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Fahrzeugkaufvertrag – Zusicherung des Einbaus neuer Einspritzdüsen – Beweislast

LG Düsseldorf, Az.: 19 S 74/16, Urteil vom 22.12.2016

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.06.2016, Az. 27 C 96/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche anlässlich eines Fahrzeugerwerbs.

Fahrzeugkaufvertrag - Zusicherung des Einbaus neuer Einspritzdüsen - Beweislast
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Beklagte betreibt einen Autohandel in Düsseldorf. Der Kläger wurde über das Internet auf einen unter der Website www.mobile.de inserierten BMW X5 aufmerksam. Da er beabsichtigte, ein neues Fahrzeug zu erwerben, fuhr er am 21.07.2014 gemeinsam mit den Zeugen D. und E. zu dem Autohandel des Beklagten, um dort das Fahrzeug zu besichtigen.

Im Rahmen der Besichtigung des Fahrzeugs sprang das Fahrzeug zunächst nicht an. Im Zuge des weiteren Verkaufsgespräches, dessen konkreter Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, entschloss sich der Kläger dazu, das Fahrzeug zu erwerben und leistete eine Anzahlung in Höhe von 2.000,00 Euro. Dann fuhr er zunächst in seinen Wohnort zurück.

Am 24.07.2014 erschien der Kläger absprachegemäß im Autohandel des Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, was im Weiteren inhaltlich besprochen und vereinbart wurde. Am Ende des Verkaufsgesprächs unterschrieb der Kläger einen Kaufvertrag und erwarb den BMW X5, Modell 2008 mit einem ungefähren Kilometerstand von 250.000 km zu einem Preis von 17.900,00 Euro.

Am 29.07.2014 ließ der Kläger bei der Firma F. eine Motoranalyse durchführen. Im Anschluss an die durchgeführte Untersuchung forderte er den Beklagten zur Nacherfüllung bis zum 01.08.2014 auf. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass der Kläger ihm das Fahrzeug vorstellen solle, damit dieser es überprüfen könne, wobei eine Instandsetzung bis zum 02.08.2014 nicht garantiert werden könne, da unter Umständen Ersatzteile beschafft werden müssten.

Der Kläger ließ das Fahrzeug daraufhin in einer anderen Werkstatt reparieren, wofür ihm gemäß Reparaturrechnung vom 01.08.2014 ein Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro in Rechnung gestellt wurde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 9 GA verwiesen.

Am 02.08.2014 fuhr der Kläger mit dem Fahrzeug in den Kosovo, wo er ohne weitere Zwischenfälle ankam. Am nächsten Tag fuhr der Bruder des Klägers mit der gesamten Familie (fünf Personen) nach Albanien an die Küste, um dort einige Tage zwecks Badeurlaubs zu verweilen. Im Zuge dieser Fahrt kam es zu einem Defekt des Fahrzeugs, wobei die genaue Art des Defektes, dessen Ursache und Bewertung zwischen den Parteien streitig ist.

Unstreitig telefonierte der Kläger in den folgenden Tagen mehrfach mit dem Zeugen G. hinsichtlich der Art und Weise einer notwendigen Reparatur, insbesondere darüber, ob das Fahrzeug vom Kosovo in die Werkstatt des Beklagten gebracht werden solle oder im Kosovo repariert werden könne, wobei die genauen Einzelheiten der Gespräche zwischen den Parteien streitig sind.

Das Fahrzeug wurde sodann am 08.08.2014 repariert, wofür dem Kläger gemäß Rechnung vom selben Tag ein Betrag in Höhe von 1.835,00 Euro in Rechnung gestellt wurde (Bl. 10 GA). Am 22.08.2015 wurde der Kläger bei dem Beklagten vorstellig und überreichte diesem die Reparaturrechnung vom 08.08.2014. Der Beklagte lehnte eine Erstattung ab.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe ihm die Übernahme der Reparaturkosten zugesagt beziehungsweise über den Zustand des Fahrzeugs eine Garantie abgegeben.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage auf Übernahme der aufgewandten Reparaturkosten abgewiesen.

Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Wegen der Anträge 1. Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung wird zunächst verwiesen.

1. Fehler in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die die Kammer veranlassen, abweichend von dem Grundsatz des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erneute Feststellungen vorzunehmen, liegen nicht vor.

Die erneute Beweisaufnahme ist im Falle der Würdigung von Zeugenaussagen dann eröffnet, wenn sich Zweifel im Sinne der genannten Vorschrift bereits aus dem Protokoll ergeben, also die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder die protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht (Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, § 529 Rn. 7). Dies ist nach der Überzeugung der Kammer nicht der Fall.

Was die Frage der Zusicherung des Einbaus neuer Einspritzdüsen durch den Beklagten betrifft, hat das Amtsgericht ausgeführt, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht führen können. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Amtsgericht nachvollziehbar und im Rahmen der freien Beweiswürdigung zulässig dargelegt, dass es aufgrund einander widersprechender, gleichermaßen glaubhafter Aussagen diese Tatsache nicht für erwiesen erachte. Die Beweiswürdigung ist auch nicht deswegen als fehlerhaft anzusehen, weil es sich, wie die Berufung ausführt, an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um ein Batterieproblem habe handeln können, da das Fahrzeug sofort angesprungen sei. Soweit die Zeugen D. und Adnan E. dies ausgesagt haben, kommt es hierauf nicht an. Denn rechtlich allein entscheidend ist, ob durch den Beklagten oder seine Erfüllungsgehilfen die Zusage der Erneuerung von Einspritzdüsen gegeben wurde. Dies musste auch dann nicht zwangsläufig der Fall sein, wenn die Ansicht des Berufungsführers, ein Batterieproblem habe nicht vorgelegen, in technischer Hinsicht zutrifft. Dies ist vielmehr unstreitig und war Grundlage der Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Zu klären war lediglich die Frage, ob eine Zusicherung abgegeben wurde. Den diesbezüglichen Beweis hat das Amtsgericht vertretbar als nicht geführt angesehen.

2. Auch dringt die Berufung nicht durch, soweit sie der Ansicht ist, der Kläger habe dem Beklagten das Fahrzeug nicht zur Nachbesserung andienen müssen, nachdem es im Kosovo einen Defekt erlitt. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts wird wiederum verwiesen. Es lag auch kein Vertrauensverlust vor, der den Kläger berechtigt hätte, das Fahrzeug nicht dem Beklagten zur Nachbesserung anzudienen. Auf die Ausführungen zu Ziffer 1. wird ergänzend verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.835,00 Euro.

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