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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Aufklärungspflicht eines privaten Verkäufers

OLG München – Az.: 20 U 2499/17 – Urteil vom 14.03.2018

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 16.06.2017, AZ: 13 O 4410/16, dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Dieses Urteil und das in Ziffer I genannte Endurteil des Landgerichts München II, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 20.798,93 festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Berufung des Beklagten EUR 19.763,63 und auf die Berufung des Klägers EUR 1.035,30.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes sowie Schadensersatz.

Gebrauchtwagenkaufvertrag - Aufklärungspflicht eines privaten Verkäufers
(Symbolfoto: RossHelen /Shutterstock.com)

Der Kläger wurde auf das streitgegenständliche Fahrzeug, einen BMW M3 E46 Cabrio, durch ein Angebot des Beklagten auf einer Internetplattform aufmerksam. Der Kläger nahm zum Beklagten Kontakt auf, die Parteien stimmten sich ab und der Kläger flog von München nach Hamburg. Am 21.6.16 traf er sich mit dem Beklagten in … K. zum Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug. Nach einer Probefahrt, bei welcher dem Kläger keine Mängel auffielen, wurde der schriftliche Kaufvertrag vom 21.6.2016 geschlossen, mit welchem der Kläger das Fahrzeug zum Preis von 17.800 € erwarb (Anlage K 1). Beide Parteien handelten als Verbraucher. Die Gewährleistung für Fahrzeugmängel wurde ausgeschlossen. Zugesichert wurde, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten habe, solange es im Eigentum des Beklagten gestanden habe. Im Vertrag wurden 2 Vorbesitzer angegeben, die so auch im Fahrzeugbrief eingetragen waren (Anlage K 7).

Am 30.6.16 stellte der Kläger das Fahrzeug bei der DEKRA vor, die am 6.7.2016 ein Gutachten erstattete (Anlage K 2). In der zusammenfassenden Beurteilung kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug als verkehrsunsicher einzustufen und die Betriebserlaubnis entsprechend § 19 Abs. 2 StVZO erloschen sei, da vom rechten vorderen Reifen wegen massiver Beschädigungen an der Innenseite eine unmittelbare Verkehrsgefährdung ausgehe und aufgrund eines verbauten Zubehörfahrwerks die Bereifung fehlerhaft und deshalb die Betriebserlaubnis erloschen sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.7.2016 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung (Anlage K 4).

Der Beklagte ließ diese Ansprüche zurückweisen.

Der Kläger trug vor, zwar habe man bei den Verkaufsverhandlungen über die Bereifung gesprochen. Auch seien die Reifen durchaus abgefahren und nicht mehr neu gewesen. Jedoch seien die schweren Beschädigungen auf der Innenseite nicht aufgefallen. Hierauf habe der Beklagte nicht hingewiesen. Der Beklagte habe lediglich in einer E-Mail vom 13.6.2016 (Anlage K 7) mitgeteilt, dass die Bereifung bald erneuert werden sollte und es sich um die original 18-Zoll-Bereifung handele.

Die Angaben über die Anzahl der Vorbesitzer im Vertrag sei falsch. Der laut Fahrzeugbrief zweite Vorbesitzer, Herr B., habe das Fahrzeug 2014 verkauft. Seither seien aber mindestens 8000 km von mindestens drei weiteren Besitzern mit dem Fahrzeug zurückgelegt worden. Es stelle einen offenbarungspflichtigen Mangel dar, wenn ein Fahrzeug durch mehr Hände gegangen sei, als angegeben. Dies habe der Beklagte – ebenso wie die Mängel an der Bereifung – bewusst und arglistig verschwiegen.

Der Kläger verlangte daher in erster Instanz die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und machte nutzlose Aufwendungen für das Fahrzeug in einer Gesamthöhe von 3083,99 € sowie die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Er beruft sich auf den Gewährleistungsausschluss und weist den Vorwurf, Mängel am Fahrzeug arglistig verschwiegen zu haben, zurück. Dem Kläger sei im Rahmen der Probefahrt unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die Bereifung des Fahrzeuges abgenutzt sei und erneuert werden müsse. Zutreffend sei, dass das Fahrzeug zuvor auf zwei Personen zum Straßenverkehr zugelassen worden sei. Die weiteren reinen Besitzverhältnisse seien nicht relevant. Er habe alles an Wissen, was er gehabt habe, weitergegeben.

