Gebrauchtwagenkauf: Gericht verurteilt Verkäufer wegen Sachmängeln
Im Kern geht es in dem Fall um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags für einen Porsche 911 996 Carrera 4 wegen versteckter Vorschäden und einer falschen Angabe der Laufleistung, wobei das Gericht dem Käufer Recht gibt und den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt.
Übersicht
- Gebrauchtwagenkauf: Gericht verurteilt Verkäufer wegen Sachmängeln
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- ➜ Der Fall im Detail
- ✔ Häufige Fragen – FAQ
- Was bedeutet „Sachmangel“ beim Gebrauchtwagenkauf?
- Wie kann ich feststellen, ob ein Gebrauchtwagen unreparierte Vorschäden hat?
- Was sind meine Rechte, wenn die Laufleistung eines gekauften Gebrauchtwagens falsch angegeben wurde?
- Welche Bedeutung hat das Scheckheft bei einem Gebrauchtwagenkauf?
- Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn nachträglich Mängel am Fahrzeug festgestellt werden?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Das vorliegende Urteil
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 353/13 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das LG Bielefeld verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises für einen Porsche 911 aufgrund von Sachmängeln, bestehend aus reparierten Vorschäden und einer falschen Laufleistungsangabe.
- Der Käufer hatte nachweislich einen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, nachdem er die Mängel entdeckt hatte, und der Verkäufer wurde zusätzlich zur Übernahme der Kosten für vergebliche Aufwendungen des Käufers verpflichtet.
- Das Gericht wies darauf hin, dass die Sachmängel bereits bei Gefahrübergang vorlagen, und sah die Nacherfüllung durch den Verkäufer als unmöglich an, da weder die Unfallfreiheit noch die korrekte Laufleistung oder Scheckheftpflege nachträglich hergestellt werden konnten.
- Eine Aufrechnung des Verkäufers mit Kosten für Reparaturen wurde nicht anerkannt, da der Käufer diese im Rahmen des Aufwendungsersatzes zurückverlangen könnte.
- Die Bedeutung von „scheckheftgepflegt“ und „Unfallfreiheit“ für den Fahrzeugkauf wurde hervorgehoben, wobei das Fahrzeug aufgrund der festgestellten Mängel nicht die übliche Beschaffenheit aufwies, die der Käufer erwarten konnte.
Rechtssicherheit beim Autokauf
Ob Neu- oder Gebrauchtwagen – Käufer haben ein Recht auf Mängelfreiheit. Treten versteckte Mängel auf, wie falsche Laufleistungsangaben oder reparierte Unfallschäden, hat dies Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Beteiligten. Oft stellt sich die Frage nach den Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag.
Dennoch sind die rechtlichen Folgen häufig unklar. Wann liegt ein behebbarer oder unbehebbarer Mangel vor? Was bedeutet der Begriff „scheckheftgepflegt„? Solche Detailfragen sind keineswegs trivial und werden immer wieder von Gerichten geklärt.
Haben Sie Zweifel an der Korrektheit der Angaben zu Ihrem Gebrauchtwagenkauf?
Wir bieten Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall an. Nutzen Sie unsere Expertise, um Klarheit über Ihre rechtlichen Möglichkeiten im Falle von reparierten Vorschäden oder fehlerhaften Laufleistungsangaben zu erhalten. Es ist einfach und unkompliziert, Kontakt aufzunehmen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung, um sicherzugehen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
➜ Der Fall im Detail
Der Streit um den Gebrauchtwagenkauf eines Porsche 911
In einem bemerkenswerten Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld (Az.: 6 O 353/13) ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags für einen Porsche 911 996 Carrera 4.
Der Käufer hatte nach Entdeckung von reparierten Vorschäden und einer fehlerhaften Laufleistungsangabe den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer hatte den Wagen zuvor auf einer Internetplattform angeboten, wobei das Fahrzeug als „scheckheftgepflegt“ beworben wurde. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass das Fahrzeug nicht nur unreparierte Schäden aufwies, sondern auch eine höhere Laufleistung hatte, als vom Verkäufer angegeben.
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld
Das Gericht gab dem Kläger weitgehend Recht und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 33.353,00 EUR zuzüglich Zinsen, gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere wesentliche Mängel des Fahrzeugs, die es als Sachmängel im Sinne des § 434 BGB klassifizierte. Dazu gehörten sowohl die festgestellten, nicht fachgerecht reparierten Blech- und Lackschäden als auch die Differenz zwischen der im Kaufvertrag angegebenen und der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs.
Die Begründung der Richter
Die Richter führten aus, dass der Wagen aufgrund der gutachterlich festgestellten Vorschäden und der Abweichung der Laufleistung nicht die Beschaffenheit aufwies, die der Käufer erwarten konnte. Insbesondere die nicht fachgerechten Reparaturen und die signifikante Abweichung der Laufleistung wurden als wesentliche Mängel angesehen, die den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigten. Zudem war das Fahrzeug entgegen der Beschreibung des Verkäufers nicht scheckheftgepflegt, was einen weiteren Sachmangel darstellte.
Die Rolle der Sachverständigenbeweise
Die Entscheidung des Gerichts basierte maßgeblich auf den Ausführungen eines Sachverständigen, der die Vorschäden und die Nachlackierungen am Fahrzeug detailliert dokumentierte. Die festgestellten Lackschichtdicken und die Art der Reparaturen ließen den Schluss zu, dass es sich um mehr als nur Bagatellschäden handelte, was die Erwartungen eines durchschnittlichen Käufers an das Fahrzeug deutlich überstieg.
Wichtige Erkenntnisse für Käufer und Verkäufer
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer genauen Überprüfung und Offenlegung des Zustands eines Gebrauchtwagens vor dem Verkauf. Für Käufer unterstreicht es die Wichtigkeit, bei Verdacht auf versteckte Mängel oder Abweichungen von den Kaufvertragsangaben rechtliche Schritte zu erwägen. Verkäufern wird nahegelegt, transparent und ehrlich über den Zustand des Fahrzeugs zu informieren, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Was bedeutet „Sachmangel“ beim Gebrauchtwagenkauf?
