Skip to content
Menü

Gebrauchtwagenkaufvertrag – fehlen der zugesicherten Unfallfreiheit

LG Coburg –  Az.: 41 O 555/13 – Urteil vom 06.02.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw’s … 7.207,83 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.08.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 342,62 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2013 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten seit 17.08.2013 im Verzug der Annahme der unter Nr. 1. bezeichneten Gegenleistung befinden.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gebrauchtwagenkaufvertrag - fehlen der zugesicherten Unfallfreiheit
Symbolfoto: Von Stokkete /Shutterstock.com

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Pkw nebst vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Die Klägerin erwarb aufgrund eines schriftlichen Kaufvertrages vom 26.03.2012 von der Fa. … den im Tenor zu Ziffer 1. genannten Pkw für 6.500,00 € (Anlage K 1).

Die Beklagten sind beide Gesellschafter der Fa. … und betreiben seit Jahren einen Kfz-Handel. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug weder im Rahmen einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit.

Der Kaufvertrag enthält den handschriftlichen Eintrag:

„unfallfrei“.

Weiterhin enthält der Kaufvertrag die Formulierung:

„Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt ja X nein“.

Der Kaufvertrag wurde auf Grundlage der Geschäftsbedingungen der Verkäuferin geschlossen. Die Geschäftsbedingungen enthalten u.a. folgende Regelungen:

„VI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“

Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Kaufvertrages wird auf die vorgelegte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1).

Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 27.03.2012 übergeben. Der Kaufpreis wurde von ihr vollständig bezahlt. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 08.08.2013 erklärte die Klägerin unter Berufung auf eine nicht gegebene Unfallfreiheit den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte Rückabwicklung bis 16.08.2013 (Anlage K 3).

Die Klägerin behauptet, dass der unmittelbare Vorbesitzer des Fahrzeuges, der Zeuge einen Auffahrunfall mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug erlitten habe. Das Fahrzeug habe dabei einen massiven Unfallschaden erlitten, wobei eine ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeuges mit einem Kostenaufwand von ca. 4.000,00 bis 5.000,00 € nicht erfolgt sei. Der Beklagte zu 1) habe Kenntnis von diesem massiven Unfallschaden gehabt.

Die Klägerin begehrt Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 6.500,00 €, Verzinsung des Kaufpreises mit 353,89 €, Ersatz notwendiger Verwendungen gemäß Rechnungen im Zeitraum vom 08.05.2012 bis 24.07.2013 in Höhe von 1.150,29 € (Anlagen K 4 bis K 10), Zulassungskosten in Höhe von 100,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten mit 342,62 €.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw’s …, Fahrgestell-Nr. …, 7.207,83 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.08.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 342,62 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten seit 17.08.2013 im Verzug der Annahme der unter Nr. 1. bezeichneten Gegenleistung befinden.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten wenden ein, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufes und der Übergabe an die Klägerin nicht mit einem Unfallschaden behaftet gewesen sei, welcher der Klägerin nicht bekannt gewesen sei. Vielmehr habe der Zeuge … den Gebrauchtwagen mit leichter Beschädigung an die Beklagten verkauft. Dabei sei der Schaden durch Kratzer und Dellen im Kotflügel vorne rechts zu beschreiben gewesen. Dieses Schadensbild sei der Klägerin vollumfänglich vor Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen. Demgemäß habe kein Unfallschaden vorgelegen, welcher zu einem Kostenaufwand von ca. 4.000,00 bis 5.000,00 € hätte repariert werden müssen.

Im Übrigen berufen sich die Beklagten auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist und bestreiten die Notwendigkeit von Verwendungen. Weiterhin bestreiten die Beklagten die Darlegungen der Klägerin zum aktuellen Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges.

Das Gericht hat Beweis erhoben zu etwaigen Vorschäden des streitgegenständlichen Pkw’s durch uneidliche Einvernahme des Zeugen … und zum Kenntnisstand der Klägerin von etwaigen Beschädigungen durch Einvernahme des Zeugen …. Hinsichtlich des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2014 verwiesen.

Hinsichtlich des übrigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

A) Hauptsache

I. Leistungsantrag Hauptforderung

1. Kaufpreis

Der Klägerin steht gemäß §§ 346, 323,437 Nr. 2 BGB i.V.m. § 128 HGB analog ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises in Höhe von 6.500,00 € Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Pkw’s zu.

a)

Die Klägerin und die Fa. … haben unstrittig einen Kaufvertrag über einen Pkw … geschlossen.

b)

Der Pkw ist mangelhaft im Sinne des § 434 BGB, da der Pkw bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne einer Unfallfreiheit aufgewiesen hat.

Der Begriff „Unfallfreiheit“ oder „unfallfrei“ besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich dabei nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und „Schönheitsfehler“ aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert.

Eine Unfallfreiheit in diesem Sinne liegt nicht vor. Die Beweisaufnahme hat hierzu ergeben, dass der streitgegenständliche Pkw zumindest zwei Unfälle erlitten hat. Zum einen ist hier das von dem Zeugen … geschilderte Unfallgeschehen Ende 2011 zu nennen. Der Zeuge hat hierzu angegeben, beim Rausfahren aus der Garage mit dem Fahrzeug am Garagentor hängen geblieben zu sein.

