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Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag wegen mangelhaftem Scheinwerfer

Ein defekter Scheinwerfer bringt einen Gebrauchtwagenhändler ins Schwitzen: Vor Gericht erkämpft sich ein Käufer sein Recht und lässt einen vermeintlich bindenden Kaufvertrag platzen. Trotz vertraglicher Klauseln und Reparaturversuchen siegt der Verbraucher – der Scheinwerfer-Mangel strahlt heller als alle Ausschlussklauseln. Ein Flensburger Gericht beleuchtet die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern und zeigt: Auch bei älteren Fahrzeugen können Mängel zum Rücktritt führen, selbst wenn der Händler dies vertraglich ausschließen möchte.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es handelt sich um einen Streit über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags für einen gebrauchten Pkw, bei dem Mängel festgestellt wurden.
  • Der Kläger kaufte ein Fahrzeug von einem gewerblichen Händler, der im Kaufvertrag einen Mangel, das defekte Abblendlicht, anerkannte und eine Reparatur zusicherte.
  • Der Kaufvertrag enthielt eine Klausel, die den Rücktritt vom Kauf und der Finanzierung ausschloss.
  • Der Kläger rügte mehrere Male Mängel, insbesondere das nicht reparierte Abblendlicht, und bat um die Beseitigung der Mängel.
  • Der Händler unternahm zwei Reparaturversuche, konnte jedoch die behaupteten Fehler nicht beheben.
  • Letztendlich erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.
  • Das Gericht entschied, dass der Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zur Zahlung von Nutzungsentschädigung und Anwaltskosten verurteilt wurde.
  • Der Händler befand sich im Annahmeverzug, da er nicht rechtzeitig auf die Rücktrittserklärung reagierte.
  • Das Gericht stellte fest, dass die im Kaufvertrag enthaltene Ausschlussklausel unwirksam war, da sie die Rechte des Klägers einseitig beschränkte.
  • Die Entscheidung hat potenzielle Auswirkungen auf ähnliche Fälle, indem sie die Gültigkeit von Rücktrittsklauseln in Kaufverträgen für gebrauchte Fahrzeuge in Frage stellt.

Rechte von Käufern: Rücktritt vom Fahrzeugkauf bei Scheinwerfermängeln

Der Kauf eines Fahrzeugs ist für viele Menschen eine bedeutende Investition, die oft mit hohen Erwartungen verbunden ist. Mängel, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Komponenten wie den Scheinwerfern, können jedoch den gesamten Kaufprozess erheblich beeinflussen. Ein mangelhaftes Licht oder eine Fehlfunktion der Scheinwerfer stellt nicht nur ein Ärgernis dar, sondern kann auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Verbraucherrechte im Zusammenhang mit Fahrzeugmängeln sind klar geregelt und bieten Käufern die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten, wenn das Fahrzeug die vereinbarten Eigenschaften nicht erfüllt.

Im deutschen Kaufvertragsrecht haben Käufer Anspruch auf Gewährleistung, was bedeutet, dass sie im Falle von Mängeln, wie etwa Scheinwerferproblemen, das Recht auf Nachbesserung oder sogar Rückgabe des Fahrzeugs haben. Eine Mängelrüge kann in solchen Fällen unerlässlich sein, um Ansprüche auf Reparatur oder Rücktritt vom Kaufvertrag geltend zu machen. Die Möglichkeit des Rücktritts vom Fahrzeugkaufvertrag wegen Mängeln, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Teilen, ist ein zentrales Thema, das viele Käufer beschäftigt und das in den kommenden Absätzen näher erläutert werden wird.

