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Hinweispflichten beim privaten Gebrauchtwagenverkauf

AG Paderborn, Az.: 51 C 27/06, Urteil vom 23.01.2008

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.550 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 21.10.2005 Zug um Zug gegen die Übergabe und Übertragung des Eigentums an dem Pkw Opel Corsa –B, Farbe blau, Fahrzeugidentifikationsnummer: … … am Standort des Fahrzeugs …, … G K, OT Deetz, zu zahlen.

Weiter wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.355,74 Euro nebst Zinsen

auf den Betrag von 897,62 Euro in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 28.02.2006, auf den Betrag von 357,84 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.02.2007, auf den Betrag von 100,28 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem 15.10.2007, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 05.11.2005 mit der Annahme des Pkw Opel Corsa –B, Farbe blau, , Fahrzeugidentifikationsnummer: … … , in Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger von den monatlichen Unterstellkosten in Höhe von 30 Euro ab dem Monat März 2007 bis zur Abholung des Pkw Opel Corsa –B, Farbe blau, , Fahrzeugidentifikationsnummer: … … , bei Herrn C R, K weg .. in … K L OT Damsdorf freizustellen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Streitverkündeten trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Hinweispflichten beim privaten Gebrauchtwagenverkauf
Foto: carroteater/Bigstock

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages und Schadenersatz über ein bei der Internetauktionsplattform ebay erworbenes Fahrzeug.

Am 02.10.2005 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug der Marke Opel Corsa zum Preis von 1.550 Euro. Die Beklagte bot dieses Fahrzeug über die Internetauktionsbörse ebay mit folgenden Angaben an: „gepflegter Opel Corsa –B…, Kilometerstand: 60844, Datum der Erstzulassung: 01.01.1995, Garantie -…“.

Die Beklagte selbst hatte dieses Fahrzeug am 07.06.2006 bei der Streitverkündeten gekauft und war damit ca. 1.500 km gefahren. Vor dem Verkauf hatte sich die Beklagte durch die Firma V GmbH & Co. KG, einem Opel Händler mit angeschlossener Werkstatt, beraten lassen: Es wurde ihr mitgeteilt, dass für die Abnahme der TÜV-Prüfung „einige“ Investitionen notwendig seien.

Der Kläger holte das Fahrzeug am 03.10.2005 am Wohnort der Beklagten ab und zahlte den vereinbarten Kaufpreis in bar. Bei der Fahrzeugübergabe teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Handbremsseil nach dem Einstellen des Wagens bei ebay am 29.09.2005 gerissen sei und repariert werden müsse. Bei der Abholung des Wagens unterschrieb der Kläger ein mit der Überschrift „Betrifft Kaufvertrag: Nutzfahrzeug“ versehenes Schriftstück. Darin wird festgehalten, dass es sich bei dem Verkauf um einen Privatverkauf „ohne Garantie sowie auch spätere Mängel“ handele. Statt des Prüfberichtes der letzten Abgasuntersuchung übergab die Beklagte dem Kläger ein DEKRA-Prüfbericht, aus dem sich ergibt, dass die nächste Abgasuntersuchung im Januar 2006 fällig ist.

Der Kläger brachte am 04.10.2005 das Fahrzeug in die KFZ-Werkstatt Autohaus B-N GmbH. Dort wurden festgestellt, dass der Längsträger stark und der vordere Querträger vollständig durchgerostet und der Thermostat und das Handbremsseil defekt waren.

Mit Schreiben vom 10.10.2005 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, die in der Werkstatt aufgeführten Mängel zu beseitigen oder bei Ablehnung mangels Wirtschaftlichkeit zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Gleichzeitig erklärte er vorsorglich Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Die Beklagte wies mit dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten die Ansprüche des Klägers zurück.

Mit Schreiben vom 24.10.2005 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Wagen bis zum 01.11.2005 am Wohnort des Klägers abzuholen.

Die Rückabwicklung des Kaufvertrages lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2005 ab.

Am 02.11.2005 beauftragte der Kläger den Sachverständigen G mit der Fahrzeugüberprüfung und Mängelfeststellung. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 09.11.2005 zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug sowohl „gravierende technische Mängel“ als auch „als gering einzuschätzende optische Mängel“ festzustellen waren. Auf die Rechnung vom 09.11.2005 zahlte der Kläger die Gutachterkosten in Höhe von 601,34 Euro.

Mit Ordnungsverfügung vom 22.11.2005 wurde dem Kläger der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt, weil keine fristgemäße Ummeldung erfolgt war. Die Gebühr des Kostenbescheides in Höhe von 19,50Euro wurde von dem Kläger beglichen.

