AG Starnberg, Az.: 2 C 1339/15, Urteil vom 18.11.2015
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 °% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Der Streitwert wird auf 2.133,92 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Gebrauchtwagenkauf.
Mit Datum vom 19./25.11.2013 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über den Ankauf eines gebrauchten Audi A6 Avant mit Rechtslenkerausführung für Linksverkehr. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr beschränkt. Vor Vertragsschluss bat der Kläger die Beklagte mit Email vom 14.11.2013 zusammen mit dem Hersteller zu bestätigen, dass “headlights are TUV legal and set for German use“. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 14.11.2013, dass es ein entsprechendes Dokument nicht gebe und der TÜV beim nächsten Besuch nur interessiert sein würde in der Einstellung der Scheinwerfer und „if this is right, everything should be ok.“. Der Kläger hat sodann bei der Kunden-Hotline des Herstellers Audi selbst nachgefragt, worauf ihm mitgeteilt wurde, eine gesonderte Bestätigung über die Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer sei nicht erforderlich. Tatsächlich ist das Fahrzeug mit Scheinwerfern für den Linksverkehr ausgerüstet, die in Deutschland nicht hauptuntersuchungsfähig sind.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei deshalb mangelhaft. Die Beklagte habe ihm ausdrücklich die Hauptuntersuchungsfähigkeit zugesichert. Dies ergebe sich aus der Auslegung der E-Mails vom 14.11.2013. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Aussagen in den E-Mails der Beklagten Vertragsbestandteil seien und keiner gesonderten Aufnahme in den Kaufvertrag bedürfen. Zudem habe der Mitarbeiter der Beklagten, Henning L., bei der Fahrzeugabholung auf die Frage des Klägers, ob mit den Scheinwerfern alles in Ordnung sei und diese HU-fähig seien dies mehrfach versichert, ebenso, dass der TÜV den gegenständlichen Pkw am Abholtag besichtigt und für tauglich befunden habe. Neben der Zusicherung habe die Beklagte die tatsächlich verbauten Scheinwerfer für den Linksverkehr verschwiegen, so dass ihr gem. § 444 BGB ein Berufen auf die Gewährleistungsbeschränkung nicht möglich sei.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.822,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.07.2015 sowie 179,27 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach durchgeführter Reparatur auch die angefallene Mehrwertsteuer und durch die Reparatur angefallene Folgekosten zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, zwischen den Parteien sei als Bestimmungsort für das Fahrzeug Großbritannien/England vereinbart worden. Erst auf die Nachfrage des Klägers beim Hersteller habe der Kläger seinen Entschluss zum Kauf gefasst. Die Mängelansprüche seien verjährt.
Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht als kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 434, 433 ff, 249 ff BGB.
Aufgrund der wirksamen vertraglichen Verkürzung der Gewährleistungsfrist sind die Ansprüche gem. § 438 BGB jedenfalls mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Sache verjährt. Die Berufung auf die Verjährung ist der Beklagten nicht gem. § 440 BGB verwehrt.
Zwischen den Parteien mag eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Hauptuntersuchungsfähigkeit der eingebauten Scheinwerfer des Fahrzeugs getroffen worden sein. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann in der verbindlichen Beschreibung des Gegenstands liegen, wobei die Voraussetzungen nicht der einer Zusicherung entsprechen müssen. In dem Email der Beklagten vom 14.11.2013 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bereits eine Zulassung für den streitgegenständlichen Pkw und insbesondere für die werkseitig eingebauten Frontscheinwerfer besteht. Dieser Aussage kann ohne Hinzukommen weiterer Umstände noch keine Erklärung über ein zukünftiges Bestehen der Hauptuntersuchung entnommen werden. Allerdings bestätigt die Beklagte auch, dass der Zustand, in dem sich das Auto bei der Erstzulassung befand, den Kriterien des § 29 StVZO entsprach. Da sich diese Kriterien sowie die eingebauten Frontscheinwerfer unstreitig nicht geändert haben, muss denknotwendig davon ausgegangen werden, dass die Aussage, eine Genehmigung des TÜV sei erteilt worden beinhaltet, dass diese unter gleichbleibenden Umständen erneut erteilt werde.
Eine kaufvertragliche Beschaffenheitsvereinbarung stellt jedoch nicht zwangsläufig zugleich eine zugesicherte Eigenschaft des Kaufgegenstands oder gar eine Garantie dar, die einem Haftungsausschluss gem. § 444 BGB entgegen stehen könnten. Über die vereinbarte Beschaffenheit hinaus müsste der Verkäufer hierzu in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr übernehmen und zu erkennen geben, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen werde (Palandt, § 443 BGB Rn. 5). Dies ist im Wege der Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 147, 242 BGB anhand des objektiven Empfängerhorizonts einer Erklärung zu ermitteln.
