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Kupplungsschaden an einem für Fahrschulzwecke vermieteten Bus – Schadensersatz

Oberlandesgericht Schleswig-Holsteinisch – Az.: 3 U 4/14 – Urteil vom 29.07.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermietung eines Busses zu Fahrschulzwecken geltend.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat nach Zugang des Urteils Berichtigungsantrag gestellt (Bl. 67 f d.A.) und geltend gemacht, sie habe mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 die Exculpation bestritten. Diesen Berichtigungsantrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2014 zurückgewiesen.

Mit der Berufung macht die Klägerin geltend:

Hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche habe das Gericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Das Fahrzeug sei von der Beklagten mit einem Kupplungsschaden zurückgegeben worden, der bei der Übergabe noch nicht vorhanden gewesen sei. Die Beklagte sei aber verpflichtet gewesen, es in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie es in Empfang genommen habe. Werde eine solche Pflicht verletzt und sei die Schadensursache allein in dem Verantwortungsbereich des Schuldners zu suchen, habe dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden an der Beschädigung der Sache treffe. So sei es hier. Das Landgericht habe zu Unrecht die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin dafür auferlegt, dass das Organ der Beklagten ein Verschulden treffe. Demgegenüber sei tatsächlich die Beklagte nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet. Es könne hier von dem Eintritt der Schädigung auf die Pflichtverletzung geschlossen werden und mithin hafte die Beklagte wegen der beschädigten Rückgabe.

Aber auch die Annahme einer Exculpation gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB sei unzutreffend. Der Sachvortrag der Beklagten für eine Exculpation sei nicht ausreichend. Im Hinblick auf die Angaben des Tatbestandes zu der Befähigung des Fahrlehrers habe die Klägerin im Übrigen zu Recht Tatbestandsberichtigung beantragt, denn die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 die Exculpation bestritten und dies in der mündlichen Verhandlung wiederholt. Das Landgericht hätte die Klägerin zudem darauf hinweisen müssen, wenn es der Auffassung sei, dass die Exculpation durchgreife. Wenn es diesen Hinweis erteilt hätte, dann hätte die Klägerin bereits erstinstanzlich ausdrücklich bestritten, dass der Zeuge P. über die zur Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Befugnisse verfüge und seine Tätigkeit grundsätzlich nach den Vorgaben der Fahrschülerausbildungsordnung in Theorie und Praxis durchführe.

Kupplungsschaden an einem für Fahrschulzwecke vermieteten Bus - Schadensersatz
Symbolfoto: Von Bjoern Wylezich /Shutterstock.com

Was die Schadenshöhe angehe sei maßgeblich, dass fiktiv auf Basis des Kostenvoranschlags abgerechnet werde. Der dort ausgewiesene Rabatt müsse deshalb nicht abgezogen werden.

Der Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 192,90 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erwidert: Zwar sei der Bus in einem Zustand zurückgegeben worden, der nicht dem Überlassungszustand entsprochen habe und möge durchaus einen Schaden an der Kupplung eingetreten sein. Unzutreffend sei allerdings, dass die Schadensursache allein im Verantwortungsbereich der Beklagten zu suchen sei. Beim Schadensbild handele es sich um einen Verschleißschaden und die Kupplung sei ein typisches Verschleißteil. Der erstinstanzliche Vortrag zum Schaden sei im Übrigen unsubstantiiert. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, welcher konkrete Schaden überhaupt eingetreten sein solle. Dieser könne nicht einfach nur lapidar mit Kupplungsschaden bezeichnet werden. Der Vortrag der Klägerin zu den Schadensursachen sei im Übrigen spekulativ. Nicht vorgetragen sei, worin ein schuldhaftes Handeln seitens des Fahrlehrers oder des Fahrschülers gelegen haben solle. Hinzuweisen sei darauf, dass es sich um einen Fahrschulbus handele, der explizit zur Vermietung im Fahrschulbetrieb gedacht und auch immer so genutzt worden sei. Deshalb sei der Bus und insbesondere die Kupplung im Rahmen der Unterrichtung von Fahranfängern regelmäßig besonderen Belastungen ausgesetzt worden. Das lasse sich die Klägerin durch einen höheren Mietpreis entgelten. Am Schadenstag sei eine normale Fahrschulausbildung durchgeführt worden. Eine außerhalb dieser Tätigkeit liegende Verletzungshandlung oder ein schuldhaftes Versäumnis könne die Klägerin nicht vortragen. Der Schaden sei daher im Verantwortungsbereich der Klägerin zu suchen.

