Bundesgerichtshof: Keine fiktiven Schadenersatzansprüche bei ausgebliebener Garantieleistung
Im Kern handelt es sich um einen Fall, in dem ein Fahrzeugkäufer Schadenersatz wegen nicht erfüllter Herstellergarantieansprüche für Lackmängel an seinem Volkswagen T5 fordert, nachdem sowohl direkte Reparaturversuche als auch Kommunikation mit dem Hersteller erfolglos blieben, woraufhin das Gericht die Klage abweist und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Übersicht
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Der Kläger forderte Schadenersatz für nicht erfüllte Garantieleistungen bezüglich Lackmängeln an einem Volkswagen T5.
- Nach erfolglosen Reparaturbemühungen und Kommunikation mit dem Hersteller wurde die Klage abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
- Das Gericht entschied, dass der Schadenersatzanspruch nicht in einen sekundären fiktiven Schadenersatzanspruch übergegangen ist.
- Die Garantieleistungen sollten ursprünglich als Realleistungen umgesetzt werden, was nicht erfolgte.
- Der Kläger hat keinen realen Vermögensschaden durch ausgebliebene Garantieleistungen erlitten, da kein tatsächlicher Schaden nachgewiesen wurde.
- Die Bereitschaft des Herstellers, sich an einem tatsächlichen Mindererlös zu beteiligen, wurde ohne Nachweis eines solchen Schadens nicht akzeptiert.
- Fiktive Reparaturkosten oder ein merkantiler Minderwert wurden vom Gericht nicht als ersatzfähiger Schaden anerkannt.
- Außergerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Hauptanspruch ebenfalls nicht erstattet.
- Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung von realen Schäden und der Nachweisführung in Garantiefällen.
Herstellergarantieleistungen im Autokauf
Mit dem Fahrzeugkauf erwirbt man nicht nur Mobilitätsfreiheit, sondern auch Ansprüche auf Herstellergarantieleistungen. Diese zusätzlichen Sicherheiten sollen die Zufriedenheit der Kunden erhöhen und bieten über die gesetzliche Gewährleistung hinaus Schutz bei auftretenden Mängeln oder Defekten.
Der Umfang der Garantieleistungen ist in den Bedingungen des Herstellers geregelt und kann je nach Marke und Modell variieren. Oft decken sie bestimmte Komponenten wie Motor, Getriebe oder Lack für eine festgelegte Zeit ab. Werden die garantierten Leistungen nicht erbracht, können Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller entstehen – ein rechtliches Feld mit Fallstricken für Verbraucher.
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➜ Der Fall im Detail
Heftige Fahrleistungsausfälle eines VW T5 führen zu Rechtsstreit
Ein Volkswagen T5 Eigentümer erwarb 2010 das Fahrzeug und bekam darauf eine Herstellergarantie. Bereits 2011 zeigten sich massive Lackschäden und Korrosion am Fahrzeug.
Der zuständige VW Händler versprach, sich darum zu kümmern, unternahm jedoch lange nichts. Erst auf Drängen des Klägers und seiner Anwälte wurde ein Reparaturtermin für März 2014 in Aussicht gestellt.
Kläger setzt VW erfolglos Frist zur Durchführung der Garantiearbeiten
Doch der Kläger bestand auf eine schnellere Abwicklung und setzte VW zwei Mal Fristen zur Durchführung der Lackarbeiten im Rahmen der Garantie. Als keine Erfüllung erfolgte, ließ er ein Gutachten erstellen, dass Kosten von über 7.000 Euro für die erforderlichen Reparaturen bescheinigte. Diese Summe verlangte er von VW als Schadensersatz statt der Leistung. Zudem klagte er vorgerichtliche Anwaltskosten ein.
Klage auf Schadensersatz trotz Beweisen scheitert
Gericht weist Schadenersatzklage ab. Das LG Braunschweig wies jedoch die Klage ab. Zwar sei VW seinen Garantieverpflichtungen nicht nachgekommen. Jedoch könne der Kläger keinen fiktiven Reparaturkostenansatz verlangen, sondern hätte die Arbeiten selbst durchführen und VW die Kosten in Rechnung stellen müssen. Da dies nicht geschah, steht ihm auch kein Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten zu.
