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Neuwagenkauf – störende Knack- und Knarzgeräusche beim Bremsvorgang als Sachmangel

Gerichtsurteil zu Geräuschen beim Neuwagenkauf

Der Kläger verlangte die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs wegen störender Knack- und Knarzgeräusche beim Bremsen, die er als erheblichen Mangel ansah; das OLG Hamm wies jedoch seine Berufung zurück, da der Mangel als behebbar und nicht erheblich eingestuft wurde. Das Gericht entschied, dass die Geräusche durch regelmäßige Wartung und erneutes Schmieren der Bremsanlage minimiert werden könnten, wodurch kein erheblicher Mangel vorlag.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-28 U 86/12 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Kläger wollte die Rückabwicklung des Kaufs eines Neuwagens aufgrund von störenden Geräuschen beim Bremsen.
  2. Das OLG Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, die Klage abzuweisen.
  3. Der Sachverständige sah die Geräusche als behebbar an, indem die Bremsanlage turnusmäßig neu geschmiert wird.
  4. Es wurde festgestellt, dass die Geräusche keine erhebliche Minderung der Verkehrssicherheit oder des Fahrkomforts darstellen.
  5. Die Gerichtskosten sowie die Kosten der Streithelferin wurden dem Kläger auferlegt.
  6. Der Kläger konnte die Vollstreckung des Urteils durch Sicherheitsleistung verhindern.
  7. Das Urteil war ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  8. Es wurde kein erheblicher Mangel anerkannt, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen würde.

Geräusche beim Bremsen von Neufahrzeugen

Auf den ersten Blick mag es wie eine Kleinigkeit erscheinen: Knack- und Knarzgeräusche beim Bremsen eines Neufahrzeugs. Doch in der Rechtsprechung werden solche Geräusche durchaus als potenzieller Sachmangel diskutiert. Schließlich haben Käufer berechtigte Erwartungen an die Beschaffenheit eines fabrikneuen Autos – insbesondere im Hinblick auf Sicherheit und Komfort.

Doch wann genau liegen bei derartigen Bremsgeräuschen tatsächlich Mängel vor? Und welche Rechte haben Verbraucher in solchen Fällen gegenüber dem Händler oder Hersteller? Diese wichtigen Fragen werden von den Gerichten unter Berücksichtigung aller Umstände sorgfältig geprüft.

➜ Der Fall im Detail


Neuwagenkauf und störende Geräusche beim Bremsen

Der Fall dreht sich um einen Käufer, der die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs anstrebt, da das Fahrzeug störende Knack- und Knarzgeräusche beim Bremsen aufweist. Der Kläger, Inhaber des Unternehmens „T M Marketing“, erwarb ein Neufahrzeug vom Typ K XK 3,5 Coupé für 70.000 EUR, wobei ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung genommen wurde. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs traten die Geräusche auf, was den Kläger dazu veranlasste, das Fahrzeug mehrfach zur Überprüfung und Reparatur vorzustellen. Trotz mehrerer Versuche, darunter das Schmieren der Bremsanlage und der Austausch der Bremsklötze, blieben die Geräusche bestehen. Der Kläger führte daraufhin an, dass die Geräusche einen sicherheitsrelevanten und den Komfort beeinträchtigenden Sachmangel darstellen würden, der vom Verkäufer nicht adäquat behoben wurde.

Rechtliche Bewertung des Mangels

Das zuständige Gericht, das Oberlandesgericht Hamm, wurde schließlich mit der Klage befasst, nachdem bereits das Landgericht Bielefeld eine erste Entscheidung getroffen hatte. Der Kern des juristischen Streits lag in der Frage, ob die Knack- und Knarzgeräusche beim Bremsen tatsächlich einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellen und somit einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen würden. Ein hinzugezogener Sachverständiger identifizierte den Ursprung der Geräusche als Stick-Slip-Effekt bei den Bremsen, der durch das Auftragen einer speziellen Trennpaste gemildert werden könnte.

Gerichtliche Entscheidung und ihre Begründung

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass kein erheblicher Mangel vorliege, da die Geräusche weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch als erhebliche Komforteinbuße angesehen werden könnten. Demnach seien die Geräusche durch einfache und kostengünstige Maßnahmen behandelbar, und die Kosten für diese Maßnahmen seien nicht signifikant genug, um eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zu rechtfertigen. Die juristische Abwägung basierte stark auf der Beurteilung des Sachverständigen, der den Mangel als technisch unerheblich und leicht behebbar einstufte.