Ein Sachmangel liegt beim Gebrauchtwagenkauf vor, wenn das Fahrzeug bei Übergabe nicht die vereinbarte oder die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Dabei muss es sich um einen Fehler handeln, der über normale Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen hinausgeht.
Beispiele für Sachmängel sind Unfallschäden, die der Verkäufer verschwiegen hat, ein falscher Kilometerstand, fehlende zugesicherte Ausstattungsmerkmale wie eine Klimaautomatik oder sicherheitsrelevante Defekte wie ein klemmendes Kupplungspedal. Auch wenn die allgemeine Verkehrssicherheit nicht gegeben ist, liegt ein Sachmangel vor.
Normale Gebrauchsspuren wie Kratzer im Lack oder abgenutzte Sitzbezüge stellen hingegen keinen Sachmangel dar. Gleiches gilt für Verschleißteile wie Reifen, Bremsen oder die Batterie, sofern der Verkäufer nicht explizit neuwertige Teile zugesichert hat.
Ob ein Sachmangel vorliegt, ist oft eine Frage des Einzelfalls und hängt von Faktoren wie dem Fahrzeugalter, der Laufleistung und dem Kaufpreis ab. Im Zweifelsfall kann die Einschätzung eines unabhängigen Gutachters erforderlich sein.
Liegt ein Sachmangel vor, hat der Käufer Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer. Dazu zählen insbesondere Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer je nach Erheblichkeit des Mangels den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Wie kann ich feststellen, ob ein Gebrauchtwagen unreparierte Vorschäden hat?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, um unreparierte Vorschäden an einem Gebrauchtwagen zu erkennen:
- Sichtprüfung: Schauen Sie sich das Fahrzeug genau an, insbesondere auf Farbunterschiede im Lack, ungleichmäßige Spaltmaße, Dellen, Kratzer oder Rostspuren. Achten Sie auch auf Anzeichen einer unfachmännischen Reparatur wie Farbnasen oder unsaubere Übergänge.
- Lackschichtdickenmessung: Mit einem speziellen Messgerät kann die Dicke der Lackschicht an verschiedenen Stellen der Karosserie gemessen werden. Wurde ein Schaden nachlackiert, ist die Lackschicht an dieser Stelle meist deutlich dicker als an den Originalteilen. Abweichungen von mehr als 100-150 μm deuten auf eine Nachlackierung hin.
- Überprüfung der Fahrzeughistorie: Lassen Sie sich vom Verkäufer alle Unterlagen wie Serviceheft, TÜV-Berichte und Reparaturrechnungen zeigen. Fehlen Dokumente oder gibt es zeitliche Lücken, kann dies auf einen Unfall hindeuten. Eine Gebrauchtwagencheck über die Fahrgestellnummer (FIN) bei Anbietern wie CarVertical, AutoDNA etc. liefert zusätzliche Informationen zur Historie.
- Datenbanken für Versicherungsschäden: Über das HIS-Auskunftssystem (ELVIS) können gemeldete Versicherungsschäden abgefragt werden. Viele Verkäufer verschweigen dem Käufer bekannte Unfälle.
- Begutachtung durch einen Fachmann: Lassen Sie den Wagen vor dem Kauf von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen oder einer Prüforganisation wie DEKRA oder TÜV auf Schäden untersuchen. Sie haben das geschulte Auge und die technischen Möglichkeiten, auch versteckte Schäden zu erkennen.
Wichtig ist, dass Sie sich vom Verkäufer die Unfallfreiheit oder bekannte, fachgerecht reparierte Schäden schriftlich im Kaufvertrag bestätigen lassen. So haben Sie Gewährleistungsansprüche, falls später doch unreparierte Vorschäden auftauchen. Seien Sie wachsam bei Angeboten, die „zu gut um wahr zu sein“ erscheinen. Hier ist oft Vorsicht geboten.
Was sind meine Rechte, wenn die Laufleistung eines gekauften Gebrauchtwagens falsch angegeben wurde?
Ihre Rechte als Käufer bei einer falschen Laufleistungsangabe hängen von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von den Formulierungen im Kaufvertrag und ob Sie das Fahrzeug von einem gewerblichen Händler oder privat erworben haben:
Gewerblicher Verkäufer:
- Wird die Laufleistung im Kaufvertrag konkret benannt, ohne Einschränkungen wie „laut Tacho“, liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung vor. Weicht die tatsächliche Laufleistung davon ab, stellt dies einen Sachmangel dar.
- Der Verkäufer haftet dann verschuldensunabhängig für die Richtigkeit der Angabe, selbst wenn er von einer Manipulation nichts wusste.
- Als Käufer haben Sie Gewährleistungsrechte wie Nachbesserung (hier nicht möglich), Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz.
- Diese Rechte können Sie bis zu 2 Jahre nach Kauf geltend machen, in den ersten 6 Monaten muss der Händler beweisen, dass der Mangel beim Verkauf noch nicht vorlag.
Privater Verkäufer:
- Auch hier kommt es auf die Formulierung im Kaufvertrag an. Wird die Laufleistung als „Zusicherung des Verkäufers“ aufgenommen, haftet er dafür wie bei einer Garantie.
- Einschränkungen wie „laut Tacho“ oder „Kilometerstand abgelesen“ machen die Angabe jedoch unverbindlich. Der Verkäufer übernimmt dann keine Gewähr.
- Gewährleistungsrechte können vertraglich ganz ausgeschlossen werden, außer der Verkäufer verschweigt arglistig Mängel.
- Beweist der Käufer aber, dass der Verkäufer von der Manipulation wusste, kann er den Vertrag anfechten und Rückabwicklung verlangen.
