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Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt wegen Lackschäden

LG Wuppertal – Az.: 7 O 126/15 – Urteil vom 15.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW.

Die Beklagte handelt mit Kraftfahrzeugen und bot im Jahr 2015 einen Audi A5 Cabriolet 3.0 TDi clean diesel quattro zum Verkauf an, den sie in ihrem Schauraum ausgestellt hatte. Das Fahrzeug verfügt u.a. über ein Navigationsgerät „MMI plus“, bei welchem die Spracheingabe mit Ganzworterkennung ohne Funktion ist.

Fahrzeugkaufvertrag - Rücktritt wegen Lackschäden
(Symbolfoto: pathdoc/Shutterstock.com)

Die Klägerin interessierte sich für ein derartiges Fahrzeug. In dieser Zeit befand sich auf der Homepage der Firma Audi eine Auflistung der verfügbaren Ausstattung, in der auch für das vorgenannte Modell unter anderem die Ausstattung mit einem Navigationsgerät „MMI plus“ inklusive Spracheingabe mit Ganzworterkennung angegeben war.

Die Klägerin kaufte von der Beklagten das Fahrzeug, Fahrzeug-Ident-Nr. XXX zu einem Kaufpreis von 67.897,50 Euro, den sie teilweise über die Audi Bank AG finanzierte. Zu diesem Zweck unterzeichnete sie am 30.01.2015 einen Darlehensantrag der Audi Bank zur VAP-Angebotsnr. … über einen Gesamtnettokredit von 57.104,23 Euro zuzüglich Zinsen von 2.685,69 Euro ab. Die Rückzahlung sollte in 36 Monatsraten zu je 627,22 Euro und einer Schlussrate von 37.210,00 EUR, fällig am 15.02.2018, erfolgen. Die Klägerin leistete ferner eine Anzahlung an die Beklagte in Höhe von 10.793,27 Euro (Blatt 28 GA). Das Fahrzeug wurde an die Audi Bank AG sicherungsübereignet.

Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags ließ die Beklagte das Fahrzeug aufbereiten. Nach der Aufbereitung stellte ein Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug in der Auslieferungshalle ab.

Am 09.02.2015 holte die Klägerin das Fahrzeug bei der Beklagten ab. Die Klägerin unterzeichnete dabei eine Empfangsbestätigung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageerwiderung (Bl. 48 GA) Bezug genommen. Die Übergabe fand in der Auslieferungshalle der Beklagten statt. Die Beleuchtung dieser Halle ist durch eine Zeitschaltuhr mit Bewegungsmelder gesteuert.

Nach Übergabe fuhr die Klägerin mit dem Fahrzeug nach Hause und stellte es in einer Garage ab.

Mit E-Mail vom 23.02.2015 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 49 GA) teilte die Klägerin der Beklagten u.a. das Folgende mit:

„Wir haben am Samstag das erste Mal den Audi gewaschen und mussten dann in der Sonne erkennen, das die komplette linke Seite des Autos (von der Motorhaube bis an den Schweller unten den Türen) total verkratzt ist. [ … ]“

Mit E-Mail vom 24.02.2015 (Bl. 50 GA) teilte sie mit, dass es sich „ganz klar um Schäden durch eine Waschstraße“ handele. Sie hätten das Auto Samstag zum ersten Mal mit der Hand gewaschen und die Schäden zuvor nicht erkennen können, u.a. weil das Auto „als wir Zuhause angekommen sind, schmutzig durch den Regen und das Salz auf der Straße war“.

Die Beklagte bot mit Schreiben vom 10.03.2015 an, das Fahrzeug komplett aufpolieren zu lassen (Anl. K2, Bl. 34 GA). Dies lehnte die Klägerin ab.

Mit Anwaltsschreiben vom 12.03.2015 forderte die Klägerin von der Beklagten Nacherfüllung und setzte eine Frist bis zum 21.03.2015 (Bl. 37 GA). Am 18.03.2015 lehnte der Bevollmächtigte der Beklagten eine Nacherfüllung ab. Am 23.03.2015 erklärte die Klägerin schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückabwicklung bis zum 31.03.2015.

