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Undichte Ventildeckeldichtung bei eingebautem Austauschmotor – Fahrzeugmangel?

Austauschmotor mit undichtem Deckel – Werklohnanspruch trotz Mangel?

Das Urteil des LG Ravensburg (Az.: 5 O 101/22) vom 03.07.2023 behandelt einen Streit um Werklohnforderungen nach dem Einbau eines Austauschmotors und eines Kühlmittelsensors in einen Citroen Jumper Bus. Der Beklagte, Inhaber des Fahrzeugs, wird zur Zahlung von Werklohn nebst Zinsen verurteilt, obwohl er Mängel an der Werkleistung, insbesondere eine undichte Ventildeckeldichtung, geltend macht. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte die Werkleistungen abgenommen hat und somit zur Zahlung verpflichtet ist.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verurteilung des Beklagten: Der Beklagte wird zur Zahlung von insgesamt 4.845,77 Euro plus Zinsen und zusätzlichen Kosten verurteilt.
  2. Abnahme der Reparaturleistungen: Trotz später festgestellter Mängel hat der Beklagte die Reparaturleistungen (Austauschmotor und Kühlmittelsensor) konkludent abgenommen.
  3. Mangelbeseitigungsanspruch: Ein möglicher Mangelbeseitigungsanspruch des Beklagten steht der Werklohnforderung nicht entgegen, da keine ausreichenden Beweise für einen anfänglichen Mangel vorgebracht wurden.
  4. Sachverständigengutachten: Ein Gutachten bestätigt die Undichtigkeit der Ventildeckeldichtung, kann aber nicht klären, ob diese zum Zeitpunkt der Übergabe bereits bestand.
  5. Verjährung: Die Verjährung eines möglichen Nacherfüllungsanspruchs ist irrelevant für das Urteil.
  6. Zurückbehaltungsrecht: Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängelbeseitigung wird dem Beklagten nicht zugestanden, da er seiner Vorleistungspflicht nicht nachgekommen ist.
  7. Verzugszinsen: Der Beklagte schuldet auch Verzugszinsen und Mahnkosten.
  8. Kostenübernahme des Rechtsstreits: Der Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Konflikt um undichte Ventildeckeldichtung und Austauschmotor

Automotor
(Symbolfoto: Eakrin Rasadonyindee /Shutterstock.com)

Im Fokus des Gerichtsverfahrens am LG Ravensburg stand ein konkreter Fall: Die Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber eines Transporters, einem Citroen Jumper Bus, und dem Inhaber einer Werkstatt. Der Kern des Streits drehte sich um eine undichte Ventildeckeldichtung bei einem eingebauten Austauschmotor. Nach einem Motorschaden im Oktober 2020 beauftragte der Fahrzeugeigentümer, der Beklagte, den Kläger mit dem Einbau eines Austauschmotors. Ungefähr zwei Wochen nach der Übergabe des reparierten Fahrzeugs stellte der Beklagte einen Ölaustritt fest. Trotz kostenfreier Nachbesserung durch den Kläger, blieb der Streit über anhaltenden Ölverlust bestehen.

Werklohnanspruch versus Mangelbeseitigungsanspruch

Der Kläger forderte den Werklohn für den Austausch des Motors sowie des Kühlmittelsensors, insgesamt 5.998,28 Euro. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen und monierte die Mangelhaftigkeit der Werkleistung, insbesondere den anhaltenden Ölverlust. Der Kläger behauptete, die Reparaturleistungen seien korrekt erbracht worden und machte zudem geltend, dass der Beklagte die Reparaturen abgenommen habe, was eine Billigung des Werks impliziert. Der Streit eskalierte in einem rechtlichen Tauziehen um den Werklohnanspruch und den Mangelbeseitigungsanspruch.

Juristische Bewertung und Gerichtsentscheidung

Das Gericht musste zahlreiche Aspekte berücksichtigen, darunter die Abnahme der Reparaturleistungen durch den Beklagten und die Frage, ob die Werkleistung mangelhaft war. Zudem spielte die Verjährung von Nacherfüllungsansprüchen eine Rolle. Nach umfangreicher Beweisaufnahme, inklusive eines Sachverständigengutachtens, kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Werklohnanspruch des Klägers gerechtfertigt war. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 4.845,77 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Gericht stützte sich dabei auf die Fälligkeit des Werklohnanspruchs infolge der Abnahme der Reparaturleistungen und sah keinen hinreichenden Beweis für eine fortwährende Mangelhaftigkeit des Austauschmotors.