Kostenfolge und vorläufige Vollstreckbarkeit

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war die Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt, was die finanzielle Last der rechtlichen Auseinandersetzung erhöht. Zudem wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, was bedeutet, dass der Kläger Sicherheitsleistungen erbringen müsste, um die Vollstreckung abzuwenden, falls er weiterhin Rechtsmittel einlegen möchte.

Weiteres Vorgehen und mögliche Maßnahmen

Der Fall zeigt die Komplexität bei der Beurteilung von Sachmängeln und die Bedeutung der Sachverständigeneinschätzung. Der Kläger, trotz der erfolglosen Berufung, hat die Möglichkeit, weitere rechtliche Schritte zu erwägen, falls neue Beweise oder Aspekte im Zusammenhang mit dem Mangel aufkommen sollten. In solchen Fällen können technische Gutachten eine entscheidende Rolle spielen, um die juristische Beurteilung eines Mangels zu beeinflussen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist ein Sachmangel beim Autokauf nach dem deutschen Recht?

Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel beim Autokauf vor, wenn das Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer.

Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich in erster Linie aus dem Kaufvertrag und den darin festgehaltenen Eigenschaften des Autos wie Ausstattung, Laufleistung, Unfallfreiheit etc. Fehlt eine solche Vereinbarung, muss das Fahrzeug die übliche Beschaffenheit aufweisen, die bei Autos gleicher Art zu erwarten ist. Auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers, z.B. in der Werbung, können die geschuldete Beschaffenheit bestimmen.

Nicht jede Abweichung stellt jedoch einen Sachmangel dar. Bei Gebrauchtwagen sind gewisse Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen je nach Alter und Laufleistung normal und begründen keinen Mangel. Die Abgrenzung zwischen üblichem Verschleiß und Sachmangel ist oft schwierig und muss im Einzelfall beurteilt werden.

Neben der falschen Beschaffenheit gelten auch eine unsachgemäße Montage, eine mangelhafte Montageanleitung sowie die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge als Sachmangel. Seit 2022 müssen zudem bei Autos mit digitalen Elementen wie Navigationssystemen diese Elemente mangelfrei bereitgestellt werden.

Kennt der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, sind seine Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, es sei denn der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Bei Verbrauchsgüterkäufen gilt dies jedoch nicht.

Liegt ein Sachmangel vor, kann der Käufer vom Verkäufer Nacherfüllung in Form einer Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen. Schlägt dies fehl, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Minderung des Kaufpreises möglich. Die Gewährleistungsrechte verjähren in der Regel nach 2 Jahren ab Übergabe.

Wie wird entschieden, ob ein Mangel erheblich ist?

Ein Mangel ist nach der Rechtsprechung des BGH dann erheblich, wenn er den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nicht nur unerheblich mindert. Für die Beurteilung der Erheblichkeit kommt es auf eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall an, bei der alle Umstände zu berücksichtigen sind.

Folgende Kriterien sprechen dabei für die Erheblichkeit eines Mangels:

  • Es wurde eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart und hiervon wird abgewichen. Beispiele sind Zusicherungen wie „unfallfrei“ oder „verkehrssicher“.
  • Der Mangel wurde vom Verkäufer arglistig verschwiegen. Dann kann sich der Verkäufer nicht auf die Unerheblichkeit berufen.
  • Bei einem behebbaren Mangel übersteigen die Kosten der Mangelbeseitigung 5% des Kaufpreises. Liegen die Kosten darunter, ist der Mangel in der Regel unerheblich.
  • Das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung ist erheblich, z.B. wenn das Fahrzeug verkehrsunsicher ist. Allerdings kommt es primär auf die Reparaturkosten an.
  • Mehrere Betriebe konnten den Mangel nicht vollständig beheben.

Demgegenüber deuten folgende Aspekte auf einen unerheblichen Mangel hin:

  • Übliche Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen bei einem Gebrauchtwagen.
  • Rein optische Mängel ohne Funktionsbeeinträchtigung.
  • Bagatellschäden, die mit geringem Aufwand behoben werden können.

