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Gebrauchtwagenkauf -Offenlegung von Vorschäden – Erforderlichkeit Nacherfüllungsverlangen

Gerichtsentscheidung: Offenlegung von Gebrauchtwagenschäden im Fokus

Im Kern handelt es sich bei dem Fall um die Klage einer Käuferin gegen die Verkäuferin eines Gebrauchtwagens wegen behaupteter nicht offenlegter Vorschäden und weiterer Mängel, die allerdings abgewiesen wurde, da das Gericht nicht von verschwiegenen Vorschäden überzeugt war und auch die geltend gemachten Mängel nicht als solche anerkannte.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klage einer Käuferin gegen die Verkäuferin eines VW Golf auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen behaupteter Vorschäden und Mängel wurde abgewiesen.
  • Das Gericht war nicht überzeugt, dass die im Kaufvertrag erwähnten Vorschäden verschwiegen wurden, und erkannte auch die geltend gemachten Zustände des Fahrzeugs nicht als Mängel an.
  • Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die behaupteten Vorschäden nur den Kühlergrill betrafen; beide Parteien machten glaubwürdige, aber widersprüchliche Angaben.
  • Die Klägerin hatte die Beweislast, konnte jedoch den Beweis für die behaupteten ausschließlichen Vorschäden und Mängel nicht erbringen.
  • Es fehlte an der erforderlichen Aufforderung zur Nacherfüllung bezüglich der behaupteten Mängel, insbesondere der defekten Klimaanlage.
  • Ein Rücktrittsgrund aufgrund des Zustands des Fahrzeugs wurde ebenfalls verneint, da ein neuer Stoßdämpfer und Austauschteile nicht als Mängel angesehen wurden.
  • Die Entscheidung des Gerichts begründete sich auch darauf, dass die Zustände am Fahrzeug bei genauer Betrachtung erkennbar waren und somit keine versteckten Vorschäden vorlagen.
  • Mangels eines Hauptanspruchs wurden auch die Nebenforderungen der Klägerin abgelehnt, und die Kosten des Rechtsstreits wurden ihr auferlegt.

Vorschäden und Mängel beim Gebrauchtwagenkauf

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist es für Käufer essenziell, über mögliche Vorschäden und Mängel informiert zu sein. Der Verkäufer ist verpflichtet, bestehende Schäden und Defekte offenzulegen. Andernfalls können rechtliche Ansprüche wie Rückgabe des Fahrzeugs oder Minderung des Kaufpreises geltend gemacht werden.

Eine häufige Herausforderung stellt die Beweislast dar, wenn Käufer behaupten, nicht über Vorschäden aufgeklärt worden zu sein. Ebenso entscheidend ist die rechtzeitige Aufforderung zur Nacherfüllung bei festgestellten Mängeln. Diese Voraussetzungen können den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten maßgeblich beeinflussen.

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➜ Der Fall im Detail


Streit um Vorschäden beim Gebrauchtwagenkauf

Im Zentrum des Rechtsstreits stand der Kauf eines VW Golf für 4.000 € durch die Klägerin von der Beklagten.

Gebrauchtwagenkauf Vorschäden
(Symbolfoto:  Inside Creative House/Shutterstock.com)

Nach dem Kauf stellte die Klägerin mehrere Mängel fest: unterschiedliche Scheinwerfer, ein verbogener und nachlackierter Kotflügel, ein neuer Stoßdämpfer sowie mehrere ausgetauschte Teile, die nicht mehr im Originalzustand waren, darunter das Steuergerät des Airbags. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz für weitere Kosten. Im Kaufvertrag war vermerkt, dass ein Vorschaden existiere; die Klägerin behauptete jedoch, der Verkäufer habe lediglich auf eine beschädigte Zierblende des Kühlergrills hingewiesen, nicht auf die umfangreichen Vorschäden.