Um Ihre Rechte durchzusetzen, sollten Sie den Mangel umgehend nach Entdeckung beim Verkäufer anzeigen. Holen Sie sich rechtlichen Beistand, um Beweise zu sichern und Ihre Ansprüche geltend zu machen, notfalls gerichtlich. Generell empfiehlt es sich, beim Gebrauchtwagenkauf genau auf die Vertragsformulierungen zu achten und sich die Laufleistung möglichst zusichern zu lassen.
Welche Bedeutung hat das Scheckheft bei einem Gebrauchtwagenkauf?
Das Scheckheft dokumentiert, ob ein Fahrzeug regelmäßig und gemäß den Herstellervorgaben gewartet wurde. Es enthält Eintragungen zu durchgeführten Inspektionen, Reparaturen und dem Austausch von Verschleißteilen. Damit gibt es wertvolle Hinweise auf den Pflegezustand und die Werterhaltung des Fahrzeugs.
Eine lückenlose Scheckhefthistorie belegt, dass der Vorbesitzer das Auto pfleglich behandelt und notwendige Wartungen nicht vernachlässigt hat. Das senkt das Risiko von verschleppten Schäden und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass das Fahrzeug technisch in gutem Zustand ist. Auch Garantie- und Gewährleistungsansprüche setzen oft eine nachgewiesene Wartungshistorie voraus.
Fehlt das Scheckheft oder weist es Lücken auf, wirft das Fragen zur Zuverlässigkeit des Verkäufers und zum Zustand des Fahrzeugs auf. Möglicherweise wurden Wartungen unsachgemäß oder gar nicht durchgeführt, was langfristig zu Folgeschäden führen kann. Ein fehlendes Scheckheft kann auch auf Tachomanipulation oder einen vertuschten Unfallschaden hindeuten.
Aus rechtlicher Sicht ist ein Scheckheft zwar kein Muss, aber es beeinflusst den Wert des Fahrzeugs erheblich. Käufer sollten daher auf eine möglichst vollständige Wartungshistorie achten und dies auch im Kaufvertrag festhalten. Fehlt das Scheckheft, ist eine gründliche Prüfung des Fahrzeugs durch einen Experten umso wichtiger.
Insgesamt ist ein gepflegtes Scheckheft ein wichtiges Qualitätsmerkmal beim Gebrauchtwagenkauf. Es schafft Transparenz und Vertrauen zwischen Käufer und Verkäufer und hilft, böse Überraschungen nach dem Kauf zu vermeiden.
Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn nachträglich Mängel am Fahrzeug festgestellt werden?
Ob Sie vom Kaufvertrag zurücktreten können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, ob Sie das Fahrzeug von einem gewerblichen Händler oder privat gekauft haben und wie schwerwiegend die festgestellten Mängel sind.
Gewerblicher Verkäufer:
- Grundsätzlich haben Sie als Käufer bei Sachmängeln zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. der Händler muss den Mangel reparieren oder ein mangelfreies Fahrzeug liefern.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder verweigert der Händler sie, können Sie in einem zweiten Schritt vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
- Ein sofortiger Rücktritt ist nur bei erheblichen Mängeln möglich, die den Gebrauch des Fahrzeugs stark einschränken oder unzumutbar machen.
- Die Gewährleistungsrechte können Sie innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe geltend machen, wobei in den ersten 6 Monaten der Händler beweisen muss, dass der Mangel beim Kauf noch nicht vorlag.
Privater Verkäufer:
- Hier kommt es darauf an, was im Kaufvertrag vereinbart wurde. Oft schließen private Verkäufer die Gewährleistung aus, dann haben Sie als Käufer keine Mängelansprüche.
- Wurde die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen, gelten ähnliche Regeln wie beim Händlerkauf, jedoch ohne die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten.
- Ein Rücktritt ist auch hier nur bei erheblichen Mängeln möglich, ansonsten beschränken sich die Ansprüche auf Nacherfüllung oder Minderung.
- Zusätzlich haben Sie ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, also von ihm wusste.
Um vom Vertrag zurückzutreten, müssen Sie dem Verkäufer den Mangel anzeigen und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, können Sie den Rücktritt erklären. Hierbei sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um die korrekten Fristen und Formvorschriften einzuhalten.
Beachten Sie, dass ein nachträglicher Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn Sie den Mangel beim Kauf bereits kannten oder er Ihnen bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätte auffallen müssen. Daher ist eine sorgfältige Prüfung des Fahrzeugs vor dem Kauf wichtig.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 434 BGB – Sachmangel: Dieser Paragraph definiert, wann eine Sache einen Mangel aufweist. Im vorliegenden Fall ist er relevant, weil das Fahrzeug reparierte Vorschäden und eine fehlerhafte Laufleistungsangabe hatte, was nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach.
- § 437 Nr. 2 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln: Dieser Paragraph gibt dem Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels verschiedene Rechte, unter anderem den Rücktritt vom Vertrag. Für den Fall des Gebrauchtwagenkaufs ist er zentral, da der Käufer aufgrund der festgestellten Mängel vom Kaufvertrag zurücktreten wollte.
- § 323 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Vertrag bei Mängeln. Er ist relevant, da der Kläger aufgrund der Mängel des Fahrzeugs den Rücktritt erklärte.
- § 346 BGB – Folgen des Rücktritts: Dieser Paragraph bestimmt, welche Rechtsfolgen sich aus einem wirksamen Rücktritt ergeben, insbesondere die Rückabwicklung des Vertrages. Für den vorliegenden Fall ist er maßgeblich, da der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges forderte.
- § 476 BGB – Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkauf: Dieser Paragraph erleichtert dem Käufer die Beweisführung bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftreten. Er ist im Kontext wichtig, weil die Mängel des Fahrzeugs kurz nach Kauf auftraten und der Kläger als Verbraucher agierte.