Die Beweislast für die Unerheblichkeit eines Mangels trägt der Verkäufer. Im Zweifel ist also von der Erheblichkeit auszugehen.

Ob im konkreten Fall die Knack- und Knarzgeräusche beim Bremsen einen erheblichen Mangel darstellen, hängt somit von den genauen Umständen ab. Entscheidend wären insbesondere die Ursache und die Reparaturkosten. Beeinträchtigen die Geräusche die Verkehrssicherheit erheblich und lassen sie sich nur mit hohem Aufwand abstellen, dürfte ein erheblicher Mangel vorliegen, der zum Rücktritt berechtigt.

Welche Rechte hat ein Käufer, wenn ein Neuwagen einen Mangel aufweist?

Nach dem deutschen Kaufrecht hat der Käufer eines mangelhaften Neuwagens folgende Rechte:

Nacherfüllung
Der Käufer kann als vorrangigen Anspruch die Nacherfüllung vom Verkäufer verlangen (§ 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 BGB). Er hat dabei die Wahl zwischen:

  • Nachbesserung (Reparatur des Mangels) oder
  • Nachlieferung (Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs als Ersatz)

Der Verkäufer trägt die Kosten der Nacherfüllung wie Transport, Arbeits- und Materialkosten. Er darf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung aber verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Für die Nachbesserung muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich mehrere Versuche zugestehen. Erst wenn diese fehlschlagen, kann er weitere Rechte geltend machen.

Rücktritt oder Minderung
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Voraussetzung ist ein erheblicher Mangel, der die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder dessen Reparaturkosten 5% des Kaufpreises übersteigen.

Beim Rücktritt gibt der Käufer das Auto zurück und erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet. Bei der Minderung behält er das Fahrzeug und der Kaufpreis wird entsprechend dem Mangel herabgesetzt.

Schadensersatz
Hat der Verkäufer den Mangel zu vertreten, kann der Käufer Schadensersatz verlangen, z.B. für Mietwagenkosten oder entgangene Nutzung. Dies setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder kennen musste.

Beweislast
In den ersten 12 Monaten nach Übergabe wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen. Danach kehrt sich die Beweislast um.

Verjährung
Die Gewährleistungsrechte verjähren bei Neuwagen in der Regel nach 2 Jahren ab Übergabe. Bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer beträgt die Frist 3 Jahre.

Neben der gesetzlichen Gewährleistung bestehen oft auch Garantieansprüche gegen den Hersteller, die noch länger Gültigkeit haben können.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 434 BGB – Sachmangel
    Definiert, wann eine Sache mangelhaft ist, nämlich wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Im vorliegenden Fall zentral, da die Knack- und Knarzgeräusche beim Bremsen als potenzieller Sachmangel des Neuwagens thematisiert werden.
  • § 323 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
    Erlaubt dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurückzutreten, insbesondere wenn der Verkäufer eine mangelhafte Leistung erbracht hat und eine gesetzte Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Relevant für den Fall, da der Kläger aufgrund des angenommenen Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat.
  • § 437 Nr. 2 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln
    Gibt dem Käufer spezifische Rechte, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist, darunter das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises. Im Kontext wichtig, weil der Kläger eine Rückabwicklung des Kaufs fordert.
  • § 286 ZPO – Beweisaufnahme
    Regelt die Beweisaufnahme im Prozess. Der Paragraph ist hier wesentlich, da die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels beim Kläger liegt und die Beweisaufnahme zur Entscheidungsfindung beigetragen hat.
  • § 439 BGB – Nacherfüllung
    Ermöglicht dem Käufer, bei einem Mangel die Beseitigung desselben oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Dies ist von Bedeutung, da im Fall anfängliche Versuche der Mangelbeseitigung durch die Vertragswerkstatt thematisiert wurden.
  • § 540 BGB – Unerhebliche Mängel
    Schließt den Rücktritt vom Vertrag bei nur unerheblichen Mängeln aus. Dieser Paragraph ist entscheidend für das Urteil, da das Gericht entschieden hat, dass die Geräusche die Gebrauchstauglichkeit des Autos nicht erheblich mindern.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-28 U 86/12 – Urteil vom 09.01.2014

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihnen jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs sowie Herausgabe aus dem Kaufpreis gezogener Nutzungen in Form von Zinsvorteilen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs.

