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Fahrzeugkaufvertrag – Erforderlichkeit ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nacherfüllung

LG Bielefeld – Az.: 3 O 63/17 – Urteil vom 24.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung aus einem Kfz-Kaufvertrag sowie um Schadensersatzansprüche aufgrund dieses Vertrages.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 21.05.2016 bei dem Beklagten einen PKW Audi A4 Avant mit der Fahrzeug-Ident-Nr. xxx zu einem Kaufpreis von 6.900,00 EUR. Der Kaufvertrag enthielt unter anderem folgende Regelung:

„Die Sachmängelhaftung des Verkäufers wird auf ein Jahr beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“

Am 23.05.2016 wurde das Fahrzeug bei der GTÜ vorgeführt. Im Rahmen der Überprüfung wurde durch die GTÜ lediglich bemängelt, dass die „Kennzeichenbeleuchtung links einseitig ohne Funktion“ sei. Weitere Mängel wurden nicht festgestellt.

Die Übergabe des Fahrzeugs und die Bezahlung des Kaufpreises erfolgten am 27.05.2016. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 139.000 km auf und war ca. 10,5 Jahre alt (Erstzulassung: 06.10.2005).

Fahrzeugkaufvertrag - Erforderlichkeit ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nacherfüllung
(Symbolfoto: shisu_ka/Shutterstock.com)

Nach vier Monaten und 2.818 km stellte der Kläger einen Öl- und Wasserverlust an dem Fahrzeug fest. Der Kläger fuhr am 04.10.2016 mit dem Fahrzeug in die VW/Audi- Vertragswerkstatt T.. Die Werkstatt riet von einer Weiterfahrt ab, da ansonsten ein Motorschaden drohe. Die Tochter des Klägers rief daraufhin am selben Tag bei dem Beklagten an und teilte diesem mit, dass es bei dem Wagen einen großen Ölverlust gebe und nach Aussage der Werkstatt T. die Ventildeckelabdichtung erneuert werden müsse. Der Beklagte erklärte gegenüber der Tochter des Klägers, dass es sich bei einer defekten Ventildeckeldichtung um einen Fall von Verschleiß handeln würde, wofür er nicht einzustehen habe.

Der Kläger ließ das Fahrzeug schließlich am 06.10.2016 in der Werkstatt T. reparieren. Im Rahmen der Reparatur stellte sich heraus, dass auch der Kühlmittelflansch defekt war. Die Werkstatt T. ersetzte sowohl die Ventildeckeldichtung als auch den Kühlmittelflansch. Die Werkstatt T. stellte dem Kläger hierfür einen Betrag von 599,49 EUR in Rechnung.

Mit E-Mail vom 07.10.2016 wandte sich der Kläger nochmals an den Beklagten und forderte ihn zur Zahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von 599,49 EUR bis zum 14.10.2016 auf. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Reparaturkosten mit E-Mails vom 08.10.2016 unter Hinweis darauf, dass die Ventildeckeldichtung und der Kühlmittelflansch bei Übergabe noch nicht defekt gewesen seien, ab. Der Beklagte verwies hierzu auf den TÜV-Bericht. Zudem stellte sich der Beklagte weiterhin auf den Standpunkt, dass es sich um einen Fall von normalem Verschleiß handele. Mit E-Mail vom 11.10.2016 forderte der Kläger den Beklagten nochmals zur Zahlung der Reparaturkosten bis zum 18.10.2016 auf. Diese Aufforderung wiederholte der Kläger mit E-Mail vom 15.10.2016. Der Beklagte lehnte eine Zahlung erneut ab.

Der Kläger zeigte dem Beklagten mit E-Mail vom 19.11.2016 und 20.11.2016 an, dass das Fahrzeug auf 1.000 km 1,6 Liter Öl verbrauche. Er bat den Beklagten mitzuteilen, ob der Beklagte den Wagen in eine Werkstatt seiner Wahl bringen möchte oder ob der Kläger selbst in eine Audi-Vertragswerkstatt fahren soll. Um Antwort bat er bis zum 23.11.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schreiben wird auf die Anlage K15 und K 16, Bl. 34 f. d.A. Bezug genommen. Als der Beklagte hierauf nicht reagierte, wandte sich der Kläger nochmals mit E-Mail vom 23.11.2016 an den Beklagten und forderte ihn erneut zur Beantwortung der Schreiben vom 19.11. und 20.11.2016 auf. Der Kläger kündigte an, wegen eines drohenden Exitus des Motors ansonsten den zu hohen Ölverbrauch in einer anderen Werkstatt reparieren zu lassen.