- § 284 BGB – Schadensersatz statt der Leistung: In Bezug auf die Forderung des Klägers nach Ersatz seiner Aufwendungen ist dieser Paragraph relevant, da er dem Kläger ermöglicht, Ersatz für vergebliche Aufwendungen zu verlangen, die im Vertrauen auf den Erhalt einer mangelfreien Sache getätigt wurden.
Das vorliegende Urteil
LG Bielefeld – Az.: 6 O 353/13 – Urteil vom 23.12.2014
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.353,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Porsche 911 996 Carrera 4 mit der Fahrgestellnummer xxx zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines PKW- Kaufvertrages wegen Sachmangels.
Der Beklagte bot im Februar 2013 auf der Internetplattform „mobile.de“ einen Pkw Porsche 911 996 Carrera 4 mit der Fahrgestellnummer xxx, EZ 03/2003 zum Verkauf an, den er zuvor über das Porsche Zentrum N. erworben hatte. In der Anzeige wurde das Fahrzeug als scheckheftgepflegt bezeichnet. Der Wartungsplan sieht folgende Wartungsintervalle vor:
– „kleine Wartung“: bei 20.000 km, 60.000 km etc.
– „große Wartung: bei 40.000 km, 80.000 km etc.
– Jahreswartung: bei Fahrzeugen mit Jahresfahrleistungen unter 15.000 km
– Regelwartung: unabhängig von der Fahrleistung spätestens nach zwei Jahren mit Ölfilterwechsel, es sei denn, die Kilometerleistung für eine Regelwartung ist schon vorher erreicht.
Ausweislich des Wartungsnachweises wurden an dem streitgegenständlichen Porsche folgende Wartungsarbeiten durchgeführt:
05.03.2004: „Jahreswartung“ bei einem KM-Stand von 15.100 km
07.03.2005: „Große Wartung“ bei einem KM-Stand von 29.909 km
29.06.2010: „Große Wartung mit Zündkerzenwechsel“ bei einem KM-Stand von 59.298 km
28.12.2012: „Kleine Wartung“ bei einem KM-Stand von 62.383 km.
Der Kläger entdeckte die Anzeige und erwarb das Fahrzeug nach kurzer Besichtigung mit schriftlicher Bestellung vom 23.02.2013 zu einem Kaufpreis von 33.996,00 EUR, wobei dem Kläger unter anderem eine Sportauspuffanlage dazugegeben wurde. Das von beiden Parteien unterzeichnete Kaufvertragsvertragsformular enthielt die Angabe „Gesamtfahrleistung laut Vorbesitzer: 62.000 km“.
Der Kläger ließ in der Folgezeit die Sportauspuffanlage anbringen und betankte das Fahrzeug (zumindest vereinzelt) mit Super- Kraftstoff anstelle des empfohlenen Super- Plus- Kraftstoffs. Kurze Zeit später ließ der Kläger das Fahrzeug im Porsche Zentrum in E. überprüfen. Dort wurden Getriebeprobleme und defekte Katalysatoren festgestellt. Beides tauschte der Beklagte in insgesamt zwei Reparaturterminen aus, wobei der Austausch des Getriebes auf Garantiebasis erfolgte. Für den Katalysatorenaustausch stellte der Beklagte dem Kläger unter dem 14.06.2013 einen Betrag in Höhe von 2.142,00 EUR brutto in Rechnung, der bis heute nicht beglichen wurde. Der Kläger musste anlässlich der beiden Reparaturtermine jeweils mit 2 Fahrzeugen 147 km (einfache Strecke) zurücklegen. In der Folgezeit ließ der Kläger für 94,00 EUR brutto von der Firma D. die Kühlflüssigkeit auffüllen und von der Firma Automanufaktur E. GmbH weitere Diagnose- und Reparaturarbeiten durchführen, die ihm unter dem 02.07.2013 mit 451,99 EUR brutto berechnet wurden.
Mit anwaltlichem Telefax vom 25.07.2013 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises und seiner vergeblichen Aufwendungen unter Abzug eines Wertersatzes für 7.300 gefahrene Kilometer auf. Außerdem bot er dem Beklagten das Fahrzeug zur Abholung an.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm mündlich die Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert. Tatsächlich sei das Fahrzeug vollständig neu lackiert und die beiden hinteren Radläufe unfachmännisch durch Spachtelauftrag instandgesetzt worden. Bereits nach kurzer Zeit habe das Fahrzeug laute Motorgeräusche gemacht, der Motor sei unrund gelaufen und unterhalb des Motors seien untypische Geräusche in Form eines Singens zu vernehmen gewesen. Der Austausch des Getriebes und des Katalysators sei zur Mängelbeseitigung erfolgt, beide Nachbesserungsversuche hätten das unruhige Motorverhalten aber nicht abgestellt, sondern verschlimmert. Außerdem habe eine Auslesung des Bordcomputers bei einem Stand des Wegstreckenzählers von 68.615 km eine tatsächliche Laufleistung von 77.208 km bei einer Betriebsdauer von 1.644 Stunden ergeben. Diese Abweichung bei der Laufleistung führe zu einem Wertverlust des Fahrzeuges von 5.000 EUR.
Der Kläger meint, aufgrund der Angaben im Wartungsnachweis läge kein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug vor.
Der Kläger beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, an ihn 33.751,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Porsche 911 996 Carrera 4 mit der Fahrgestellnummer xxx zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte bezüglich des im Antrag zu 1) bezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
Der Beklagte behauptet, der unrunde Motorlauf bzw. die Beschädigung des Katalysators seien auf die falsche Betankung durch den Kläger zurückzuführen. Im Übrigen handele es sich bei dem Katalysator um ein Verschleißteil. Der Kläger habe das Fahrzeug nicht zu privaten Zwecken erworben, es handele sich um ein betrieblich genutztes Fahrzeug. Der Beklagte meint, ein Rücktritt sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger dem Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. – Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit der Rechnung für den Katalysatorwechsel. Gegen diesen Anspruch erklärt der Kläger die Aufrechnung einem eigenen Anspruch auf Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB wegen des Austauschs des Katalysators.
