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Ermittlung des Differenzschadens bei Wohnmobil

Differenzschaden und Abgasrückführung: Rechtsstreit um Wohnmobil

Die zentrale Rechtsfrage in dem folgenden Urteil dreht sich um die Ermittlung des Differenzschadens bei einem Wohnmobil, das mutmaßlich mit Manipulationssoftware ausgestattet ist, die die Abgasrückführung und somit die Emissionen beeinflusst. Das Kernthema betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, wenn ein Fahrzeug aufgrund solcher Software nicht den Genehmigungsvoraussetzungen entspricht. Dabei spielen Begriffe wie Abschalteinrichtung, unzulässige Abschalteinrichtungen und die Rolle von Behörden wie dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine wichtige Rolle. Die Problemstellung umfasst die Bewertung, ob ein kausaler Schaden entstanden ist und wie dieser im Kontext der Euro-Emissionsnorm zu bewerten ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22 O 5/21   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage auf Schadensersatz wegen der Verwendung von Manipulationssoftware in einem Wohnmobil ab, da keine ausreichenden Beweise für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten vorlagen und kein kausaler Schaden festgestellt werden konnte.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klageabweisung: Das Gericht wies die Klage auf Schadensersatz ab.
  2. Manipulationssoftware: Es bestand Verdacht auf Einsatz von Manipulationssoftware im Wohnmobil, die die Abgasrückführung beeinflusst.
  3. Unvermeidbarer Verbotsirrtum: Die Beklagten beriefen sich darauf, dass die italienische Behörde die Fahrzeuge als ordnungsgemäß ansah.
  4. Kein kausaler Schaden: Das Gericht stellte fest, dass kein kausaler Schaden entstanden ist.
  5. Feststellungsklage: Es wurde diskutiert, ob die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zulässig ist.
  6. Darlegungs- und Beweislast: Die Beweislast wurde als nicht erfüllt angesehen.
  7. Sittenwidrige Schädigung: Es gab keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers.
  8. Präzedenzfall: Das Urteil könnte als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen.

Schadensersatzforderung wegen Manipulationssoftware

Der Kläger forderte Schadensersatz wegen der Verwendung von Manipulationssoftware in seinem Wohnmobil. Das betroffene Fahrzeug verfügte über eine Mehrstufen-Typgenehmigung, und das Basisfahrzeug hatte eine EG-Typgenehmigung der italienischen Zulassungsbehörde erhalten. Diese Behörde hatte bislang weder einen Rückruf noch sonstige Maßnahmen angeordnet und keine Verstöße gegen Vorschriften zu unzulässigen Abschalteinrichtungen oder zu Stickoxid-Emissionen festgestellt. Der Kläger hatte zusätzliche Einbauten im Wert von 12.022,76 € vorgenommen. Er argumentierte, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in einem Bericht von 2018 festgestellt habe, dass die Beklagte bei einem ähnlichen Motortyp eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet habe.

Verdacht auf unzulässige Abgasrückführung

Differenzschaden und Abgasrückführung: Rechtsstreit um Wohnmobil
(Symbolfoto: Voyagerix /Shutterstock.com)

Die rechtliche Auseinandersetzung wurde durch den Verdacht ausgelöst, dass in dem Wohnmobil eine Manipulationssoftware eingesetzt wurde, die die Abgasrückführung und somit die Emissionen beeinflusst. Der Kläger behauptete, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis auch bei Fahrzeugen mit dem betroffenen Motortyp ein Rückruf aufgrund des Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen veranlasst werde. Die Beklagten beriefen sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, da die italienische Behörde die Fahrzeuge weiterhin als ordnungsgemäß ansah.

Rechtliche Herausforderungen und Gerichtsentscheidung

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall liegen in der Frage, ob die Verwendung der Manipulationssoftware eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers darstellt und ob ein kausaler Schaden entstanden ist. Es wurde auch diskutiert, ob die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zulässig ist und ob die Darlegungs- und Beweislast erfüllt ist.

Das Landgericht Karlsruhe entschied, die Klage abzuweisen. Es begründete dies damit, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren vorlagen. Das Gericht stellte fest,dass das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung nicht auf ein Erschleichen der Typgenehmigung schließen lässt, wenn die zuständige italienische Genehmigungsbehörde eine weite Auslegung von unionsrechtlich zulässigen Abschalteinrichtungen zugrunde legt.

Auswirkungen und Fazit des Urteils

Die Auswirkungen des Urteils könnten weitreichend sein, insbesondere im Hinblick auf ähnliche Fälle und die rechtliche Beurteilung von Manipulationssoftware in Fahrzeugen. Das Urteil legt nahe, dass das bloße Vorhandensein einer Abschalteinrichtung nicht ausreicht, um eine Haftung zu begründen, und dass weitere Beweise für ein sittenwidriges Verhalten erforderlich sind.