Der Fall vor Gericht


Verbrauchersieg: Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen defektem Scheinwerfer

Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Scheinwerfermangel
Ein Käufer konnte erfolgreich vom Kauf eines Gebrauchtwagens mit einem defekten Scheinwerfer zurücktreten, da das Gericht den Mangel als erheblich und den vertraglichen Rücktrittsausschluss als unwirksam erachtete. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Verbraucher hat vor dem Landgericht Flensburg erfolgreich den Rücktritt von einem Gebrauchtwagenkauf durchgesetzt. Das Gericht gab der Klage des Käufers gegen einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler weitgehend statt und verpflichtete den Händler zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Mangelhafter BMW mit Scheinwerferproblem

Der Kläger hatte im Januar 2020 einen gebrauchten BMW 640D, Baujahr 2012, für 27.950 Euro erworben. Bereits bei der Besichtigung vor Vertragsschluss wurde ein Defekt am linken vorderen Scheinwerfer festgestellt, dessen Behebung der Händler zusagte. Nach der Übergabe des Fahrzeugs traten jedoch weiterhin Probleme mit dem Scheinwerfer auf. Der Käufer rügte den Mangel mehrfach beim Händler, der daraufhin zwei erfolglose Reparaturversuche unternahm.

Rücktritt trotz vertraglichem Ausschluss möglich

Obwohl der Kaufvertrag einen Rücktrittsausschluss enthielt, erklärte der Käufer im Mai 2020 den Rücktritt vom Vertrag. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des Rücktritts. Der vertragliche Rücktrittsausschluss sei aufgrund der Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf unwirksam. Der Händler könne sich darauf nicht berufen, da der Mangel am Scheinwerfer dem Käufer vor Vertragsschluss nicht in dem Sinne „mitgeteilt“ worden sei, dass er mit dessen Fortbestehen nach der Übergabe hätte rechnen müssen.

Gericht überzeugt von erheblichem Mangel

Auf Basis von Zeugenaussagen und Fotos zeigte sich das Gericht überzeugt, dass der Scheinwerferdefekt bereits bei Gefahrübergang vorlag und bis zur Rücktrittserklärung fortbestand. Der sporadisch auftretende Fehler wurde als erheblicher Mangel eingestuft. Das Gericht berücksichtigte dabei die Sicherheitsrelevanz eines funktionierenden Abblendlichts sowie die geschätzten Reparaturkosten von über 5% des Kaufpreises.

Rückabwicklung des Kaufvertrags angeordnet

Der Händler wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Letztere schätzte das Gericht auf 2.073,60 Euro, basierend auf einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 300.000 km. Zusätzlich muss der Händler dem Käufer Kosten für einen eingeholten Reparaturkostenvoranschlag sowie vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten.

Bedeutung für Verbraucher beim Gebrauchtwagenkauf

Das Urteil stärkt die Position von Verbrauchern beim Kauf von Gebrauchtwagen. Es verdeutlicht, dass auch bei älteren Fahrzeugen erhebliche Mängel zum Rücktritt berechtigen können, selbst wenn der Kaufvertrag dies auszuschließen versucht. Käufer sollten Mängel zeitnah rügen und dem Händler Gelegenheit zur Nachbesserung geben, bevor sie vom Vertrag zurücktreten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den Verbraucherschutz beim Gebrauchtwagenkauf, indem es einen vertraglichen Rücktrittsausschluss für unwirksam erklärt und das Rücktrittsrecht des Käufers bei einem erheblichen Mangel bestätigt. Es unterstreicht, dass auch bei älteren Fahrzeugen sicherheitsrelevante Defekte wie ein sporadisch auftretender Scheinwerferfehler als erheblicher Mangel gelten können, selbst wenn die Reparaturkosten nur knapp über 5% des Kaufpreises liegen. Dies stärkt die Position von Verbrauchern gegenüber gewerblichen Händlern erheblich.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Käufer eines Gebrauchtwagens erheblich. Selbst wenn Ihr Kaufvertrag einen Rücktrittsausschluss enthält, können Sie bei erheblichen Mängeln vom Kauf zurücktreten. Dies gilt besonders bei sicherheitsrelevanten Defekten wie einem fehlerhaften Scheinwerfer, auch wenn diese nur sporadisch auftreten. Sie haben das Recht auf mehrere Reparaturversuche des Händlers, müssen aber nicht endlos warten. Wichtig ist, dass Sie Mängel zeitnah und nachweisbar rügen. Bei einem Rücktritt müssen Sie zwar eine Nutzungsentschädigung zahlen, können aber den Großteil des Kaufpreises zurückerhalten. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten und Anwaltsgebühren.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben einen Gebrauchtwagen gekauft, doch die Scheinwerfer funktionieren nicht einwandfrei? Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Scheinwerfermangel ist ein komplexes Thema mit vielen rechtlichen Fallstricken. In dieser FAQ-Rubrik geben wir Ihnen wertvolle Hinweise und Antworten auf wichtige Fragen.