Das Gericht hat nach Anhörung der Parteien Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 22.01.2014. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 11.12.2013 (Bl. 62-70 der Akte) und vom 02.12.2014 (Bl. 182-184 in der Akte) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 16.07.2014 (Anlage) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten zunächst einen Anspruch auf Zahlung von 32.513,01 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2, 437 Nr. 2 Nr. 1, 434, 323 Abs. 1, Abs. 2, 326 Abs. 5 BGB.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über den Pkw Porsche zustande gekommen, von dem der Kläger wirksam zurückgetreten ist. Der Kläger hat seinen Rücktritt mit Schreiben vom 25.07.2013 gegenüber dem Beklagten erklärt, ihm stand auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5 BGB zu.
1. Der Pkw Porsche war im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft i.S.d. § 434 BGB.
a) Die Sachmangeleigenschaft ergibt sich zunächst daraus, dass der streitgegenständliche PKW bei Übergabe (reparierte) Lack- und Blechschäden aufgewiesen hat, die sich mit einem oder mehreren streifenden Zusammenstößen bzw. Parkremplern in Einklang bringen lassen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte dem Kläger im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen mündlich zugesichert hat, dass der PKW „unfallfrei“ ist. Auf das Vorhandensein einer derartigen Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB kommt es nicht an, da der streitgegenständliche Porsche aufgrund der gutachterlich festgestellten Vorschäden jedenfalls nicht die Beschaffenheit aufgewiesen hat, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und vom Käufer nach der Art der Sache erwartet werden kann, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
Es ist anerkannt, dass bei dem Kauf eines gebrauchten Wagens der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß grundsätzlich als üblich hinzunehmen ist und keinen Sachmangel darstellt. Welche Beschaffenheit noch üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeuges, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung ab. Für das, was der Käufer erwarten kann, kann außerdem der Kaufpreis und der Pflegezustand des Fahrzeuges von Bedeutung sein. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, kann es für die Unterscheidung, ob es sich um einen üblichen und daher hinzunehmenden“ Bagatellschaden“ oder um einen nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die erforderlichen Reparaturkosten ankommen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges insoweit grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe noch keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Derartige „Bagatellschäden“ sind grundsätzlich nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen sonstige (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand lediglich gering war. Ob das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist, ist insoweit nicht von Bedeutung. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug einen über einen Bagatellschaden hinausgehenden Vorschaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 330/06, Rn. 19, 20, zitiert nach juris m.w.N.).
Das Gericht ist nach den Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass am streitgegenständlichen Fahrzeug mehr als nur Bagatellschäden vorgelegen haben. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass eine Messung der Lackschichtdicken ergeben habe, dass die Abdeckung für das Verdeck und die Motorhaube, die Kofferraumklappe, die beiden vorderen Kotflügel und Türen sowie die beiden hinteren Seitenteile nachlackiert worden seien. Dabei seien auf der rechten Seite Lackschichtdicken zwischen 200 und 1400 µm und auf der linken Seite solche zwischen 200 und 450 µm festgestellt worden. Aufgrund dieser Lackschichtdicken kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass am streitgegenständlichen Fahrzeug Blechteile instandgesetzt und zusätzlich die Motorhaube, beide Kotflügel, beide Türen und die Seitenteile nachlackiert worden seien. Während die Lackschichtdicken auf der linken Seite lediglich auf eine Nachlackierung mit leichten Instandsetzungsarbeiten hindeuteten, sei am rechten vorderen Kotflügel und am rechten hinteren Seitenteil im Bereich der Radläufe mehr instandgesetzt und Blechschäden mit Spachtel ausgeglichen worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2014 führte der Sachverständige weiter aus, dass vor allem die Bereiche an den rechten Radläufen auffällig seien. Lackschichtdicken von über 1000 µm seien in der Regel nur damit zu erklären, dass zusätzlich ein Spachtelauftrag stattgefunden habe, um Beulen zu beseitigen. Ausweislich Bl. 17 seines Gutachtens habe das streitgegenständliche Fahrzeug am rechten vorderen Radlauf Lackschichtdicken von teilweise 1.352 µm und am rechten hinteren Radlauf solche von knapp über 1.000 µm aufgewiesen. Die ursprünglichen Beulen müssten demnach mindestens eine Tiefe von 1.000 µm aufgewiesen haben. Allerdings sei zusätzlich zu bedenken, dass Fahrzeuge klassischerweise zunächst ausgebeult und nur die verbleibenden Verbeulungen gespachtelt würden, sodass es ebenfalls gut möglich sei, dass vor dem Spachtelauftrag tiefere Beulen vorhanden gewesen seien. Insgesamt seien die gespachtelten Flächen aber sehr konzentriert. Er gehe davon aus, dass die erheblichen Nachlackierungen erfolgt seien, um ein einheitliches Farbbild wiederherzustellen. Die üblichen Reparaturkosten für diejenigen Arbeiten, die tatsächlich an dem Fahrzeug durchgeführt worden sind, schätzt der Sachverständige auf ca. 3000 EUR. Insgesamt kommt er zu dem Ergebnis, dass die unterschiedlichen Lackschichtdicken sehr gut zu einem Schadensbild bei Streifschäden bzw. Parkremplern passe. Einen gravierenden Leitplankenkontakt schließt er hingegen aus.