Das Fazit des Urteils ist, dass der Kläger in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, da keine ausreichenden Beweise für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten vorliegen und kein kausaler Schaden festgestellt werden konnte. Das Urteil könnte als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen und die rechtlichen Anforderungen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Fällen von Manipulationssoftware klären.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie wird der Differenzschaden bei Fahrzeugen berechnet und welche Faktoren werden berücksichtigt?

Der Differenzschaden bei Fahrzeugen, insbesondere bei Wohnmobilen, bezieht sich auf den finanziellen Verlust, der durch einen Mangel oder eine Beschädigung des Fahrzeugs entsteht. Die Berechnung des Differenzschadens berücksichtigt verschiedene Faktoren, wie den Kaufpreis, den Wertverlust und die Nutzungsdauer des Fahrzeugs.

In Deutschland kann der Differenzschaden im Rahmen von Schadenersatzansprüchen geltend gemacht werden, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Dieselskandal. In solchen Fällen kann der Käufer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens haben, ohne dass ein Gutachten zur Bestätigung der Abschalteinrichtung erforderlich ist. Die Berechnung des Differenzschadens kann jedoch schwierig sein, wenn der Zeitwert des Fahrzeugs auf einer ungenauen Schätzung basiert.

Einige offene Fragen in Bezug auf den Differenzschaden sind die Verjährung des Anspruchs und die prozentuale Bewertung des Anspruchs. Es ist wichtig, sich bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen rechtlich beraten zu lassen, um die bestmögliche Entschädigung zu erhalten.

Bei der Berechnung des Differenzschadens für Wohnmobile können auch Faktoren wie die Schadstoffklasse und das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs eine Rolle spielen. In einigen Fällen kann der Differenzschaden auch im Rahmen von Versicherungsansprüchen geltend gemacht werden, beispielsweise bei Unfällen oder Diebstahl.


Das vorliegende Urteil

LG Karlsruhe – Az.: 22 O 5/21 – Urteil vom 26.10.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Verwendung von Manipulationssoftware an seinem Wohnmobil. Die Beklagte zu 1 ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, die 2021 aus der Fusion der Automobilkonzerne Fiat Chrysler Automobiles (FCA) und Peugeot S.A. hervorgegangen ist. Die Beklagte zu 2, die zuvor unter FCA Italy S.p.A. firmierte, mit Sitz in Turin, Italien, ist hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 sowie Herstellerin des Basisfahrzeugs.

Der Kläger erwarb am 13.11.2019 von der ehemals mitverklagten … GmbH in M ein Wohnmobil Dethleffs Globebus T6 (Erstzulassung 14.03.2019) bei einem Kilometerstand von 32.000 km zu einem Gesamtpreis von 54.900,00 €. Das Fahrzeug wurde auf einem Fiat-Ducato-Fahrgestell aufgebaut. Es ist mit einem Motor vom Typ Fiat Ducato Multijet 2,3 l (F1AGL411D), 96 kW, ausgestattet und zugelassen nach Schadstoffnorm EU 6. Das Wohnmobil verfügt über eine sog. Mehrstufen-Typgenehmigung, das Basisfahrzeug über eine EG-Typgenehmigung der italienischen Zulassungsbehörde, die insoweit bislang weder einen Rückruf noch sonstige Maßnahmen angeordnet und keine Verstöße gegen typgenehmigungsrechtliche Vorschriften zu unzulässigen Abschalteinrichtungen oder zu NOx-Emissionen festgestellt hat. Der Kläger hat weitere Einbauten in das Wohnmobil im Gesamtwert von 12.022,76 € vorgenommen. Zum 05.10.2023 betrug der Kilometerstand des Wohnmobils 92.455 Kilometer.

Der Kläger trägt vor, er sei beim Kauf durch die Beklagten wegen der beim Fahrzeug vorhandenen, unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich bzw. gewissenlos leichtfertig sittenwidrig getäuscht worden, jedenfalls liege ein fahrlässiger Verstoß gegen ein Schutzgesetz vor, weshalb er Schadensersatz verlangen könne. Insbesondere sei das Fahrzeug mit einem Timer ausgestattet. Dieser schalte sich nur dann ein, wenn davor eine mögliche Prüfsituation anhand der Sensor-Erfassung der Umgebungsbedingungen erkannt und dem Programm der Befehl „Motorlauf prüfen“ erteilt werde. Der Timer bewirke, dass nach 21,8 Minuten (1.308,8 Sekunden) sich die Abgasreinigung (AGR) ausschalte, so dass geforderte Grenzwerte lediglich auf dem Prüfstand (NEFZ kalt-Zyklus, der unstreitig 20 Minuten dauert), nicht aber im Straßenverkehr eingehalten würden. Darüber hinaus werde ein weiterer Timer benutzt, der dafür sorge, dass im Falle des Auftretens von sog. Störgrößen die AGR-Rate bereits nach 240 Sekunden (4 Minuten) auf Null gesetzt werde. Ferner besitze das Programm ein eigenes Kennfeld, welches bei Temperaturbedingungen, welche typischerweise im Prüfbetrieb herrschen, die AGR-Rate im Straßenbetrieb auf Null setze. Auf diese Weise habe die Beklagte mehrere „Sicherheiten“ eingebaut, um zu garantieren, dass die AGR-Reinigung einzig und alleine auf dem Prüfstand wie vom Gesetzgeber vorgesehen funktioniere. Dies werde dadurch systematisch verschleiert, dass das OBD-System eine Deaktivierung der Abgasreinigung nicht anzeige.