Die Schadensersatzansprüche wurden nach Grund und Höhe bestritten.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Rückabwicklungsbegehrens vollumfänglich und hinsichtlich des verlangten Schadensersatzes teilweise stattgegeben.

Der Kläger könne vom Beklagten die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3, 346, 348, 349 BGB verlangen. Das gekaufte Fahrzeug sei mangelhaft, weil im Hinblick auf die Anzahl der Vorbesitzer dem Kläger gegenüber falsche Angaben gemacht worden seien. Zur Überzeugung des Landgerichts gab es mindestens drei weitere Vorbesitzer, was sich u.a. aus den Anlagen K 9, K 10 und K 11 ergebe. Auf den Ausschluss der Gewährleistung im Kaufvertrag könne sich der Beklagte diesbezüglich nicht berufen, da er diesen Mangel arglistig verschwiegen habe. Er habe zumindest ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein die Anzahl der Vorbesitzer mit zwei angegeben, obwohl er mit der Unrichtigkeit rechnen musste. Er habe bereits nicht angegeben, von wem er selbst gekauft habe. Die Anzahl der Vorbesitzer, nicht lediglich der Halter, sei für den Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs wesentlich und wertbestimmend. Es komme nicht allein darauf an, dass ein Vorbesitzer formal im Brief eingetragen gewesen sei, sondern durch wie viele Hände ein Auto tatsächlich gegangen sei.

Darüber hinaus sei die fehlerhafte Bereifung des Fahrzeugs unstreitig geblieben. Der Beklagte betreibe einen Reifenhandel, weshalb ihm dieser Mangel klar gewesen sein musste.

Außerdem habe der Beklagte auch die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs wegen der Reifenschäden, die ihm infolge seiner Sachkunde als Reifenhändler nicht verborgen geblieben sein konnten, arglistig verschwiegen.

Schadensersatzansprüche seien gemäß §§ 280, 249 BGB in Höhe von EUR 1.120,30 begründet. Die geltend gemachten Übernachtungskosten seien nur teilweise, die Mietwagenkosten nicht ersatzfähig.

Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Beide Parteien wenden sich hiergegen mit ihrer Berufung und rügen die Verletzung materiellen Rechts.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 1035,30 € weiter. Diese habe das Landgericht im angefochtenen Urteil völlig überraschend und ohne vorhergehenden Hinweis versagt. Der Kläger habe in der Zeit vom 26.6.2017 – einschließlich 24.7.17 einen Mietwagen gebraucht, weil das streitgegenständliche Fahrzeug verkehrsuntauglich gewesen sei und er berufsbedingt ein Auto gebraucht habe. Im Übrigen habe der Beklagte den Anfall der Mietwagenkosten nicht bestritten, sondern lediglich den Umstand, dass der Kläger die entsprechenden Rechnungen bezahlt habe.

Der Kläger beantragt daher, unter Abänderung des am 16.06.2017 verkündeten Urteils des LG München II, AZ: 13 O 4410/16, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.035,30 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2016 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts München II vom 16.06.2017, AZ: 13 O 4410/16, wird insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Beide Parteien beantragen wechselseitig die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Berufung.

Der Beklagte trägt vor, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen einer Haftung trotz Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB bejaht.

Er habe dem Kläger keine Vorbesitzer verschwiegen. Er habe dem Kläger gegenüber zutreffend die sich aus dem Fahrzeugbrief ergebenden zwei Vorbesitzer genannt und zudem mitgeteilt, dass er selbst das Fahrzeug von einem gewerblichen Händler und nicht vom Vorbesitzer laut Fahrzeugbrief erworben habe. Er habe dem Kläger die Anlagen K 9 und K 11 anläßlich des Vertragsschlusses übergeben. Hieraus habe dieser unschwer ersehen können, dass das Fahrzeug in den Händen weiterer Personen war. Die zu einer Aufklärungspflicht in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und weiterer Obergerichte habe das Landgericht verkannt und sich dabei auch nicht hinreichend mit dem Begriff des „Vorbesitzers“ und dessen Definition auseinandergesetzt. Zudem habe sich die vorgerichtliche Rücktrittserklärung gerade nicht auf die Anzahl der Vorbesitzer bezogen. In der Klage werde ein Rücktritt gerade nicht ausdrücklich wiederholt.