Mit Schriftsatz vom 02.02.2017 erklärte der Beklagte, dass er die Schreiben vom 19.11., 20.11. und 23.11.2016 nicht erhalten habe. Er forderte den Kläger auf, das Fahrzeug zwecks Überprüfung des erhöhten Ölverlustes zu ihm zu bringen und sich wegen eines entsprechenden Termins mit ihm in Verbindung zu setzen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte den Beklagten mit Schreiben vom 01.03.2017 nochmals außergerichtlich auf, bis spätestens zum 09.03.2017 mitzuteilen, ob er zur Nacherfüllung bzw. Mangelbeseitigung bereit sei und wann konkret der Kläger das gekaufte Fahrzeug vorführen soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 77 d.A. verwiesen. Der Beklagte reagierte hierauf nicht.

Mit Schreiben vom 21.03.2017 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Dem Beklagten wurde die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten und der Beklagte aufgefordert, den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie die Reparaturkosten zu zahlen. Dieses Schreiben ist dem Beklagten nicht zugegangen. Der Prozessbevollmächtigte übersandte das Schreiben daher nochmals mit Schreiben vom 07.04.2017 an den Beklagten und verlängerte die Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises und der Reparaturkosten bis zum 17.04.2017.

Der Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.04.2017 mit, dass er dessen Schreiben vom 01.03.2017 nicht erhalten habe und wies den Rücktritt zurück.

Der Kläger behauptet, der Fahrzeug verbrauche auf 1.000 km 1,6 Liter Öl. Dies stelle einen Sachmangel des Fahrzeugs dar. Auch bei der defekten Ventildeckeldichtung und dem defekten Kühlmittelflansch handele es sich um Sachmängel und nicht lediglich um normale Verschleißfälle. Sämtliche Mängel hätten auch bereits bei Gefahrübergang vorgelegen. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 01.03.2017 habe der Beklagte erhalten. Es habe insoweit keinen Rückläufer gegeben.

Der Kläger ist der Ansicht, hinsichtlich der Reparaturkosten sei eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen, da der Beklagte die Nacherfüllung im Rahmen des Telefonates mit der Tochter des Klägers abgelehnt habe. Zudem hätte er das stetige in Abrede stellen eines Sachmangels durch den Beklagten dahingehend verstehen dürfen, dass der Beklagte sein Nachbesserungsrecht nicht in Anspruch nehmen will und die ihm obliegende Nachbesserungspflicht endgültig verweigert.

Mit seiner am 04.11.2016 beim Amtsgericht Gütersloh eingegangen Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Reparaturkosten i.H.v. 599,49 EUR zu zahlen. Nachdem es erneut zu einem erhöhten Ölverlust kam und der Beklagte auf die Schreiben des Klägers nicht reagierte, hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 24.11.2016 erweitert und des Weiteren beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten für die notwendige Instandsetzung des Motors zu übernehmen. Die Reparaturkosten gab der Kläger mit mindestens 4.500,00 EUR an. Aufgrund der Klageerweiterung hat das Amtsgericht Gütersloh den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.02.2017 an das Landgericht Bielefeld verwiesen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Audi A4 Avant mit der Fahrzeug-Ident-Nr. xxx 6.900,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2017 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 599,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2016 zu zahlen,

3. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 aufgeführten Pkw in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, bei der defekten Ventildeckeldichtung und dem defekten Kühlmittelflansch handele es sich um normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterserscheinungen. Sachmängel, die Gewährleistungspflichten auslösen, hätten insoweit nicht bestanden. Bei Übergabe des Fahrzeugs hätten keine Kühlmittel- oder Motorölverluste vorgelegen. Dies ergebe sich bereits aus dem GTÜ-Bericht vom 23.05.2016. Entsprechende Verluste wären im Rahmen der Überprüfung festgestellt worden. Einen Ölverlust von 1,6 Liter auf 1.000 km bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen. Die E-Mails vom 19.11., 20.11. und 23.11.2016 habe er nicht erhalten. Auch das Schreiben vom 01.03.2017 sei ihm nicht zugegangen.