Keine Herausgabe eines Geldbetrags auf Basis einer Kostenschätzung
Das Gericht stellte fest, dass ausgebliebene Garantieleistungen keinen Vermögensschaden darstellen, für den Schadensersatz zustehen könnte. Vielmehr hätte der Kläger nur die Kosten einer realen Reparatur erstattet verlangen können. Die bloße Herausgabe eines Geldbetrags auf Basis einer Kostenschätzung ohne Durchführung der Arbeiten lehnte das Gericht ab.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Was versteht man unter einer Herstellergarantie beim Fahrzeugkauf?
Unter einer Herstellergarantie versteht man eine freiwillige Zusicherung des Herstellers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Die Herstellergarantie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern basiert auf einer freiwilligen Vereinbarung des Herstellers mit dem Käufer. Sie kann in ihrem Umfang und ihrer Dauer vom Hersteller selbst bestimmt werden und ist oft auf bestimmte Teile des Fahrzeugs oder bestimmte Defekte beschränkt.
Die Herstellergarantie beginnt in der Regel mit der Erstzulassung oder der Auslieferung des Fahrzeugs an den Käufer und ist auf das Fahrzeug bezogen, nicht auf eine Person. Das bedeutet, dass die Garantie auch für nachfolgende Besitzer des Fahrzeugs innerhalb der Garantiezeit gilt, sofern die Bedingungen der Garantie erfüllt sind.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung, die eine Pflicht des Händlers ist und bei der der Verkäufer für alle Mängel haftet, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden, ist die Herstellergarantie eine zusätzliche Leistung, die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgeht. Sie kann beispielsweise auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist noch gelten.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Herstellergarantie bestimmte Bedingungen haben kann, wie regelmäßige Wartung nach Herstellervorgaben, und dass sie normalen Verschleiß sowie Schäden durch äußere Einwirkungen oder nicht genehmigte Veränderungen am Fahrzeug ausschließen kann.
Beim Fahrzeugkauf sollte man sich daher genau über die Bedingungen und den Umfang der Herstellergarantie informieren und diese mit der gesetzlichen Gewährleistung vergleichen, um zu entscheiden, welcher Schutz im Schadensfall am vorteilhaftesten ist.
Welche Rechte habe ich, wenn die Herstellergarantie nicht erfüllt wird?
Wenn die Herstellergarantie nicht erfüllt wird, haben Käuferinnen und Käufer verschiedene Rechte, die sie geltend machen können. Diese Rechte können je nach den spezifischen Bedingungen der Garantie und den gesetzlichen Regelungen variieren. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Nachbesserung oder Ersatzlieferung
Käufer können zunächst die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Neulieferung (Ersatzlieferung) verlangen. Die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung liegt grundsätzlich beim Käufer, allerdings kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Rücktritt vom Kaufvertrag
Falls die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehlschlägt, nicht möglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, können Käufer unter bestimmten Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten. Das bedeutet, dass der Kauf rückgängig gemacht wird und der Käufer den Kaufpreis zurückerhält.
Minderung des Kaufpreises
Statt vom Vertrag zurückzutreten, können Käufer auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Das bedeutet, dass der Kaufpreis angemessen herabgesetzt wird, um den Mangel zu berücksichtigen.
Schadensersatz
Unter bestimmten Voraussetzungen können Käufer auch Schadensersatz verlangen. Dies kann der Fall sein, wenn durch den Mangel weitere Schäden entstanden sind. Allerdings setzt ein Schadensersatzanspruch in der Regel ein Verschulden des Verkäufers voraus. Es ist wichtig zu beachten, dass die Herstellergarantie zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten besteht. Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht, das unabhängig von der Herstellergarantie gilt. Die Gewährleistung bezieht sich auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden waren, während die Herstellergarantie darüber hinausgehende Zusagen des Herstellers umfassen kann. Käufer sollten sich bei Problemen mit der Erfüllung der Herstellergarantie zunächst direkt an den Hersteller wenden. Es kann hilfreich sein, die Garantiebedingungen genau zu prüfen und die Kommunikation mit dem Hersteller schriftlich zu führen, um im Streitfall Beweise vorlegen zu können.
Wie unterscheidet sich die Herstellergarantie von der gesetzlichen Gewährleistung?
Herstellergarantie und gesetzliche Gewährleistung sind zwei verschiedene Rechtskonzepte, die parallel bestehen und für Käuferinnen und Käufer unterschiedliche Ansprüche und Rechte bieten. Hier sind die wesentlichen Unterschiede:
Gesetzliche Gewährleistung
- Gesetzlich vorgeschrieben: Die Gewährleistung ist in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt und gibt dem Käufer das Recht, bei Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren, Nachbesserung oder Ersatz zu verlangen.