Mit verbindlicher Bestellung vom 23.01.2008 bestellte der Kläger als Inhaber des Unternehmens „T M Marketing“ bei der Beklagten, die als Vertragshändlerin für die Marke K in C1 ein Autohaus betreibt, ein Neufahrzeug vom Typ K XK 3,5 Coupé. Der Kaufpreis betrug 70.000 EUR, wobei ein Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 20.500 EUR in Zahlung genommen wurde.

Das bestellte Fahrzeug wurde am 01.02.2008 übergeben.

Im August 2008 – nach einer Laufleistung von rd. 13.000 km – traten beim Bremsen im Bereich der Vorderachse Knack- und Knarzgeräusche auf, die den Kläger veranlassten, das Fahrzeug nachfolgend mehrfach im Betrieb der Beklagten vorzustellen. Unstreitig geschah dies im September 2008, im Februar und März 2009. Bei den beiden Werkstattaufenthalten Anfang 2009 wurde die vordere Bremsanlage mit einem Spezialfett eingeschmiert, im März 2009 wurden zudem die vorderen Bremsklötze ausgetauscht. Im Übrigen ist streitig, ob es weitere Werkstattbesuche gab und welche Maßnahmen die Beklagte wegen der Mangelrüge des Klägers ergriff.

Nach Einholung eines Kurzgutachtens des Kfz-Sachverständigen C 1 vom 07.07.2009, in dem das Auftreten störender Geräusche im vorderen rechten Bereich bei Betätigen der Bremse bestätigt wurde, trat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 24.07.2009 vom Kaufvertrag zurück.

Die Beklagte lehnte mit Anwaltsschreiben vom 18.08.2009 die Rückabwicklung des Vertrags ab.

Der Kläger brachte das streitgegenständliche Fahrzeug nachfolgend mehrfach zur Werkstatt der Fa. K GmbH und ließ dort verschiedene Arbeiten zum Zweck der Beseitigung der Knackgeräusche ausführen.

Der Kläger hat behauptet, die beim Bremsen deutlich vernehmbaren Knackgeräusche beruhten auf einem bei Übergabe angelegten sicherheitsrelevanten und den Komfort erheblich beeinträchtigenden Sachmangel, der von der Beklagten nicht beseitigt worden sei. Das Fahrzeug sei zum Zwecke der Mängelbeseitigung bereits im August 2008 und auch im November 2008 sowie über einen Zeitraum von mehreren Wochen zwischen Dezember 2008 und Januar 2009 im Betrieb der Beklagten gewesen. Die Nacharbeiten – soweit solche überhaupt erbracht worden seien – hätten jeweils nur kurzfristig der Geräuschbildung entgegengewirkt. Auch die Bemühungen der Fa. K GmbH, die störenden Bremsgeräusche zu beseitigen, hätten keinen nachhaltigen Erfolg gezeigt.

Mit der Klage hat der Kläger von dem zurückverlangten Kaufpreis von 70.000 EUR eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.000 EUR für 50.000 gefahrene km in Abzug gebracht (Rest 56.000 EUR). Daneben hat er die Herausgabe erwirtschafteter Zinsen in Höhe von 4.536 EUR begehrt, wobei er behauptet hat, die Beklagte habe den Nettobetrag des Kaufpreises von 56.700 EUR zur Rückführung eines mit jedenfalls 4 % verzinsten Kredits verwendet. Des weiteren hat der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt.

Die Fahrzeugherstellerin, der die Beklagte den Streit verkündet hat, ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.536 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2009 Zug um Zug gegen Übergabe des K XK 3,5 Coupé, Fahrzeug-Ident.-Nr. SAJAA43NX84B21773, Farbe schwarz Perleffekt, zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.479,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2009 zu zahlen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Annahme der Mangelhaftigkeit des verkauften Fahrzeugs entgegen getreten. Sie hat die bei Bremsvorgängen aufgetretenen Knackgeräusche auf fehlendes Spezialfett in der Bremsanlage zurückgeführt, was nicht durch normalen Gebrauch des Fahrzeugs zu erklären sei. Bei üblicher Nutzung einschließlich Fahrzeugwäschen – auch in Waschstraßen – gehe die Trennpaste nicht verloren. Das Fett sei offenbar gezielt entfernt worden.