Die Firma Bosch habe 2016 eingeräumt, unzulässige Motorsteuerungsgeräte geliefert zu haben. Das KBA habe 2016 Kenntnis über eine unzulässige Abschalteinrichtung gehabt und die italienischen Behörden sowie die Europäische Kommission informiert. Die EU habe (unstreitig) ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien aus diesem Grund im Mai 2017 eingeleitet und die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittle gegen die Verantwortlichen der Firma Fiat seit Juli 2020. Auch das KBA gehe in einem Bericht vom 25.09.2018 davon aus, dass die Beklagte bei einem Motortyp, der mit dem streitgegenständlichen im Wesentlichen identisch sei, einen unzulässigen Timer einsetze. Die Beklagte habe in einem Parallelverfahren bereits eingeräumt, dass sie eine um 22 Minuten zeitverzögerte Modulation der Abgasrückführung implementiert habe sowie dass eine tatsächliche Abgasreinigung bei Langstrecken bei hoher Motorlast überhaupt nicht vorgesehen worden sei, obwohl diese Nutzung in der Praxis bei Wohnmobilen eine besondere Bedeutung habe.

Die Entwicklungshoheit im Konzern betreffend die Implementierung der Manipulationssoftware habe bei der Beklagten zu 2 gelegen. Die strategische Entscheidung über die Implementierung sei von der Beklagten zu 2 bzw. von dem personengleichen Vorstand der beiden Beklagten getroffen und umgesetzt worden. Der Konzernleitungsausschuss zwischen den beiden Beklagten habe die strategischen Entscheidungen getroffen und Kenntnis von der Implementierung. Der Motorenhersteller FPT Industrial S.p.A. habe (unstreitig) nur die mechanischen Komponenten des Motors geliefert.

Es sei eine Frage der Zeit, dass auch bei Fahrzeugen mit dem hier betroffenen Motortyp aufgrund des Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen ein Rückruf veranlasst werde. Bereits jetzt gehe das KBA gegen die Beklagte zu 2 vor. Das KBA sei nicht nur eine Genehmigungs-, sondern auch Marktüberwachungsbehörde, was zur Folge habe, dass das KBA gegen jeden Hersteller eines Fahrzeuges mit einem nicht konformen Bauteil vorzugehen habe, auch wenn die Homologation nicht in Deutschland erfolgte. Es sei zu einem erheblichen Wertverlust des Fahrzeuges in Höhe von mindestens 25% gekommen. Hilfsweise werde der Differenzschaden geltend gemacht, danach wären mindestens 15% anzusetzen. Die übliche Laufleistung des (Basis-)Fahrzeuges betrage 400.000 Kilometer. Das Wohnmobil sei auch im Alltagsverkehr eingesetzt worden, sodass insoweit die Maßstäbe wie bei Kfz anzuwenden seien. Der Wertverlust des Wohnmobils während der Nutzungsdauer betrage 6.039,00 €, die Wertminderung durch die unerlaubte Abschalteinrichtung 8.235,00 €, der Nutzungsvorteil (bemessen anhand der Kilometerleistung) 7.052,83 €.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Die Beklagtenparteien werden verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs des Modells Globebus T6 des Herstellers Dethleffs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) …, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens € 13.725,00 betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenparteien verpflichtet sind, der Klägerpartei weiteren Schadensersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs des Modells Globebus T6 des Herstellers Dethleffs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … durch die Beklagtenparteien resultieren.

3. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 2.994,04 freizustellen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen Klagabweisung.

Die Beklagten und die Streithelferin tragen vor, der Beklagten zu 1 fehle es an der Passivlegitimation. Eine generelle Einstandspflicht von Konzernunternehmen für andere Konzernunternehmen existiere nicht. Keiner der derzeitigen oder früheren Organmitglieder der Beklagten zu 1 habe Entscheidungen über den Einsatz angeblich unzulässiger Abgasrückführungssysteme in den Fahrzeugen der FCA-Gruppe getroffen (oder diese angewiesen).