 

Wann gilt ein Mangel bei einem Gebrauchtwagen als erheblich genug für einen Rücktritt?

Ein Mangel bei einem Gebrauchtwagen gilt als erheblich genug für einen Rücktritt, wenn die Kosten für die Mängelbeseitigung mehr als 5% des Kaufpreises betragen. Diese Grenze hat der Bundesgerichtshof als Richtwert festgelegt. Bei einem Kaufpreis von 20.000 EUR wären das beispielsweise 1.000 EUR.

Ausnahmen von der 5%-Regel

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen von dieser Regel:

  1. Sicherheitsrelevante Mängel: Wenn der Mangel die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt, kann er auch bei geringeren Reparaturkosten als erheblich gelten. Stellen Sie sich vor, die Bremsen Ihres neu erworbenen Gebrauchtwagens funktionieren nicht einwandfrei – dies wäre in der Regel ein erheblicher Mangel, unabhängig von den Reparaturkosten.
  2. Unklare Mangelursache: Wenn die Ursache des Mangels nicht eindeutig festgestellt werden kann, gilt er in der Regel als erheblich. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise unerklärliche Motorgeräusche auftreten, deren Ursache auch der Händler nicht ermitteln kann.
  3. Funktionsbeeinträchtigung: Bei erheblicher Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit oder des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs kann ein Mangel auch bei geringeren Reparaturkosten als erheblich eingestuft werden.
  4. Verstoß gegen Vereinbarungen: Wenn der Mangel klar gegen eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer verstößt, kann er als erheblich gelten. Wurde das Fahrzeug beispielsweise als unfallfrei verkauft, stellt sich aber später als Unfallfahrzeug heraus, liegt in der Regel ein erheblicher Mangel vor.

Beurteilung der Erheblichkeit

Bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels spielen verschiedene Faktoren eine Rolle:

  • Auswirkungen auf die Nutzbarkeit: Je stärker der Mangel die Nutzung des Fahrzeugs einschränkt, desto eher wird er als erheblich angesehen.
  • Alter und Zustand des Fahrzeugs: Bei einem älteren Gebrauchtwagen können bestimmte Mängel eher als normal angesehen werden als bei einem neueren Modell.
  • Kaufpreis: Je höher der Kaufpreis, desto höher sind in der Regel die Erwartungen an den Zustand des Fahrzeugs.

Vorgehen bei Verdacht auf erheblichen Mangel

Wenn Sie einen Mangel an Ihrem gekauften Gebrauchtwagen feststellen, sollten Sie diesen unverzüglich dem Verkäufer anzeigen. Setzen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung, bevor Sie einen Rücktritt in Betracht ziehen. Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder verweigert wird, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.

Beachten Sie, dass die Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels oft komplex ist und im Einzelfall von einem Gericht entschieden werden muss. Die genannten Kriterien dienen als Orientierung, um die Erfolgsaussichten eines möglichen Rücktritts einzuschätzen.


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Welche Rechte hat der Käufer, wenn ein Mangel trotz Reparaturversuchen wiederholt auftritt?

Wenn ein Mangel trotz Reparaturversuchen wiederholt auftritt, stehen dem Käufer erweiterte Rechte zu. Nach dem Gesetz hat der Verkäufer grundsätzlich das Recht auf zwei Nachbesserungsversuche. Schlagen diese fehl, gilt die Nacherfüllung als gescheitert.