Der Beklagte ist der Ansicht, ihm sei keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden. Zum Rücktritt sei der Kläger nicht berechtigt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld folgt aus §§ 12, 13 ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3) zulässig. Das gem. § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Annahmeverzugs durch die Beklagte ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO. Durch die Feststellung des Annahmeverzugs wird eine spätere Vollstreckung erleichtert. Auf diese Vollstreckungserleichterung hat der Kläger einen Anspruch.

Soweit der Kläger die Klage zunächst um einen Feststellungsantrag hinsichtlich des erhöhten Ölverbrauchs erweitert und insoweit nunmehr die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt, liegt hierin eine sachdienliche Klageänderung gem. § 263 2. Alt ZPO. Sachdienlichkeit ist immer dann anzunehmen, wenn der bisherige Prozessstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung der Änderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und ein neuer Prozess vermieden wird. Vorliegend bleibt der bisherige Prozessstoff verwertbar. Durch die Einbeziehung von Ansprüchen wegen weiterer angeblicher Mängel des streitgegenständlichen Fahrzeugs bleibt der bisherige Prozessstoff weiterhin verwertbar und ein neuer Prozess wird vermieden.

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten mangels einer ordnungsgemäßen Fristsetzung weder die Rückabwicklung des Kaufvertrages noch Schadensersatz verlangen.

I.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 6.900,00 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pkw gemäß §§ 346 Abs. 1, 348 i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 323, 434, 433 BGB zu.

Der Kläger hat unstreitig gemäß § 349 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Defekten an der Ventildeckeldichtung und dem Kühlmittelflansch um einen Fall von normalem Verschleiß oder um einen Sachmangel handelt. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der von dem Kläger behauptete erneute erhöhte Ölverbrauch zu einer Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs führt und dem Beklagten das Schreiben vom 01.03.2017 zugegangen ist.

Selbst wenn dem Beklagten das Schreiben vom 01.03.2017 zugegangen ist, hat der Kläger dem Beklagten keine ordnungsgemäße Frist zur Nacherfüllung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB gesetzt.

Eine wirksame Fristsetzung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB setzt eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten Leistung voraus (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 323 Rn. 13). Der Gläubiger muss die geschuldete Leistung unter Hinweis auf diejenige Unzulänglichkeit im Stand der Leistungserbringung, die der Gläubiger behoben sehen will, verlangen (MüKo-BGB/Ernst, 7. Auf. 2016, § 323 Rn. 61 f.). Der Gläubiger muss gegenüber dem Schuldner unmissverständlich deutlich machen, dass dieser die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist zu bewirken hat. Im Rahmen der Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruch ist insoweit nicht ausreichend, wenn der Käufer sich an den Verkäufer mit dem Ziel richtet, dieser möge sich innerhalb einer bestimmten Frist zu seiner Leistungsbereitschaft erklären (MüKo-BGB/Ernst, 7. Auf. 2016, § 323 Rn. 61). Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08, Rn. 12). Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann er beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Daher ist er nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet (BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VII ZR 226/14 Rn. 30 f.).

Die Aufforderung des Klägers in seiner E-Mail vom 19.11.2016, der Beklagte möge mitteilen, ob er das Fahrzeug in eine Werkstatt seiner Wahl bringen möchte oder der Kläger selbst in eine Audi-Vertragswerkstatt fahren soll, genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 01.03.2017, wonach der Beklagte innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen soll, ob er tatsächlich zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung bereit ist und der Kläger das Fahrzeug konkret vorführen soll. Bei den Aufforderungen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten handelt es sich um allgemeine Aufforderung zur Erklärung hinsichtlich der Leistungsbereitschaft des Beklagten. Der Beklagte war nicht verpflichtet sich hierauf einzulassen, da der Kläger das Fahrzeug bis zu diesen Zeitpunkten nicht bei dem Beklagten vorgeführt und dieser keine Möglichkeit zur Überprüfung hatte.