Schlüsselthemen und deren Bedeutung im Autorecht

Dieses Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Komplexität von Fällen im Autorecht, besonders im Bereich der Mangelbeseitigung und Werklohnforderungen. Es verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Abnahme von Werkleistungen und die Herausforderungen bei der Beweisführung für anhaltende Mängel. Für Werkstätten und Fahrzeugbesitzer liefert dieses Urteil wichtige Erkenntnisse hinsichtlich der Abwicklung von Reparaturaufträgen und den damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen.

Das vorliegende Urteil des Landgerichts Ravensburg zeigt deutlich, wie wichtig eine genaue Dokumentation und Kommunikation in Werkvertragsverhältnissen ist und setzt Maßstäbe für ähnliche Fälle im Bereich des Autorechts.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist eine Mangelbeseitigung in einem Werkvertragsverhältnis?

Eine Mangelbeseitigung in einem Werkvertragsverhältnis bezieht sich auf die Pflicht des Unternehmers (Auftragnehmers), ein mangelhaftes Werk zu reparieren oder zu ersetzen. Ein Werkvertrag ist ein spezieller Vertragstyp, bei dem der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes verpflichtet ist und der Besteller (Auftraggeber) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung.

Wenn das gelieferte Werk nicht den Erwartungen des Bestellers entspricht, wird geprüft, ob das Werk mangelhaft ist. Die Beweislast hängt davon ab, ob das Werk bereits abgenommen wurde oder nicht. Wurde das Werk noch nicht abgenommen, muss der Werkunternehmer beweisen, dass das Werk der vertraglichen Beschaffenheit entspricht. Wurde das Werk dagegen abgenommen, ist der Besteller in der Beweispflicht, dass ein Mangel vorliegt.

Der Besteller hat das Recht, den Unternehmer zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Unter bestimmten Umständen kann der Besteller den Unternehmer aus dem Prozess der Mängelbeseitigung ausschließen, sich selbst der Mängelbeseitigung annehmen und die dafür entstehenden Kosten vom Unternehmer einfordern.

Die Mangelbeseitigungsansprüche des Auftraggebers bestehen grundsätzlich unabhängig von jedem Verschulden auf Seiten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die vom Auftragnehmer zu vertretenden Mängel ohne vorherige Aufforderung und Fristsetzung von Dritten beseitigen zu lassen. Ebenso muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Nachbesserung grundsätzlich überlassen.

Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von Mängelansprüchen um. Dann wäre der Auftraggeber verpflichtet, die Mangelhaftigkeit im Sinne der Gewährleistung zu beweisen.

Die Mängelbeseitigung ist für den Auftragnehmer nur dann unverhältnismäßig, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.


Das vorliegende Urteil

LG Ravensburg – Az.: 5 O 101/22 – Urteil vom 03.07.2023

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.845,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2022, weitere 10 Euro Mahnkosten sowie weitere 237,70 Euro Zinsen zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 527,00 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2022 zu bezahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein einredeweise geltend gemachter Nacherfüllungsanspruch und die Mangelhaftigkeit des Werkes.