Fehlschlagen der Nacherfüllung

Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung spricht man, wenn:

  • Zwei Nachbesserungsversuche erfolglos waren
  • Der Verkäufer die Nacherfüllung unberechtigt verweigert
  • Die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Auto gekauft und der Scheinwerfer funktioniert nicht richtig. Wenn der Händler zweimal versucht hat, den Scheinwerfer zu reparieren und das Problem immer noch besteht, gilt die Nacherfüllung als gescheitert.

Rechte des Käufers nach gescheiterter Nacherfüllung

Nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung haben Sie als Käufer folgende Möglichkeiten:

  1. Rücktritt vom Kaufvertrag: Sie können den Vertrag rückgängig machen und erhalten den Kaufpreis zurück. Im Gegenzug müssen Sie das mangelhafte Produkt zurückgeben.
  2. Minderung des Kaufpreises: Sie behalten das Produkt, können aber eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Die Minderung muss dem Wertverlust durch den Mangel entsprechen.
  3. Schadensersatz: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Schadensersatz fordern, etwa für Kosten, die Ihnen durch den Mangel entstanden sind.
  4. Aufwendungsersatz: Sie können die Erstattung von Kosten verlangen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstanden sind.

Besonderheiten beim Autokauf

Beim Autokauf gelten diese Rechte grundsätzlich auch. Allerdings kommt es auf die Erheblichkeit des Mangels an. Ein wiederholt auftretender Defekt am Scheinwerfer kann als erheblicher Mangel gelten, da er die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.

Wenn Sie sich für den Rücktritt entscheiden, müssen Sie dem Verkäufer das Auto zurückgeben. Der Verkäufer muss Ihnen den Kaufpreis erstatten, kann aber einen angemessenen Betrag für die bisherige Nutzung des Fahrzeugs abziehen.

Beachten Sie, dass diese Rechte unabhängig von einer eventuell bestehenden Garantie gelten. Die gesetzliche Gewährleistung, auf der diese Rechte basieren, besteht in der Regel zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs.


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Wie lange hat der Händler Zeit, einen Mangel zu beheben, bevor der Käufer zurücktreten kann?

Der Händler hat in der Regel zwei Nachbesserungsversuche, um einen Mangel zu beheben, bevor Sie als Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten können. Eine feste gesetzliche Frist für die Dauer der Nachbesserung gibt es nicht. Stattdessen muss dem Händler eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt werden.

Angemessene Frist zur Nachbesserung

Als angemessen gilt üblicherweise eine Frist von 14 Tagen für einfache Reparaturen. Bei komplexeren Mängeln oder wenn Ersatzteile bestellt werden müssen, kann die Frist auch länger sein. Wenn Sie dem Händler eine Frist setzen, sollten Sie diese schriftlich mitteilen und den genauen Mangel beschreiben.

Fehlgeschlagene Nachbesserung

Eine Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn:

  • der Mangel nach zwei Versuchen nicht behoben wurde
  • der Händler die Nachbesserung verweigert
  • die Nachbesserung für Sie unzumutbar ist (z.B. bei sicherheitsrelevanten Mängeln)

In diesen Fällen können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne weitere Nachbesserungsversuche abwarten zu müssen.

Sofortiger Rücktritt

In bestimmten Situationen ist ein sofortiger Rücktritt möglich, ohne dem Händler eine Nachbesserungsmöglichkeit einzuräumen:

  • Bei einem erheblichen Mangel, der die Verkehrssicherheit beeinträchtigt
  • Wenn die Kosten für die Mängelbeseitigung 5 Prozent des Kaufpreises übersteigen
  • Bei arglistiger Täuschung durch den Händler

Wenn Sie einen mangelhaften Scheinwerfer an Ihrem neu gekauften Fahrzeug feststellen, sollten Sie den Händler umgehend informieren und ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Erst wenn die Reparaturversuche scheitern oder sich unverhältnismäßig lange hinziehen, können Sie über einen Rücktritt nachdenken.


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Sind Klauseln zum Ausschluss des Rücktrittsrechts in Gebrauchtwagenkaufverträgen wirksam?