Am 31.10.2006 schloss der Kläger mit Herrn C R einen Mietvertrag über einen Stellplatz. Darin verpflichtete sich der Kläger Herrn R für das Abstellen des streitgegenständlichen Fahrzeugs ab dem 01.11.2006 monatliche Miete in Höhe von 30 Euro zu errichten. Das Fahrzeug konnte nicht mehr auf dem Grundstück der ehemaligen Vermieterin des Klägers untergestellt werden, weil der Kläger von Deetz nach Bovenden Lenglern umgezogen war. Um das Fahrzeug von Deetz nach Damsdorf zu verbringen, fuhr der Kläger am 05.10.2006 von seiner Arbeitsstelle in Burg 96 km nach Damsdorf zu Herrn R. Gemeinsam mit Herrn R und dessen Transporter mit Anhängerkupplung fuhr der Kläger nach Werder, um dort einen Anhänger zum Transport des Pkw anzumieten. Dieser Anhänger wurde für 40 Euro angemietet. Von Werder fuhren der Kläger und Herr R nach Deetz, um den Wagen abzuholen. Da das Fahrzeug wegen einer defekten Batterie nicht bewegt werden konnte, kaufte der Kläger eine neue Batterie für einen Preis von 75 Euro und baute sie ein. Nach dem Verladen fuhr der Kläger von Deetz wieder zu seiner Dienststelle nach Burg zurück. Als Gegenleistung für das Zuverfügungstellen des Transporters und die Hilfestellung des Herrn R wurde zuvor eine Tankfüllung für den Transporter vereinbart, die 74,84 Euro kostete.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagten die technischen Mängel bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen seien. Sie hätte es arglistig unterlassen, den Kläger über diese zu informieren. Dadurch, dass die Beklagte das Fahrzeug als „gepflegt“ angeboten hätte, hätte sie den Kläger über die nicht reparierten Vorschäden, die festgestellten Mängel und die nicht bestehende TÜV-Tauglichkeit aufklären müssen. Der Vorsatz ergäbe sich daraus, dass sie nach der Beratung vor dem Verkauf gewusst habe, dass in das Fahrzeug investiert werden müsse.

Als die Beklagte statt dem Prüfbericht der Abgasuntersuchung dem Kläger den DEKRA-Prüfbericht vom 05.02.2004 übergab habe sie dem Kläger mitgeteilt, dass die Ummeldung mit dem DEKRA-Prüfbericht möglich ist, da sich daraus die Fälligkeit der nächsten Abgasuntersuchung im Januar 2006 ergebe.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm auch die Kosten für die Ersatzbatterie und den Transport des Pkw von Deetz nach Damsdorf zu ersetzen hätte. Aufgrund des Wohnortwechsels des Klägers wären diese Kosten erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.550 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 21.10.2005 Zug um Zug gegen die Übergabe und Übertragung des Eigentums an dem Pkw Opel Corsa –B, Farbe blau, Fahrzeugidentifikationsnummer: … …am Standort des Fahrzeugs …, … G K, OT Deetz, zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 897,62 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 28.02.2006.

Mit dem Schriftsatz vom 06.02.2007 beantragt der Kläger klageerweiternd,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 05.11.2005 mit der Annahme des Pkw Opel Corsa –B, Farbe blau, Fahrzeugidentifikationsnummer: … …in Verzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 357,84 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.02.2007 zu zahlen,

5. festzustellen, dass die Beklagte den Kläger von den monatlichen Unterstellkosten in Höhe von 30 Euro ab dem Monat März 2007 bis zur Abholung des Pkw Opel Corsa –B, Farbe blau, Fahrzeugidentifikationsnummer: … … , bei Herrn C R, K weg .. in … K L OT Damsdorf freizustellen hat.

Mit dem Schriftsatz vom 14.10.2007 beantragt der Kläger klageerweiternd,

6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 100,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem 15.10.2007 zu zahlen.

Die Beklagte und der Streitverkündete beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Handbremsseil sei erst nach Einstellung des Angebots beim Internetauktionshaus gerissen.

Die von dem Kläger aufgezählten Mängel seien erst nach Abholung des Fahrzeugs aufgetreten.

Auch sei in dem als „Betrifft Kaufvertrag: Nutzfahrzeug“ bezeichneten Schriftstück eine nachtägliche Vereinbarung über den Ausschluss der Gewährleistungsrechte zu sehen.

Sie sei auch nicht verpflichtet, die durch den Transport des Wagens entstandenen Kosten zu zahlen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2006 ist der Streitverkündete auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen L. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.10.2006 Bezug genommen.

Desweiteren hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 17.10.2006 Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen B vom 05.02.2007 und des Ergänzungsgutachtens vom 11.06.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist die Klageerweiterung gemäß § 263 ZPO wegen Sachdienlichkeit zulässig. Auch das Feststellungsinteresse des Antrages zu 3) ist aufgrund § 756 Abs. 1 ZPO gemäß § 256 ZPO gegeben.

II.

Die Klage ist begründet.

1.)