Der Beklagte, Inhaber eines ..betriebes, ist Eigentümer des Fahrzeugs Citroen Jumper Bus, amtliches Kennzeichen … Er hatte im Oktober 2020 einen Schaden am Motor, ob es sich damals bereits um austretendes Öl handelte, ist zwischen den Parteien streitig. Er brachte den Transporter zum Kläger, dem Inhaber einer Werkstatt. Dieser untersuchte den Transporter. Der Beklagten beauftragte den Kläger sodann mit dem Einbau eines Austauschmotors. Die Reparatur mit Einbau eines Austauschmotors, den der Kläger von der Fa. P… bezogen hatte, dauerte vom 07.10.2020 bis zum 14.11.2020. Mit Rechnung vom 14.11.2020 stellte der Kläger dem Beklagten dafür 5.998,28 EUR in Rechnung. Der Beklagte nahm des reparierten Transporters in Empfang. Ca. 2 Wochen später, Ende November / Anfang Dezember 2020, stellte der Beklagte am Motor des streitgegenständlichen Transporters einen Ölaustritt fest, ob es sich um einen weiteren Ölverlust oder einen erstmaligen Ölverlust handelte, ist streitig. Unstreitig brachte er den Transporter zum Kläger, der diesen reparierte und dabei die Ventildeckel-Dichtung austauschte, ohne dafür etwas zu berechnen. Der Beklagte nahm den Transporter nach der Reparatur in Empfang. Am 11.01.2021 zahlte er auf die Rechnung 1.300,00 EUR; der Grund für die Teilzahlung ist zwischen den Parteien streitig. Am 03.02.2021 führte der Kläger am Transporter eine weitere Reparatur durch, der Kühlmittelsensor wurde austauscht. Dafür berechnete der Kläger dem Beklagten mit Rechnung vom 03.02.2021 140,04 Euro, welche der Beklagte nicht bezahlte. Weil der Beklagte keine weiteren Zahlungen veranlasste, sandte der Kläger dem Beklagten am 17.04.2021 eine Zahlungserinnerung und am 23.08.2021 eine Mahnung (Anlage K 2), wofür dem Kläger Kosten in Höhe von 10 Euro entstanden. Auf die Mahnung vom 23.08.2021 antwortete der Beklagte mit Einschreiben vom 26.01.2022 (Anlage B 1) und monierte ein nicht behobenes Problem am Motor. Streitig zwischen den Parteien ist, ob der Transporter nach dem Austausch der Ventildeckel-Dichtung fortlaufend ein Öl-Lack hatte und ob bzw. ab wann die Parteien darüber telefoniert haben und der Beklagte eine Ölundichtigkeit gerügt hat. Mit Anwaltsschreiben vom 07.03.2022 (Anlage K 5) ließ der Kläger den Beklagten erneut zur Zahlung auffordern.

Der Kläger trägt vor: Die Reparatur von November 2020 sei wegen eines Motorschadens und eines defekten Turboladers erfolgt. Der Motor sei damals trocken gewesen. Auch am 03.02.2021 habe der Transporter kein Öl-Lack gehabt. Erst Mitte 2021 bzw. danach habe der Beklagte ein Öl-Lack moniert. Zu ihm zur Reparatur habe der Beklagten aber den Transporter nicht gebracht, auch habe keine Terminsabsprache stattgefunden.

Er wendet einem Nacherfüllungsanspruch die Einrede der Verjährung entgegen.

Er hält die Beträge aus den Rechnungen vom 14.11.2020 und vom 03.02.2021 abzüglich der getätigten Teilzahlung samt Zinsen für erstattungsfähig und verlangt Ersatz für die aufgewendeten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt,

1.) der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5423,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2022 zu zahlen.

2.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 527,00 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2022 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Er rügt die Mangelhaftigkeit der Werkleistung am Transporter. Der Motor habe von Anfang an fortlaufend einen Ölverlust bzw. Undichtigkeit gehabt. Diesen Mangel habe der Kläger nicht behoben. Er zahle den Werklohn erst, wenn der Mangel behoben sei. Der Werklohnanspruch sei nicht fällig. Der Kläger habe die Reparaturleistungen nicht vollständig und nicht richtig erbracht. Er habe den Kläger mehrmals telefonisch und schriftlich auf den Mangel hingewiesen und den Transporter auch zum Kläger gebracht.

Zum Parteivortrag im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter und die Angaben der Parteien im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung verwiesen. Das Gericht hat beide Parteien umfangreich angehört. Zur Ölundichtigkeit und deren Ursache hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, das der Sachverständige … unter dem 16.03.2023 erstattete und in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2023 mündlich erläutert und ergänzt hat. Zum Zeitpunkt eines Ölverlusts und deren Rüge hat das Gericht die Zeugen Bu… und Be… vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 16.03.2023 sowie die Protokolle vom 26.04.2023 und vom 26.06.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage – das Landgericht ist infolge rügeloser Einlassung nach § 39 ZPO zuständig geworden – ist im Wesentlichen begründet.

1)

Der Kläger hat einen Anspruch auf Werklohn aus §§ 631 f. BGB.

Die Parteien haben zwei Werkverträge über einen Austausch eines Motors sowie den Austausch des Kühlmittelsensors geschlossen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Diese Leistungen hat der Kläger zwischen dem 07.10.2020 und 14.11.2020 (Austausch Motor) und am 03.02.2021 (Kühlmittelsensor) erbracht.