Eine Fristsetzung war auch nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung des Beklagten entbehrlich.

Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass der Beklagte durch das Bestreiten des Vorliegens eines Mangels sowohl hinsichtlich der defekten Ventildeckeldichtung als auch des erneuten erhöhten Ölverbrauchs bestritten hat, die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert habe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, Rn. 22; v. 13.07.2011 – VIII ZR 215/10, Rn. 24; v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, Rn. 14; v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, Rn. 25). Dementsprechend kann in dem bloßen Bestreiten von Mängeln noch nicht ohne Weiteres eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung gesehen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer (ordnungsgemäßen) Nacherfüllungsaufforderung werde umstimmen lassen (BGH, Urt. v. 01.07.2015 – VIII ZR 226/14, Rn. 33).

Weitere Umstände in diesem Sinne sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte dem Kläger mehrfach angeboten, dieser möge das Fahrzeugs zwecks einer Untersuchung zu ihm bringen.

Dem Kläger war zu den hierauf bezogenen rechtlichen Ausführungen des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Bei den Hinweisen des Gerichts handelte es sich ausschließlich um rechtliche Ausführungen. Sämtliche tatsächlichen Umstände für die rechtliche Beurteilung waren bereits durch die Parteien vorgetragen worden. Es lagen insoweit keine „Mängel“ bzw. „Lücken“ im Sachvortrag des Klägers vor. Die rechtlichen Ausführungen waren für die Parteien auch nicht etwa überraschend. Vielmehr war gerade die Frage einer ordnungsgemäßen Fristsetzung zwischen den Parteien streitig. Dem Kläger stand es zudem auch ohne Schriftsatznachlassfrist frei, weitere rechtliche Ausführungen zu machen. Rechtsausführungen einer Partei können nicht wegen Verspätung gemäß § 296 ZPO zurückgewiesen werden (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auf. 2016, § 296 Rn. 4). Überdies hatten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

II.

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten betreffend den Austausch der Ventildeckeldichtung und des Kühlmittelflansches in Höhe von 599,49 EUR gemäß §§ 281 Abs. 1 BGB, 280 Abs. 1, 3, 437 Nr. 3, 434, 433 BGB.

Auch insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Fristsetzung. Diesbezüglich ist bereits unstreitig, dass dem Beklagten weder hinsichtlich der Ventildeckeldichtung noch des Kühlmittelflansches eine Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde.

Eine Fristsetzung war auch nicht nach § 281 Abs. 2 1. Alt. BGB wegen einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung des Beklagten entbehrlich. Wie bereits ausgeführt sind strenge Anforderungen an eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung zu stellen. Der Kläger bzw. dessen Tochter hat den Beklagten lediglich über die defekte Ventildeckeldichtung in Kenntnis gesetzt. Der Beklagte hat daraufhin eine Nachbesserung unter Verweis darauf, dass es sich aus seiner Sicht um einen Fall von normalem Verschleiß handelt, abgelehnt. Dies stellt lediglich das Bestreiten eines Mangels dar, was nicht für eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung ausreicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auch über das Bestreiten eines Mangels hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Verpflichtung ablehnte und es deswegen ausgeschlossen erschien, dass er sich von einer Fristsetzung hätte umstimmen lassen, bestehen nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte später die Begleichung der Reparaturkosten ablehnte. Hierzu war er nicht verpflichtet, da ihm bereits keine ordnungsgemäße Frist zur Nachbesserung gesetzt worden war.

III.

Der Beklagte befindet sich auch nicht mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug i.S.d. §§ 293 ff. BGB. Mangels eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag war der Beklagte schon nicht verpflichtet, das Fahrzeug zurückzunehmen und bei dem Kläger abzuholen.

IV.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB steht dem Kläger mangels eines entsprechenden Hauptanspruchs ebenfalls nicht zu.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.

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