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.550 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wagens aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB.

Wenn Anfechtung und Rücktritt nebeneinander geltend gemacht werden, dann ist zunächst die Anfechtung zu prüfen. Anders ist es, wenn die Anfechtung hilfsweise erfolgt. Mit dem Schriftsatz vom 10.10.2006 wurde die Anfechtung zwar nur „vorsorglich“ erklärt, was nicht zwangsläufig „hilfsweise“ bedeutet. Allerdings ist aus den zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen und den mündlichen Verhandlungen ersichtlich, dass der Kläger vorrangig Gewährleistungsrechte geltend macht. Damit war die Formulierung „vorsorglich“ im Sinne von „hilfsweise“ zu verstehen.

a.)

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der streitgegenständliche Wagen mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1BGB ist. Insoweit schließt sich das Gericht den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen B an. Er hat in seinem Gutachten vom 05.02.2007 zahlreiche schwerwiegende technische Mängel an dem Fahrzeug feststellen können. Insbesondere hat er gravierende Durchrostungen und starke Anrostungen im Bereich der Bodengruppe festgestellt: Der untere Kühlergrillquerträger, die rechte Längsträgerspitze, der linke und rechte Querlenker, die Querverstärkung, der linke Schwellerinnenkanten, die linke und rechte Schwelleraußenseite, die Hinterachse, der Längsträger, die Längsträgerendspitze, das Heckabschlussblech und der Kraftstofftank waren entweder stark angerostet oder durchgerostet.

Zudem stellte der Sachverständige fest, dass auch der Zustand der Bremsanlage mangelhaft ist.

b.)

Zwar haben die Parteien nachträglich durch das mit „Betrifft Kaufvertrag: Nutzfahrzeug“ überschriebenes Schriftstück einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Auch wenn nicht wörtlich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, so muss dieses Schreiben gemäß § 133, 157 BGB ausgelegt werden. Insbesondere die Formulierung „sowie ohne spätere Mängel“ zeigt, dass der Käufer gegenüber der Verkäuferin keine in der Zukunft auftretenden Mängel geltend machen soll. Dass diese Formulierung ausschließlich eine Erklärung über eine selbstständige Garantie im Sinne von § 444 BGB darstellen sollte, ist gerade im Hinblick auf den Zusatz „sowie ohne spätere Mängel“ nicht überzeugend.

c.)

Jedoch kann sich die Beklagte auf den nachträglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB nicht berufen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte dem Kläger beim Abschluss des Kaufvertrages Mängel an dem Fahrzeug arglistig verschwiegen hat.

Die Beklagte hat es unterlassen, den Kläger auf die ihr bekannten Mängel hinsichtlich der Roststellen und der damit verbundenen Schwierigkeit der TÜV-Abnahme hinzuweisen. Das Verschweigen von Mängeln ist im Sinne von § 444 BGB nur dann relevant, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Mängel eine Aufklärungspflicht besteht. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (BGH in NJW 89, 763). Zwar besteht keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. Eine Aufklärungspflicht setzt voraus, dass zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht.

Vorliegend hatte die Beklagte das Fahrzeug vor dem Verkauf an den Kläger durch die Firma V GmbH & Co. KG, einem Opel Händler mit angeschlossener Werkstatt, untersuchen lassen.

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge L die Beklagte auf die bereits damals gerissenes Handbremsseil und die Roststellen unter dem Wagen hingewiesen hatte. Der Zeuge L hat nämlich glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass er sich den Wagen genau angeschaut habe. Er habe zunächst festgestellt, dass das Handbremsseil gerissen sei. Danach habe der das Fahrzeug auf die Hebebühne gefahren. Er habe dann festgestellt, dass sich unter dem Wagen Roststellen befänden, die hätten repariert werden müssen. Da die Beklagte anwesend war, habe er sie darauf aufmerksam gemacht. Insbesondere habe er sie darauf hingewiesen, dass zum Zwecke der TÜV-Abnahme die Roststellen hätten behoben werden müssen.

An der Glaubwürdigkeit des Zeugen L bestehen keine Bedenken. Als neutraler Zeuge hat er kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Seine Aussage ist detailliert und in sich schlüssig.

Die Beklagte hätte den Kläger über den Hinweis des Zeugen L auch ungefragt informieren müssen. Gerade im Hinblick darauf, dass der Kläger keine Möglichkeit hatte, das Fahrzeug bei der Abholung von unten zu sehen, hätte sie ihn aufgrund dieses Informationsvorsprunges über den Inhalt des Gesprächs in der Werkstatt informieren müssen. Insbesondere war diese Aufklärung für den Kläger, der ein „gepflegtes“ Fahrzeug erworben hatte, deswegen besonders wichtig, weil die unmittelbar bevorstehende TÜV-Abnahme gefährdet war. Ohne die geforderte Reparatur hätte er den Wagen nicht nutzen können.

Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Bedingter Vorsatz genügt. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten. Vorliegend hatte sich die Beklagte den unteren Teil des Wagens auf der Hebebühne angeschaut und sowohl die Roststellen als auch die Notwendigkeit, diese vor der TÜV-Abnahme beheben zu müssen, erkannt. Auch das gerissene Handbremsseil war ihr schon vor dem Einstellen des Angebots ins Internet bekannt. Da sie den Kläger bei der Abholung des Wagens nur auf das gerissene Handbremsseil, nicht aber auf die Roststellen und die Reparaturnotwendigkeit vor der unmittelbar bevorstehenden TÜV Abnahme hingewiesen hatte, kannte sie die Unrichtigkeit ihrer Angaben.

2.)

Desweiteren hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 774,14 Euro aus §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB.

a.)

Die Gutachterkosten in Höhe von 601,34 Euro hat die Beklagte dem Kläger zu ersetzen, weil diese notwendig waren, um die Ansprüche des Klägers geltend machen zu können.

b.)

Die Gebühr für den Kostenbescheid vom 12.12.2005 von 19,50 Euro hat die Beklagte dem Kläger zu ersetzen, weil die Beklagte ihm unstreitig nicht die Prüfbescheinigung über die letzte Abgasuntersuchung übergeben hat. Die Nichtaushändigung dieser Bescheinigung ist eine mangelhafte Erfüllung der kaufvertraglichen Verpflichtung der Beklagten. Zur Veräußerung eines Pkw gehört auch die Übergabe der vollständigen Fahrzeugpapiere. Mangels dieser Bescheinigung war die Ummeldung binnen drei Tagen nicht möglich. Dabei ist unerheblich, wer die Vorlage des DEKRA-Prüfberichtes ausreichend für die Ummeldung gehalten hat. Die Pflicht der Beklagten war es nämlich, dem Kläger den Prüfbericht der Abgasuntersuchung zu übergeben, unabhängig davon, was die Parteien für erforderlich hielten. Der Kläger kannte diesen Mangel auch nicht bei Vertragsschluss, da dieser mit dem Ablauf der Angebotsfrist zusammenfiel.

c.)

Die Fahrtkosten von Deetz nach Paderborn hin und zurück über 720 km in Höhe von 153,30 Euro hat die Beklagte dem Kläger gemäß §§ 433,434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Der Kläger holte den Wagen von seinem damaligen Wohnort in Deetz an dem Wohnort der Beklagten ab.

Der in Ansatz gebrachte Betrag von 0,21 Euro pro gefahrenem Kilometer ist angemessen.

3.)

Der Antrag zu 3) ist begründet, weil der Annahmeverzug am 05.11.2005 eingetreten ist. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Wagen nicht innerhalb der mit Rücktrittserklärung vom 24.11.2005 gesetzten Frist bis zum 04.11.2005 abgeholt.

4.)

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von 357,84 Euro gemäß § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, die im Zusammenhang mit der Unterstellung des Fahrzeugs entstanden sind.

a.)

Die Kosten für den Transport und die Ersatzbatterie in Höhe von 237,84 Euro waren notwendig, um das Fahrzeug an dem neuen Ort unterzustellen.

Da der Kläger das Fahrzeug nach seinem Umzug nicht mehr auf dem Grundstück seiner damaligen Vermieterin unterstellen konnte, fand er die Möglichkeit, das Fahrzeug bei Herrn R unterzustellen. Diese Unterstellmöglichkeit verbunden mit den hier geltend gemachten Kosten war günstiger als die Überführung des Wagens an den jetzigen Wohnort des Klägers. Damit ist auch von dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht der geltend gemachte Betrag erstattungsfähig.

b.)

Auch hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf den Ersatz der Miete für den Stellplatz in Höhe von120 Euro aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat mit dem am 31.10.2006 geschlossenen Mietvertrag belegen können, dass er für einen neuen Stellplatz eine monatliche Miete von 30 Euro zu zahlen hat. Nach der Vorlage des Mietvertrages hatte die Beklagte gegen den Abschluss eines Mietvertrages keine erheblichen Einwendungen erhoben.

Dem Kläger sind für die Monate November 2006 bis Februar 2007 Mietzahlungen in Höhe von 120 Euro entstanden. Die monatliche Miete beträgt nämlich 30 Euro.

Die Höhe der Miete ist angemessen.

c.)

In diesem Zusammenhang ist auch der Antrag zu 5) auf Freistellung aufgrund der obigen Ausführungen begründet.

5.)

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 223,76 Euro aus §§ § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die außergerichtlichen Kosten sind wie bereits oben dargestellt sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach berechtigt. Nach dem Eintritt des Verzuges vor dem 28.02.2006 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers außergerichtlich für den Kläger tätig gewesen.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 101 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO.

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