Die sich daraus ergebende Werklohnforderungen sind der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig: 5.998,28 Euro für den Austauschmotor und 140,04 Euro für den Kühlmittelsensor.

2)

Der Werklohnanspruch ist fällig. Denn der Beklagte hat beide Reparaturleistungen abgenommen.

Fälligkeit setzt Abnahme voraus (§ 641 Abs. 1 BGB). Abnahme erfordert eine Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgerecht. Die Abnahme setzt eine Prüfung des Werkes durch den Besteller nicht voraus, auch keine Prüfungsmöglichkeit (BGH NJW 1970, 421; a.A. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 640 Rn. 15: der Besteller müsse die Möglichkeit zur Prüfung haben).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Transporter nach dem Austausch des Motors am 15.11.2020 ohne Beanstandungen mitgenommen und in Betrieb gesetzt. Damit hat er konkludent das Werk als vertragsgerecht angenommen. Dass sich 2 Wochen nach Übergabe eine Undichtigkeit herausgestellt hat, ändert daran nichts. Einen Vorbehalt, den Motor erst eine gewisse Zeit prüfen zu wollen, bevor eine Abnahme erklärt werde, hat der Beklagten bei Übergabe des Transporters nicht abgegeben und ergibt sich auch nicht aus den Umständen des Einzelfalles.

Ein solcher wäre auch unüblich.

Die Reparatur des Kühlmittelsensors hat der Beklagte beanstandungsfrei entgegen genommen.

3)

Der Beklagte kann dem Kläger einen Mangelbeseitigungs- bzw. Nacherfüllungsanspruch aus § 635 BGB nicht einredeweise nach § 320 BGB bzw. nach § 273 BGB bezüglich der Rechnung vom 03.02.2021 entgegenhalten.

a)

Ob die Werkleistung des Klägers (Austauschmotor) mangelhaft war, kann hier dahinstehen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, hier des Austauschs der Ventildeckeldichtung Ende November / Anfang Dezember 2020.

aa)

Nach den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien, folgerichtigen und damit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … sind aktuell Ölaustrittspunkte am Motor sowohl vorn (in Richtung Kühlergruppe) am Motor sowie hinten (in Richtung Stirnwand) am Motor durch Verölungen und abtropfendes Motoröl festzustellen. Ursache dafür ist eine undichte Ventildeckel-Dichtung. Dies stellt auch eine funktionelle Beeinträchtigung des Motors dar.

Im Zuge einer sach- und fachgerechten Motorüberholung im Sinne der RAL-GZ 797 der Gütergemeinschaft der Motoreninstandsetzungsbetriebe sollte eine Erneuerung der Ventildeckeldichtung allerdings Bestandteil einer Generalüberholung eines Motors sein. Ob bereits der vom Kläger gekaufte Rumpf-/Austauschmotor eine defekte Ventildeckeldichtung aufgewiesen hat, war nicht festzustellen, ist aber auch unerheblich, weil der Kläger Ende November / Anfang Dezember 2020 die Ventildeckeldichtung kostenfrei ausgetauscht hat.

Ob der Austauschmotor in Form der austauschten Ventildeckeldichtung zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme mangelfrei war, konnte der Sachverständige aus technischer Sicht nicht feststellen.

bb)

Nach der Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeugen steht fest, dass ein Ölverlust nach dem Austausch der Ventildeckeldichtung frühestens ab Mitte 2021 vorgelegen hat.

Der Kläger selbst hat angegeben, dass ein Ölverlust ab Mitte 2021 und danach Gegenstand der Telefonate mit dem Beklagten war.

Die Zeugin Bu…, bei dem Beklagten tätige Bürokauffrau, hat angegeben, dass sie nach ihrem Eintritt in den Betrieb des Beklagten im Mai 2021 den Beklagten auf frische Ölflecken angesprochen habe, als sie diese feststellte. Dies war nicht sofort der Fall, sondern erst nach einiger Zeit. Ihre Angaben in zeitlicher Hinsicht decken sich somit im Wesentlichen mit den Angaben des Klägers selbst.

Der Schluss von der Rüge eines Ölverlustes auf den tatsächlichen Ölverlust erscheint tragfähig. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte einen nicht vorliegenden Mangel vorgegeben hat, um sich seiner Zahlungspflicht zu Unrecht zu entziehen, im Gegenteil.