Im Übrigen sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden. Die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug werde nicht in Abhängigkeit von der Außentemperatur deaktiviert, ebenso wenig zeitbasiert. Auch verfüge das Fahrzeug nicht über eine Prüfstanderkennungsfunktion. Soweit der Kläger auf Untersuchungen der DUH verweise, seien diese nicht maßgeblich, weil die Prüfungen im realen Straßenbetrieb erfolgt seien. Maßgeblich sei das Prüfverfahren nach dem NEFZ. Für dieses bestehe eine Typengenehmigung der italienischen Behörde und diese habe Tatbestandswirkung auch in anderen Mitgliedsstaaten. Es sei daher für die Entscheidung dieses Rechtsstreits davon auszugehen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen – hierunter die Anforderungen der Euro-Emissionsnorm einschließlich ihrer Grenzwerte – eingehalten seien. Es seien keine Falschangaben gegenüber den Behörden gemacht worden. Auf das Vorhandensein eines Thermofensters komme es nicht an, da bereits höchstrichterlich entschieden sei, dass der Einbau nicht sittenwidrig sei. Es sei unerheblich, ob es in den USA zu Rückrufen gekommen sei, denn dort kämen andere Motoren zum Einsatz. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers durch den jeweiligen Hersteller scheide aus, wenn das verbaute Abgassteuerungssystem gerade nicht zum Erreichen von Testergebnissen Messwerte beeinflusst, sondern ohne Differenzierung zwischen Prüfstand und Straße arbeitet.

Die Beklagten und die Streithelferin berufen sich ferner auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum. Denn mit Blick darauf, dass die nationale italienische Behörde, die über die Übereinstimmung der Fahrzeuge mit den anwendbaren Rechtsnormen entscheidet, ihre Fahrzeuge (unstreitig) bis heute als ordnungsgemäß ansehe, hätte sie zu keinen anderen Erkenntnissen kommen können oder gar „müssen“.

Es sei auch kein kausaler Schaden entstanden. Dem Kläger drohe weder ein Fahrverbot noch eine Steuernachzahlung. Selbst wenn dem Kläger ursprünglich ein Differenzschaden zugestanden hätte, würden Restwert und Nutzungsvorteil des Fahrzeugs die Höhe des Differenzschadens übersteigen. Dabei hätten vergleichbare Wohnmobile kaum einen Wertverlust erlitten. Das sehr gut ausgestattete streitgegenständliche Wohnmobil dürfte mithin einen Zeitwert von mindestens 50.000 € haben. Bei der Berechnung des Nutzungsvorteils sei auf die Nutzungsdauer, nicht die Kilometerleistung abzustellen, wobei die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer bei 10 Jahren liege. Das Durchschnittsalter von Reisemobilen in Deutschland betrage knapp über 13 Jahre. Der Nutzungsvorteil des Klägers liege, ausgehend von einer fünfprozentigen Wertminderung bei Kauf, bei 16.515,75 €. Demgegenüber sei die Berechnung der Nutzungsentschädigung auf der Basis einer Kilometerleistung von 400.000 km angesichts der tatsächlichen Nutzung von Wohnmobilen abwegig. Die durchschnittliche Fahrleistung liege bei Wohnmobilen bei etwa 7.000 km/Jahr. Um 400.000 km zu erreichen, müssten sie im Durchschnitt 57 Jahre genutzt werden.

Die Beklagten und die Streithelferin erheben schließlich die Einrede der Verjährung.

Auf die Sitzungsniederschrift vom 05.10.2023 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die im Wesentlichen zulässige Klage ist nicht begründet.

I. Die Klage ist im Wesentlichen zulässig.

1. Hinsichtlich der Klageanträge 1. und 3. ist die Klage zulässig.

Insbesondere sind die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 7 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO und die örtliche Zuständigkeit gegeben. Da die Beklagten ihren Sitz (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Brüssel-Ia-VO) in den Niederlanden und in Italien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, richtet sich die Zuständigkeit nach dieser Verordnung. Sie folgt für Klagen aus Anlass des Kaufs eines abgasmanipulierten Fahrzeugs unabhängig davon, an welchem Ort die Manipulation vorgenommen worden ist, aus dem Ort, an dem sich der Schadenserfolg durch den Erwerb verwirklicht hat, also aus dem Ort des Kaufvertragsschlusses (vgl. EuGH, Urteil vom 09.07.2020, C-343/19, NJW 2020, 2869; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.02.2022 – 101 AR 173/21, juris Rn. 17; OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2023 – 4 U 1039/22, juris Rn. 17; Stadler/Krüger, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, EuGVVO Art. 7 Rn. 19b). Dies war hier in M im Bezirk des hiesigen Landgerichts (K25).

2. Unzulässig ist hingegen die Klage auf Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere Schäden, und zwar auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 03.12.2021.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Allerdings fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (Vorrang der Leistungsklage). Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20, juris Rn. 15 m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben ist ein Feststellungsinteresse des Klägers im Streitfall nicht zu erkennen. Es ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Schadensentwicklung im Hinblick auf Reparaturkosten, Steuernachforderungen, Stilllegungskosten und Kosten im Zusammenhang mit einem etwaigen Update noch nicht abgeschlossen sei. Zwar kann, wenn ein Teil des Schadens bei Klageerhebung schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren. Die angeführten Aufwendungen könnte der Kläger aber nicht als Schaden ersetzt verlangen, wenn er – wie hier – den sogenannten kleinen Schadensersatz (Ersatz des Minderwerts) oder den Differenzschaden geltend macht. Eine Schadensentwicklung, die ein Feststellungsinteresse begründen könnte, ist dann ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041 Rn. 34; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2023 – 14 U 224/21, juris Rn. 52; OLG Köln, Urteil vom 01.06.2022 – 17 U 136/21, juris Rn. 18 ff.).

c) Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit wäre der Feststellungsantrag allerdings in der Sache ohnehin unbegründet, was im Folgenden zu zeigen ist.

