AG Pankow-Weißensee, Az.: 4 C 101/16, Urteil vom 11.07.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet
Tatbestand
Die Klägerin kaufte am 16.06.2014 bei der Beklagten einen Pkw Mercedes Benz zu einem Kaufpreis von 7.980,00 €. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter VI 1. u. a: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen“. Wegen die Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die zu den Akten genommene Ablichtung, Anlage K1, Bl. 7 ff der Akte, Bezug genommen.
Die Übergabe des Pkws erfolgte am selben Tag.
Bei einem Werkstattbesuch stellte die Werkstatt fest, dass das Fahrzeug Rost aufweist. Daraufhin ließ sie Klägerin den Pkw im Februar 2016 durch einen Sachverständigen begutachten. Der Sachverständige kam darin u. a. zu folgendem Ergebnis: „Das vorgestellte Fahrzeug weist näher beschriebene Korrosionserscheinungen auf, die für diesen Fahrzeugtyp und dieses Fahrzeugalter nicht untypisch sind.“ Die Kosten der Instandsetzung des Pkws bezifferte der Sachverständige mit 4.444,06 €.
Der Sachverständige stellte der Klägerin für seine Begutachtung insgesamt 369,00 € in Rechnung.
Mit außergerichtlichem Rechtsanwaltsschreiben forderte die Klägerin die Beklagte mehrfach zur Mängelbeseitigung auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund des desolaten Zustandes des Fahrzeuges, stehe ihr ein Gewährleistungsanspruch in geltend gemachter Höhe zu.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4813,06 € nebst Zinsen in Höhe von S Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 246,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe als Gewerbetreibende gehandelt.
Sie ist der Ansicht, der gerügte Zustand des Pkws stelle keinen Mangel dar.
Die Beklagte erhebt sie Einrede der Verjährung.
Wegen der Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist am 12.04.2016 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet und abzuweisen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch in Höhe der Mängelbeseitigungskosten gemäß §§ 434, 440, 437 Nr. BGB zu, denn die vorgetragenen Durchrostungen des Fahrzeugs stellen angesichts von Alter und Laufleistung keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar.
Ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte, soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen worden ist, die nach dem Vertrag vorausgesetzte, im übrigen die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit aufweist. Angesichts von Alter und Laufleistung des Fahrzeugs entsprachen die von dem Sachverständigen unstreitig festgestellten An- und Durchrostungen der üblichen Beschaffenheit eines derartigen Fahrzeugs. Dies hat der von der Klägerin beauftragte Sachverständige selbst festgestellt. Das streitgegenständliche Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Kaufs 12 Jahre alt und wies bei Begutachtung einen Kilometerstand von 277806 auf. Korrosion ist eine typische Abnutzungs- und Alterserscheinung. Das Rostrisiko geht daher grundsätzlich zu Lasten des Käufers, soweit nicht eine ausdrückliche Vereinbarung das Risiko auf den Verkäufer abwälzt. Gemessen an den Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein Sachmangel nur dann vor, wenn die Rostschäden für den konkreten Fahrzeugtyp ungewöhnlich stark sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem Kaufvertrag das Gütesiegel grün vergeben worden ist. Nach dem Kaufvertrag ist dies auf Wunsch der Klägerin erfolgt.
Es kann daher offen bleiben, ob der Anspruch der Klägerin verjährt ist.
Ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten ist aus dem oben genannten Gründen nicht gegeben.
Die Nebenforderungen folgen dem Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.