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Rückabwicklung Fahrzeugkaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges

LG Duisburg – Az.: 2 O 223/16 – Urteil vom 07.05.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.201,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.04.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des C, Fahrzeugidentifikationsnummer…..

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehenden Fahrzeugs in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.171,67 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 8%, die Beklagte 92 % .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Mit Kaufvertrag vom 30.11.2013 erwarb die Klägerin bei der Beklagten in Q den gebrauchten C mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ########## zum Kaufpreis von insgesamt 24.200,00 Euro. Das Fahrzeug wurde am 02.03.2010 erstmals zugelassen. Am 14.12.2013 wurde das Fahrzeug der Klägerin übergeben. Im März 2014 stellte die Klägerin fest, dass sich in den Dachkanten im Bereich aller vier Einstiegstüren jeweils eine Verformung/Beule befindet. Sie stellte ihr Fahrzeug bei der Firma L in E vor. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass diese Verformungen mutmaßlich von der unsachgemäßen Anbringung eines Dachgepäckträgers stammten. Zur Beseitigung sei mit Reparaturkosten von mindestens 2.500,00 Euro zu rechnen.

Rückabwicklung Fahrzeugkaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges
(Symbolfoto: Opat Suvi /Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom 13.03.2014 wandte sich die  Klägerin persönlich an die Beklagte und bat um Beseitigung u.a. der Verformungen/Beulen bis zum 27.03.2014. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom selben Tag und lehnte Reparaturarbeiten im Hinblick auf die Verformungen ab, da diese bei Auslieferung des Fahrzeuges nicht vorhanden gewesen seien. Mit Schreiben vom 01.04.2014 wandte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und bat um Anerkennung der Verpflichtung zur Beseitigung der Dellen bis zum 15.04.2014. Mit Schreiben vom 02.07.2014 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Klägervertreter und teilten mit, dass Reparaturkosten in Höhe von voraussichtlich 1.000,00 Euro anfallen würden und die Beklagte sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erkläre, einmalig 500,00 Euro zu zahlen. Mit Schreiben vom 21.07.2014 bat der Klägervertreter um Vorlage des von der Beklagten in Bezug genommenen Kostenvoranschlages über 1.000,00 Euro, der in der Folgezeit von der Beklagten jedoch nicht übersandt wurde. Mit Antrag vom 06.11.2014, an diesem Tag beim Amtsgericht Dinslaken eingegangen, beantragte die Klägerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Insoweit wird auf die

beigezogene Akte des Amtsgerichts Dinslaken, Az. 31 H 3/14, Bezug genommen. Der Sachverständige I erstattete am 23.04.2015 ein schriftliches Gutachten und erläuterte dieses im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Dinslaken am 29.01.2016. In seinem Gutachten ermittelte der Sachverständige I zunächst Reparaturkosten in Höhe von 1.179,22 Euro brutto. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Sachverständige die Reparaturkostenrechnung auf 1.305,94 Euro netto (1.554,07 Euro brutto) korrigiert.

Mit Schreiben vom 20.04.2016 erklärte der Klägervertreter für die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte eine Frist bis zum 28.04.2016. Mit Schreiben vom 30.05.2016 wurde der Rücktritt wiederholt und eine Frist bis zum 17.06.2016 gesetzt. In diesem Schreiben wurde unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung (berechnet nach dem damaligen Kilometerstand von 113.000 km) die Restforderung der Klägerin mit 20.950,93 Euro beziffert.

Die Klägerin behauptet, bei den Verformungen im Bereich der Dachkanten an allen vier Einstiegstüren handele es sich um einen Mangel, der auf die unsachgemäße Verwendung eines Dachgepäckträgers vor Übergabe des Fahrzeuges an sie zurückzuführen sei. Der Sachverständige I habe den Reparaturaufwand letztlich mit 1.305,94 Euro netto kalkuliert, tatsächlich sei das Fahrzeug jedoch ausschließlich in C2 Vertragswerkstätten gewartet worden, weshalb die höheren Sätzen von C2 und nicht die von dem Sachverständigen berücksichtigten Kostenansätze freier Werkstätten in Ansatz zu bringen seien. Darüber hinaus sei das Fahrzeug unter dem Siegel „Premium Selection“ verkauft worden und entspreche nicht diesen Anforderungen (Karosserie und Lack ohne Beschädigungen, die über den alters- bzw. laufzeitbedingten Verschleiß hinausgehen).