Das Gericht geht aufgrund dieser Ausführungen davon aus, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe reparierte Vorschäden aufgewiesen hat, die über die Bagatellgrenze i.S.d. Rspr. hinausgehen. Dies beruht vor allem auf der Feststellung des Sachverständigen, dass das Fahrzeug nicht nur oberflächliche Lackschäden aufgewiesen hat, sondern darüber hinaus Blechschäden, die mit Spachtelauftrag instand gesetzt worden sind. Auch wenn diese Blechschäden nicht großflächig sind, sondern lediglich kleinere Bereiche an den Radläufen erfassen, muss ein Käufer diese in Anbetracht der Art und der Laufleistung des Fahrzeuges nicht erwarten. Der Kläger hat vorliegend keinen Mittelklassewagen gekauft, sondern einen Porsche Carrera Cabrio. Dieses Fahrzeug ist dem höheren Preissegment zuzuordnen und gilt als besonders hochwertig. Darüber hinaus wird es – aufgrund seiner Eigenschaft als Cabrio – häufig als Saisonfahrzeug bzw. „Schön-Wetter-Fahrzeug“ benutzt, was einem Käufer vorliegend durch die im Verhältnis zum Alter des Fahrzeuges äußerst geringe Laufleistung bestätigt wird. Ein durchschnittlicher Käufer erwartet bei einem solchen Wagen, dass dieses besonders pfleglich behandelt worden ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug ausweislich der Online- Anzeige erst zwei Vorbesitzer gehabt haben soll. Keinesfalls rechnet ein Käufer damit, dass trotz der Hochwertigkeit des Fahrzeuges und der geringen Laufleistung bereits Lack- und Spachtelarbeiten im Wert von 3.000 EUR – dies entspricht ca. 9 % des streitgegenständlichen Kaufpreises – an dem Fahrzeug vorgenommen worden sind. Unerheblich ist dabei, ob die Vorschäden durch „Parkrempler“ oder im fließenden Verkehr entstanden sind.
In rechtlicher Hinsicht spielt es nach der Rspr. des BGH keine Rolle, dass sich die Schäden nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich auf die Außenteile des Fahrzeuges bezogen haben und tragende Teile nicht beschädigt worden sind. Dass der Sachverständige selbst zu der Einschätzung gelangt ist, es liege jedenfalls „kein gravierender Unfallschaden“ vor, ändert an der vorbezeichneten Auffassung des Gerichts ebenfalls nichts, da der Sachverständige lediglich eine technisch- sachverständige Einschätzung, nicht aber ein rechtliche Bewertung vornehmen kann.
b) Ein weiterer Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ergibt sich schließlich aus der Laufleistungsabweichung von 8.623 km im Verhältnis zur angegebenen Gesamtlaufleistung. Auch insoweit kann offen bleiben, ob trotz der Angabe „Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer“ eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt. Denn die vorliegende Abweichung von der tatsächlichen Laufleistung stellt eine Abweichung von der Beschaffenheit dar, die Fahrzeuge dieser Art üblicherweise aufweisen und vom Käufer erwartet werden können, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.
Ein durchschnittlicher Käufer in der Situation des Klägers darf auf Grund der gesamten streitgegenständlichen Umstände erwarten, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges nicht wesentlich höher ist als der Kilometerzähler anzeigt (OLG Bremen NJW 2003, 3713; OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2012, I-28 U 80/12, Rn. 10, zitiert nach juris, mit Verweis auf Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rnr. 2841). Nach Einschätzung des Gerichts stellt eine Abweichung von mehr als 8.500 km bezogen auf den angegebenen Kilometerstand bei Übergabe des Fahrzeuges von 62.000 km eine erhebliche Abweichung dar. Ein durchschnittlicher Käufer des gebrauchten Porsche muss nicht damit rechnen, dass der angegebene Kilometerstand um mehr als 12 % von der eigentlichen Laufleistung abweicht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass er bei einer derartigen Tachomanipulation keinen erkennbaren Nutzen und auch keine sonstige Auswirkungen sehe. Denn er hat gleichzeitig ausgeführt, dass diese streitgegenständliche Abweichung nach einer offiziellen Hochrechnung nach dem DAT-System für Kilometerkorrektur eine Wertminderung des Fahrzeuges in Höhe von 1.200 – 1.350 EUR bezogen auf den Kaufpreis ausmache. Dies entspricht ca. 3,5 – 4 % des Kaufpreises.
c) Weiterhin ergibt sich die Mangelhaftigkeit daraus, dass das Fahrzeug entgegen der Angaben in der Online- Anzeige nicht scheckheftgepflegt ist, § 434 S. 1 BGB. Es weicht von dieser (zumindest konkludent) zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit ab. Die Angabe „scheckheftgepflegt“ ist nach Allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles aus Sicht eines objektiven Dritten in der Situation des Klägers auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Wer ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug erwirbt, kann danach erwarten, dass die herstellerseits vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Scheckheft (Serviceheft) dokumentiert worden sind. Dabei genügt es, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind, eine lückenlose Kette oder die Abwesenheit von technischen Mängeln wird nicht versprochen (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 23.05.2005, 17 O 394/04, Rn. 39, zitiert nach juris, m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht das streitgegenständliche Fahrzeug nicht. Die nach dem Wartungsplan erforderlichen Serviceintervalle sind in den Jahren 2005 bis 2010 nicht einmal ansatzweise eingehalten worden. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug in dieser Zeit jeweils eine jährliche Kilometerleistung von 15.000 km erreicht hat oder nicht, steht fest, dass jedenfalls die erforderliche zweijährige Regelwartung mit Ölfilterwechsel wiederholt nicht eingehalten worden ist. Ausweislich des Wartungsnachweises wurden lediglich in den ersten beiden Jahren nach der Erstzulassung des Fahrzeuges die empfohlenen Serviceleistungen durchgeführt. Zwischen März 2005 und Juni 2010 sind hingegen keinerlei Inspektionen erfolgt, sodass zumindest zwei aufeinanderfolgende (Mindest-)Wartungstermine ausgeblieben sind. Diese Inspektionslücke von fünf Jahren muss ein Käufer, dem das Fahrzeug als „scheckheftgepflegt“ angepriesen wird, insbesondere angesichts des damaligen Alters des Fahrzeuges, seiner Zugehörigkeit zur oberen Fahrzeug- und Preisklasse und des herstellerseits vorgesehenen engmaschigen Wartungsplanes nicht erwarten, §§ 133, 157 BGB.