Der vom Kläger berücksichtigte Abzug für gezogene Nutzungen sei zu gering. Die Beklagte hat behauptet, die voraussichtliche Gesamtleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs liege bei 200.000 km.

Das Landgericht hat zunächst ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K2 eingeholt, der von dem Kläger mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Sodann ist in erster Instanz ein Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. C vom 21.10.2011 eingeholt worden. Danach sollen die von dem Kläger beanstandeten Bremsgeräusche in den Bereich der Reibungsflächen zwischen Bremssätteln und Bremsbeläge zu verorten sein. Ungünstige Reibbedingungen – eine größere Haft- als Gleitreibung zwischen den starren Reibpartnern – führten zu einem sog. Stick-Slip-Effekt, d.h. einem ständigen Wechsel von Haften und Gleiten. Die damit verbundenen Geräusche seien durch Aufbringen einer Trennpaste zu reduzieren oder zu unterdrücken. Diese verlöre sich evtl. mit der Zeit, aber es reiche aus, sie bei turnusmäßigen Inspektionen zu erneuern. Der Kostenaufwand liege jeweils bei lediglich 80 EUR zzgl. USt..

Auf dieses Beweisergebnis gestützt, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Kläger könne nicht gemäß den §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 323 BGB die Rückabwicklung des Kaufs verlangen. Dabei könne dahin stehen, ob die beanstandete Geräuschentwicklung einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 S. 2 BGB darstelle, der Rücktritt sei jedenfalls bei Abwägung aller Umstände wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C handele es sich um einen behebbaren Mangel, der mit geringfügigem Aufwand – allenfalls eine turnusmäßig notwendige Erneuerung der Trennpaste – zu beseitigen sei.

Der etwaige Mangel beeinträchtige nicht die Verkehrssicherheit und sei als bloße Komforteinbuße auch bei einem Fahrzeug des vorliegenden Typs nicht erheblich. Einen merkantilen Minderwert, der die Kosten für die Trennpaste übersteige, habe der Sachverständige verneint.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und wegen der Urteilsgründe auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein Rückabwicklungsverlangen weiter verfolgt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vorträgt:

Das Landgericht habe unkritisch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. C übernommen, die in sich nicht stimmig seien und eine Belastungsprobe der These, der Trennstoff beseitige die Geräuscherscheinung, vermissen ließen. Den Befundungen des Sachverständigen lasse sich vielmehr entnehmen, dass Ursache der Geräusche ein konstruktiver Mangel der Bremsanlage in Form eines zu großen Spiels zwischen Bremsbelagträgern und Bremssätteln sei. Eine in diesen Bereich eingebrachte Trennpaste könne die Mangelerscheinung allenfalls vorübergehend unterdrücken; das sei keine Mangelbehebung.

Des weiteren habe Dr. C versäumt, seine Annahme, dass bei einem üblichen Waschvorgang in der Waschstraße das Trennmittel nicht ausgespült werde, durch Versuche zu überprüfen. Tatsächlich sei das nämlich der Fall, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Felgenreinigung in Waschstraßen regelmäßig unter Einsatz eines Hochdruckstrahlers erfolgten. Auf Veranlassung des Klägers sei durch die Fa. K GmbH das vom Sachverständigen Dr. C vorgeschlagene Trennmittel am 06.06.2012 bei km-Stand 77.642 aufgebracht worden; Anfang der 31. Kalenderwoche (d.h. Ende Juli 2012) seien die Geräusche nach bloß zweimaligem Waschstraßenbesuch und einem km-Stand von 81.280 wieder aufgetreten.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.536 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2009 Zug um Zug gegen Übergabe des K XK 3,5 Coupé, Fahrzeug-Ident.-Nr. SAJAA43NX84B21773, Farbe schwarz Perleffekt, zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.479,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2009 zu zahlen.

