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Gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs bei entwendetem Kraftfahrzeugbrief

AG Miesbach, Az.: 12 C 223/15, Urteil vom 04.08.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.000,– € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.03.2015 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € zu bezahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung für einen PKW VW Bus Caravelle.

Gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs bei entwendetem Kraftfahrzeugbrief
Symbolfoto: Von Dreamer Company /Shutterstock.com

Der streitgegenständliche VW Bus Caravelle mit dem amtlichen Kennzeichen … stand ursprünglich im Eigentum der Beklagten. Diese beabsichtigte den Kleinbus zu verkaufen. Es fanden sich sodann in der Firma der Beklagten drei nicht näher bekannte Personen ein, welche bereit waren den Kleinbus für insgesamt 7.000,– € zu erwerben. Hierauf wurden 2.000,– € angezahlt und der VW Bus den Personen vorläufig ausgehändigt. Der Geschäftsführer der Beklagten hielt jedoch den Fahrzeugbrief noch zurück. Die drei Personen kamen zu einem späteren Zeitpunkt auf im Einzelnen umstrittene Art und Weise auch in Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II. Sodann veräußerten die unbekannten Personen den PKW unter Vorlage sämtlicher Originalpapiere zu einem Preis von 6.700,– € weiter an die Firma T in München. Diese wiederum verkaufte das Fahrzeug an die Kläger. Ihnen wurde der PKW unter Vorlage der Originalpapiere übereignet.

Einige Zeit später wurde der Wagen von Seiten der Polizei sichergestellt und an den Beklagten ausgehändigt. Da die Kläger dringend auf den Besitz dieses PKWs angewiesen waren, wendeten sie sich an den Beklagten und schlossen erneut einen Kaufvertrag über diesen PKW. Auf den Kaufpreis wurde eine Anzahlung von 2.000,– € geleistet und die Kläger erhielten den PKW zurück.

Zur Begründung führt die Klagepartei aus, dass ihr nicht bekannt sei, wie die drei unbekannten Personen in den Besitz des Originalbriefes gekommen seien.

Jedenfalls sei davon auszugehen, dass bereits die Firma Tekin Automobile gutgläubig Eigentum an dem PKW erworben habe. Somit sei auch der Eigentumserwerb bei der Klagepartei fehlerfrei erfolgt. Folglich wurde der Wagen zu Unrecht an den Beklagten zurückgegeben und es habe ein unbehebbarer Rechtsmangel beim erneuten Erwerb des PKWs vom Beklagten vorgelegen. Die Beklagte sei nämlich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümerin des PKWs gewesen und habe damit das Eigentum, wie im Kaufvertrag geschuldet, auch nicht verschaffen können.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass ihr auch die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 € von Seiten des Beklagten zu erstatten sind.

Die Kläger beantragen daher zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.000,– € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II zu dem hier streitgegenständlichen PKW von Seiten der drei unbekannten Personen entwendet worden sei. Die Bescheinigung sei auf dem Schreibtisch des Geschäftsführers der Beklagten vorbereitet gelegen. Die drei Personen hätten dann den Geschäftsführer unter dem Vorwand, ein weiteres Fahrzeug ankaufen zu wollen, aus dem Büro gelockt. Einer der drei Personen sei dann das Entwenden der Zulassungsbescheinigung Teil II gelungen.

Die Beklagte steht daher auf dem Standpunkt, dass ein Eigentumserwerb weder bei der Firma T, noch bei den Klägern wegen § 935 BGB möglich gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass sowohl der PKW, als auch die Zulassungsbescheinigung Teil II abhanden gekommen seien. Damit habe auch kein Rechtsmangel an dem Fahrzeug vorgelegen und die Anzahlung in Höhe von 2.000,– € hätten bei der Beklagten zu verbleiben.

Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren mangels Verzugs zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts von ihrer Seite nicht geschuldet seien.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Hauptverhandlung vom 14.07.2015.

Hier wurde der Geschäftsführer der Beklagten persönlich zu der Übernahme des PKWs durch die drei unbekannten Personen persönlich angehört.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Miesbach zuständig gemäß § 23 Nr. 1 GVG in sachlicher sowie gemäß § 29 ZPO in örtlicher Hinsicht. Der streitgegenständliche PKW befindet sich in H., mithin im hiesigen Zuständigkeitsbezirk. Vorgetragen wurde ein Rückabwicklungsschuldverhältnis, für das ein umfassender Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Ort der Sache besteht.

2. Die Klage ist in der Hauptsache vollständig begründet.

Der Kaufvertrag konnte wirksam rückabgewickelt werden, da ein Rechtsmangel gemäß § 435 BGB vorlag. Die Kläger konnten damit wirksam gemäß §§ 437Nr. 2, 435,323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten.