2. Es muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Sachmängel bereits bei Gefahrübergang i.S.d. § 434 BGB – im Zeitpunkt der Übergabe – vorgelegen haben. Für die fehlende Scheckheftpflege ist dies offensichtlich, hinsichtlich der sonstigen Mängel greift die Vermutungsregel des § 476 BGB. Gem § 476 BGB wird bei einem Gebrauchsgüterkauf zwischen Verbraucher und Unternehmer vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigt. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur in Fällen, in denen diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
a) Vorliegend ist zunächst von einem Gebrauchsgüterkauf auszugehen. Der Beklagte veräußerte das streitgegenständliche Fahrzeug als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB; der Kläger indes handelte mangels ausreichender gegenteiliger Anhaltspunkte als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Gem. § 13 BGB ist jede natürliche Person Verbraucher, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ob ein Geschäft dem privaten oder dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist, richtet sich nicht nach dem inneren Willen des Handelnden, sondern nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Rechtsgeschäftes (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 13, Rn. 4 m.w.N.).
Nach den objektiven Umständen liegt ein Verbrauchergeschäft vor. Aus den Angaben im Kaufvertrag ergibt sich, dass der Kläger das Fahrzeug als Privatperson gekauft hat. Unter der Käufereigenschaft werden der Name des Klägers und seine persönliche Anschrift genannt. Ein Hinweis darauf, dass der Kläger für ein Unternehmen oder ein Gewerbe handelt, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch persönlich und nicht etwa in Vertretung eines Unternehmens unterschrieben. Diese objektiven Angaben decken sich mit dem Vortrag des Klägers, er habe das Fahrzeug für sich als Privatmann gekauft hat, um sich im Alltag fortzubewegen und seine Fahrten zur Arbeitsstätte durchzuführen.Vor diesem Hintergrund ist das einfache Bestreiten des Beklagten, der Kläger habe nicht als Verbraucher gehandelt, unbeachtlich. Liegt nach den objektiven Umständen eine Verbrauchereigenschaft vor, hat der verkaufende Unternehmer ausreichende Umstände vorzutragen und zu beweisen, die auf ein Unternehmergeschäft schließen lassen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 13, Rn. 4 m.w.N.). Der Beklagte hat aber lediglich geltend gemacht, dass der Kläger als Steuerberater bzw. Wirtschaftprüfer arbeite und das Fahrzeug nach eigenen Angaben zur Ausübung seines Berufes nutzt. Den Einwand des Klägers, er sei nicht selbstständig, sondern lediglich Angestellter, hat er schlicht bestritten. Dies reicht aufgrund der eindeutigen Angaben im Kaufvertragsformular und der daraus folgenden Beweislastverteilung nicht aus. Auch einen Beweis dafür, dass der Kläger ein Gewerbe betreibt bzw. selbstständig ist, hat der Beklagte nicht angetreten.
b) Die fehlerhafte Laufleistungsangabe und die reparierten Vorschäden haben sich jeweils nach Übergabe des PKW gezeigt, nämlich im Rahmen einer Überprüfung des Fahrzeuges bei einem dritten Händler.
c) Die Vermutungswirkung des § 476 BGB ist auch nicht ausnahmsweise ausgeschlossen. Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorlag. Bei äußeren Beschädigungen kommt eine Ausnahme von der Regelung des § 476 BGB nur in Betracht, wenn diese auch dem fachlich nicht versierten Käufer ohne weiteres hätten auffallen müssen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Auflage 2014, § 476, Rn. 11, mit Verweis auf BGH NJW 05, 3490; 06 1195; 07, 2621). Vorliegend wies das Fahrzeug im Zeitpunkt der Begutachtung äußerlich reparierte Lack- und Blechschäden sowie eine Abweichung der angegebenen von der tatsächlichen Laufleistung auf. Beide Umstände fallen einem fachlich nicht versierten Käufer nicht unmittelbar auf. Im Zeitpunkt der Übergabe hatte das Fahrzeug keine offensichtlichen äußeren Beschädigungen.
3. Die Sachmängel waren in Anlehnung an die obigen Ausführungen auch nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Nach aktueller Rspr. des BGH ist sogar bei einem behebbaren Mangel im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt. Vorliegend belaufen sich allein die geschätzten Reparaturkosten für die Vorschäden auf knapp 9 % des Kaufpreises. Im aktuellen Zustand weißt das Fahrzeug außerdem einen Minderwert in Höhe mindestens 2.700 EUR (= ca. 8 % des Kaufpreises) auf, wenn man die reparierten Lack- bzw. Blechschäden und die Abweichungen bei der Laufleistung zusammenrechnet. Selbst wenn man die einzelnen Sachmängel für sich genommen nicht als erheblich ansehen wollte, ist jedenfalls nach einer Gesamtbetrachtung die Erheblichkeitsschwelle i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB überschritten.
4. Entgegen der Auffassung des Beklagten war eine Fristsetzung zur Nacherfüllung – jedenfalls für die dem Urteil zugrunde liegenden Mängel – nicht erforderlich, § 326 Abs. 5 BGB. Eine Nacherfüllung war dem Beklagten gem. § 275 BGB unmöglich. Denn durch die Nachbesserung (etwa in Form von Reparaturarbeiten o.ä.) kann weder die Eigenschaft des Fahrzeuges als „Unfallfahrzeug“ noch die fehlerhaft angegebene Gesamtlaufleistung bzw. die Eigenschaft als „scheckheftgepflegt“ korrigiert werden. Eine Nachlieferung ist bei einem Gebrauchtwagenkauf regelmäßig nicht möglich (vgl. st. Rspr. des BGH, vgl. etwa BGHZ 168, 64, 71 ff.). Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine andere Sichtweise rechtfertigen, sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.
