Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut (sog. „Chip-Tuning“), der das Abgasverhalten des Motors verändert, so erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen (vgl. § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 c StVZO) und eine Bestätigung nach § 22 Abs. 1 S. 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 a StVZO vorliegt. Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch wieder auf. Hätte das chipgetunte Fahrzeug ordnungsgemäß eine neue Zulassung erhalten und wäre der Chip dann wieder entfernt worden, hätte es einer erneuten Zulassung bedurft, da der Ausbau wiederum zu Veränderungen im Abgasverhalten führte. Deshalb besteht nach Auffassung des OLG Karlsruhe kein Anlass dazu, eine technische Änderung, die an einem Fahrzeug unter Verletzung der dafür bestehenden gesetzlichen Vorschriften vorgenommen wurde, dadurch zu privilegieren, dass aus der einmal erloschenen Zulassung für den Fahrzeughalter günstige Rechtsfolgen abgeleitet werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2006, Az.: 1 U 181/05).
Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden.