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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Abgrenzung Sachmangel zu Verschleißschaden

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 28 U 89/16, Urteil vom 11.05.2017

Leitsätze: Zur Abgrenzung eines Sachmangels an einem Gebrauchtwagen in Abgrenzung zu einem bloßen Verschleiß.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Gebrauchtwagenkaufvertrag – Abgrenzung Sachmangel zu Verschleißschaden
Foto: pincio / Bigstock

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Škoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer #####).

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,41 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.160,41 EUR ab dem 07.06.2014, aus 180,00 EUR ab dem 21.09.2015 und aus weiteren 60,00 EUR ab dem 03.11.2015.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des PKW Škoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer #####) in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

In dem Rechtsstreit hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2017 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Škoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer #####).

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,41 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.160,41 EUR ab dem 07.06.2014, aus 180,00 EUR ab dem 21.09.2015 und aus weiteren 60,00 EUR ab dem 03.11.2015.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des PKW Škoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer #####) in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Škoda Octavia RS Combi 2.0 TDI (170 PS).

Der Kläger hat dieses Fahrzeug mit Erstzulassung vom 20.06.2007 am 28.11.2013 von der beklagten Autohändlerin erworben. Der Kilometerstand lag seinerzeit bei 181.000 km. Der Kaufpreis belief sich auf 8.950,00 EUR. Die Fahrzeugübergabe erfolgte am 03.12.2013.

Nach Angaben des Klägers zeigten sich bei dem Fahrzeug von Anfang an erhebliche Mängel, die sich durch schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl geäußert haben sollen.

Deshalb wurde von Klägerseite Kontakt mit der Beklagten aufgenommen, wobei der Inhalt der Absprachen streitig ist.

Der Kläger verbrachte das Fahrzeug am 21.02.2014 zum Škoda-Händler U. Dort wurden Ventildeckel und 4 Pumpe-Düse-Elemente ausgetauscht; es handelte sich um eine Kulanzaktion, für die dem Klägers nichts in Rechnung gestellt wurde.

Diese Maßnahme führte aber aus Sicht des Klägers nicht zum Erfolg. Gleiches gilt für einen am 03.04.2014 veranlassten Austausch des Saugrohres zum Preis von 760,41 EUR.

Der Kläger wandte sich daraufhin an seinen Prozessbevollmächtigten, der die Beklagte mit Schreiben vom 06.05.2014 zur Mängelbeseitigung innerhalb einer 10tägigen Frist aufforderte.

Ab dem 13.05.2014 wurde der Škoda daraufhin von der Beklagten für die Dauer von 10 Tagen einbehalten. Die Beklagte ließ das Fahrzeug überprüfen und veranlasste die Neueinstellung der Einspritzdüsen.

Auch diese Maßnahmen führten aber aus Sicht des Klägers nicht zu einer Behebung der gerügten Mängelsymptomatik. Der Kläger ließ deshalb durch Anwaltsschreiben vom 30.05.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wurden durch Schreiben des Beklagtenvertreters vom 05.06.2014 zurückgewiesen.

Zwischenzeitig sollen der Bordcomputer des Škoda eine Motorstörung anzeigen und die Kontrollleuchten für den Motor, den Partikelfilter und die Glühspirale aktiviert sein, so dass der Kläger das Fahrzeug stillgelegt hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte folgende Ansprüche rechtshängig gemacht

● Rückzahlung des Kaufpreises 8.950,00 EUR

● Nutzungsausfall für 10 Tage Werkstattaufenthalt 400,00 EUR

● Werkstattkosten für Austausch des Saugrohres 760,41 EUR

● Ersatz von Garagenunterstellkosten 240,00 EUR

10.350,41 EUR und die Feststellung des Annahmeverzugs verlangt.

Er hat behauptet, dass das von der Beklagten verkaufte Fahrzeug von Anfang an mangelhaft gewesen sei.

Das hat die Beklagte bestritten und behauptet, dass der Škoda nach Einstellen der Einspritzdüsen vom Zeugen S zwei Tage lang ca. 150 km probegefahren worden sei. Dabei sei nichts Auffälliges festgestellt worden. Hilfsweise hat die Beklagte behauptet, dass die vom Kläger beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß beruhe bzw. auf einem altersüblichen Zusetzen des Rußpartikelfilters.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Beauftragung des Kfz-Sachverständigen C aus X, der am 24.07.2015 ein schriftliches Gutachten erstellt und in der Sitzung vom 03.11.2015 mündlich erläutert hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:

Dem Kläger stehe kein Rücktrittsrecht zu, weil sich nicht feststellen lasse, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft gewesen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es so, dass die vom Kläger behauptete Mangelsymptomatik ihre Ursache darin habe, dass der Rußpartikelfilter verstopft sei. Diese Verstopfung habe zwar im Wesentlichen schon vor Übergabe vorgelegen. Allerdings handele es sich um eine übliche Verschleißerscheinung. Der Sachverständige habe dazu ausgeführt, dass bei einer Laufleistung von 180.000 km der Austausch eines Dieselpartikelfilters üblich und auch zu erwarten sei. Insofern habe auch keine Aufklärungspflicht der Beklagten bestanden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt:

Das Landgericht habe den Klägervortrag falsch ausgelegt. Es sei vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass die Mangelsymptomatik von Anfang an bestanden habe. Weiter habe das Landgericht die Beweislastumkehr in § 476 BGB verkannt. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte offenbar bei ihrem Nachbesserungsversuch die Verstopfung des Dieselpartikelfilters übersehen habe. Jedenfalls hätte das Landgericht von einer Aufklärungspflicht der beklagten Gebrauchtwagenhändlerin ausgehen müssen, dass das Fahrzeug kurz nach Übergabe nicht mehr fahrtauglich sein würde.

Die Beklagte bekräftigt hingegen das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Zeugin O und den Zeugen S vernommen. Ferner wurde der Sachverständige C ergänzend angehört. Das Ergebnis der Beweisaufnahme geht aus dem zum Senatstermin angefertigten Berichterstattervermerk hervor.

II.

Die Berufung des Klägers ist begründet.

Sie führt zur tenorierten Änderung des landgerichtlichen Urteils, wobei im Wege der Rubrumsberichtigung zu berücksichtigen war, dass es sich bei der beklagten Firma um eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt.

1. Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 346, 323, 440, 437 Nr. 2 Alt. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 433 Abs. 1 S. 2 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises von 8.950,00 EUR Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe verlangen.

a) Der Kläger war berechtigt, von dem Kaufvertrag über den Škoda Octavia zurückzutreten, weil dieses Fahrzeug bei Übergabe an ihn einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufwies, indem es negativ von der Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge abwich.

Der Käufer eines sechs Jahre alten Fahrzeugs mit einer Laufleistung von 181.000 km muss zwar grundsätzlich einen altersüblichen Verschleißzustand hinnehmen. Dazu mag bei Dieselfahrzeugen auch die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters zählen.

Im Streitfall wies der von der Beklagten verkaufte Škoda aber nach den Feststellungen des Kfz-Sachverständigen C zwei technische Defekte auf:

Zum einen war der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionstüchtig, so dass eine Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt werden konnte. Und zum anderen konnte der Sachverständige anhand der starken Verkokung des Saugrohres feststellen, dass der streitgegenständliche Škoda Octavia TDI von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpe-Düsen-Elementen betroffen war. Dieser werkseitige Fehler führte zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.

Aufgrund dieser beiden technischen Defekte blieb der vom Kläger erworbene Škoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Zugleich lagerte sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich ab. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit ist ebenfalls als Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB anzusehen (Reinking/Eggert Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rnr. 3027), zumal im Streitfall eine bedenkliche Ruß-ablagerung aufgrund des defekten Sensors nicht angezeigt werden konnte.

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehen wollte, dass auch ohne den Defekt an den Pumpe-Düse-Elementen angesichts der Laufleistung von über 180.000 km eine ähnlich starke Verstopfung des Partikelfilters nicht auszuschließen war, würde dies die Beklagte nicht entlasten. Denn der Kläger hat den Škoda im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs erworben (§ 474 Abs. 1 BGB). Für ihn streitet deshalb die Beweislastregel des § 476 BGB, wonach in den Fällen, in denen sich – wie im Streitfall –innerhalb der ersten sechs Monate nach Fahrzeugübergabe ein Mangel zeigt, zu vermuten ist, dass die gekaufte Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war. Diese Vermutung greift nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2016 (BGH MDR 2016, 1437) auch dann ein, wenn offen bleibt, ob der eingetretene mangelhafte Zustand auf einem dem Verkäufer zuzurechnenden Sachmangel oder auf einem sonstigen Grund beruht. Der Streitfall bietet jedenfalls keinen Anlass, zugunsten der Beklagten von einem positiv geführten Entlastungsbeweis auszugehen. Denn der Sachverständige hat im Gegenteil bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt, dass seiner Meinung nach der (Ursprungs-) Fehler an dem Pumpe-Düse-System die Ursache der Verstopfung des Rußpartikelfilters gewesen sei.

b) Der Sachmangel war im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (30.05.2014) auch noch nicht behoben worden.

Zwar waren die Pumpe-Düse-Elemente Ende Februar 2014 bei U im Kulanzwege ausgetauscht worden. Des Weiteren war am 03.04.2014 das Saugrohr bei der Fa. H ersetzt worden. Und schließlich war durch die Beklagte Mitte Mai 2014 eine Neueinstellung der Einspritzdüsen veranlasst worden.

Sämtliche Maßnahmen hatten aber nicht zu einer Behebung der gerügten Mangelsymptomatik geführt.

Die Zeugin H bestätigte insofern bei ihrer Vernehmung vor dem Senat, dass das schlechte Anspringverhalten und die spontanen Drehzahlerhöhungen bis zuletzt fortbestanden hätten.

Das lässt sich wiederum in Einklang bringen mit den Feststellungen des Sachverständigen C, der bestätigte, dass bei seiner Überprüfung des Fahrzeugs „hinten nicht viel Luft rausgekommen“ (also der Abgasdruck zu niedrig gewesen) sei und dass der Motor ab 1.500 Umdrehungen unwillig gewesen sei. Außerdem hätten die Abgase untypisch gerochen. Der Sachverständige führte das darauf zurück, dass der Partikelfilter nach der von ihm vorgenommenen endoskopischen Untersuchung zum großen Teil verstopft gewesen sei. Bei einem solchen Zustand komme es – so der Sachverständige – zu einer Symptomatik, die den von Klägerseite vorgetragenen Problemen entspreche, also zu einem unzuverlässigen Anspringverhalten, einem Ruckeln während der Fahrt und zu eigenmächtigen Drehzahlerhöhungen.

Vor diesem Hintergrund wäre für eine endgültige Behebung des Mangels zusätzlich der Austausch des Partikelfilters zum Preis von über 2.000,00 EUR nötig gewesen, der aber nicht stattgefunden hat.

Der Annahme einer auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehenden Mängelproblematik steht auch die Aussage des Zeugen S nicht entgegen. Der Zeuge bekundete zwar, dass er im Mai 2014 nach den durchgeführten Werkstattarbeiten bei einer Probefahrt an dem Fahrzeug nichts Auffälliges habe feststellen können. Dieses Ausbleiben der gerügten Symptomatik kann aber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung vor dem Senat auch darauf beruht haben, dass der Motor bei der Probefahrt nicht genügend gefordert worden sei, d.h. nicht bei Drehzahlen über 1.500 U/Min. Des Weiteren hielt der Sachverständige es für denkbar, dass sich die Symptomatik – allerdings nur vorübergehend – gebessert hatte, weil das Saugrohr kurz zuvor gewechselt worden sei.

c) Auch die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen lagen vor.

Der Kläger hatte die Beklagte gem. § 323 Abs. 1 BGB mit Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert. Anschließend wurde zwar von der Beklagten die Werkstattüberprüfung veranlasst. Diese führte aber nicht zu der vom Kläger erhofften endgültigen Behebung des mangelhaften Zustands. In dieser Situation musste er der Beklagten das Fahrzeug nicht ein weiteres Mal zum Zwecke der Überprüfung andienen (Reinking/Eggert a.a.O. Rnr. 960).

Der Einwand, dass das Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen sei, weil lediglich eine unerhebliche Pflichtverletzung vorgelegen habe, wird von der Beklagten – zu Recht – nicht vorgebracht.

d) Damit ist in der Rechtsfolge der vom Kläger entrichtete Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuerstatten (§ 346 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat nicht die Aufrechnung erklärt mit einem gegenläufigen Anspruch auf Erstattung einer Nutzungsentschädigung für die vom Kläger zurückgelegte Laufleistung.

e) Der Kläger kann ferner Verzugszinsen verlangen mit Ablauf der im Rücktritts-schreiben gesetzten Zahlungsfrist (07.06.2014).

2. Der Kläger hat gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10 x 40,00 = 400,00 EUR, dadurch dass er sein Fahrzeug für die Dauer des 10tägigen Werkstattaufenthaltes bei der Beklagten nicht nutzen konnte. Die Ersatzpflicht der Beklagten beruht darauf, dass sie dem Kläger entgegen § 433 Abs. 1 S. 2 BGB ein mangelhaftes Fahrzeug verkauft hat und sie den Mangel während des Werkstattaufenthaltes auch nicht beheben konnte.

3. Der Kläger kann von der Beklagten ferner gem. § 347 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB die Erstattung von 760,41 EUR verlangen. Dabei handelt es sich um die Kosten für den Austausch des Saugrohres, die nach Aussage der Zeugin O an die Fa. H gezahlt wurden. Es handelte sich um eine zur Aufrechterhaltung des Fahrbetriebs notwendige Verwendung. Außerdem erhält die Beklagte mit Vollziehung der Rückabwicklung ein Fahrzeug zurück, das mit einem neuen Saugrohr ausgestattet ist.

4. Der Kläger kann von der Beklagten nach § 304 BGB die Erstattung der Kosten in Höhe von 240,00 EUR verlangen, die nach Aussage der Zeugin O dadurch angefallen sind, dass der abgemeldete Škoda ab November 2014 in einer Garage untergestellt werden musste.

5. Der Kläger kann schließlich die Feststellung des Annahmeverzugs verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO befunden.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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