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist unbegründet schon deswegen, weil deren Aktivlegitimation nicht schlüssig dargetan ist, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der klägerischen Schriftsätze vom 20.04.2021, 28.05.2021, 13.09.2023 und 19.09.2023.

a) Eine Haftung der Beklagten zu 1 als juristische Person setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Gesellschaft die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestands erfüllt hat; hierfür trägt der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 25). Eine Partei darf im Rahmen ihres Vortrags auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, juris Rn. 21). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH, Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111 Rn. 13; BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, juris Rn. 22).

Eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 BGB genügt für eine Haftung einer juristischen Person ebenso wenig wie ein „mosaikartiges“ Zusammensetzen der Kenntnisse unterschiedlicher Personen, erst recht nicht über die Grenzen selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus (BGH, Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 23). Eine generelle Einstandspflicht von Konzernunternehmen für die Verbindlichkeiten anderer Konzernunternehmen (Konzernhaftung) ist dem deutschen Recht für den Regelfall fremd (unbeschadet der Frage, ob diesbezüglich überhaupt deutsches Recht anzuwenden wäre). Selbst im Vertragskonzern haften nach dem Trennungsprinzip für die Verbindlichkeiten der einzelnen Konzernglieder grundsätzlich nur diese, nicht dagegen die anderen Konzernunternehmen einschließlich der Muttergesellschaft (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2023 – 14 U 224/21, juris Rn. 63, OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2020 – 16a U 197/19, juris Rn. 80; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2022 – 4 U 215/21, juris Rn. 22).

b) Ein schlüssiger, auch nur auf Vermutungen beruhender Vortrag des Klägers zur Frage des Handelns eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten zu 1 liegt nicht vor. Insbesondere der Vortrag betreffend den Konzernleitungsausschuss (insb. Schriftsätze vom 13.09.2023, S. 41 f., und vom 19.09.2023, S. 4 ff.) erfolgt erkennbar ins Blaue, nicht was dessen Existenz, wohl aber was dessen Involvierung in die Abgasmanipulation angeht. So erklärt sich auch der Antrag des Klägers, den Beklagten aufzugeben, genauere Informationen zu der Zusammensetzung des Konzernleitungsausschusses sowie zu dessen Kompetenzen und Kenntnis von der Manipulation zu erteilen. Die Personenidentität in der Führungsebene, auf die der Kläger ausführlich abhebt, ist für eine konkrete Verantwortlichkeit der Holding für strategische Entscheidungen eines produzierenden Tochterunternehmens nicht beweisend. Auch aus dem mehrfach zitierten Jahresbericht 2015 der Beklagten zu 1 folgt eine entsprechende Verantwortlichkeit nicht, sie wird vom Kläger hier nur hineininterpretiert. Im Übrigen hat hierzu das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer insoweit parallel gelagerten Angelegenheit das Nötige gesagt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2023 – 14 U 224/21, juris Rn. 64 ff.; entsprechend bereits OLG Köln, Urteil vom 01.06.2022 – 17 U 136/21, juris Rn. 25-50).

2. Unabhängig davon ist die Klage insgesamt in Anwendung des nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO maßgeblichen deutschen Sachrechts (vgl. Junker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2021, Rom II-VO Art. 4 Rn. 21) unbegründet.

a) Vertragliche Ansprüche scheiden ebenso aus wie die Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB), da der Kläger das Wohnmobil nicht von der Beklagten erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, juris Rn. 34). Die Klage gegen den Verkäufer des Wohnmobils (… GmbH) hat der Kläger zurückgenommen.

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus den §§ 826, 31 BGB bzw. §§ 826, 831 BGB, den er als sogenannten kleinen Schadensersatz in Form einer – hier in Höhe von 25% angesetzten – Minderung verfolgen könnte. Es kann unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags nicht festgestellt werden, dass die für die Beklagte zu 2 handelnden Personen bei der Implementation der Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Dabei ist zu unterstellen, dass der Motor des Basisfahrzeugs des streitgegenständlichen Wohnmobils tatsächlich mit unzulässigen Abschalteinrichtungen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist.

aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, juris Rn. 14).

Danach handelt etwa ein Automobilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 16 ff.).