Vorliegend besteht der Rechtsmangel darin, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses bereits Eigentümer des streitgegenständlichen PKWs waren. Die Kläger erwarben das Eigentum an dem PKW durch wirksame Übereignung gemäß § 929 BGB von der Firma T. Diese wiederum hatte gutgläubig Eigentum von den drei unbekannten Personen erworben. Der jeweils Bevollmächtigte bei der Firma T befand sich aufgrund der Tatsache, dass ihm die Originalfahrzeugpapiere samt Schlüsseln mit dem PKW übergeben wurden im guten Glauben gemäß § 932 BGB. Dieser gutgläubige Erwerb war auch nicht gemäß § 935 BGB ausgeschlossen. Der streitgegenständliche PKW ist nicht als abhandengekommen im Sinne des § 935 BGB anzusehen. In Hinblick auf das Fahrzeug ist davon auszugehen, dass zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und den drei unbekannten Personen zunächst eine Übereignung unter Eigentumsvorbehalt stattgefunden hatte. Damit war der Eigentumsübergang aufschiebend bedingt bis zur endgültigen vollständigen Kaufpreiszahlung. Deswegen wurde auch der Fahrzeugbrief zunächst zurückgehalten. Gleichzeitig erwarben die drei unbekannten Personen jedoch tatsächlich ein Anwartschaftsrecht und damit einhergehend ein Besitzrecht an dem Fahrzeug. Die drei Personen waren damit im Hinblick auf das Fahrzeug selbst rechtmäßige Besitzer, der Geschäftsführer der Beklagten nurmehr mittelbarer Besitzer gemäß § 868 BGB. Der mittelbare Besitzer ist jedoch im Hinblick auf eine Unterschlagung des jeweiligen Gegenstandes nicht gemäß § 935 BGB geschützt. (vgl. u.a. Münchner Kommentar zum BGB, § 868, Rn. 59). Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass in derart gelagerten Fällen der ursprüngliche Besitzer, welcher dann lediglich noch mittelbarer Besitzer ist, bewusst und freiwillig seinen Besitz gelockert hat. Seiner Auswahl des Vertragspartners ist es geschuldet, dass ein Vertrauensmissbrauch stattfand und der Pkw unter Vorlage der Originalpapiere weiterveräußert werden konnte. Daher ist es sachgerecht, das Risiko des gutgläubigen Erwerbs dem mittelbaren Besitzer aufzuerlegen, da dieser den unmittelbaren Besitz freiwillig aufgegeben hat. So begründet sich der in diesen Fällen fehlende Schutz des § 935 BGB.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erwägung, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II tatsächlich nicht nur unterschlagen, sondern gestohlen wurde. Diese wurde dem Geschäftsführers der Beklagten, was dessen glaubhafte und nachvollziehbare Anhörung ergab, tatsächlich entwendet.

An dieser Stelle ist der Beklagtenpartei zwar zuzugeben, dass insoweit der Geschäftsführer der Beklagten nicht vollständig auf seine Kontrolle über das Fahrzeug verzichtet hat. Vielmehr wurde ihm die Kontrolle über den notwendigen Bestandteil für den Eigentumserwerb, nämlich die Zulassungsbescheinigung Teil II, gegen seinen Willen entzogen. Allerdings ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass auf die Zulassungsbescheinigung Teil II § 952 BGB analog anzuwenden ist (vgl. Palandt, 74. Auflage, § 952 Rn. 7). Damit ist festzustellen, dass ein eigenständiges Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht besteht. Vielmehr teilt der Fahrzeugbrief stets das Schicksal des Eigentums des Fahrzeugs. Aus dieser gesetzlichen Wertung ergibt sich, dass für die Frage des Abhandenkommens nicht auf die Zulassungsbescheinigung Teil II, sondern ausschließlich auf das Fahrzeug selbst abzustellen sein muss. Dies entspricht auch der gesetzlich gewollten Risikoverteilung. Es bleibt dabei, dass es der Beklagte war, der sich den unseriösen Vertragspartner ausgesucht hat. Daher muss er im Ergebnis auch das Risiko tragen, welches sich aus dessen Unredlichkeit ergibt.

Damit war der erklärte Rücktritt der Kläger wirksam und die gezahlte Anzahlung in Höhe von 2.000,– € ist zurückzuerstatten.

Gleichzeitig hat das Fahrzeug im Besitz der Eigentümer zu verbleiben.

3. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB. Danach ist die Beklagte, welche eine mangelbehaftete Sache verkauft hat, auch zum Ersatz des daraus folgenden Schadens verpflichtet. Ein Verzugseintritt im Hinblick auf diese Forderung ist nicht erforderlich. Das Verschulden wird insoweit vermutet.

4. Die Entscheidung zur Verzinsung beruht auf §§ 286Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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