Zu Recht habe das Landgericht eine Exculpation angenommen. Dabei habe es zutreffend einen weniger strengen Maßstab angelegt, weil die Fahrstunde auf dem Betriebsgelände der Klägerin und nicht im Straßenverkehr stattgefunden habe. Der Entlastungsbeweis sei durch den Vortrag der Beklagten geführt. Zu Recht sei das Gericht von einem unstreitigen Tatbestand ausgegangen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze – einschließlich des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 25. Juli 2014 – Bezug genommen.

Der Senat hat die Sache auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter des Senats hat in der mündlichen Verhandlung die Geschäftsführer der Parteien angehört und nach Maßgabe des in der Ladungsverfügung angekündigten Beweissatzes Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P., K., G.und B.. Auf das Protokoll wird insoweit verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Nebenpflichtverletzung des Mietvertrages über den Fahrschulbus aus den §§ 535, 280 Abs. 1 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren hat sie bereits eine Pflichtverletzung nicht bewiesen, ebenso wenig die erforderliche Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden und auch nicht den Schaden der Höhe nach.

a)

Es ist grundsätzlich Sache des Gläubigers, die Pflichtverletzung und deren Schadensursächlichkeit sowie auch den Schaden selbst darzulegen und zu beweisen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. A. 2014, § 280 Rn. 36, 38). Der von der Klägerin in der Berufungsbegründung zitierte § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft allein das demgegenüber nachrangige Vertretenmüssen – danach muss der Schuldner dartun, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Entlastungsbeweis). Das Landgericht hat die so gekennzeichnete Darlegungs- und Beweislast nicht ersichtlich verkannt. Die Klägerin hat die objektive Pflichtverletzung nicht bewiesen.

Zu den Nebenpflichten eines Mieters gehört es, alles zu unterlassen, was Schaden an der und in Bezug auf die Mietsache verursachen kann (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. 2014, § 535 Rn. 85). Bei einem gemieteten Fahrzeug ist das im Grundsatz die Pflicht, Beschädigungen dieses Fahrzeugs zu vermeiden (Landgericht Berlin, DAR 2012, 85, bei juris Rn. 7). Bei einem wie hier gerade zur Nutzung als Fahrschulbus vermieteten Fahrzeug ist allerdings zu bedenken, dass bestimmte, der Schonung und dem langfristigen Erhalt des Fahrzeugs und seiner verschiedenen technischen Einrichtungen abträgliche Verhaltensweisen der Fahrzeugführer (Fahrschüler) von den Parteien des Mietverhältnisses erwartet werden müssen, dem Vertrag also konkludent zugrunde liegen und bei ihrer Realisierung mithin nicht als eine die Schadensersatzpflicht auslösende Nebenpflichtverletzung angesehen und vom Vermieter – vorbehaltlich einer (hier fehlenden) ausdrücklichen anderen Abmachung – also auch nicht geltend gemacht werden können. Fahrschüler sollen den sachgerechten Umgang mit dem Fahrzeug erst lernen. Mit fehlerhaften Schaltvorgängen, zu starkem oder zu schwachem Gas-Geben, falschem Kupplungsverhalten – dies nicht zuletzt bei dem regelmäßig zu übenden Anfahren am Berg – und infolgedessen höherem Fahrzeugverschleiß (gerade auch in Bezug auf Schaltung/Kupplung) muss bei Fahrschülern gerechnet werden. Erwartet werden kann andererseits vom Fahrlehrer, dass er den Fahrschüler vor der Fahrt sorgfältig anleitet, schwierigere Übungen wie gerade das Anfahren am Berg in der Theorie vorbereitet und in der Praxis nicht eben an den Anfang der Fahrstunden setzt, sowie Fehler des Schülers während der Fahrt durch klare Anweisungen einerseits und – soweit notwendig und möglich – zügigem eigenen Eingreifen andererseits korrigiert.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Parteianhörung und Beweisaufnahme im Berufungsverfahren für das Gericht keine ausreichende Überzeugung dahin ergeben, dass der Beklagten eine objektive (Neben-)Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.

