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Fahrzeugkaufvertrag – Bastlerfahrzeug – Nacherfüllungsfrist bevor Rücktritt

AG Minden – Az.: 22 C 80/20 – Urteil vom 09.06.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 2.4.2019 einen Kaufvertrag über einen Hyundai Santa Fe mit Erstzulassung 14.3.2003 und einem Stand des km-Zählers von 270.000 km für 1.990 EUR.

Auf dem Kaufvertrag ist angekreuzt worden: „Bei oben genanntem Fahrzeug handelt es sich um ein Schrott-/Bastlerfahrzeug, zur ausschließlichen Verwertung von Ersatzteilen. Der Verkauf erfolgt ausdrücklich unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung und ohne jegliche Garantie.“

Unter sonstige Vereinbarungen heißt es: „Aufgrund des Alters und der Laufleistung und diverser Mängel wird das Fahrzeug absolut als Bastlerfahrzeug ohne Garantie bzw.

Gewährleistung verkauft!!! Akzeptiert:“; dann folgt die Unterschrift des Klägers.

Fahrzeugkaufvertrag – Bastlerfahrzeug – Nacherfüllungsfrist bevor Rücktritt
(Symbolfoto: Von Memory Stockphoto /Shutterstock.com)

Unter Ausstattung wird aufgeführt „TÜV neu 05.2020…Probefahrten während unserer Geschäftszeiten möglich“.

Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2019 mit, dass das Auto nicht anspringe unter Angabe der Fehlercode-Nummern. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2019 auf, die Mängel bis 11.10.2019 zu beseitigen. Das Fahrzeug stehe der Beklagte jederzeit zur Verfügung und bat die Beklagte sich mit ihm zur Vereinbarung eines Termins in Verbindung zu setzen. Mit weiterem Schreiben vom 1.11.2019 forderte er die Beklagte zur Nachbesserung auf. Mit Anwaltsschreiben vom 11.02.2020 erklärte er, dass er von dem Kaufvertrag zurücktrete und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. 159,20 EUR Nutzungsentschädigung für 4.000 gefahrene Kilometer auf.

Der Kläger behauptet, in dem Inserat sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich um ein Bastlerfahrzeug handele.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 03.06.2020 behauptet, er sei hierauf nicht hingewiesen worden. Der Hinweis in dem Kaufvertrag sei ihm untergeschoben worden, weil er sich den Vertrag nicht durchgelesen habe.

Am 05.06.2020 behauptet der Kläger nunmehr, es sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich um ein Bastlerfahrzeug handele, er habe dies jedoch nicht ernst genommen. Er habe das Fahrzeug als Baustellenfahrzeug wegen der Anhängerkupplung nutzen wollen, wobei ihm ein Jahr TÜV gereicht habe.

Dass Fahrzeug springe seit September 2019 nicht mehr an und weise die Fehleranzeigen P 0340, P 1624, P0403, P0110, P0100 und P1181 an und sei mangelhaft. Es handele sich hierbei nicht um Verschleiß.

Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung sei von einer Gesamtlaufleistung von noch 50.000 km auszugehen, so dass 159,20 EUR zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der vorprozessualen Anwaltsgebühren sei er von dem Rechtsschutzversicherer ermächtigt worden, diese im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.830,80 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2020 Zug-um- Zug gegen Rückgabe des Pkw Hyundai Santa Fe mit der Fahrzeugidentifikationsnummer X sowie auf den Rechtsstreit nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 255,85 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.Februar 2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, als Beschaffenheit sei Eignung als Bastlerfahrzeug vereinbart worden; diese bestehe. Sie habe das Fahrzeug ausschließlich zur Verwertung von Ersatzteilen veräußert. Falls das Fahrzeug tatsächlich nicht anspringe, beruhe dies auf den Veränderungen in der Werkstatt T. die dort durchgeführt worden seien oder auf Verschleiß. Ein Dieselfahrzeug habe nur eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km, die bereits abgelaufen. Im Übrigen habe der Kläger ihm nicht angeboten, ihm das Fahrzeug zwecks Untersuchung zu bringen. Sie habe ihm vor dem 26.09.2019 angeboten, dass Fahrzeug gegen eine Kostenbeteiligung von 150 EUR zu holen, wenn er keinen Schutzbrief habe.

Alternativ sei ihm angeboten worden, den Wagen zu ihr zu bringen. Die Gebrauchsvorteile für 4.000 km beliefen sich auf 1.592,00 EUR.

Der Kläger hat demgegenüber erklärt, es sei richtig, dass er in dem Telefonat erklärt habe, dass es ihm momentan nicht möglich sei, das Fahrzeug zu der Beklagten zu bringen. Im Übrigen habe er das Fahrzeug als Baustellenfahrzeug wegen der Anhängerkupplung nutzen wollen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.830,80 EUR aus §§ 433, 437 Nr. 2, 346 BGB.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ist, dass der Kläger wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Der Kläger hat den Rücktritt nicht wirksam erklärt. Der Rücktritt von dem Kaufvertrag ist nur zulässig, wenn die Verkäuferin zuvor unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert worden ist.

„Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich aber nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (Senatsurteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12). Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann er beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Daher ist er nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet (Senatsurteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08, aaO Rn. 13).“  (BGH, Urteil vom 01. Juli 2015 – VIII ZR 226/14 -, Rn. 30, juris)

Zwar hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 26.9.2019 um eine Terminsabsprache gebeten mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug „jederzeit zur Verfügung stehe“. Ob damit jedoch das Angebot verbunden war, dass der Kläger das Fahrzeug zu der Beklagten verbringen wollte oder er davon ausging, dass die Beklagte das Fahrzeug abholen sollte und deshalb eine Terminsvereinbarung erforderlich war, bleibt unklar.

Unstreitig hatte die Beklagte dem Kläger vor dem Schreiben bereits angeboten, dass dieser das Fahrzeug zu ihr bringen könne. Der Kläger hat dieses Angebot ausgeschlagen mit der Begründung, dass es ihm „momentan nicht möglich sei“, das Fahrzeug zu der Beklagten zu bringen.

Nachdem die Beklagte jedoch unstreitig bereits zuvor erklärt hatte, dass der Kläger das Fahrzeug zu ihr bringen könne, hätte der Kläger das Fahrzeug direkt zu der Beklagten bringen können. Einer wiederholten Erklärung der Beklagten bedurfte es nicht, da bereits geklärt war, dass die Beklagte zur Überprüfung bereit war, während unklar blieb, ob der Kläger zur Überführung des Fahrzeugs bereit war.

Zwar wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, einen Kostenvorschuss für die Überführung auf Anforderung zu zahlen. Allerdings hat der Kläger weder einen solchen Vorschuss angeboten noch hat er zu erkennen gegeben, dass er nunmehr zur eigenen Verbringung des Fahrzeugs bereit gewesen ist.

Es kann daher dahinstehen, ob der Gewährleistungsausschluss wirksam gewesen ist, weil der Kläger das Fahrzeug für eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen seiner Baustellentätigkeit benutzt hat und § 476 BGB nicht zur Anwendung kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

 

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