Die Beklagte sowie ihre Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat zunächst im Termin am 15.01.2013 ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V eingeholt und ergänzend den Sachverständigen Dr.-Ing. C zur Erläuterung seines erstinstanzlichen Gutachtens gehört. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 05.02.2013 ist eine weitere Begutachtung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Sachverständigen V in Abstimmung mit dem Sachverständigen Dr. C angeordnet worden. Das Ergebnis des daraufhin anberaumten Besichtigungstermins vom 19.06.2013, an dem auch der Senat teilgenommen hat, ist seitens der Sachverständigen unter dem 27.06.2013 schriftlich zusammengefasst und im Verhandlungstermin vom 09.02.2014 ergänzend erläutert worden. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen sowie auf den Inhalt der im Einvernehmen mit den Parteien zu beiden Senatsterminen gefertigten Berichterstattervermerke Bezug genommen. Letztere geben auch den wesentlichen Inhalt der persönlichen Anhörung des Klägers wieder.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger kann nicht die Rückabwicklung des Neufahrzeugkaufs vom 23.01.2008 verlangen. Die Voraussetzungen der §§ 346, 323, 437 Nr. 2 434 BGB liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht wirksam von dem Vertrag zurückgetreten.

Er hat nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang am 01.02.2008 einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufwies. Das wäre dann der Fall, wenn das verkaufte Neufahrzeug nicht die Beschaffenheit hatte, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach der Art der Sache erwarten darf.

a) Zu der üblichen, berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit eines Neufahrzeugs wie dem streitgegenständlichen gehört, dass bei gewöhnlichen Bremsvorgängen keine als störend empfundenen Knack- oder Knarzgeräusche auftreten. Dass derartigen Geräuschen durch Eintrag von Schmiermitteln in die Bremsanlage begegnet wird, ist nicht zu beanstanden, allerdings ließe es sich nicht als übliche Abnutzungs- oder Verschleißerscheinung einordnen, wenn ein solches Trennmittel über eine Fahrstrecke von wenigen 1000 km sich verlöre oder aushärtete oder durch übliche Waschvorgänge, wozu auch der maßvolle Einsatz von Hochdruckreinigern gehört, ausgespült würde und so seine Funktion nicht mehr erfüllen könnte.

Dabei kann ein Mangel auch dann zu bejahen sein, wenn die Ursache des Geräuschs nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die Funktion oder Lebensdauer der betroffenen Bauteile verbunden ist. Auch vermeidbare Komforteinbußen in Form als störend empfundener Geräusche lassen sich im Einzelfall unter § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB subsumieren.

b) Dass das Fahrzeug bei Übergabe in diesem Sinne mangelbehaftet war, hat die Beweisaufnahme nicht mit der nach § 286 ZPO notwendigen Sicherheit ergeben.

aa) Dabei lässt sich aufgrund der in der Berufungsinstanz bestätigten Befunderhebung des erstinstanzlich hinzugezogenen Sachverständigen Dr. C, an deren Richtigkeit der Senat keinen Grund zu zweifeln hat, feststellen, dass an dem Fahrzeug der Klägers bei Bremsvorgängen eine ungewöhnliche Geräuschentwicklung in dem Bereich der vorderen Bremsanlage aufgetreten war. Dr. C hat dies – insoweit in Übereinstimmung mit dem klägerseits hinzugezogenen Privatgutachter C3 sowie dem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Sachverständigen K2 – festgestellt, als er den Wagen bei einem km-Stand von rd. 67.600 im September 2011 untersuchte. Danach trat das fragliche Geräusch – beschrieben als metallisch knackendes Setzgeräusch – in zwei Fahrsituationen auf, nämlich bei sehr starkem Abbremsen bis zum Stand und bei mäßigem Bremsen bei einer Geschwindigkeit von bis zu 50 kmh und mittleren Lenkeinschlägen.

bb) Die Ursache für diese Geräuschentwicklung hat sich indessen im Prozess nicht abschließend klären lassen. Es ist offen geblieben, ob hier ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu Tage getreten ist oder ob die Geräusche Folge einer unsachgemäßen Nutzung – insbesondere im Rahmen der Fahrzeugreinigung – gewesen sind.

(1) Es ist zunächst nicht feststellbar, dass dieses Geräusch auf ein nicht dem Stand der Technik entsprechendes, zu großes konstruktives Spiel zwischen den einzelnen Bauteilen der Bremsanlage zurückzuführen (gewesen) ist.