Der diesbezüglichen Argumentation des Landgerichts – eine Pflichtverletzung sei bereits nicht vorgetragen, weil insoweit nicht der Geschäftsführer gehandelt habe, sondern allenfalls der Fahrlehrer P., der aber nicht Erfüllungsgehilfe im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten sei, weshalb eine Zurechnung nach § 278 BGB nicht möglich sei – folgt das Berufungsgericht allerdings nicht. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Zu dem Pflichtenkreis des Schuldners, in deren Erfüllung der Erfüllungsgehilfe eingeschaltet sein kann, gehören auch die Verhaltenspflichten im Sinne von Nebenleistungspflichten (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 278 Rn. 13, 18). So hat bei einem Mietvertrag der Mieter für diejenigen Personen nach § 278 BGB einzustehen, die auf seine Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung kommen – etwa Familienangehörige oder Dritte, denen er den Besitz der Sache überlassen hat (Palandt/Grüneberg, a.a.O. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Die Nebenpflicht, die Mietsache „Fahrschulbus“ während der Nutzung nach Maßgabe der soeben bezeichneten Grundsätze achtsam zu behandeln, ist eine Pflicht, mit der ersichtlich der angestellte Fahrlehrer der Beklagten in Berührung kommt. Auch fällt die von ihm – dem Fahrlehrer – verrichtete Tätigkeit in den „Bereich des vom Schuldner geschuldeten Gesamtverhaltens“ (vgl. BGHZ 123, 14; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 278 Rn. 12).

Indes hat die Beweisaufnahme keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Fahrlehrer P. den Fahrschüler K. auf die Situation „Anfahren am Berg“ auf dem Grundstück der Klägerin und mit dem hier fraglichen Mercedes-Bus nicht ausreichend vorbereitet und deshalb überfordert hat. Der Zeuge P. hat vielmehr glaubwürdig ausgesagt, der Zeuge K. hätte vor der hier fraglichen Fahrt bereits mehrere Fahrstunden absolviert und auch das Anfahren am Berg schon geübt. Zwar war der konkrete Mercedes-Fahrschulbus für den Zeugen K. neu. Er konnte aber die Einweisung in die Besonderheiten des Busses einschließlich der Schaltung mitverfolgen, die der Geschäftsführer der Klägerin – auch nach dessen Angaben – dem Fahrlehrer P. in Anwesenheit des Fahrschülers erteilt hatte und er hatte danach noch eine gesonderte Einweisung durch den Fahrlehrer P. selbst erhalten. Dieser hatte den Zeugen K. zudem eigens gefragt, ob er sich die Ausfahrt von dem klägerischen Betriebsgrundstück auf die Straße – über eine nicht unbeträchtliche Steigung von 11-12 % auf 60 m, lt. Angaben der Klägerin – zutraue, was von diesem bejaht worden war. Danach ist zunächst einmal nicht zu beanstanden, dass der Zeuge P. den Zeugen K. auch angesichts dieser Schwierigkeit bei der Ausfahrt vom Grundstück an das Steuer des Busses gelassen hat.

Der Zeuge P. hat als Fahrlehrer sodann – gerade auch nach den Angaben des Zeugen B. und des Geschäftsführers der Klägerin selbst – den Bus noch auf der Steigung selbst und damit wenige Sekunden nach der Anfahrt nach nur wenigen zurückgelegten Metern durch eigenen Eingriff zum Stehen gebracht, nachdem er zuvor gemäß seinen glaubhaften Angaben den Zeugen K. aufgefordert hatte, den Fuß von der Kupplung zu nehmen. Der Fahrschüler soll nach der nachträglichen Erkenntnis seines Fahrlehrers einen falschen Gang eingelegt gehabt und möglicherweise auch – so jedenfalls der Eindruck des Zeugen B. – zu viel Gas gegeben sowie die Kupplung schleifen gelassen haben. Indes sind dies alles Verhaltensweisen, mit denen bei Fahrschülern in der Situation des Anfahrens am Berg auch bei noch so guter vorausgehender theoretischer Anleitung und bereits absolvierten praktischen Übungen gerechnet werden muss, die regelmäßig vorkommen werden und die bei zügigem korrigierendem Eingriff des Fahrlehrers im Rahmen eines Mietverhältnisses über ein solches Fahrschulfahrzeug nicht als Pflichtverletzung des Mieters gewertet werden können. Der damit einhergehende erhöhte Verschleiß und die erhöhte Gefahr von Schäden an den entsprechend überbeanspruchten Fahrzeugteilen wie gerade der Kupplung gehören zu den spezifischen Eigenheiten eines Mietverhältnisses über einen Fahrschulbus und werden über den Mietpreis mit abgegolten.