Für die außergerichtliche Rechtsverfolgung entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 2.085,95 Euro, welche die Rechtsschutzversicherung der Klägerin bezahlte und einen Ersatzanspruch an die Klägerin zur Geltendmachung gegenüber der Beklagten abtrat.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.12.2015 bemängelte die Klägerin die fehlende Funktion der Spracheingabe mit Ganzworterkennung in dem im Fahrzeug eingebauten Navigationsgerät MMI plus und forderte zur Nachbesserung bis zum 11.12.2015 auf (Bl. 114 GA). Mit Anwaltsschreiben vom 08.12.2015 wies die Beklagte einen Nacherfüllungsanspruch zurück. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte zur Rückabwicklung auf (Bl. 117 GA), was die Beklagte per Anwaltsschreiben vom 14.12.2015 zurückwies.

Die Klägerin behauptet, sie habe die Empfangsbestätigung unterschrieben, bevor das Fahrzeug übergeben wurde; während der Übergabe sei das Licht in der Halle permanent ausgegangen und die Lichtverhältnisse seien aufgrund der Wetterverhältnisse schlecht gewesen. Sie behauptet außerdem, die vorhandenen Kratzer seien charakteristisch für Beschädigungen nach einer Waschstrasse und eine Beseitigung sei durch Aufpolieren nicht möglich, sondern eine Neulackierung notwendig. Sie ist der Ansicht, das Fahrzeug sei nach einer Neulackierung nicht mehr als fabrikneu anzusehen, sondern auch danach noch mangelhaft. Sie behauptet, sie habe während des Verkaufsgesprächs nachgefragt, was die Bezeichnung „Navigationsgerät MMI plus“ bedeute und die Beklagte habe erläutert, es sei eine Spracheingabe mit Ganzworterkennung enthalten und auf die Audi-Homepage verwiesen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte müsse sich an die Angabe auf der Audi-Homepage festhalten lassen.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 627,22 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen u.a. Rücknahme des Fahrzeugs und zur Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten zu verurteilen. In der Folge hat sie die bezifferte Klageforderung wegen zwischenzeitlich gezahlter Darlehnsraten mit Schriftsatz vom 26.11.2015 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2016 erhöht.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.662,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Audi A5 Cabriolet 3.0 TDi clean diesel quattro mit dem Hersteller-Schlüssel 0588, Typenschlüssel ASK, Modell-Bestell-Schlüssel yyy, Fahrzeug-Ident-Nr. XXX, abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt berechnet: 0,09 EUR * (Kilometer gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rücknahme) zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend genannten Fahrzeugs seit dem 01.04.2015 in Annahmeverzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, sie gegenüber der Audi Bank, Cccc, von den noch offenen Darlehensverbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag vom 30.01.2015 zur VAP-Angebotsnr. … Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des genannten Fahrzeugs freizustellen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.085,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, ihr Mitarbeiter, der Zeuge T, habe das Fahrzeug vor Übergabe in der Auslieferungshalle eingehend besichtigt; die Halle sei ausreichend beleuchtet und das Licht durchgehend eingeschaltet gewesen. Die – als solche unstreitigen – Kratzer seien erst nach der Übergabe des Fahrzeugs entstanden; insofern sei davon auszugehen, dass die Klägerin das Fahrzeug mit zu wenig Wasser gewaschen und die Kratzer erst danach festgestellt habe. Die Beklagte behauptet zudem, dass ein Navigationsgerät inklusive Spracheingabe mit Ganzworterkennung für einen Audi A5 Cabriolet serienmäßig nicht erhältlich sei, was sich aus der Audi-Preisliste (Bl. 155 GA) ergebe und dass eine Nachrüstung des Navigationsgerätes mit einer Spracheingabe durch einen Fremdanbieter mit geringem Kostenaufwand möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2015 und vom 11. Juli 2016 Bezug genommen.

Das Gericht hat durch die Vernehmung der Zeugen S und T Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2015 (Bl. 85 GA) und vom 11. Juli 2016 (Bl. 210 GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin kann aus keinem rechtlichen Aspekt die Rückabwicklung des Autokaufvertrages von der Beklagten verlangen. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus §§ 346 Abs. 1, 433, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs.1 BGB.