- Dauer: Bei Neuwaren beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre, bei Gebrauchtwaren kann sie auf ein Jahr verkürzt werden.
- Beweislastumkehr: Innerhalb der ersten sechs Monate (für Käufe ab 2022) muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war. Nach diesem Zeitraum liegt die Beweislast beim Käufer.
- Anspruch gegenüber: Die Gewährleistungsansprüche richten sich immer gegen den Verkäufer, nicht gegen den Hersteller.
Herstellergarantie
- Freiwillige Leistung: Die Herstellergarantie ist eine freiwillige Zusicherung des Herstellers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
- Dauer und Umfang: Hersteller können selbst entscheiden, was die Garantie abdeckt und wie lange sie gilt. Oft wird garantiert, dass das Produkt ein bis zwei Jahre funktioniert, wenn es normal genutzt wird. Die Garantie kann sich auch auf bestimmte Teile des Produkts beschränken.
- Keine Beweislastumkehr: Im Rahmen der Garantie gibt es keine gesetzlich festgelegte Beweislastumkehr wie bei der Gewährleistung.
- Anspruch gegenüber: Garantieansprüche können sich sowohl gegen den Hersteller als auch gegen den Händler richten, je nachdem, wer die Garantie ausgesprochen hat.
Wichtige Unterscheidungen
- Zeitpunkt des Mangels: Die Gewährleistung deckt Mängel ab, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Die Garantie kann auch Mängel abdecken, die erst nach der Übergabe auftreten.
- Rechte: Im Rahmen der Gewährleistung kann der Käufer Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen. Die Garantie kann zusätzliche Rechte bieten, wie z.B. eine schnelle Reparatur ohne weitere Prüfung des Mangels.
Zusammenfassend ist die gesetzliche Gewährleistung ein vom Gesetzgeber vorgeschriebenes Recht, das den Käufer bei Mängeln schützt, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Die Herstellergarantie hingegen ist eine freiwillige Zusicherung des Herstellers oder Händlers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht und in ihren Bedingungen variieren kann.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 281 BGB – Schadenersatz statt der Leistung Bei Nichterfüllung der vertraglich zugesicherten Garantieleistungen kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Dieser Paragraph ist zentral, weil er die rechtliche Grundlage für den Schadenersatzanspruch des Klägers bildet, wenn die Beklagte die versprochenen Garantieleistungen nicht erbringt.
- § 249 BGB – Art und Umfang des Schadenersatzes Bestimmt, dass der zum Schadenersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im Kontext des Falles bedeutet das, dass die Beklagte grundsätzlich verpflichtet wäre, den Schaden so auszugleichen, als wären die Garantieleistungen erbracht worden.
- § 251 BGB – Geldersatz Regelt den Anspruch auf Geldersatz, falls eine Naturalrestitution (Wiederherstellung in Natur) nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Dies ist relevant, da der Kläger im vorliegenden Fall Geldersatz für die nicht erbrachten Garantieleistungen fordert.
- § 439 BGB – Nacherfüllung Obwohl im spezifischen Fall nicht direkt zitiert, spielt dieser Paragraph im Kontext von Garantieansprüchen und Mängelgewähr bei Kaufverträgen eine wichtige Rolle. Er unterstreicht das Recht des Käufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung bei Mängeln, was eng mit der Thematik von Garantieversprechen verbunden ist.
- § 91 ZPO – Kostenentscheidung Legt fest, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dieser Paragraph ist im Urteil explizit genannt und begründet, warum der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen muss.
- § 709 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit Ermöglicht die vorläufige Vollstreckung eines Urteils und ist besonders relevant im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung, die das Gericht im Urteil festgesetzt hat. Es verdeutlicht die Möglichkeit für den Kläger, gegen die vorläufige Vollstreckung Sicherheit zu leisten, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden.
Das vorliegende Urteil
LG Braunschweig – Az.: 7 O 1419/14 – Urteil vom 28.04.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, § 91 ZPO.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110% vorläufig vollstreckbar, § 709 ZPO. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zugleich wird beschlossen:
Der Wert wird auf die Stufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Geldersatz für ein nicht erfülltes Garantieversprechen zu einem Volkswagen T5.
Er erwarb über den Vertragshändler XX in XX den von der Beklagten am 25.03.2010 produzierten T5 California Beach zum Preis in Höhe von EUR 38.500,00 (Fahrzeugident-Nr. XX, am 26.05.2010 bzw. 1.6.2010 übergeben, Rechnung vom 25.05.2010 Anlage K 1). Die Beklagte gab dem (End-)Kunden Garantien, Garantiebedingungen Anlage K 2.