Zum anderen ist das Fahrzeug jedoch bereits im Februar 2011 in einen erheblichen Unfall verwickelt gewesen. Auch dies ergibt sich aus den Angaben des Zeugen …, der letztendlich dieses Unfallgeschehen auch eingeräumt hat und insbesondere dargestellt hat, dass ein „großer Unfall“ vorgelegen hat. Es kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin Kenntnis von diesem Unfall und den hieraus resultierenden Schäden hatte. Dies wird von den Beklagten auch nicht geltend gemacht, die eine Kenntnis von diesem Unfall selbst in Abrede stellen.

c)

Eine Fristsetzung im Sinne des § 323 BGB ist bei dem gegenständlichen Sachverhalt entbehrlich gewesen. Dies ergibt sich bereits daraus, als eine Nachbesserung im Sinne einer Herstellung der Unfallfreiheit des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht möglich ist.

d)

Die Klägerin hat auch mit Rechtsanwaltsschreiben vom 08.08.2013 den Rücktritt erklärt.

e)

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt nach VI. 1. der vereinbarten Verkaufsbedingungen.

Zwar war ab Ablieferung bis Klageerhebung bereits ein Jahr vergangen, bei Anwendung der Klausel ein Gewährleistungsanspruch mithin verjährt.

 

Nach allgemeinem Kaufrecht kann sich der Verkäufer aber nach § 444 BGB auf Haftungsbeschränkungen, auch Verjährungserleichterungen, nicht berufen, wenn erden Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (vgl. Staudinger, BGB 2014, Rdnr. 80 zu § 475).

Bei Arglist des Verkäufers greift dann nach § 438 Abs. 3 BGB vielmehr die regelmäßige Verjährungsfrist oder bei Garantie die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. In beiden Fällen wäre der Anspruch der Klägerin nicht verjährt.

aa)

Im gegenständlichen Fall kann ein arglistiges Verhalten schon deswegen festgestellt werden, weil der Beklagte zu 1), dessen Verhalten der Verkäuferin nach § 166 BGB zuzurechnen ist, im Rahmen der Vertragsverhandlungen den Unfall des Zeugen … Ende 2011 – nämlich den Anstoß an der Garage – nicht offenbart hat. Selbstverständlich wäre der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen, nicht nur „Kratzer und Dellen“ zu offenbaren, sondern auch darauf hinzuweisen, dass ihm von dem Zeugen … ein Unfall geschildert worden ist. Dies hat der Beklagte zu 1) zur Überzeugung des Gerichts unterlassen, weil der Beklagte zu 1) damit rechnete, dass die Käuferin den Mangel nicht kannte und bei Aufklärung über diesen Unfall den Vertrag nicht oder nur mit einem anderen Inhalt geschlossen hätte.

Den Beklagten zu 1) traf im gegenständlichen Fall auch eine umfassende Offenbarungspflicht. Die Klägerin hat unstrittig ausdrücklich danach gefragt, ob der Gebrauchtwagen in einen Unfall verwickelt gewesen ist. In einem solchen Fall ist der Verkäufer oder dessen Vertreter verpflichtet, nicht nur auf etwaige „Bagatellschäden“ hinzuweisen, sondern explizit auch auf den Umstand eines ihm bekannten Unfalles. Er hat es allein dem Käufer zu überlassen, ob er bei der gebotenen Aufklärung das Fahrzeug dann überhaupt noch bzw. zu diesem Preis erwerben will.

Weiterhin hat die Beweisaufnahme ergeben, dass zwischen dem Zeugen … und dem Beklagten zu 1) auch über einen größeren Schaden im Zusammenhang mit einem Unfall des streitgegenständlichen Pkw’s gesprochen worden ist. Der Zeuge hat hierzu nachvollziehbar bekundet, dass ein größerer Unfall Gesprächsgegenstand gewesen ist, der eben nicht nur zu Dellen und Kratzern geführt hat. Der Zeuge hat hier bekundet, dass die Tatsache eines neuen Kotflügels von dem Beklagten zu 1) erkannt worden ist und dieser zudem auch „Spalten“ im vorderen Bereich des Kfz erkannt hat. Wie der Beklagte zu 1) in diesem Zusammenhang gleichwohl vortragen lassen kann, dass der Schaden „durch Kratzer und Dellen im Kotflügel vorne rechts“ zu kennzeichnen gewesen sei, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Der Beklagte hat seine Kenntnis vom tatsächlichen Schadensumfang zur Überzeugung der Kammer nicht vollständig offenbart

bb)

