LG Bochum, Az.: I-2 O 391/16, Urteil vom 05.05.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Durch verbindliche Bestellung vom 27.5.2009 erwarb die Klägerin von der Beklagten den im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten PKW zum Preis von 29.155,00 €. Im September oder Oktober 2009 lieferte die Beklagte das Fahrzeug an die Klägerin aus. Durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8.7.2016 forderte die Klägerin die die Beklagte vergeblich unter Bezugnahme auf den „VW-Abgasskandal“ zur Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 19.8.2016.
Der Klägerin begehrt nunmehr im Klagewege Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs. Sie behauptet mit näheren Ausführungen, das seitens der Beklagten 2009 gelieferte Fahrzeug sei mangelhaft. Die Abgaswerte seien manipuliert.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Tiguan 2.0 TDI, FIN: … um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs Fahrzeug VW Tiguan 2,0 TDI, FIN: … nachzuliefern,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,51 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vortrag der Klägerin in der Sache und im Recht entgegen. Namentlich bestreitet sie, dass das Fahrzeug mangelhaft sei. Die beantragte Ersatzlieferung sei unmöglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des von ihr erworbenen Fahrzeugs VW Tiguan. Die Voraussetzungen für einen Nachlieferungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 1 BGB 439 BGB liegen nicht vor. Die Kammer kann offen lassen, ob die Manipulation der Abgaswerte durch eine Software des Herstellers das von der Klägerin erworbene Fahrzeug mangelhaft macht. Jedenfalls ist ein etwaig vorliegender Mangel so unerheblich, dass die von der Klägerin begehrte Lieferung eines Ersatzfahrzeugs aufgrund der damit verbundenen Kosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB unzumutbar erscheint. Eine Nachbesserung kann vielmehr zumutbar durch eine vom Hersteller des Fahrzeugs angebotene Änderung der Applikationsdaten erfolgen. Die Beseitigung des etwaig vorliegenden Mangels auf diese Art und Weise ist möglich und kostet weniger als 100,00 €. Das Kraftfahrtbundesamt hat durch Bescheid vom 21.7.2016 festgestellt, dass die im Rahmen der Rückrufaktion von der Volkswagen AG geplante Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge mit den betroffenen Motoren herzustellen. Von einem Erlöschen der Betriebserlaubnis oder sonstiger erforderlicher Zulassungen und Genehmigungen kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden. Da ein Anspruch auf Nachlieferung nicht begründet ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des 2009 gelieferten Fahrzeugs in Verzug befindet. Ebenso steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu. Gleiches gilt für die beantragten Zinsen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.