Der Kläger trägt vor: Im Spätsommer bzw. Frühherbst des Jahres 2011 stellten er und seine Ehefrau Unregelmäßigkeiten beim Lack fest. Dem örtlichen Volkswagen-Händler in XX Autohaus XX wurden die Beanstandungen am Lack gezeigt, insbesondere Roststellen am Dach. Der Vertragshändler erstellte eine Fotodokumentation und teilte mit, dass man sich kümmern werde. Nachdem nichts geschah, Lackprobleme sich (aber) auch an anderen Stellen zeigten – z.B. am Türgriff der Schiebetür oder am Kofferraum – wurde die Ehefrau des Klägers beim Autohaus vorstellig, letztendlich in regelmäßigen Abständen von 4 -5 Monaten und erkundigte sich, wann mit der Beseitigung der Lackmängel gerechnet werden könne. Ihr wurde vorschlagen, es sei wohl sinnvoll, mit der Beseitigung der Lackmängel zuzuwarten und Mängel auf einmal zu beseitigen. Hiermit war die Ehefrau des Klägers – für den Kläger – einverstanden.
Ein Mitarbeiter der Fa. XX verwies den Kläger im August 2013 an einen Reparaturbetrieb in XX. Nachdem sich der Reparaturbetrieb nicht mit dem Kläger in Verbindung setzte, ließ er über seine Ehefrau beim Vertragshändler nachfragen, bis wann nun die Garantieleistungen erbracht werden. Es wurde über einen Mitarbeiter mitgeteilt, dass der Reparaturbetrieb in XX Leistungen abgelehnt habe, er sei nicht zuständig. Auch wurde der Kläger informiert, dass die Arbeiten wohl erst im April oder Mai 2014 ausgeführt werden können.
Die Beklagte entfaltete keine Tätigkeiten. Der Kläger beauftragte unter dem 25.09.2013 seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Garantieansprüche. Mit Schreiben der Klägervertreter vom 26.09.2013 (Anlage K3) wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis 10.10.2013 aufgefordert, einen zeitnahen Termin zu benennen, damit die Arbeiten in einem autorisierten Volkswagen Nutzfahrzeuge Service-Betrieb erbracht werden. Mit Schreiben vom 02.10.2013 teilte die Kundenbetreuung der Beklagten mit, dass man sich der Angelegenheit annehmen werde. Bis zur abschließenden Entscheidung bitte man um Geduld. Es folgte ein Schreiben vom 09.10.2013, Anlage K 4 mit Hinweis, Reparaturbetrieb werde das Autohaus XXX sein, das die Abwicklung vornehmen werde.
Das Autohaus XX teilte mit, dass ein Termin für die Instandsetzung der Lackschäden in der Zeit vom 03. bis 08.03.2014 in Betracht käme.
Mit Schreiben der Klägervertreter vom 11.11.2013 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Durchführung der Arbeiten erst rund in einem halben Jahr nicht akzeptiert wird. Die Beklagte wurde unter Fristsetzung bis 09.12.2013 aufgefordert, die im Rahmen der bestehenden Lack- und Karosserie-Garantien geschuldeten Arbeiten zur Beseitigung der Lackschäden bis 09.12.2013 zu erbringen, Anlage K 5.
Nach fruchtlosem Fristablauf gab der Kläger eine Beweissicherung bei der TÜV XX in Auftrag. Die TÜV XX stellte fest, dass die am klägerischen Fahrzeug vorgefundenen Schäden aus Korrosion unter unterschiedlichen U2-Konzentrationen unter Vorhandensein eines Elektrolyts resultieren. mit Ursache in fehlerhaften Abdichtungen. Darüber hinaus könne es bei montagebedingten Lackbeschädigungen zu Unterrostungen an Blechausschnitten kommen, Passungsfehler von Anbauteilen könn(t)en durch Relativbewegungen die Lackschicht zerstören und zu Korrosion führen, Stellungnahme Nr. XX Anlage K 6.
Der Kläger macht geltend, für eine den Herstellervorgaben entsprechende Instandsetzung der Lackschäden würden Kosten von EUR 7.310,03 brutto, netto EUR 6.142,88 anfallen. Die Stellungnahme der TÜV XX kostete EUR 351,88 brutto, Rechnung Nr. XX vom 16.12.2013 Anlage K 7.