Das Vorliegen einer oder mehrerer (auf dasselbe Ziel der Verbesserung der Prüfstandswerte gerichteter), nach Unionsrecht unzulässiger Abschalteinrichtungen bei einem Kfz genügt hingegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um dem Verhalten der für die Beklagte zu 2 handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Aus ihnen muss sich jedenfalls ergeben, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der zeit- und temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Urteil vom 24.03.2022 – III ZR 270/20, juris Rn. 15). Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 35). Fehlt es an einer solchen billigenden Inkaufnahme, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 435/20, juris Rn. 18). Es kommt der klagenden Partei hierbei auch keine Beweiserleichterung zugute (BGH a.a.O. Rn. 21).

bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es an einer ausreichenden Darlegung von Anhaltspunkten, dass das Herstellen und Inverkehrbringen des Fahrzeuges mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in deren Kenntnis und im Bewusstsein ihrer – billigend in Kauf genommenen – Unrechtmäßigkeit, und damit objektiv sittenwidrig, geschehen ist.

(1) Es fehlt an dem erforderlichen Vorstellungsbild der Verantwortlichen der Beklagten, das Fahrzeug in Kenntnis der Abschalteinrichtung und im Bewusstsein ihrer Unrechtmäßigkeit hergestellt und in den Verkehr gebracht zu haben. In diesem Zusammenhang stellt die eindeutige Rechtsauffassung der italienischen Behörden ein gewichtiges Indiz dar (OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2023 – 16 U 581/22, vorgelegt als Anlage S6, S. 8). Denn die Beklagte zu 2 hat das gleiche – objektive – Normverständnis wie die maßgebliche Fachbehörde und die italienische Regierung zugrunde gelegt. Der italienischen Typgenehmigungsbehörde war die zeitbasierte Abschalteinrichtung jedenfalls aufgrund der Mitteilung des KBA ab dem Jahr 2016 bekannt. Gleichwohl hat sie die beanstandete Abschalteinrichtung weiterhin für zulässig gehalten und ist nicht weiter tätig geworden. Der EU-Mitgliedsstaat Italien verhinderte weder den Verkauf noch die weitere Zulassung von Fahrzeugen. Die EU-Kommission leitete daraufhin im Jahr 2017 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien ein, das bislang nicht abgeschlossen ist, was zugleich bedeutet, dass Italien einen Verstoß gegen Unionsrecht nicht eingeräumt und abgestellt hat.

(2) Ferner bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.09.2021 – VII ZR 127121, juris Rn. 20, und vom 19.01.2021 – VI ZR 433119, juris Rn. 24). Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise einer (unterstellt) unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber der zuständigen Typgenehmigungsbehörde folgen keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Aus dem Vorhandensein einer Abschalteinrichtung kann nicht auf ein Erschleichen der Typgenehmigung geschlossen werden, wenn die zuständige italienische Genehmigungsbehörde eine – wohl unzutreffend – weite Auslegung von unionsrechtlich zulässigen Abschalteinrichtungen zugrundelegt (OLG Celle, a.a.O., S. 9).

(3) Aus der Funktionsweise der klägerseits dargelegten Abschalteinrichtungen lässt sich ein auf Sittenwidrigkeit hindeutendes Vorstellungsbild von Verantwortlichen der Beklagten zu 2 ebenfalls nicht ableiten, weil diese Funktionen nicht zwischen dem Prüfstand und dem Straßenbetrieb unterscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, juris Rn. 25 ff.). Denn während des definierten Zeitfensters und im Rahmen der weiter definierten Parameter ist die Reduzierung oder sogar Abschaltung der Abgasreinigung schon nach dem Vortrag des Klägers auch im realen Straßenbetrieb aktiv und damit nicht nur auf den Prüfstand beschränkt. Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 19.10.2023 (S. 34 ff.) ein Gutachten zur verbauten Software vorlegt und, geht er damit über den nach § 283 ZPO gewährten Schriftsatznachlass hinaus. Unabhängig davon gilt auch für den (bereits mit Schriftsatz vom 19.09.2023 geschilderten) weiteren „Timer“, der im Falle des Auftretens von sog. Störgrößen die AGR-Rate bereits nach 240 Sekunden (4 Minuten) auf Null setze, dass dieser Timer nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch im Normalbetrieb aktiv ist. Wenn dieser Timer eine Messung von Ansauglufttemperatur, Kühlwassertemperatur und Abgastemperatur als Anlass zum Anschalten des NEFZ-Modus verwendet, wie behauptet, dann stützt er sich auf Kenngrößen, die auch außerhalb des Prüfstands in gleicher Weise vorliegen können.

(4) Hinweise auf eine Manipulationsabsicht ergeben sich schließlich auch nicht aus der Bedatung des On-Board-Diagnosesystems (OBD). Allein der Umstand, dass das OBD keine Fehlermeldung erzeugt, wenn die Abgasbehandlung reduziert wird, begründet keinen Anhalt für ein Bewusstsein der Beklagten von der Unzulässigkeit der Maßnahmen. Denn dieses Verhalten des OBD ist auch dann sinnvoll, wenn man von der Zulässigkeit der Maßnahmen ausgeht. Dann läge gerade kein Fehler vor, der anzuzeigen wäre (OLG Köln, Urteil vom 01.06.2022 – 17 U 136/21, juris Rn. 56).

