Stadium ohnehin in der Regel fremder Hilfe bedient und den Prozess nicht in eigener Regie führt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.200,00 EUR festgesetzt.