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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Sachmangel bei fachgerechter Nachlackierung

OLG Hamm – Az.: I-2 U 20/14 – Urteil vom 14.04.2014

Es ist beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss, § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die Berufung hat – ohne dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beikommt, ohne dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und ohne dass eine mündliche Verhandlung geboten ist – keine Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger hat Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages wegen Nachlackierungen im Bereich des rechten vorderen Kotflügels und der Frontschürze verlangt. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen . Zwar liege ein Mangel vor. Der sei indessen unerheblich. Gegen die Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers.

1. Nachlackierung im Bereich des rechten vorderen Kotflügels und der Frontschürze

a. Nach dem Vortrag des Klägers ist bereits ein Mangel nicht festzustellen.

(1.) Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung, § 434 I 1 BGB

Der Ausgangspunkt des Landgerichts, daraus, dass im Bestellformular festgehalte sei, dass Nachlackierungen laut Vorbesitzer nicht vorhanden sind, folge eine vereinbarte Beschaffenheit, trifft nicht zu. Angaben, die mit Einschränkungen wie „lt. Vorbesitzer“ versehen sind, bedeuten lediglich Wissensmitteilungen, BGH NJW 2008, 1517; BGH DAR 2011, 520.

Dass die Angaben des Verkäufers der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen weitergegangen wären, lässt sich dem Klagevortrag nicht entnehmen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, der Verkäufer habe ihm ausdrücklich Unfallfreiheit und Nicht-Nachlackierung zugesichert. Diese Vorfeldangabe hat er indessen stets mit den Angaben im Bestellformular gleich gesetzt. So lautet es in der Klageschrift:

Entsprechend wurde dies ( = die mündliche „Zusicherung“) in dem als Bestellung bezeichneten Kaufvertrag wie folgt niedergelegt: …Zahl, Art und Umfang von sonstigen Schäden, technischen Mängeln und Nachlackierungen lt. Vorbesitzer: keine

… Es wurde daher in der Bestellung ausdrücklich zugesichert, dass das Fahrzeug … keine … Nachlackierungen aufweist. Ähnlich ist im Schriftsatz vom 25.11.13 formuliert, wo es heißt: Dies wurde dem Kläger sowohl mündlich zugesichert, als auch in dem unstreitigen Kaufvertragsformular vom 14.08.12, dass dem Kläger per E-Mail zugeschickt wurde und dieser selbiges unterschrieben zurückgesandt hat.

Unabhängig davon können die Angaben am Telefon und die Übersendung des Bestellformulars auch nicht – was nicht zuletzt aus dem gerade genannten Vortrag des Klägers folgt – ohne Zusammenhang gesehen werden. Selbst wenn der Verkäufer bei seinen telefonischen Angaben keine Einschränkungen gemacht haben sollte, ergaben sich die für den Kläger ersichtlich aus dem ihm im Zusammenhang oder im Anschluss an das Telefongespräch übersandten Bestellformular, wonach die Angaben des Verkäufers auf Information des Vorbesitzers beruhten. Denn dort findet sich·die Einschränkung „lt. Vorbesitzer“ an vielfacher Stelle. Von daher und von der gesamten Situation her, in der der Kläger den Inhalt des ihm übersandten Bestellformulars ohne weiteres zur Kenntnis nehmen konnte und musste, liegt die Sache anders als im Fall der Entscheidung des BGH NJW 2006, 2839, in der der Bundesgerichtshof die dortige tatrichterliche Feststellung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes, durch den Zusatz „lt. Vorbesitzer“ werde vorangegangene Auskunft nicht widerrufen, unbeanstandet gelassen hat.

(2.) Abweichung von der zu erwartenden .Beschaffenheit, § 434 I 2 Nr. 2 BGB

Gebrauchtwagenkaufvertrag - Sachmangel bei fachgerechter Nachlackierung
(Symbolfoto: Standret/Shutterstock.com)

Nachlackierungen bedeuten bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel, BGH NJW 2009, 2807. Dass die Nachlackierung nicht fachgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre, behauptet der Kläger nicht.

b. Selbst wenn man annehmen wollte, die Nachlackierung bedeute eine Abweichung von vereinbarter .Beschaffenheit, hat das Landgericht zu Recht erkannt, dass der vom Kläger verfolgte Rücktritt an Unerheblichkeit des Mangels scheitert, § 323 V 2 BGB.

Da die Nachlackierung als solche nicht beseitigt werden kann, kommt es darauf an, welche Funktionsstörungen damit verbunden sind. Solche sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Für Erheblichkeit kann abgesehen davon sprechen, wenn es um eine Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit oder um Täuschung durch den Verkäufer geht. Beide Gesichtspunkte greifen nicht durch.

(1.) Der Kläger hat die Nachlackierung der Heckschürze hingenommen. Daraus folgt, dass Nachlackierungen für den· Kläger – entgegen seinem Vortrag, auf das Fehlen von Nachlackierungen habe er Wert gelegt oder das sei gar unabdingbar gewesen – nicht von ausschlaggebender Bedeutung waren. Es erschließt sich nicht, warum aus einem Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung „Nachlackierung: keine“ Erheblichkeit herzuleiten sein sollte, wenn ein Gläubiger, wie hier der Kläger, teilweise Nachlackierung erlaubt.

(2.) Für die Annahme einer Täuschung durch die Beklagte besteht ebenfalls kein Anlass. Die Beklagte hat die Bestellung des Klägers nicht durch Täuschung verursacht. Denn zu der Zeit war der Wagen – unwiderlegbar – nicht nachlackiert. Dass die Klägerin bereits zur Zeit des Angebots des Klägers beabsichtigt hat, im Frontbereich Nachlackierungen vorzunehmen, lässt sich nicht feststellen .

2. Gelegenheit zur Stellungnahme besteht für den Kläger binnen eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung.

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