Mit Schreiben der Klägervertreter vom 27.03.2014 wurde die Beklagte aufgefordert, den zur Durchführung der technisch erforderlichen Garantiearbeiten erforderlichen Geldbetrag über EUR 6.142,88 nebst den Kosten für die gutachterliche Stellungnahme in Höhe von EUR 351,88 brutto bis zum 03.04.2014 zur Verfügung zu stellen. Ebenso wurde die Beklagte aufgefordert, entstandene Rechtsverfolgungskosten zum Ausgleich zu bringen.
Der Kläger veräußerte das Fahrzeug – unrepariert und ohne Abtretung von Ansprüchen hinsichtlich von Garantiearbeiten wegen Lackmängel.
Der Kläger führt aus, nachdem der Anspruch in seiner Person entstanden sei, könne dieser nicht auf den Käufer übergegangen sein. Der Kläger sieht einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung gem. § 281 BGB bei den Fristsetzungen mit Schreiben vom 26.09.2013 bis 10.10.2013, ferner mit Schreiben vom 11.11.2013 mit Frist bis 09.12.2013.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.142,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.04.2014 und EUR 351,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 02.04.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten über EUR 650,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet Lackmängel. Sie bestreitet die behauptete Schadenshöhe.
Aus prozessökonomischen Gründen und Kundenfreundlichkeit sei sie bereit gewesen, Lackschäden zu beseitigen. Bedauerlicherweise habe das örtliche Volkswagen Autohaus die Reparatur nicht schnell genug umgesetzt.
Ihr sei nicht bekannt, wann, zu welchen Konditionen und in welchem Zustand das streitgegenständliche Fahrzeug veräußert wurde. Es sei daher davon auszugehen, dass ein realer wirtschaftlicher Schaden beim Kläger nicht entstanden bzw. nicht verblieben sei.
Sie sei angesichts des Verkaufs des Fahrzeugs durch den Kläger bereit gewesen, sich an einem tatsächlichen Mindererlös zu beteiligen. Der Kläger habe aber keinen Nachweis vorgelegt – weder zu einer Reparatur noch zu einer Teilreparatur noch zu einem (tatsächlichen) Minderwert.
Wenn Grundsätze zur fiktiven Reparatur Anwendung finden würden, seien diese hier dahin einzuschränken, dass das streitgegenständliche Fahrzeug noch eine gewisse Zeit lang vom Geschädigten selbst benutzt werden müsse, woran es fehle.
Es gebe die Besorgnis, dass der Kläger Zahlung erfahre, obwohl er keinen wirtschaftlichen Nachteil hat, und darüber hinaus der Beklagten die doppelte Inanspruchnahme drohe, wenn der neue Fahrzeugbesitzer Ansprüche aus der Garantie geltend mache.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen sind, und die weitere Darstellung in den Entscheidungsgründen verwiesen. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei erfolglos.
Aus welchen Gründen für die Beklagte im Termin der Klagepartei ein Vergleichsangebot unterbreitet worden ist, kann als nicht entscheidungserheblich auf sich beruhen.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei ist der Anspruch auf Herstellergarantieleistung(en) mit dem Verkauf des betroffenen Fahrzeugs nicht angesichts fruchtloser Fristsetzung in einen sekundären fiktiven Schadenersatzanspruch übergegangen.
Die Garantie ist – nach dem klägerischen Vortrag – als Realleistung umzusetzen, durch Ausführung der versprochenen Maßnahmen, hier die Beseitigung der Korrosion/Oxidation an den Schadensbereichen unter Einsatz der vom Hersteller freigegebenen Materialien und Werkzeuge unter Einhaltung der vorgeschriebenen Methoden und Verfahren, zudem ist ein Lackaufbau nach Herstellervorschriften durchzuführen gewesen, ggf. sind zusätzlich Passungsfehlern von Anbauteilen zu beseitigen, die untere rechte Ecke der Heckklappe nachzuarbeiten gewesen.
Da die nach der Garantie-Vereinbarung geschuldeten Leistungen von der Beklagten als Hersteller nicht unmittelbar oder mittelbar durch einen ihrer Vertragshändler erbracht worden sind, hat der Kläger angesichts der fruchtlosen Fristsetzungen gem. § 281 BGB Schadenersatz statt der Leistung verlangen können, d.h. aber lediglich, dass er die nicht erbrachte (primär Erfüllungs-) Leistung nun auf Kosten der Beklagten durch eine geeignete Firma hat durchführen lassen können und den dafür erforderlichen Geldaufwand an die Beklagte zur Erstattung hat weiter geben dürfen.