Weder der zweitinstanzlich hinzugezogene Sachverständige V, der im Rahmen seiner Fahrzeugbesichtigungen das fragliche Geräusch nicht hat reproduzieren können, noch der Sachverständige Dr. C haben dies bestätigt. Zwar hat Dr. C ausgeführt, dass die von ihm seinerzeit konstatierte Geräuschentwicklung auf einem auf ungünstige Reibbedingungen beruhenden Stick-Slip-Effekt beruht habe, der auf ein relativ großes konstruktives Spiel zwischen Bremsbelagträgern und Bremssattelführungen zurückzuführen sei. Er hat aber in seiner ergänzenden Anhörung vor dem Senat noch einmal hervorgehoben, dass das Spiel nicht zu groß sei und in der Konstruktion der Anlage aus technischer Sicht kein Mangel zu sehen sei.

Dr. C hat die Ursache der Geräuschentwicklung vielmehr darin gesehen, dass die Bremsanlage nicht mit einer geeigneten Trennpaste versehen war, wobei er im Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen Fahrzeugbesichtigung im September 2011 in den Führungen der Bremsbeläge in den Bremssätteln Rückstände eines ungeeigneten, nämlich ausgehärteten Materials vorgefunden hatte.

(2) Ob die auf Erfahrungswerte gestützte, aber im konkreten Fall seinerzeit nicht überprüfte Annahme des Sachverständigen Dr. C, die beschriebenen Geräusche träten nicht auf, wenn die Bremsanlage mit einer geeigneten Trennpaste gefettet sei, zutrifft oder nicht, hat im Rahmen der weiteren Beweiserhebungen nicht geklärt werden können.

Der Sachverständige V, der das Fahrzeug erstmals bei einem km-Stand von ca. 86.600 im Dezember 2012/Januar 2013 in Augenschein genommen hat, hat das beschriebene Geräusch nicht rekonstruieren und deshalb die Mangelsymptomatik und -ursache nicht verifizieren können.

Auch die vom Senat veranlasste weitere Begutachtung unter Mitwirkung des Sachverständigen Dr. C – bei einem km-Stand von annähernd 100.000 – hat insoweit kein sicheres Ergebnis erbracht, obwohl auch bei dem Besichtigungstermin am 19.06.2013 bei bestimmten Bremsvorgängen ein ungewöhnliches Geräusch zu vernehmen war.

Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. C war das nunmehr wahrnehmbare Geräusch ein anderes als das zuvor von ihm wahrgenommene. Die Ursachenidentität steht nicht fest. Nach den überstimmenden Ausführungen beider Sachverständigen rührte das neu aufgetretene Geräusch daher, dass die Bremsanlage nach der vorangegangenen Begutachtung durch den Sachverständigen V im Januar 2013 „trocken“, d.h. ohne Trennpaste, in das Fahrzeug eingebaut worden war, so dass es zu unerwünschten Kontakten der Bauteile kommen konnte. Der durch die anschließende Fahrzeugnutzung hervorgerufenen Geräuschentwicklung konnte durch das Schmieren der Bremsanlage, die unter sachverständiger Anleitung nach Herstellervorgaben erfolgt ist, begegnet werden.

Dass sich das ursprüngliche – von dem Sachverständigen Dr. C bestätigte – Geräusch nicht reproduzieren ließ, ist sachverständigenseits plausibel damit erklärt worden, dass das Bremsverhalten eines Fahrzeugs und eine ggfls. damit einhergehende Geräuschentwicklung von verschiedenen Parametern abhängt, die sich im Laufe zunehmender Fahrzeugnutzung ändern.

(3) Danach lässt sich nicht ausschließen, dass – auch – das ursprünglich vom Kläger bemängelte, als störend wahrgenommene Geräusch beim Bremsen durch das Fehlen eines geeigneten Schmiermittels in der Bremsanlage hervorgerufen wurde. Auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen – insbesondere des Dr. C, der selbst das fragliche Geräusch vernommen hatte, – erscheint dieser Kausalzusammenhang auch wahrscheinlich.

Ausgehend von dieser Prämisse, käme ein bei Fahrzeugübergabe bereits angelegter Sachmangel dann in Betracht, wenn ein solches fachgerecht in die Anlage eingebrachtes Trennmittel bei üblichem Fahrbetrieb oder üblichen Waschvorgängen vorzeitig verloren ginge.