Im vorliegenden Fall haben die Angaben der Geschäftsführer der Parteien und die Aussagen der Zeugen keinen ausreichenden Hinweis ergeben, dass die Grenzen dieser dem Mietverhältnis über einen Fahrschulbus eigenen, vom Vermieter zu tragenden Gefahren durch ein pflichtwidriges Verhalten des Fahrlehrers überschritten worden sind. Allein der Umstand, dass es zu einem Schalt- und wegen der von den Zeugen P. und B. bestätigten Geruchsentwicklung wohl auch zu einem Kupplungsfehler des Fahrschülers in der Situation des Anfahrens am Berg gekommen sein dürfte, belegt nicht ausreichend die notwendige objektive Pflichtverletzung.

Allerdings hat die Rechtsprechung insoweit eine Beweiserleichterung geschaffen, als bei verhaltensbezogenen Pflichten von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dar tut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (LG Berlin, a.a.O.,; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 37 unter zahlreichen Hinweisen auf die BGH-Rechtsprechung). Dieser Fall, wo sicher ist bzw. nachgewiesen ist, dass die Schadensursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht haftet (vgl. BGH ZMR 2005, 116 ff), liegt hier aber nicht vor. Es handelt sich nämlich um ein auch als Fahrschulbus verwendetes Fahrzeug, das die Beklagte nur in dem Zeitraum vom 3./4. Mai 2012 im Rahmen des Mietverhältnisses genutzt hat und das nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin möglicherweise zuvor – von ihm nicht auszuschließen – für 14 Tage an eine andere Fahrschule vermietet war, jedenfalls im Zeitpunkt des Ereignisses bereits seit rd. 9 Monaten bei einer Fahrleistung von 40.000 bis 60.000 km anderweitig genutzt worden war. Also bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für die objektive Pflichtverletzung, so dass die mangelnde Überzeugung des Gerichts zu ihren Lasten geht.

b)

Festzuhalten ist aber, dass die Klage unabhängig von diesen Überlegungen auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn eine objektive, der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnende Pflichtverletzung unterstellt wird. Denn auch die Schadenskausalität ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen und es ist insoweit auch nicht geboten, weiteren Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben.

Zwar haben die Zeugen P. und B. in unterschiedlicher Intensität eine Geruchsentwicklung im Zusammenhang mit dem Anfahrversuch am Berg des Zeugen K. bestätigt (die indes der Zeuge K. nicht wahrgenommen haben will). Ob dieser Vorgang aber entscheidend zu dem behaupteten Schaden geführt hat, lässt sich aus mehreren Gründen nicht sicher feststellen.

Zum einen ist der Zustand der Kupplung vor Übergabe des Busses an den Fahrlehrer P. am 3. Mai 2012 (nach dem insoweit in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin konkretisierten Datum) nicht bekannt und kann auch nicht nachträglich durch Sachverständigengutachten aufgeklärt werden. Risiken bestehen insoweit, wie sich im Senatstermin ergeben hat. Der Bus war nämlich möglicherweise – von der Klägerin nicht sicher erinnert – zuvor bereits vierzehn Tage an eine andere Fahrschule vermietet und dabei den genannten besonderen Fahrschul-typischen Gefahren gerade auch für die Kupplung ausgesetzt. Zudem kann es auch bei dem Einsatz des Fahrzeugs als Linien-Bus zu einem Fahrfehler mit entsprechenden Verschleißfolgen gekommen sein oder es kann ein Materialfehler vorgelegen haben.