Gerichtsverfahren und Beweisaufnahme

Das AG Hannover hatte die Aufgabe, über die Berechtigung des Rücktritts und die Ansprüche der Klägerin zu entscheiden. Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden Zeugen gehört, deren Aussagen jedoch widersprüchlich waren. Während ein Zeuge aussagte, nur auf den defekten Kühlergrill hingewiesen worden zu sein, erklärte ein anderer, es sei auf einen bestehenden Vorschaden hingewiesen worden, den er allerdings nicht als Bagatellschaden angesehen hätte. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Sichtbarkeit der Vorschäden bei genauer Betrachtung des Fahrzeugs spielten eine zentrale Rolle in der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Das Urteil des AG Hannover

Das Gericht wies die Klage der Klägerin ab und entschied, dass ihr kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zustehe. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass der Verkäufer die Vorschäden verschwiegen hatte. Ebenso sah es die ausgetauschten und reparierten Teile nicht als Mängel an, die einen Rücktritt rechtfertigen würden. Besonders relevant war die Einschätzung, dass bei genauer Betrachtung des Fahrzeugs die Zustände erkennbar gewesen seien und somit kein verschwiegener Vorschaden vorlag. Weiterhin fehlte es an der erforderlichen Aufforderung zur Nacherfüllung bezüglich der behaupteten Mängel, was ebenfalls gegen einen Rücktrittsgrund sprach.

Konsequenzen der Entscheidung

Die Klägerin wurde dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Beweislast bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Kaufvertrag sowie die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung des Fahrzeugs vor dem Kauf. Die Entscheidung verdeutlicht zudem die Schwierigkeiten, die sich aus der Beweisführung bei behaupteten Mängeln ergeben können.

Relevanz für den Gebrauchtwagenkauf

Dieses Urteil hat wichtige Implikationen für Käufer und Verkäufer von Gebrauchtwagen. Es zeigt, dass die Offenlegung von Vorschäden und die genaue Untersuchung des Fahrzeugs vor dem Kauf wesentliche Aspekte sind, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Für Käufer unterstreicht es die Wichtigkeit, auf eine umfassende Aufklärung über den Zustand des Fahrzeugs zu bestehen und gegebenenfalls eine unabhängige Überprüfung durchführen zu lassen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was bedeutet die Offenlegung von Vorschäden beim Gebrauchtwagenkauf?

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer alle ihm bekannten Vorschäden offenzulegen. Vorschäden sind behobene Schäden am Fahrzeug, die meist aus einem vorangegangenen Unfall resultieren. Im Gegensatz dazu sind Altschäden noch nicht reparierte Beschädigungen.

Der Verkäufer muss den Käufer vollständig und richtig über alle Umstände informieren, die für dessen Kaufentscheidung von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere der Umfang des Schadens und ob tragende Teile betroffen waren. Lediglich geringfügige äußere Lackschäden müssen nicht explizit genannt werden.

Verschweigt der Verkäufer einen Vorschaden arglistig, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten und den Kaufpreis zurückverlangen. Zudem kann sich der Verkäufer dann auch nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Der Käufer trägt allerdings die Beweislast für die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Verkäufer.

Seit dem 1. Januar 2022 muss der gewerbliche Verkäufer alle Mängel einzeln im Kaufvertrag schriftlich dokumentieren. Was nicht im Vertrag steht, gilt als verschwiegen und der Käufer kann die Rücknahme des Fahrzeugs verlangen.

Die Offenlegung von Vorschäden dient dem Schutz des Käufers und schafft Transparenz über den tatsächlichen Zustand des Gebrauchtwagens. Sie ermöglicht dem Käufer eine informierte Kaufentscheidung unter Berücksichtigung möglicher Folgen und Risiken von Vorschäden.

Wie können Käufer feststellen, ob ein Gebrauchtwagen Vorschäden hat?

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist es für den Käufer wichtig, mögliche Vorschäden am Fahrzeug zu erkennen, um böse Überraschungen nach dem Kauf zu vermeiden. Hier einige praktische Tipps, wie man versteckte Schäden aufspüren kann:

  • Gründliche Besichtigung bei Tageslicht: Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, den Wagen rundum in Augenschein zu nehmen, am besten bei guten Lichtverhältnissen. Achten Sie auf Farbunterschiede im Lack, Unebenheiten, Risse oder Rostspuren, die auf eine Reparatur hindeuten können. Auch schiefe Spaltmaße zwischen Karosserieteilen sind verdächtig.
  • Blick auf schwer einsehbare Stellen: Kontrollieren Sie die Innenseiten von Radkästen, Türen und Kofferraum auf Spuren von Instandsetzungen wie Schweißnähte oder Spachtelmasse. Wirken Verkleidungen oder Schrauben an einer Stelle viel neuer als am Rest des Autos, kann das auf einen reparierten Schaden hinweisen.
  • Lackschichtdickenmessung: Mit einem Messgerät lässt sich die Dicke des Lacks an verschiedenen Stellen ermitteln. Wurde nur eine Stelle nachlackiert, ergibt sich dort ein höherer Wert. Allerdings besitzen Laien solche Messgeräte in der Regel nicht.
  • Unabhängiges Gutachten: Die sicherste Methode ist die Begutachtung durch einen Kfz-Sachverständigen. Er kann mit geschultem Blick und technischen Hilfsmitteln auch kaschierte Unfallschäden aufspüren und deren Qualität beurteilen. Außerdem hält er den Zustand des Fahrzeugs in einem Wertgutachten fest.
  • Unterlagen und Aussagen des Verkäufers prüfen: Lassen Sie sich vom Verkäufer alle vorhandenen Dokumente wie TÜV-Berichte, Reparaturrechnungen und das Scheckheft zeigen. Fragen Sie gezielt nach, ob Vorschäden bekannt sind. Wirkt ein Verkäufer ausweichend oder hat eine lückenhafte Historie, ist Vorsicht geboten.

Letztlich bietet nur ein Gutachten Gewissheit über den tatsächlichen Zustand des Autos. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Kosten dafür einkalkulieren. Zumindest eine Probefahrt und gründliche eigene Prüfung sind aber in jedem Fall ratsam, bevor man einen Gebrauchten kauft.

Welche Rechte haben Käufer, wenn Vorschäden am Gebrauchtwagen verschwiegen wurden?

Wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer bekannte Vorschäden arglistig verschwiegen hat, stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu.

  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Hat der Verkäufer einen Schaden bewusst verschwiegen, um den Käufer zum Kauf zu verleiten, kann dieser den Kaufvertrag anfechten. Er muss dazu unverzüglich nach Entdecken des Mangels eine Anfechtungserklärung abgeben. Bei erfolgreicher Anfechtung wird der Vertrag rückabgewickelt, der Verkäufer erhält das Auto zurück und muss den Kaufpreis erstatten.
  • Rücktritt vom Kaufvertrag: Auch ohne Anfechtung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Sachmangel vorliegt. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Vorschäden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen oder zu Folgeschäden führen können, stellen in der Regel einen Sachmangel dar. Der Rücktritt führt ebenfalls zur Rückabwicklung des Kaufvertrags.
  • Minderung des Kaufpreises: Alternativ zum Rücktritt kann der Käufer auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Minderung erfolgt in dem Verhältnis, in dem der Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand zum tatsächlichen Wert mit dem Mangel steht. Der Verkäufer muss dann einen Teil des Kaufpreises zurückzahlen.
  • Schadensersatz: Zusätzlich zu Rücktritt oder Minderung kann der Käufer Schadensersatz geltend machen, wenn ihm durch die Täuschung ein Schaden entstanden ist. Das können beispielsweise nutzlos aufgewendete Kosten für die Zulassung oder eine Reparatur sein.
  • Beweislast beim Käufer: Voraussetzung für diese Rechte ist, dass der Käufer nachweisen kann, dass der Verkäufer den Schaden kannte und ihn arglistig verschwiegen hat. Hilfreich sind dabei Dokumente wie ein Unfallgutachten oder Reparaturrechnungen aus der Zeit vor dem Verkauf.
  • Verjährung beachten: Gewährleistungsansprüche verjähren bei Gebrauchtwagen in der Regel nach einem Jahr ab Übergabe. Innerhalb dieser Frist muss der Käufer seine Ansprüche geltend machen.

Ob sich eine juristische Auseinandersetzung lohnt, hängt vom Einzelfall ab. In jedem Fall sollte man dem Verkäufer den Mangel schriftlich anzeigen und um eine einvernehmliche Lösung bemühen, bevor man rechtliche Schritte einleitet.

Was ist ein Nacherfüllungsverlangen und wann ist es erforderlich?

Ein Nacherfüllungsverlangen ist die Aufforderung des Käufers an den Verkäufer, einen Mangel an der Kaufsache zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Es ist erforderlich, bevor der Käufer weitergehende Rechte wie Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz geltend machen kann.