Sowohl der Beklagte als auch der Zeuge Be…, beim Beklagten angestellt, gaben an, dass von Anfang an ein Ölverlust festzustellen war; der Zeuge Be… gab an, den Transporter zweimal wegen Ölundichtigkeit in die Werkstatt des Klägers gebracht zu haben. Die Angaben des Zeugen Be… waren – im Hinblick auf die Zeit – recht substanzarm.

Die Angaben des Beklagten und des Zeugen Be… waren aber durch nichts Weiteres belegt. Weder gab es Lichtbilder, die einen Ölaustritt seit Ende November / Anfang Dezember 2020 und danach belegen – die vorgelegten Lichtbilder wurde am 15.03.2022 aufgenommen – noch schriftlich dokumentierte Beanstandungen des Beklagten bezüglich eines Ölverlustes, die eine Undichtigkeit bzw. deren Rüge von Anfang an bestätigen könnten. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte von Anfang an eine Öl-Undichtigkeit zu verzeichnen hatte, diesen aber nicht durch Verbringen des Transporters zum Beklagten beheben ließ, sondern das Fahrzeug einfach weiter benutzte und den Ölverlust auf eigene Kosten ständig ausglich. Unstreitig hat am 03.02.2021 ein weiterer Werkstatttermin beim Kläger stattgefunden. In der klägerischen Rechnung darüber ist ein Ölproblem oder ähnliches nicht dokumentiert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger den Transporter, wenn er eine Ölundichtigkeit aufgewiesen hätte, dem Beklagten nicht ohne Hinweis oder Reparatur übergeben hätte, schließlich hat der Kläger bereits Ende November / Anfang Dezember 2020 die Ventildeckel-Dichtung kostenfrei repariert, ohne dass die Parteien über die Kostentragung und die Mangelursache gestritten haben, auch wenn der Aufwand und die Kosten dafür nicht unerheblich sind.

cc)

Ob es als Sachmangel zu bewerten wäre, wenn eine Ventildeckel-Dichtung ca. 6 Monate nach der Reparatur (Dezember 2020 – Mitte 2021) undicht wird, lässt sich hier nicht ohne Weiteres feststellen.

Ob es sich um einen Sachmangel oder um einen normalen Verschleiß handelt (vgl. LG Bielefeld BeckRS 2017, 142512), hängt von der Fahrleistung ab, die der Transporter bis dahin erbracht hat. Nach den Angaben des Sachverständigen … ist die Ventildeckeldichtung auch ein Verschleißteil, das thermischen und mechanischen Belastungen ausgesetzt ist, und der streitgegenständliche Citroen-Motor ist dafür besonders anfällig. Technische Vorgabe, wie lang eine Ventildeckel-Dichtung halten muss, gibt es nicht.

Wieviel der Transporter bis Mitte 2021 gefahren ist, steht nicht fest. Bekannt ist, dass der Transporter zwischen dem 03.02.2021 (164.715 km) und dem 20.12.2022 (191.845) insgesamt 27.130 km gefahren ist. Bei einer linearen Betrachtung hätte der Transporter in ca. 6 Monaten 7.400 km zurückgelegt. Diese Betrachtung trägt aber nicht (ohne Weiteres), weil das …-Geschäft ein Saisongeschäft ist und im Winter weniger derartige Leistungen ausgeführt und Kilometer gefahren werden.

Letztlich kann dies offenbleiben.

b)

Ob ein Nacherfüllungsanspruch bereits verjährt ist, ist ohne Bedeutung. Denn die Verjährung steht dem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegen (§ 215 BGB).

c)

Ein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB kann der Beklagte, selbst wenn ein Nacherfüllungsanspruch bestünde, dem Werklohnanspruch nicht entgegenhalten.

Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist (§ 320 Abs. 1 BGB).

aa)

Die Werklohnforderung und der Nacherfüllungsanspruch stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis iSd. § 320 BGB.

bb)

Jedoch setzt die Nacherfüllung eine (Art) Vorleistung voraus, die der Beklagte hier nicht erfüllt hat.

Es gehört zu den Obliegenheiten des Bestellers, dem Unternehmer das Werk zur Verfügung zu stellen. Erfüllt der Besteller diese Obliegenheit nicht, schließt das einen Verzug des Unternehmers bei der Nacherfüllung aus (OLG Düsseldorf NJW-RR 2016, 533; BGH IBR 2015, 3098; NJW 1996, 1745; BeckOGK/Preisser, 1.4.2023, BGB § 635 Rn. 37).