5. Aufgrund des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag kann der Kläger gem. §§ 346 Abs. 1, 348 BGB Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 33.996 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges beanspruchen. Er hat aber gem. § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Diese bestimmen sich nach den Grundsätzen über die lineare Wertminderung bei Gebrauchtfahrzeugen (Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : mutmaßliche Restlaufleistung). Das Gericht schätzt die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen PKW Porsche Carrera gem. § 287 ZPO auf maximal 250.000 km. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen S. ist davon auszugehen, dass der Kläger bis zur Unterstellung des Fahrzeuges im September 2013 insgesamt 8.201 km gefahren ist. Denn im Zeitpunkt der Begutachtung betrug der Tachostand 70.201 km. Hieraus ergibt sich eine Wertminderung in Höhe von 1.482,99 EUR bei Zugrundelegung der bei Kaufvertragsschluss angegebenen Laufleistung. Dies ergibt den zuerkannten Betrag in Höhe von 32.513,01 EUR.
II.
Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 839,99 EUR gegen den Beklagten gemäß § 284 BGB.
Nach § 284 BGB sind anstelle des Schadensersatzanspruches statt der Leistung auch vergebliche Aufwendungen zu ersetzen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Ein Aufwendungsersatzanspruch scheidet lediglich aus, wenn der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden wäre. Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Denn Eigentum, Besitz und Nutzung einer mangelfreien Kaufsache sind die Leistung, auf deren Erhalt der Käufer vertraut und die er zum Anlass für Aufwendungen auf die Kaufsache nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2005, Az.: VIII ZR 275/04).
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB liegen vor. Der Kläger konnte wegen der Unfalleigenschaft des Fahrzeuges und der Laufleistungsabweichung Schadensersatz nach § 283 BGB verlangen. Eine Fristsetzung war insoweit nicht erforderlich, weil die Nacherfüllung hinsichtlich dieser Mängel gem. § 275 BGB unmöglich war (s.o.). Der Kläger hat auch Aufwendungen im Vertrauen darauf getätigt, dass er das Fahrzeug dauerhaft behalten würde. Denn er hat durch die Firma D. für einen Betrag von 94,00 EUR brutto einen Klimaanlagenservice und bei der Firma Automanufaktur Diagnose- und Reparaturarbeiten zu einem Preis von 451,99 EUR durchführen lassen. Außerdem hat er für den Austausch des Katalysators und des Getriebes zwei Fahrten zum Beklagten auf sich genommen. Unbestritten beträgt die einfache Strecke vom Kläger zum Beklagten 147 km. Für die beiden geltend gemachten Fahrten zur Reparatur des Fahrzeuges sind unter Berücksichtigung einer Fahrtkostenpauschale von 0,25 EUR/km Fahrtkosten in Höhe von 147,00 EUR pro PKW (Hin- und Rückfahrt) angefallen. Da der Kläger unbestritten jeweils mit zwei Fahrzeugen zu den Reparaturterminen fahren musste, ergibt sich ein Fahrtkostenanspruch in Höhe von insgesamt 294,00 EUR. Diese Aufwendungen durfte der Kläger auch billigerweise tätigen. Wäre der streitgegenständliche PKW von Anfang an mangelfrei übergeben worden, waren sämtliche Aufwendungen nicht angefallen.
III.
Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht teilweise in Höhe von 2.142,00 EUR gem. § 389 BGB durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte überhaupt einen Anspruch auf Zahlung von 2.142,00 EUR brutto wegen des Austauschs des Katalysators hat. Denn der Aufrechnung steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB (dolo agit) entgegen. Es ist anerkannt, dass niemand erfolgreich eine Leistung einklagen kann, die er sogleich nach Erhalt zurückgeben müsste, weil dem Schuldner ein entsprechender Gegenanspruch zusteht. Der hinter diesem Einwand stehende Rechtsgedanke lässt sich auch auf den vorliegenden Fall der Aufrechnung übertragen: Denn der Kläger könnte den aufgerechneten Betrag sofort im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs gem. § 284 BGB zurückverlangen. Die Reparaturkosten wegen des Austauschs des Katalysators stellen ebenfalls Aufwendungen auf die Sache dar, die der Kläger billigerweise machen durfte und die sich durch die Rückgabe des PKW wegen der beschriebenen Sachmängel als nutzlos erweisen. Es wäre widersinnig, wenn das Gericht die Ansprüche des Kläger in Höhe der Aufrechnung als erloschen ansehen würde, der Kläger aber nach Erlass des Urteils unmittelbar Rückzahlung des Reparaturbetrages verlangen könnte und dadurch ggf. ein erneuter Rechtsstreit drohen würde.
IV.
Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit dem 10.08.2013 gem. §§ 280, 286, 288 BGB. Dem Beklagten ist mit Schreiben vom 25.07.2013 vergeblich eine Frist zur Zahlung bis zum 09.08.2013 gesetzt worden, sodass er sich gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne gesonderte Mahnung seit dem 10.08.2013 in Zahlungsverzug befindet. Ein früherer Verzugszeitpunkt scheidet hingegen aus, da in dem Antwortschreiben des Beklagten vom 08.08.2013 keine endgültige und ernsthafte Zahlungsverweigerung i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB gesehen werden kann. Stattdessen hat der Beklagte hier die Rücknahme des Fahrzeuges gegen Zahlung einen Betrages von 24.000- 25.000 EUR angeboten.
V.
Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Beklagte befindet sich aufgrund des Schreibens vom 25.07.2013 in Annahmeverzug gem. §§ 293, 295 BGB. Denn der Kläger hat dem Beklagten in diesem Schreiben ordnungsgemäß i.S.d. § 295 BGB angeboten, den streitgegenständlichen PKW bei ihm abzuholen.
VI.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 35.000 EUR festgesetzt.