Das dem so ist, hat die Beweisaufnahme indessen nicht ergeben.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen V, der das Fahrzeug nach Einfettung der Bremsanlage über längere Strecken fuhr und auch mehrfach in einer Waschanlage hat waschen lassen, wobei zur Felgenreinigung Hochdruckstrahler zum Einsatz gekommen seien, wurde dabei die Paste nicht vorzeitig ausgespült. Damit im Einklang steht, dass Dr. C bei seiner Erstbegutachtung des Fahrzeugs noch Paste vorgefunden hat, die augenscheinlich von dem zuvor tätigen Sachverständigen K2 eingebracht worden war, wobei es sich allerdings um ungeeignetes, ausgehärtetes Material handelte.

Beide in der Berufungsinstanz tätige Sachverständige haben in ihren mündlichen Ausführungen vor dem Senat bekräftigt, dass nach ihrer Erfahrung bei normalem Fahrbetrieb sowie üblichen Waschvorgängen einschließlich Felgenreinigung mittels Hochdruckstrahl nicht die Gefahr eines Ausspülens der Trennpaste bestehe. Möglich sei dies, so der Sachverständige V, wenn der Hochdruckstrahl unmittelbar, d.h. ohne ausreichenden Abstand, oder über längere Zeit in den Felgenbereich gehalten werde. In diesem Fall ist die Geräuschentwicklung aber nicht Folge eines im Fahrzeug angelegten Mangels, sondern eines nicht sachgerechten Nutzerverhaltens.

Dieser nicht ausschließbaren Möglichkeit steht nicht entgegen, dass nach der Behauptung des Klägers, die er auf ein Bestätigungsschreiben der Fa. K GmbH vom 03.08.2012 stützt, die Geräusche an der vorderen Bremse bereits im August 2012 wieder aufgetreten seien, nachdem erst im Juni 2012 eine als Trennmittel empfohlene Paste der Fa. X2 in die Bremse eingebracht worden sei. Einer Vernehmung der hierzu benannten Zeugen X und N bedurfte es nicht.

Dass in der Zwischenzeit von dem Kläger selbst oder auf seine Veranlassung hin das Trennmittel gezielt entfernt wurde, ist allerdings nicht anzunehmen. Für diese von der Beklagten in den Raum gestellte Vermutung gibt es keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte. Der Senat hält das für fernliegend.

Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass in jener Zeit eine unsachgemäß intensive Felgenreinigung erfolgt war, bei der das Mittel ausgewaschen wurde. Nach eigenem Bekunden des Klägers war das Fahrzeug zwischen Juni und August 2012 zweimal in der Waschstraße.

cc) Weitere zielführende Beweiserhebungen zur Feststellung der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bzw. Aufklärung der Ursache des ursprünglich beanstandeten und durch Dr. C sachverständigerseits bestätigten Geräuschs, erscheinen nicht möglich.

Eine nochmalige Untersuchung der Bremsanlage, die Rückschlüsse auf den Zustand bei Übergabe – also vor ca. 6 Jahren und vor Ableistung der Laufleistung von mittlerweile mehr als 100.000 km – zulässt, ist nicht veranlasst. Wie beide vom Senat beauftragte Sachverständige überzeugend ausgeführt haben, verändert sich der Zustand der Bremsanlage mit zunehmender Benutzung. Mittlerweile sind zudem im Rahmen der 100.000 km – Inspektion Bremsbeläge und – scheiben gewechselt worden und tritt das fragliche Geräusch nach eigenem Bekunden des Klägers nicht mehr auf.

Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Auswertung der bisherigen Befunderhebungen scheidet gleichfalls aus. Es gibt keinen Anlass, an der fachlichen Richtigkeit der – übereinstimmenden – Ausführungen der vom Senat hinzugezogenen Sachverständigen Dr. C und V, die dem Senat als fachkundig und erfahren bekannt sind, zu zweifeln. Der Kläger zeigt nicht auf, dass und warum ein anderer Sachverständiger andere Erkenntnismöglichkeiten haben könnte.

Die verbleibenden Zweifel an dem Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gehen zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.

2. Da dem Kläger der geltend gemachte Hauptanspruch auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs nicht zusteht, sind auch der Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen, der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Nebenanforderungen unbegründet. Diese Klagebegehren teilen das Schicksal des Rückabwicklungsverlangens.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).

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