Gegen eine solche Zusicherung spricht zunächst der gewählte Wortlaut des Emails der Beklagten vom 14.11.2013. Darin führt die Beklagte zwar aus, der TÜV werde nur interessiert sein in der Einstellung der Scheinwerfer. Die weitere Formulierung „if this ist right, everything should be ok“ erfolgte jedoch im Konjunktiv. Der Kläger konnte hieraus auch in seiner eigenen Sprache nicht den Schluss ziehen, die Beklagte wolle für die Hauptuntersuchungsfähigkeit und die Folge ihres etwaigen Fehlens vertraglich einstehen. Der gewählten Formulierung nach handelte es sich eher um eine Prognose der Beklagten, als um eine bindende Zusicherung. Die Beklagte teilte im vorgenannten Email dem Kläger außerdem ausdrücklich mit, das von ihm gewünschte Dokument gebe es nicht. Dies lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf ein Einstehen wollen zu. Auch die weiteren Umstände bis zum Vertragsschluss sprechen gegen eine Zusicherung oder Garantie. Zum einen fühlte sich der Kläger auch nach der Erklärung der Beklagten durch das vorgenannte E-Mail veranlasst, selbst beim Hersteller Audi nachzufragen. Unmittelbar mag dies das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht berührt haben. Hierin lässt sich aber ein deutliches Indiz dafür erblicken, dass der Kläger in diesem Zeitpunkt selbst nicht von einer vertraglich bindenden Zusicherung der Beklagten für den Fall des Kaufvertragsschlusses ausgegangen ist. Den Kaufentschluss hat der Kläger zumindest zeitlich erst nach Rücksprache mit dem Hersteller abschließend gefasst. Zum anderen wurde die vermeintliche Zusicherung nicht in den nachfolgenden schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen. Zwar mag dies zu deren Wirksamkeit trotz der darin enthaltenen Schriftformklausel nicht zwingend geboten gewesen sein, spricht aber dennoch wiederum gegen die Annahme einer Zusicherung, die ja zumindest nach Darstellung des Klägers als wichtiger Vertragsbestandteil erachtet wurde.
Zu keinem anderen Ergebnis kann der weitere Vortrag des Klägers führen, bei der Fahrzeugabholung habe der Mitarbeiter der Beklagten auf Frage des Klägers, ob mit den Scheinwerfern alles in Ordnung und diese damit HU-fähig seien, dies mehrfach versichert. Zum einen handelt es sich um eine Erklärung nach Vertragsschluss, deren Mündlichkeit wiederum eher gegen eine ergänzende vertragliche Vereinbarung spricht. Zum anderen wurde nicht vorgetragen, was der Mitarbeiter der Beklagten genau erklärt habe. Lediglich der Rechtsbegriff, er habe dies versichert, wurde klägerseits verwendet. Insoweit findet wiederum keine Differenzierung zwischen der Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit des Kaufgegenstands und der Zusicherung einer Eigenschaft mit entsprechenden Haftungsfolgen für den Verkäufer statt. Dem Vortrag lässt sich auch insoweit nicht entnehmen, dass die Beklagte für alle Folgen des Fehlens der Hauptuntersuchungsfähigkeit vertraglich einstehen wolle. Unter diesen Gesichtspunkten liefe die Vernehmung der angebotenen Zeugin auf einen im Zivilprozess unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Auch die klägerseits dargetane Erklärung des Mitarbeiters der Beklagten, der TÜV habe den gegenständlichen Pkw am Abholtag besichtigt und für tauglich befunden, lässt nicht zwangsläufig auf eine zugesicherte Hauptuntersuchungsfähigkeit des Fahrzeugs im Inland schließen. Gerichtsbekannt führt der TÜV auch Gebrauchtwagenuntersuchungen durch, in denen etwaige technische Mängel festgehalten werden. Rechtsmängel – insbesondere vom Verwendungsland abhängige – müssen nicht zwangsläufig Gegenstand einer solchen Untersuchung sein.
Ebenso wenig kann das klägerseits behauptete Verschweigen des Vorhandenseins von Scheinwerfern für den Linksverkehr einem Haftungsausschluss gem. § 444 BGB entgegen stehen. Ein solches Verschweigen müsste arglistig sein, wozu klägerseits nichts vorgetragen ist. Hierzu hätte es zumindest einer Vorstellung der Beklagten bedurft, dass der Verbau bestimmter Scheinwerfer einer Zulassung und damit einer Hauptuntersuchungsfähigkeit entgegen stehen könnten. Gegen eine solche Vorstellung spricht jedoch die bereits für den Hersteller des Fahrzeugs tatsächlich erfolgte Zulassung durch die Stadt Ingolstadt sowie die Auskunft des Herstellers gegenüber der Beklagten und dem Kläger.
Nach alledem war die Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt der Geltendmachung des Mangels durch den Kläger per Email vom 22.06.2015 bereits abgelaufen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.