cc) Im Übrigen würde ein etwaiger Anspruch nach §§ 826, 31 BGB bzw. §§ 826, 831 BGB auf den sog. kleinen Schadensersatz auch daran scheitern, dass die Summe aus Restwert und Nutzungsvorteilen den tatsächlichen Fahrzeugwert im Kaufzeitpunkt übersteigt, wie im Folgenden zu d) näher darzustellen ist.

c) Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheiden aus, weil zumindest die hierfür erforderliche subjektive Einstellung bei der Beklagten zu 2 nicht nachgewiesen ist. Ferner fehlt es beim Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs von einem mit der Beklagten zu 2 nicht identischen Verkäufer an der erforderlichen Stoffgleichheit (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 24 ff.).

d) Das Gericht kann offenlassen, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch wegen eines – bereits fahrlässig begehbaren – Verstoßes gegen die unionsrechtliche Regelung der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB zusteht, wie hier hilfsweise auf der Grundlage der Differenzschadenshypothese des Bundesgerichtshofs geltend gemacht (dazu BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 533/21, juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 45). Denn jedenfalls scheitert die Klage insoweit der Höhe nach.

aa) Allerdings kann sich grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen den Fahrzeughersteller ergeben, wenn dem Kläger aufgrund des Vertragsschlusses ein Vermögensschaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 28 ff. m.w.N. zur Judikatur des EuGH). Die Schätzung des Differenzschadens unterliegt in den Fällen des Vertrauens eines Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs unionsrechtlichen Vorgaben für die Anwendung des nationalen Rechts sowohl in Bezug auf die Untergrenze als auch auf die Obergrenze des nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu gewährenden Schadensersatzes. Damit wird das Schätzungsermessen innerhalb einer Bandbreite zwischen 5% und 15% des gezahlten Kaufpreises rechtlich begrenzt (BGH, a.a.O. Rn. 73).

bb) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die Beklagte zu 2 eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung erteilt hat, weil das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet ist und die Beklagte zu 2 auch schuldhaft, nämlich fahrlässig gehandelt hat, ohne sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum zu befinden (dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2023 – 8 U 86/21, juris Rn. 139 ff.). Insbesondere unterstellt das Gericht zugunsten des Klägers, dass auch kein Fall vorliegt, wonach eine ausreichende Erkundigung der Beklagten zu 2 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde deren Fehlvorstellung bestätigt hätte. Denn in einem solchen Fall schiede eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn die Beklagte zu 2 eine entsprechende Erkundigung gar nicht eingeholt haben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 65; OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2023 – 30 U 23/21, juris Rn. 94).

cc) Jedenfalls scheitert die Klage insoweit daran, dass ein Differenzschaden des Klägers im konkreten Fall nicht festgestellt werden kann.

(1) Im Ansatz liegt der Schaden des Klägers darin, dass er das Fahrzeug mit Rücksicht auf die mit den unzulässigen Abschalteinrichtungen verbundenen Risiken zu teuer erworben hat. Dabei kann er sich auf den Erfahrungssatz stützen, dass er bei Kenntnis der Umstände den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte. Umstände, die diesen Erfahrungssatz widerlegen, sind im Streitfall weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Beklagten oder die Streithelferin die Ausrüstung des Fahrzeugs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in einer Art und Weise öffentlich bekanntgegeben hätten, die einem objektiven Dritten die mit dem Kauf des Fahrzeugs verbundenen Risiken verdeutlichen muss (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2023 – 8 U 86/21, juris Rn. 157). Im Gegenteil wurde und wird behauptet, dass solche Einrichtungen nicht verbaut seien. Zuletzt im Verhandlungstermin vom 05.10.2023 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten und der Streithelferin dahin eingelassen, dass ein sogenannter Timer nicht verbaut sei und die Abweichungen [des Emissionsverhaltens] im Fahrbetrieb die üblichen Abweichungen gegenüber dem Prüfzyklus auf dem Rollenprüfstand darstellten.

(2) Die Höhe des entstandenen Differenzschadens ist einer tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO zugänglich. Bei der Schätzung des Schadens innerhalb eines Rahmens zwischen 5% und 15% sind für die Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen. Weiter sind der Umfang in Betracht kommender Betriebsbeschränkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Beschränkungen mit Rücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Maßgebend ist dabei eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 76). Über diese originär schadensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus sind das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie der Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten, um so dem Gebot einer verhältnismäßigen Sanktionierung auch bezogen auf den zu würdigenden Einzelfall Rechnung zu tragen (BGH, a.a.O. Rn. 77).

(3) Das Gericht schätzt die Höhe des dem Kläger entstandenen Vermögensschadens gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles innerhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Bandbreite mit 10% des gezahlten Kaufpreises und geht damit – zugunsten des Klägers – an den obersten Rand des hier Vertretbaren (vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 15.09.2023 – 8 U 24/23, zitiert nach LTO). Der Differenzschaden würde sich damit auf 5.490,00 € belaufen. Die späteren Einbauten in das Wohnmobil sind dabei nicht zu berücksichtigen, da sie im Kaufzeitpunkt noch nicht vorhanden waren. Sie haben folglich auch in der weiteren Berechnung außer Betracht zu bleiben, um das Ergebnis nicht zu verfälschen.