Das Nacherfüllungsverlangen setzt voraus, dass ein wirksamer Kaufvertrag besteht und die Kaufsache bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es nicht an.

Mit dem Nacherfüllungsverlangen muss der Käufer eindeutig und bestimmt die Beseitigung des Mangels verlangen. Er hat dabei die Wahl zwischen Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Bei gebrauchten Fahrzeugen läuft die Nacherfüllung meist auf eine Nachbesserung hinaus.

Wichtig ist, dass der Käufer seine Bereitschaft zeigt, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Überprüfung und Mängelbeseitigung am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Dieser befindet sich mangels abweichender Vereinbarung in der Regel am Sitz des Verkäufers. Der Käufer muss das Auto also dorthin bringen oder transportieren lassen.

Der Verkäufer trägt zwar die erforderlichen Transportkosten. Der Käufer kann aber auch schon vorab einen Transportkostenvorschuss verlangen, um finanzielle Belastungen zu vermeiden, die ihn sonst von der Geltendmachung der Mängelrechte abhalten könnten.

Kommt der Verkäufer dem Nacherfüllungsverlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei erheblichen Mängeln, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche zugestehen, bevor weitere Rechte greifen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • §§ 346, 433, 434, 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB: Diese Paragraphen regeln die Rechte des Käufers bei Mängeln nach dem Kauf, einschließlich Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Nacherfüllung. Sie sind zentral für den Fall, da sie die rechtliche Basis für die Ansprüche der Klägerin bilden und die Voraussetzungen sowie Folgen eines Rücktritts vom Kaufvertrag aufzeigen.
  • § 442 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph beschränkt die Rechte des Käufers bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Kaufes. Er ist relevant, weil das Gericht argumentiert, dass die Klägerin aufgrund der Sichtbarkeit der Mängel möglicherweise keinen Anspruch auf Rücktritt oder Mängelbeseitigung hat.
  • § 91 Abs. 1 ZPO: Bestimmt die Kostenverteilung im Falle einer abgewiesenen Klage. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
  • §§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO: Diese Regelungen betreffen die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils und die Möglichkeit, diese durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Sie erklären, warum die Klägerin zur Vermeidung der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung erbringen muss.


Das vorliegende Urteil

AG Hannover – Az.: 563 C 10074/13 – Urteil vom 27.03.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreit.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin erwarb von der Beklagten einen PKW VW Golf zu einem Kaufpreis von 4.000 €.

Das Fahrzeug hat zwei verschiedene Scheinwerfer, der Kotflügel rechts ist verbogen und nachlackiert worden. Der PKW hat einen neuen Stoßdämpfer erhalten. Die Schlossaufnahme der Motorhaube, die Motorhaube selbst und das Armaturenbrett des Fahrzeugs sind gewechselt und nicht mehr im Originalzustand. Die Sicherheitsgurte sind ausgetauscht und nicht mehr im Original. Das Steuergerät des Airbags ist nachgebaut worden.

Bei einem genauen Blick in die Motorhaube lassen sich deutlich die vorgenannten Zustände ersehen. Es lässt sich insbesondere deutlich erkennen, dass der Träger des Kotflügels verbogen, nachgearbeitet und nachlackiert wurde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.06.2013 wurde die Beklagte zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 25.06.2013 zurück.

Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 27.06.2013 wurde der Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Im Kaufvertrag heißt es: „Vorschaden vorhanden//Pkw zog bei der Probefahrt nach rechts dies wird behoben/Stoßdämpfer + Domlager defekt“.

Die Klägerin begehrt neben der Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund des Rücktritts, Ersatz für die Kosten einer Reparatur der Klimaanlage sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.

Die Klägerin behauptet, der Verkäufer, der Zeuge…, habe in Bezug auf den im Kaufvertrag aufgenommenen Vorschaden lediglich auf eine angebrochene Zierblende des Kühlergrills hingewiesen. Hierauf allein habe sich der Eintrag Vorschaden bezogen. Die Behebung des Schadens an der Klimaanlage sei von einem Mitarbeiter der Beklagten zurückgewiesen worden.

Die Klägerin hat sich die in der Beweisaufnahme gemachten Angaben des Zeugen … zu eigen gemacht und behauptet, die Ölablassschraube sei undicht gewesen, weil es sich um eine falsche gehandelt habe und das Gewinde in der Ölwanne sei kaputt.