Klauseln zum vollständigen Ausschluss des Rücktrittsrechts in Gebrauchtwagenkaufverträgen sind in der Regel nicht wirksam, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Dies betrifft Kaufverträge zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem privaten Käufer.

Gesetzliche Grundlage

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt Verbraucher durch zwingende Vorschriften. Nach § 476 Abs. 1 BGB sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten abweichen, unwirksam. Das Rücktrittsrecht ist Teil dieser Gewährleistungsrechte.

Grenzen der Vertragsgestaltung

Gewerbliche Verkäufer dürfen die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht vollständig ausschließen. Sie können jedoch:

  • Die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen (statt der gesetzlichen zwei Jahre)
  • Bestimmte Mängel konkret benennen und von der Gewährleistung ausnehmen
  • Bei Gebrauchtwagen die Haftung auf bestimmte Fahrzeugteile beschränken

Wirksamkeit bei Privatverkäufen

Bei Verkäufen zwischen Privatpersonen gelten diese strengen Regeln nicht. Hier können die Parteien die Gewährleistung und damit auch das Rücktrittsrecht weitgehend ausschließen. Solche Klauseln sind dann in der Regel wirksam.

Bedeutung für Sie als Käufer

Wenn Sie ein gebrauchtes Auto von einem Händler kaufen, können Sie sich auf Ihre gesetzlichen Rechte berufen, auch wenn der Vertrag einen Ausschluss des Rücktrittsrechts enthält. Bei einem privaten Verkäufer müssen Sie dagegen vorsichtiger sein und den Vertrag genau prüfen.

Beachten Sie: Selbst wenn das Rücktrittsrecht nicht ausgeschlossen werden kann, müssen für einen Rücktritt bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie das Vorliegen eines erheblichen Mangels und in der Regel eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung.


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Welche finanziellen Folgen hat ein Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf für den Käufer?

Bei einem Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf müssen Sie als Käufer das Fahrzeug zurückgeben und erhalten im Gegenzug den Kaufpreis zurück. Allerdings gibt es einige finanzielle Aspekte zu beachten:

Nutzungsentschädigung

Sie müssen eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Diese wird vom Kaufpreis abgezogen. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

Kaufpreis x gefahrene Kilometer / (Gesamtlaufleistung – Tachostand beim Kauf)

Wenn Sie beispielsweise einen Gebrauchtwagen für 10.000 Euro mit einem Tachostand von 50.000 km gekauft haben, 5.000 km gefahren sind und von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km ausgegangen wird, beträgt die Nutzungsentschädigung:

000 € x 5.000 km / (200.000 km – 50.000 km) = 333,33 €

Erstattungsfähige Kosten

Sie können Ersatz für notwendige Aufwendungen verlangen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Kosten für neue Reifen, wenn die alten nicht mehr fahrtauglich waren
  • Außerordentliche Reparaturkosten

Normale Unterhaltskosten wie Inspektionen oder übliche Verschleißerscheinungen sind hingegen nicht erstattungsfähig.

Finanzierungskosten

Wenn Sie den Gebrauchtwagen finanziert haben, müssen Sie die Finanzierung rückabwickeln. Die Bank muss Ihnen bereits geleistete Tilgungs- und Zinsraten zurückzahlen. Dies geschieht jedoch nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und Zahlung der Nutzungsentschädigung.

Wertminderung

Haben Sie einen Unfall mit dem Fahrzeug gehabt, kann der Verkäufer eventuell eine Wertminderung geltend machen. Diese müssten Sie zusätzlich zur Nutzungsentschädigung zahlen.