Dabei nimmt das Gericht in Betracht, dass das Risiko behördlicher Anordnungen bereits aus der Perspektive des Vertragsschlusses im Jahr 2019 gering war. Zu diesem Zeitpunkt war die italienische Genehmigungsbehörde seit rund drei Jahren in Kenntnis der vom KBA erhobenen Vorwürfe und sah sich der italienische Staat seit rund zwei Jahren einem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission ausgesetzt, ohne dass dies zu irgendwelchen Aktivitäten der zuständigen Behörden geführt hätte. Eine Stilllegung wurde auch im Fall der zeitlich früher bekannt gewordenen Manipulationen des VW-Konzerns in keinem Fall angeordnet, obwohl diese im Unrechtsgehalt ebenso wie in der Intensität der Schädigung der Schutzgüter der Gesundheit und der natürlichen Umwelt hinter der hier (unterstellt) durch die Beklagte zu 2 zu verantwortenden Schädigung nicht zurückstehen. Vielmehr ist es den Behörden und Herstellern in jedem Fall gelungen, anstelle einer solchen einschneidenden Maßnahme mildere Mittel zu ergreifen, auch wenn diese – namentlich Software-Updates – ihrerseits wieder in der Kritik stehen. Autokäufer konnten und können sich, gleich ob in Deutschland, Italien oder einem anderen Staat, auf die Protektion der Autoindustrie durch die staatlichen Behörden verlassen, was für die eigentlich geschädigten Schutzgüter – Gesundheit und Umwelt – nicht gesagt werden kann.

(4) Der damit ermittelte Schadensbetrag steht dem Kläger jedoch nicht zu. Denn auf den Differenzschaden sind zur Vermeidung einer unangemessenen Bereicherung des Geschädigten die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs dann und insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie in der Summe den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (BGH, Urteil vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, juris Rn. 22). Dies ist hier der Fall.

Dabei ermittelt das Gericht den Nutzungsvorteil im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO dahin, dass der Kaufpreis mit der Nutzungsdauer in Monaten multipliziert und durch die bei Fahrzeugerwerb zu erwartende Gesamtnutzungsdauer in Monaten geteilt wird. Indem das Gericht auf die Nutzungsdauer und nicht die Kilometerleistung abstellt, berücksichtigt es, dass zur bestimmungsgemäßen Nutzung eines Wohnmobils nicht nur das Fahren, sondern auch das Wohnen gehört (OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2023 – 16 U 581/22, vorgelegt als Anlage S6, S. 27 f. m.w.N.). Die durchschnittliche Gesamtnutzungsdauer bemisst das Gericht – wiederum zugunsten des Klägers im oberen Bereich angesiedelt – mit 18 Jahren oder 216 Monaten. Dabei geht das Gericht von dem Vortrag der Beklagten aus, wonach Wohnmobile in Deutschland im Durchschnitt knapp über 13 Jahre alt seien. Daraus ist zu schließen, dass ein erheblicher Teil der Wohnmobile älter ist und in diesem Alter teilweise auch noch auf den Markt gelangt. Im Kaufzeitpunkt hatte das streitgegenständliche Fahrzeug ein Alter von 8 Monaten, so dass voraussichtlich 208 Monate verblieben. Bislang genutzt wurde das Wohnmobil rund 47 Monate. Daraus ergibt sich ein Nutzungsvorteil von rund 12.405,00 €.

Der Restwert des Wohnmobils ist zwischen den Parteien umstritten. Wiederum zugunsten des Klägers legt das Gericht nicht den beklagtenseits – allerdings ins Blaue ohne belastbaren Sachvortrag – behaupteten Wert von mindestens 50.000,00 €, sondern einen Wert von 43.371,00 € zugrunde. Dabei unterstellt das Gericht den im klägerischen Schriftsatz vom 19.10.2023 behaupteten (und mit der Angabe des Klägers im Verhandlungstermin harmonierenden) Wertverlust während der Besitzzeit des Klägers von 6.039,00 € und mindert das Ergebnis erneut aufgrund der zehnprozentigen (hoch angesetzten) Wertminderung aufgrund der (unterstellten) Abschalteinrichtungen um weitere 5.490,00 €.

Die Summe aus Nutzungsvorteilen und Restwert beträgt 55.761,00 €. Dieser Betrag liegt um 6.366,00 € über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im Kaufzeitpunkt von (54.900,00 € – 5.490,00 € =) 49.410,00 €. Der Differenzschaden von 5.490,00 € wird damit überstiegen.

e) Eine Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger schon wegen seines fehlenden Anspruchs in der Hauptsache nicht verlangen.

Daneben setzt ein entsprechender Anspruch voraus, dass sich der Auftrag zunächst nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2023 – 8 U 86/21, juris Rn. 175; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.03.2023 – 14 U 443/22, juris Rn. 25 ff.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

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