Das Fahrzeug habe eine andere Stoßstange, der Unterschutz fehle, die Spurstange sei ausgeschlagen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen an sie 4.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2013 ZUg-um-Zug gegen Übergabe des Pkw Golf, Fahrgestellnummer … zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet.

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 670,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2013 zu zahlen.

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 402,82 nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … . Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 06.02.2014.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 346, 433, 434, 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB.

Es besteht kein Rücktrittsgrund aufgrund eines verschwiegenen Vorschadens. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass sich der Eintrag im Kaufvertrag „Vorschaden vorhanden“ nur auf den Kühlergrill bezog.

Zwar hat der Zeuge … angegeben, der Verkäufer, der Zeuge …, habe ihn nur auf den defekten Kühlergrill hingewiesen. Andere Vorschäden seien nicht zur Sprache gekommen.

Zum einen steht dem aber die Aussage des Zeugen … gegenüber, der bekundet hat, er habe darauf hingewiesen, dass das Auto nicht unfallfrei sei und einen bestehenden Vorschaden habe. Auch hat er weiter glaubhaft angegeben, dass der defekte Kühlergrill für ihn ein Bagatellschaden sei, den er nicht als Vorschaden bezeichnet hätte.

Da beide Zeugen grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck gemacht haben, aber beide auch ein nicht unerhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, vermochte das Gericht nicht, der Aussage des Zeugen … mehr zu glauben als der des Zeugen … . Hinzu kommt, dass nach eigenem Vortrag der Klägerin der Zustand des Fahrzeugs sich bei einem genauen Blick in die Motorhaube deutlich erkennen ließ und insbesondere sich auch deutlich erkennen ließ, dass der Träger des Kotflügels verbogen, nachgearbeitet und nachlackiert worden war. Dann aber liegt auch nahe, dass sich der Eintrag Vorschaden nicht nur auf den Kühlergrill bezog und dies auch so sichtbar war.

Letztlich kann dies dahinstehen, da die Klägerin die Beweislast trägt und der Beweis nicht erbracht wurde.

Es besteht aber auch kein Rücktrittsgrund aufgrund des sonstigen Zustandes des Fahrzeugs. Es erschließt sich schon nicht, warum es sich bei einem neuen Stoßdämpfer, einer ausgetauschten Schlossaufnahme der Motorhaube, einer ausgetauschten Motorhaube und einem ausgewechselten Armaturenbrett, ausgetauschten Sicherheitsgurten und einem nachgebauten Steuergerät des Airbags um Mängel handeln soll. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre ein Anspruch nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Dies gilt auch für den verbogenen nachlackierten Kotflügel, von dem die Klägerin selbst sagt, dass dies offensichtlich sei. Zwei verschiedene Scheinwerfer mögen einen Mangel darstellen, der aber so unerheblich ist, dass er nicht zum Rücktritt berechtigt.

Soweit sich die Klägerin die Angaben des Zeugen zu weiteren Mängeln zu eigen gemacht hat, folgt auch hieraus kein Anspruch. Auch wenn es sich hierbei um Mängel handeln sollte, ist schon kein Rücktrittsgrund gegeben, weil es an der erforderlichen Aufforderung zur Nacherfüllung hinsichtlich dieser behaupteten Mängel fehlt. Im Schreiben vom 24.06.2013 wurde lediglich zur Beseitigung der in der Klageschrift monierten Mängel aufgefordert.

Auch hinsichtlich der behaupteten defekten Klimaanlage fehlt es bereits an der erforderlichen Aufforderung zur Nacherfüllung. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung lag evident nicht vor. Der Zeuge … hat bekundet, dass aufgrund einer Äußerung eines Mitarbeiters der Beklagten, für das Funktionieren der Klimaanlage sei der Käufer zuständig, das Autohaus der Beklagten für ihn tabu gewesen sei. In einer derartigen Äußerung irgendeines Mitarbeiters liegt keine Erfüllungsverweigerung.

Mangels Rücknahmeverpflichtung liegt auch kein Annahmeverzug vor. Da kein Hauptanspruch gegeben ist, sind auch die Nebenforderungen nicht begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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