Eine fehlerhafte Bereifung des Fahrzeugs und die Verkehrsunsicherheit zum Zeitpunkt des Verkaufs seien nicht unstreitig gewesen. I.Ü. habe der Beklagte den Kläger eindringlich auf die Erneuerungsbedürftigkeit der Reifen hingewiesen. Weitergehende Erkenntnisse habe der Beklagte nicht gehabt.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den Hinweis des Senats in der Verfügung vom 20.12.2017 und die Sitzungsniederschrift vom 14.03.2018 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat weder Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags noch auf Schadensersatz, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen ist. Den klägerischen Ansprüchen steht der im Vertrag vom 21.06.2016 wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kann dem Beklagten kein arglistiges Verhalten (§ 444 BGB) vorgeworfen werden.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger das Fahrzeug vom Beklagten als Privatmann erworben hat, so dass § 476 BGB der Wirksamkeit des Haftungsausschlusses nicht entgegen steht. Anderweitige Wirksamkeitshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Haftung des Beklagten kommt daher nur in Betracht, sofern er einen offenbarungspflichtigen Mangel des streitgegenständlichen Autos arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn er einen aufklärungspflichtigen Mangel gekannt oder zumindest für möglich gehalten hätte und gleichzeitig gewusst hätte oder damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass der Kläger diesen Sachmangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW 1995, 1549, 1550). Dies ist hier nicht der Fall.

a) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe im Formular des Kaufvertrages die dort nachgefragte Zahl der Vorbesitzer falsch angegeben. Die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Angaben im Kaufvertrag ergibt vielmehr, dass die Angaben des Beklagten zutreffend sind. Die Angabe „Zahl der Vorbesitzer 2“ steht erkennbar im Zusammenhang mit dem Fahrzeugbrief, dessen Nummer im Kaufvertragsformular unmittelbar darüber stehend angegeben wird und in dem nur 2 Vorhalter eingetragen sind. Die Begriffe „Vorhalter“ und „Vorbesitzer“ werden im Zusammenhang mit derartigen Kaufvertragsformularen grundsätzlich synonym verwendet, die tatsächlichen Besitz- bzw. Nutzungsverhältnisse können sich hiervon abweichend darstellen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 3212 ff.). Angesichts dessen kann nicht von Angaben des Beklagten „ins Blaue hinein“ ausgegangen werden; die Angaben stimmen vielmehr objektiv mit dem Fahrzeugbrief überein.

b) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hat, das Fahrzeug nicht unmittelbar vom letzten im Fahrzeugbrief eingetragenen Halter, sondern von einem Händler erworben zu haben. Insoweit bestand keine Aufklärungspflicht des Beklagten. Grundsätzlich ist nicht mitteilungspflichtig wie, wann und von wem das zum Verkauf stehende Fahrzeug beschafft wurde (Reinking/Eggert, „Der Autokauf“ 13. Aufl. 2013, RZ. 3227, 3228; OLG Köln vom 19.02.2013, DAR 2013, 208 TZ. 8). Die obergerichtliche Rechtsprechung, die eine solche Aufklärungspflicht ausnahmsweise annimmt (so BGH vom 16.12.2009, AZ: VIII ZR 38/09), betrifft eine sehr speziell gelagerte Fallgestaltung und kann nicht ohne Weiteres verallgemeinert und auf anders gelagerte Sachverhalte übertragen werden. Der Schwerpunkt dieser Entscheidung liegt auf dem Umstand, dass der Lieferant des Verkäufers – wie hier nicht – ein Zwischenhändler unbekannter Identität, ein sogenannter „fliegender Zwischenhändler“, war. Für den Bundesgerichtshof liegt in einem solchen Fall der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers/Zwischenbesitzers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Dafür besteht hier schon nach klägerischem Vortrag kein Anhaltspunkt. Zum anderen betrifft die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs – wie auch die dieser Entscheidung folgende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (z.B. Brandenburgisches OLG vom 12.01.2011, AZ: 7 U 158/09; OLG Bremen vom 08.10.2003, AZ: 1 U 40/03) – den Verkauf durch einen Gebrauchtwagenhändler, den ohnedies verschärfte Pflichten gegenüber seinem Kunden treffen (vgl. BGH vom 17.04.1991, AZ: VIII ZR 114/90 TZ. 13). Auf den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung daher nicht übertragbar.