Die Nacherfüllung ist am Erfüllungsort zu erbringen. Das ist die Werkstatt des Klägers, denn nur dort ist nach den Umständen des Falles die Leistung und Nacherfüllung auszuführen (§ 269 Abs. 1 BGB).

(1) Der Beklagte hätte dem Kläger also den Transporter zur Nacherfüllung zur Verfügung stellen müssen. Die Rüge des Mangels allein genügt nicht. Auch die Umstände, die mit einem mehrtägigen Werkstattaufenthalt des Transporters verbunden sind – der Beklagte hätte seinen Transporter nicht benutzen können -, stehen dem nicht entgegen. Ggfls. hätte der Beklagte die Kosten für ein Ersatzfahrzeug geltend machen können.

(2) Hier hat der Beklagte dem Kläger den Transporter seit Mitte 2021 gerade nicht zur Verfügung gestellt.

Die Angaben des Zeugen Be… dazu sind ohne Substanz geblieben. Den Angaben des Beklagten dazu sind ebenso konkreten Angaben, wann das Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist, nicht zu entnehmen. Der Beklagten selbst rügte das Problem, für einige Zeit auf das Fahrzeug verzichten zu müssen; dass er den Transporter nicht zum Kläger gebracht hat, erscheint bereits danach naheliegend. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte den Transporter mit einem undichten Motor in der klägerischen Werkstatt gerade nicht vorgestellt hat. Das wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger nacherfüllungsbereit war und ist. An diesen Angaben des Klägers hat das Gericht keinen Zweifel, so wie das Gericht keinen Zweifel daran hat, dass der Beklagte bereit ist, die Rechnung für eine mangelfreie Leistung zu bezahlen.

(3) Zwar wurde im Rahmen des Gerichtsverfahrens der Transporter am wohl 20.07.2022 (Bl. 41 d.a.) zur Werkstatt des Klägers gebracht, damit der Kläger eine Nacherfüllung prüfen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug aber nicht verkehrssicher, weil ein Schaden am Auspuff vorlag, was mit der streitgegenständlichen Werkleistung nichts zu tun hatte. Einwendungen gegen diese Ausführungen des Klägers hat der Beklagte nicht erhoben. Hätte der Beklagte dem Kläger den Transporter in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung gestellt oder die Kostentragung für die Herstellung des Auspuffs erklärt, so hätte der Kläger den Motor reinigen und Probe fahren müssen, um die Mangelursache feststellen und den Mangel beheben zu können (nichts anderes hat der Sachverständige … veranlasst). Das aber hat der Beklagte nicht gemacht. Er seine Vorleistungs-Obliegenheit nicht erfüllt. Deshalb konnte der Kläger am 20.07.2022 die Mangelursache nicht prüfen und beseitigen.

4)

Deshalb ist der Beklagte dem Kläger zur Zahlung von 5.998,28 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. Antrag) seit dem 01.01.2021 verpflichtet. Weil der Austauschmotor anfänglich wegen undichter Ventildeckeldichtung mangelhaft war mit der Folge einer Einrede nach § 320 BGB, hat die 30 Tagesfrist des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB erst zum 01.12.2020 zu laufen begonnen.

Weiter schuldet der Beklagte dem Kläger 140,04 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021 (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB).

Abzüglich der am 11.01.2021 gezahlten 1.300 Euro, die nach § 367 BGB zu verrechnen sind, ergibt sich eine Zahllast von 4.845,77 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. Antrag) seit dem 24.03.2022 (Zustellung des Mahnbescheides am 23.03.2022). Daraus ergibt sich eine Klageabweisung im Übrigen.

Weiter schuldet der Beklagte 10 Euro Mahnkosten aus § 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 527 Euro sind aus § 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB geschuldet, Zinsen dafür ab Zustellung des Mahnbescheides (§ 286 Abs. 1 BGB).

Für den Zeitraum zwischen Verzugsbeginn und dem 23.03.2022 ergeben sich unter Abzug der am 11.01.2021 gezahlten 1.300 Euro und nach § 367 BGB, § 289 BGB ausgerechnete Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 237,70 Euro. Darauf beruht die Klageabweisung im Übrigen.

5)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 3 ZPO; Zinsen als Nebenforderungen sind nicht streitwerterhöhend (§ 4 Abs. 1 ZPO).

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