Die Voraussetzungen zur wirksamen Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts liegen nicht vor.

1. Ein Rücktrittsrecht ergibt sich nicht aus den vorhandenen Lackschäden an diversen Bauteilen des Fahrzeugs.

a) Ein Rücktrittsrecht setzt zunächst voraus, dass die verkaufte Sache mangelhaft war. Die – als solche unstreitigen – Lackkratzer sind beim vorliegenden Erwerb eines Neufahrzeugs als Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB anzusehen, da der Begriff des Neufahrzeugs mit derartigen Unzulänglichkeiten nicht zu vereinbaren ist.

b) Weitere Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht ist, dass der Sachmangel bei Gefahrübergang vorlag. Der Gefahrübergang im Sinne des § 434 BGB trat vorliegend gemäß § 446 BGB am 09.02.2015 ein, als die Klägerin das Fahrzeug in der Auslieferungshalle von dem Zeugen T ausgehändigt erhielt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sachmangel bei Gefahrübergang nicht bestand, da das Fahrzeug die Kratzer zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufwies.

Die Beweislast für die Mangelfreiheit obliegt vorliegend der Beklagten, da es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 1 BGB handelt. Damit besteht zugunsten der Klägerin nach § 476 BGB die Vermutung, dass Mängel, welche sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigen, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden waren. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da die Klägerin die Kratzer etwa zwei Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs feststellte und bei der Beklagten anzeigte. Es handelt sich indes um eine sogenannte „widerlegliche“ Vermutung, die es der Beklagten überlässt, das Gegenteil zu beweisen.

Diesen Beweis hat die Beklagte geführt.

aa) Zwar kann sich die Beklagte insoweit nicht auf die vorbehaltlose Unterzeichnung der Empfangsbestätigung durch die Klägerin stützen, da nach der übereinstimmenden Aussage beider wechselseitig benannten Zeugen die Empfangsbestätigung bereits vor der eigentlichen Übergabe des Fahrzeugs unterschrieben wurde.

bb) Der Zeuge T hat jedoch ausgesagt, dass zum Zeitpunkt der Übergabe die streitgegenständlichen Kratzer nicht vorhanden waren. Er gab an, er habe eine umfassende Kontrolle des Fahrzeugs insbesondere auf Lack- und Felgenschäden durchgeführt, nachdem das Fahrzeug von der Aufbereitung in die Auslieferungshalle gebracht wurde. Er schilderte seine Arbeitsweise detailliert und konnte sich gerade an das streitgegenständliche Fahrzeug gut erinnern, da es sich dabei um einen neuen Typ handelte, zu dem er bei Audi noch Nachfragen hatte. Ferner schilderte er, dass die Beleuchtung in der Auslieferungshalle gut sei, sich insbesondere zwei Lampen direkt über dem Fahrzeug befänden. Zudem äußerte sich der Zeuge dahingehend, dass er das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal gesehen hat, die Lackschäden dabei nicht zu übersehen waren und er sich sicher sei, dass ihm diese aufgefallen wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen wären.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Insbesondere hat er anschaulich und widerspruchsfrei seine Vorgehensweise geschildert und schlüssig erklärt, warum er sich gut an dieses Fahrzeug erinnern kann. Sein Aussageverhalten ließ nicht erkennen, dass er aufgrund seines beruflichen Näheverhältnisses als Angestellter der Beklagten in seiner Wahrnehmung oder Wiedergabe seiner Erinnerungen unbewusst eingeschränkt gewesen wäre; auch waren keine Anhaltspunkte für eine bewusste Verfälschung seiner Aussage erkennbar.

Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen S entgegen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er die Lackschäden erstmals nach der von ihm vorgenommen Handwäsche gesehen habe. Dieser Umstand spricht – für sich genommen – zunächst einmal für die Behauptung der Beklagten, zumal sich nach Angaben der Klägerin am Auto hinten ein tiefer Kratzer befindet, welcher bis auf die Grundierung geht. Ein solcher heller Kratzer im schwarzen Lack des Fahrzeugs ist besonders augenfällig, so dass naheliegt, dass er bei der Übernahme eines neuen Fahrzeugs auch wahrgenommen wird.