Zudem hat die Verkäuferin eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache – nämlich Unfallfreiheit – übernommen. Zum einen hat die Verkäuferin vertreten durch den Beklagten zu 1) die Erklärung zur Unfallfreiheit auf ausdrückliches Verlangen der Käuferin abgegeben. Auf Grundlage der unstrittigen mehrmaligen Nachfragen der Klägerin zur Unfallfreiheit musste dem Beklagten zu 1) auch die Erheblichkeit dieses Aspektes für die Kaufentscheidung der Klägerin offenbar sein. Hierfür spricht auch, dass diese Erklärung schriftlich in den Kaufvertrag mit aufgenommen worden ist. Zum anderen hat die Klägerin – unbestritten durch die Beklagten – vorgetragen, dass es ihr bei diesem Pkw wichtig gewesen sei, dass er keine Mängel und keine Schäden hatte. Begründet hat dies die Klägerin mit dem Kauf eines Fahrzeuges bei den Beklagten ca. ein halbes Jahr vor dem streitgegenständlichen Kauf, „bei dem es Schwierigkeiten“ gegeben habe. In der Gesamtschau kann für die Kammer kein Zweifel bestehen, dass die Verkäuferin in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache – nämlich Unfallfreiheit – übernommen hat. Diese garantierte Beschaffenheit liegt nicht vor.

Auf Grundlage des berechtigten Rücktritts sind die Beklagten demgemäß aus ihrer Gesellschafterstellung verpflichtet, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw’s zurückzugewähren.

Die Klägerin kann mithin verlangen: 6500,00 €.

2. Zinserträge

Die Beklagten sind weiterhin verpflichtet, gemäß §§ 346, 347 Abs. 1 BGB tatsächliche Zinserträge oder solche, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätten erzielt werden können, herauszugeben. Die Kammer schätzt die Zinshöhe hier auf 4 %. Im Übrigen sind die Beklagten dem Sachvortrag der Klägerin nicht entgegengetreten, er gilt demgemäß als zugestanden.

Die Beklagten haben mithin zu bezahlen: 353,89 €.

3. Verwendungen

Die Beklagten sind zudem gemäß §§ 346, 347 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 128 HGB analog verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Verwendungen zu erstatten. Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 02.10.2013 hierzu umfassend vorgetragen und folgende Rechnungen vorgelegt:

Rechnung der Fa. … vom 24.07.2013 526,58 €

Rechnung der Fa. … vom 30.06.2013 43,38 €

Rechnung des … vom 11.02.2013 101,15 €

Rechnung der … vom 13.11.2012 153,16 €

Rechnung der … vom 18.10.2012 218,86 €

Rechnung der … vom 14.08.2012 29,16 €

Rechnung der … vom 08.05.2012 78,00 €

Gesamtsumme:

1.150,29 €.

Soweit die Beklagten die „Notwendigkeit“ bestritten haben, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt wäre es erforderlich gewesen zum Rechnungsinhalt im Einzelnen Stellung zu nehmen. Dies ist nicht erfolgt. Im Übrigen ergibt sich die Notwendigkeit der Verwendungen auch aus dem Inhalt der vorgelegten Rechnungen, da die zugrundeliegenden Arbeiten ersichtlich der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung des streitgegenständlichen Pkw’s gedient haben.

Die Klägerin kann mithin verlangen: 1.150,29 €.

4. Zulassungskosten

Die Klägerin ist berechtigt, gemäß §§ 437Nr. 3, 284 BGB i.V.m. § 128 HGB analog von den Beklagten Ersatz der Zulassungskosten in Höhe von 100,00 € zu verlangen.

Die Beklagten sind dem Sachvortrag der Klägerin zum Anfall dieser Aufwendungen nicht entgegengetreten, er gilt demgemäß als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

Die Klägerin kann mithin verlangen: 100,00 €.

5. Nutzungen

Die Klägerin lässt sich gezogene Gebrauchsvorteile mit 896,35 € anrechnen. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang den aktuellen Kilometerstand und die Restleistung bestreiten, ist dies unerheblich. Der Anspruch des Verkäufers auf Erstattung einer Nutzungsvergütung ist grundsätzlich von dem Verkäufer geltend zu machen und so in den Rechtsstreit einzuführen. Ein entsprechender Sachvortrag der Beklagten fehlt (vgl. OLG Frankfurt, 17.09.2013, Az: 15 U 42/13, auffindbar in JURIS).

Dementsprechend sind von den Ansprüchen der Klägerin in Abzug zu bringen: 896,35 €.

Gesamtbetrag 1. bis 5.: 7.207,83 €.

II. Leistungsantrag Nebenforderungen

Die Zinsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 286, 288 BGB.

Die Entscheidung zu den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beruht auf §§ 823, 826 BGB. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang verlangen:

Gegenstandswert: € 7.207,83

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV, §§ 2Abs. 2, 13,14 RVG 535,60 €

Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV, § 2 Abs. 2 RVG 20,00 €

Zwischensumme 555,60 €

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG auf 555,60 € 105,56 €

Summe: 661,16 €.

Die Zinsentscheidung hierzu beruht auf § 291 BGB.

III. Feststellungsantrag

Der Feststeilungsantrag ist zulässig und begründet, da sich die Beklagten gemäß §§ 298 ff. BGB in Annahmeverzug befinden.

B) Nebenentscheidungen

 

Die Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 91, 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Autorecht und Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Autorecht und Verkehrsrecht. In dringenden Fällen erhalten Sie bei uns auch kurzfristige Termine.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Autorecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!