Bezogen auf eine zu erwartende Laufleistung des Fahrzeuges von 300000 km und einem aktuellen Kilometerstand von 113000 km habe die Klägerin eine Nutzungsentschädigung von 3.249,07 Euro berechnet, weshalb eine Restforderung bezogen auf den Kaufpreis von 24.200,00 Euro von 20.950,93 Euro verbleibe. Den aktuellen Kilometerstand hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung mit 120.978 km angegeben.

Für den Fall, dass eine nur unerhebliche Pflichtverletzung vorliege, begehrt die Klägerin hilfsweise Zahlung der vom Sachverständigen I ermittelten Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.305,94 Euro sowie ferner Ersatz der vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltsgebühren, da die Beklagte sich in Verzug befunden habe.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.950,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des C, Fahrzeugidentifikationsnummer ##########,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehenden Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, sie von 1.171,67 Euro für die außergerichtliche Rechtsverfolgung freizustellen,

4. hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.305,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe Verformungen/Beulen im Dachbereich gehabt habe. Im Übrigen seien diese Verformungen so geringfügig, dass ein Mangel nicht vorliege. Darüber hinaus liege eine nur unerhebliche Pflichtverletzung vor, die nicht zum Rücktritt berechtige. Auch sei von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von nur 250000 km auszugehen, weshalb eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.213,18 Euro in Abzug zu bringen

sei. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts habe sie sich nicht in Verzug befunden, weshalb die Rechtsanwaltskosten nicht geschuldet seien. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, da im Rahmen der Bestellung zwischen den Parteien die Dauer der Verjährungsfrist auf ein Jahr beschränkt worden sei.

Die Akte Amtsgericht Dinslaken, Az. 31 H 3/14, lag vor und war zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 17.07.2014 (Bl. 97 d. GA.).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T2 vom 03.11.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin ist wirksam vom Vertrag zurückgetreten und hat Anspruch auf Zahlung in Höhe von 19.201,35 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw C gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin ist wirksam von dem Kaufvertrag vom 30.11.2013 zurückgetreten. Die Rücktrittsvoraussetzungen der §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB liegen vor.

Der C ist mangelhaft. Der Sachverständige I hat in seinem Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, dass das Fahrzeug keine Dachreling habe. Der vom Vorbesitzer benutzte Dachgepäckträger sei aus diesem Grund offensichtlich direkt am Dach befestigt worden. Der Dachgepäckträger habe auf der Dachsäule aufgelegen und sei von der Unterseite mit einer

Klemmbefestigung verbunden worden. Aus diesem Grunde zeigten sich im Bereich der Dachsäule der vorderen rechten Tür stärkere Verformungen aber auch im Bereich der linken Seite seien Beschädigungen zu erkennen, die auf die Befestigung des Dachgepäckträgers zurückzuführen seien.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Mängeln um eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit handelt, denn jedenfalls weist das Fahrzeug keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen I eben nicht um typische Verschleißerscheinungen, sondern um Schäden, die auf der unsachgemäßen Verwendung eines Dachgepäckträgers beruhen. Dies entspricht nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Dieser Mangel lag bei Gefahrübergang vor. Gemäß § 476 a.F. BGB wird vermutet, dass dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die Beklagte ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Vermutung nicht zutrifft. Substantiierter Sachvortrag hierzu liegt nicht vor. Mit Schreiben vom 13.03.2014 bat die Klägerin um Mangelbeseitigung der Verformung im Dachbereich unter Fristsetzung zum 27.03.2014, was die Beklagte ablehnte.

Die Pflichtverletzung ist auch nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, wonach die Klägerin dann nicht vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand und bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende funktionelle und ästhetische Beeinträchtigung (vgl. Palandt-Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 323, Rz. 32). Die Erheblichkeit eines Mangels ist in der Regel zu bejahen, wenn die Kosten der Beseitigung mindestens 5 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen.