Insbesondere jedoch vermag sich das Gericht nicht anhand von Indizien die Überzeugung bilden, dass die Kratzer zwingend vor der Übergabe entstanden sein müssen, weil eine mit dem Schadensbild kompatible Ursache nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen werden kann. Zwar hat der Zeuge S den Klägervortrag bestätigt, dass das Fahrzeug nach der „Überführungsfahrt“ an den Wohnort der Klägerin in der Garage gestanden habe und danach von Hand gewaschen worden sei. Dabei kann dahinstehen, ob die Kratzer – wie die Klägerin anführt und unter Beweis durch Sachverständigengutachten stellt – ein typisches Schadensbild für eine maschinelle Autowäsche aufwiesen. Denn das Gericht vermag ernsthafte Zweifel daran, ob die Klägerin und der Zeuge den Hergang der Autowäsche wahrheitsgemäß geschildert haben, ohnehin nicht zu überwinden.

Diese Zweifel knüpfen sich insbesondere an den Widersprüchen zwischen der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Schilderung des Zeugen über den Hergang der Autowäsche an. Die Klägerin gab an, sie sei bei der Autowäsche dabei gewesen und schilderte (im Plural), sie hätten das Auto gewaschen und würden sich mit der Fahrzeugwäsche auskennen; die Kratzer habe man gesehen, als das Fahrzeug noch nass war. Der Zeuge S dagegen schilderte, dass er das Auto allein gewaschen habe und die Klägerin erst geholt habe, nachdem er die Kratzer gesehen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Auto trocken gewesen.

2. Ein Rücktrittsrecht ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem eingebauten Navigationsgerät die Funktion „Spracheingabe mit Ganzworterkennung“ nicht verfügbar ist.

a) Dabei kann dahinstehen, ob das Fehlen dieser Funktion einen Mangel im Rechtssinn begründet.

Soweit die Klägerin schriftsätzlich behauptet hat, die Beklagte habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass das Navigationsgerät über diese Funktion verfüge, hat die Beweisaufnahme dies nicht ergeben. Schon die Klägerin hatte in der persönlichen Anhörung diese Behauptung in der Schilderung des Gesprächs mit dem Verkäufer nicht wiedergegeben; auch die Zeugen S und T gaben übereinstimmend an, über die Funktion der Sprachsteuerung nicht gesprochen zu haben.

Soweit sich die von der Herstellerfirma auf der Homepage enthaltenen Angaben zur Verfügbarkeit dieser Funktion im Audi A5 Cabrio von denen der von Beklagtenseite vorgelegten Preisliste unterscheiden, kann dahinstehen, ob dies einen Einfluss auf die geschuldete Beschaffenheit des Fahrzeugs, dessen Bestandteil das betroffene Navigationsgerät ist, hat.

b) Jedenfalls ist ein Rücktritt nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da das Fehlen der Sprachwortganzeingabe eine nur unerhebliche Pflichtverletzung darstellen würde. Zur Beurteilung der Erheblichkeit ist eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2013 3229 Tz. 16; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. A., § 323 Rn. 32). Ein Sachmangel ist in diesem Sinne unerheblich, wenn er den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Dabei kommt es nicht nur darauf an, welchen Mehrwert die Spracheingabe mit Ganzworterkennung der Klägerin bei der Benutzung des Navigationsgeräts, das im Übrigen voll nutzbar und funktionsfähig ist, böte; vielmehr ist die Erheblichkeit des Mangels im Hinblick auf das Gesamtfahrzeug zu beurteilen. Dass der Verkehrswert des Fahrzeugs oder der individuelle Nutzwert des Cabriolets für die Zwecke der Klägerin vorliegend nennenswert von dem Vorhandensein dieser Funktion bestimmt würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

II.

Aus den vorgenannten Gründen scheiden auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 67.897,50 Euro.

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