c) Dessen ungeachtet hat der Beklagte sein Wissen über die Existenz weiterer Zwischenbesitzer hinreichend weitergegeben, indem er die Anlagen K 9 und K 11 – mittlerweile unstreitig – beim Abschluss des Kaufvertrags übergeben hat. Beim privaten Verkauf steht dem Interesse des Käufers an Information gleichgewichtig das Interesse der Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach laienhafter Kenntnis zu beurteilen vermag und was seinem Wissenstand entspricht (BGH vom 17.04.1991, AZ: VIII ZR 114/90 TZ. 13). Dies hat der Beklagte mit der Weitergabe der ihm von seinem Verkäufer übergebenen Unterlagen getan.

d) Dass die unstreitige 18-Zoll-Bereifung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unzulässig war, hat der Beklagte – vom Landgericht verkannt – in erster Instanz bestritten. Auch bei einer Wahrunterstellung dieses klägerischen Vortrags fehlt es jedenfalls am Nachweis eines arglistigen Verschweigens durch den Beklagten, welches zumindest voraussetzt, dass der Beklagte den Mangel gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (vgl. Palandt/Weidenkaff, 77. Auflage 2017, § 444 Rn. 11). Allein dass der Beklagte einen Reifenhandel betreibt, reicht hierfür aus Sicht des Senats nicht aus, zumal ausweislich der Ausführungen im Gutachten der DEKRA vom 30.06.2016 (Anlage K 2), Seite 3, sich die 18-Zoll-Bereifung aus der vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ergab und die Unzulässigkeit dieser Bereifung auf einem verbauten Zubehörfahrwerk beruhte. Die Kenntnis des Beklagten von diesem Umstand ist nicht im Ansatz bewiesen. Dem Hinweis des Senats hierzu in der Verfügung vom 20.12.2017 ist der Kläger im Schriftsatz vom 28.01.2018 (Seite 7, letzter Absatz, Bl. 131 d.A.) nicht mehr entgegen getreten.

e) Dem Beklagten kann auch nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden, er habe die Verkehrsunsicherheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs arglistig verschwiegen. Die unmittelbare Verkehrsunsicherheit beruht ausweislich des vom Kläger vorgelegten DEKRA-Gutachtens vom 30.06.2016 (Anlage K 2) darauf, dass der Reifen vorne rechts innen infolge eines dauerhaft schleifenden Kontakts der Reifenflanke mit dem Federbein völlig verschlissen war. Ein arglistiges Verhalten des Beklagten würde wiederum voraussetzen, dass er diesen Umstand, der auch dem klägerischen Vortrag zufolge bei einer äußeren Besichtigung nicht erkennbar war, gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat. Hierfür fehlt jeder Beweis, zumal schon nicht bewiesen ist, dass der Beklagte die Ursache für den außerordentlichen Verschleiß, nämlich die fehlerhafte Bereifung gekannt hat (s.o.).

Aus dem Umstand, dass der Beklagte – unstreitig – den abgefahrenen Zustand der Reifen gekannt hat, ist ebenfalls kein Rückschluss auf Arglist möglich. Hierauf hat der Beklagte den Kläger bereits mit E-Mail vom 13.06.2016 ebenso hingewiesen wie darauf, dass eine baldige Erneuerung der Bereifung erforderlich sei. Soweit sich darüber hinaus der bestrittene klägerische Vortrag, der Beklagte habe zugesichert, diese Reifen seien noch bis zum Kauf von Winterreifen, aber jedenfalls für die Fahrt nach Süddeutschland tauglich, und der Vortrag des Beklagten, anlässlich der Kaufverhandlungen habe er nochmals eindringlich auf den erheblichen Abnutzungsgrad der Reifen hingewiesen, unbewiesen gegenüberstehen, geht dies zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls. Von den Grundsätzen obergerichtlicher Rechtsprechung wurde nicht abgewichen.

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