Der Kläger hat auch einen entgangenen realen Gewinn – wegen einer Beeinträchtigung des Fahrzeugwertes durch die ausgebliebenen Garantieleistungen mit dem verschlechterten Zustand im Vergleich zum marktüblichen Zustand eines Fahrzeugs der fraglichen Art – von der Beklagten ersetzt verlangen dürfen. Dies geschieht jedoch nicht – trotz Hinweises.
Vielmehr verlangt der Kläger schlicht einen fiktiven geschätzten Reparaturkostenansatz ohne reale Herstellung des Zustands, der dem Zustand bei Durchführung der Garantieleistungen entsprechen würde oder könnte. Dies vermag er nicht auf § 281 BGB iVm §§ 249, 251 BGB zu stützen. Voraussetzung wäre ein entsprechender Vermögensschaden. Ausgebliebene Garantieleistungen sind ein solcher indessen nicht und zwar anders als bei der Lieferung einer wegen eines (kaufrechtlichen) Mangels minderwertig ausgelieferten Sache.
Ein die Beklagte im Sinne des Klagebegehrens bindendes Anerkenntnis gibt es weder tatsächlich noch rechtlich.
Ob der Kläger einen Garantieanspruch hat abtreten können, bleibt irrelevant.
Dass nach dem Wortlaut der Bedingungen die Garantie nur dem Erstkäufer zugutekommt, kann hier ebenfalls auf sich beruhen, wenngleich nicht nachzuvollziehen ist, warum die Beklagte zumindest inhaltlich herausstellen lässt, der Zweiterwerber könne Garantieleistungen verlangen.
Wenn es im tatsächlichen Kern eigentlich gar nicht um eine (über die Gewährleistung bei Kauf hinausgehende) Garantie gegangen ist, sondern um Fragen eines Mangels oder mehrerer Mängel und Nachbesserung bzw. Nacherfüllung, gelten vorstehende Erwägungen nicht. Denn zu Mängeln und einer ausbleibenden Mängelbeseitigung ist in der Rechtsprechung auch ein fiktiver Geldersatz bzw. -ausgleich anerkannt. Für die kaufrechtliche Gewährleistung sind vom Gesetz gelöste Garantieversprechen ohne Relevanz, sie ersetzen solche nicht und schließen diese im Neuwagengeschäft auch nicht ein oder gar aus.
Die kaufrechtliche Gewährleistung trifft aber nur den Verkäufer bzw. das veräußernde Autohaus (Anlage K 1), dieses im internen Verhältnis zur Beklagten als Vertragshändler, nicht direkt den Hersteller.
Mit Fragen zur Restitution bei Beschädigung einer fremden Fahrzeugsubstanz hat all dies nichts zu tun und nichts gemeinsam.
Gutachterkosten setzt der Kläger ebenfalls nicht durch, weil diese im Kontext eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung nur ersatzfähig sind, wenn sie nach dem Fristablauf eingetreten sind und zur Feststellung des Schadensumfangs erforderlich sind. Dies ist hier aus dem angeführten Grund nicht der Fall. Nur reale Reparaturkosten wären ersatzfähig oder ein entsprechender merkantiler Minderwert (als entgangener Gewinn), aber nicht ein fiktiver Vermögenswert einer nicht erbrachten Garantieleistung.
Außergerichtliche Anwaltskosten bleiben mangels Hauptanspruchs ebenfalls gegen die Beklagte ersatzlos.
Ob eine Beratung im Autohaus wegen Vermischung von Sachmangel- und Garantieleistungen pflichtwidrig gewesen ist oder sein könnte und u.U. mit welchen Rechtsfolgen (auch zum Ersatz im Rechtssinn fiktiver Nachteilswerte), kann hier auf sich beruhen. Die Beklagte wird/würde dadurch nicht belastet und gegenüber dem Kläger nicht einstandspflichtig. Der Händler kann mit Rechtserfolg grundsätzlich nicht zu einer Sachmangelhaftung den Vorrang einer Herstellergarantie einwenden.
Dass die Beratung der Klagepartei im September 2013 zweckmäßigerweise noch eine kaufrechtliche Gewährleistung erfassen konnte, ist eher zweifelhaft, denn die 2-Jahres-Frist des § 438 BGB nach Übergabe war abgelaufen. Warum der Kläger so lange zugewartet hat, bleibt seine Sache.