Im vorliegenden Fall sind für die Beseitigung der Mängel im Dachbereich Reparaturkosten in Höhe von 1.734,10 Euro netto erforderlich und angemessen. Diese Kosten hat der Sachverständige T2 in seinem Gutachten vom 03.11.2017 ermittelt. Gegen die Höhe dieser vom Sachverständigen T2 ermittelten Reparaturkosten wenden sich die Parteien nicht mehr. Ausgehend von einem Reparaturaufwand von 1.734,10 Euro liegen die Kosten der Beseitigung deutlich über 5 % der vereinbarten Gegenleistung, nämlich bei über 7 %. Damit kann von einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht ausgegangen werden, weshalb die Klägerin zum Rücktritt berechtigt ist.

Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB, da die Klägerin die Beklagte mehrfach unter Fristsetzung zur Rücknahme des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Zahlung aufgefordert hat, ohne dass die Beklagte reagierte.

Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Im vorliegenden Fall ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.998,65 Euro zugrunde zu legen. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die zu erwartende Laufleistung des verkauften Fahrzeuges 300000 km oder 250000 km beträgt. Hierzu hat der Sachverständige T2 in seinem Gutachten ausgeführt, dass Fahrzeuge dieses Typs äußerst langlebig seien und Kilometerlaufleistungen von 300000 km und mehr bei regelmäßiger Wartung und Pflege nicht unüblich seien. Aus diesem Grunde sei von einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung eines solches Fahrzeuges von mindestens 300000 km auszugehen. Legt man nun die von der Klägerin gefahrenen Kilometer (36978 km)  zugrunde, ergibt sich nach der von der Klägerseite zugrunde gelegten und von der Beklagten für ihre Gegenberechnung ebenfalls zugrunde gelegten Berechnungsformel eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.998,65 Euro.

Die von der Klägerin geltend gemachten Mängelansprüche sind auch nicht verjährt. Gemäß § 438 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt für das in § 437 BGB bezeichnete Rücktrittsrecht § 218 BGB. Gemäß § 218 Abs. 1 BGB ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Im vorliegenden Fall ist der Nacherfüllungsanspruch nicht verjährt. Gemäß § 438 Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung  der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche mit der Ablieferung der Sache, folglich am 14.12.2013. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre und nicht wie die Beklagte, unsubstantiiert und ohne Einreichung von Unterlagen behauptet, ein Jahr. Verjährung wäre folglich im Dezember 2015 eingetreten. Die Verjährung war jedoch durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gehemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ging am 06.11.2014 beim Amtsgericht Dinslaken ein. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens bzw. der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, die vorliegend am 29.01.2016 durch Anhörung des Sachverständigen stattfand. Die Hemmung endete folglich am 29.07.2016, der Rücktritt wurde am 20.04.2016, also noch vor Ablauf der Verjährung, erklärt.

Ferner hat die Klägerin Anspruch auf Freistellung bezogen auf die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr in Höhe von  beantragten 1.171,67 Euro gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.

Die Klägerin setzte der Beklagten mit Schreiben vom 13.03.2014 eine Frist bis zum 27.03.2014, die verstrich, ohne dass die Beklagte die Beseitigung der Mängel in Angriff nahm oder erklärte, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und diese in Angriff nehmen zu wollen. Damit befand sich die Beklagte am 28.03.2014 in Verzug, erst danach wurden die Klägervertreter mit der Wahrnehmung der Interessen der Klägerin beauftragt. Diese meldeten sich sodann erstmals mit Schreiben vom 01.04.2014. Für die Berechnung der Geschäftsgebühr ist ein Gegenstandswert von bis 22.000,00 Euro zugrunde zu legen, weshalb unter Berücksichtigung einer 1.3-fachen Geschäftsgebühr ein zu ersetzender Anspruch in Höhe von jedenfalls 1.171,67 Euro besteht.

Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 709 ,711ZPO.

Streitwert: bis 22.000,00 Euro.

 

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