Wenn Sie einen mangelhaften Gebrauchtwagen gekauft haben und vom Kaufvertrag zurücktreten, können Sie also mit einer Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsentschädigung rechnen. Zusätzlich können Sie bestimmte Aufwendungen erstattet bekommen. Beachten Sie jedoch, dass die genaue finanzielle Abwicklung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und im Streitfall von einem Gericht entschieden werden muss.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Kaufvertrag: Ein Kaufvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer, bei der sich der Käufer verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, und der Verkäufer sich verpflichtet, die Ware zu übergeben und dem Käufer das Eigentum an der Ware zu verschaffen. Zum Beispiel: Wenn Sie ein Auto kaufen, zahlen Sie dem Autohändler den vereinbarten Preis und erhalten dafür das Auto und die dazugehörigen Papiere.
  • Sachmangel: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die gekaufte Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder Eigenschaften fehlen, die normalerweise erwartet werden können. Beispielsweise hat ein Auto einen Sachmangel, wenn die Scheinwerfer nicht richtig funktionieren, obwohl ein funktionierendes Licht erwartet wird, besonders bei sicherheitsrelevanten Teilen.
  • Nacherfüllung: Nacherfüllung bedeutet, dass der Verkäufer bei einem Sachmangel die Möglichkeit hat, den Mangel zu beseitigen oder die mangelhafte Ware gegen eine mangelfreie auszutauschen. Wenn die Scheinwerfer eines gekauften Autos defekt sind, muss der Autohändler diese reparieren oder ersetzen.
  • Rücktritt vom Kaufvertrag: Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ein Sachmangel besteht und die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder verweigert wurde oder eine angemessene Frist zur Nacherfüllung abgelaufen ist. Beispielsweise: Wenn der Autohändler nach mehrfachen Reparaturversuchen die fehlerhaften Scheinwerfer nicht repariert bekommt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.
  • Nutzungsentschädigung: Wenn der Käufer vom Kaufvertrag zurücktritt, muss er dem Verkäufer eine Entschädigung für die Nutzung der Ware zahlen. Dies gilt auch, wenn das Auto benutzt wurde, bevor der Käufer den Rücktritt erklärt. Beispielsweise muss ein Käufer, der ein Auto mehrere Monate genutzt hat, bevor er vom Kaufvertrag zurücktritt, eine Entschädigung für die Nutzung zahlen.
  • Verbrauchsgüterkauf: Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Hier gelten besondere Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers. Zum Beispiel hat ein Autokäufer, der von einem gewerblichen Händler einen Gebrauchtwagen erwirbt, bestimmte Rechte, die ihm bei Mängeln des Fahrzeugs besonders geschützt werden, wie das Rücktrittsrecht trotz vertraglicher Ausschlussklauseln.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB): Der Kaufvertrag regelt die wechselseitigen Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Der Käufer ist zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, der Verkäufer zur Übergabe und zum Eigentumsverschaffung an der Kaufsache. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw. Der Kläger hat den Kaufpreis gezahlt und vom Beklagten den Pkw erhalten.
  • Sachmangel (§ 434 BGB): Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine Eigenschaft nicht aufweist, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Im vorliegenden Fall rügt der Kläger diverse Mängel am Pkw, insbesondere einen defekten Scheinwerfer.
  • Rechtsfolgen bei Sachmängeln (§§ 437 ff. BGB): Bei Vorliegen eines Sachmangels hat der Käufer verschiedene Rechte. Er kann zunächst die Nacherfüllung verlangen, d.h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann er den Kaufpreis mindern, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der Kläger hat im vorliegenden Fall die Nacherfüllung durch den Beklagten verlangt, jedoch erfolglos.
  • Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 323 BGB): Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ein Sachmangel vorliegt und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder eine angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt. Der Kläger hat im vorliegenden Fall vom Kaufvertrag zurückgetreten, da die Nacherfüllung durch den Beklagten erfolglos blieb.
  • Nutzungsentschädigung (§ 346 BGB): Wenn der Käufer vom Kaufvertrag zurücktritt, hat er die vom Gebrauch der Sache gezogenen Vorteile herauszugeben. Dies kann sich als Nutzungsentschädigung berechnen. Im vorliegenden Fall wird der Beklagte aufgrund des Rücktritts zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verurteilt.

Das vorliegende Urteil

 

LG Flensburg – Az.: 2 O 263/20 – Urteil vom 03.05.2024


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