Zum anderen sind außer der momentanen Geruchsentwicklung keine ausreichenden Feststellungen dahin zu treffen, dass gerade der Vorfall am 3. Mai 2012 die Kupplung entscheidend geschädigt hat. Denn sowohl die Zeugen P. und K. als auch der an dem Ereignis nicht beteiligte und deshalb im Besonderen für die Beweiswürdigung bedeutsame Zeuge G. (der zwar Bus-Fahrschüler war, aber auch bereits fortgeschritten und der schon andere LKW und Busse gefahren hatte) haben nach ihren Angaben, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln kein ausreichender Anlass besteht, bei der Nutzung des Busses an diesem Abend bzw. am Folgetag keine Einschränkungen bemerkt, was insbesondere das Schalt- und Kupplungsverhalten angeht. Demgegenüber haben der Geschäftsführer der Klägerin und insbesondere der Zeuge B. zwar von einer hakelig gewordenen Schaltung gesprochen, aber gerade nicht konkret angeben können, im welchem Abstand zur Rückgabe des Fahrzeugs dies denn festgestellt worden sein soll. Eine Untersuchung von Schaltung und Kupplung bei der Rückgabe hat nicht stattgefunden, wie der Zeuge P. unwidersprochen ausgesagt hat. Der Geschäftsführer der Klägerin hat eine weitere Nutzung als Fahrschulbus – Vermietung für 14 Tage – nach dem Vorfall nicht ausschließen können und jedenfalls konkret angegeben, dass das Fahrzeug noch auf Linie bis zum Beginn der Schulferien gefahren worden sei. Ferienbeginn war 2012 am 25. Juni. Der Bus ist mithin noch 7 ½ Wochen nach dem Vorfall am 3. Mai gefahren worden. Welche Fahrer konkret und unter welchen Umständen gefahren sind, hat der Geschäftsführer nicht näher angeben können. Der Zeuge B. will den Bus zwar einmal nach Rückgabe und vor der Reparatur zu Beginn der Sommerferien gefahren haben, konnte dies und damit seine eigene Feststellung einer hakeligen Schaltung aber zeitlich nicht näher einordnen.

Damit aber bleiben – in zeitlicher Hinsicht wie im Hinblick auf den Nutzerkreis und auf etwaige Vorschäden bzw. nachträglich eingetretene Beschädigungen der Kupplung – erhebliche Unsicherheiten und eine Vielzahl anderer Möglichkeiten, wie es zu der behaupteten vollständigen Zerstörung der Kupplung gekommen sein kann. Es ist auszuschließen, dass sich diese Unsicherheiten durch Heranziehung eines Sachverständigen überwinden lassen, zumal die von dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen B. ausgebauten Kupplungsteile nicht mehr zur Untersuchung zur Verfügung stehen. Die notwendige richterliche Überzeugung von der Schadenskausalität kann deshalb nicht gewonnen werden.

c)

Es lässt sich aber schließlich auch nicht feststellen, inwieweit und in welcher Höhe hinsichtlich der Schadensbeseitigungskosten überhaupt ein Kupplungsschaden entstanden ist. Allerdings wäre diesbezüglich die Schadenseinschätzung eines Fachbetriebes und dort fachkundig ermittelter Kosten von Bedeutung und maßgeblich auch bei einer kostengünstigeren eigenen Schadensbeseitigung des Geschädigten. Die Klägerin hat dazu auf den Voranschlag der Daimler AG Niederlassung …. vom 3. September 2012 verwiesen. Die Anhörung und Beweisaufnahme hat aber ergeben, dass die Kupplung des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt längst von dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen B. ausgetauscht war. Ob überhaupt ein Fachmann der Daimler AG Niederlassung das Fahrzeug im etwa defekten Zustand gesehen und konkret die Reparaturbedürftigkeit der Kupplung und ihrer verschiedenen Teile geprüft hat, ist sehr zweifelhaft geblieben. Der Zeuge B. hat dazu keine Angaben machen können. Ein von der Klägerin als Zeuge angekündigter Mitarbeiter der Daimler-Niederlassung konnte auf Frage des Berufungsgerichts von ihr gerade nicht namhaft gemacht werden. Die Angaben des Zeugen B. zum Umfang des Schadens und der Notwendigkeit von Reparaturmaßnahmen sind im Übrigen sehr vage geblieben. Er ist kein KfZ-Fachmann sondern Wasserinstallateur. Vor allem hat er die Kupplung und die dazu gehörenden Teile erstmals bei dem Ausbau 7 ½ Wochen nach dem Vorfall untersucht bzw. gesehen. Angaben zu dem konkreten Zustand unmittelbar nach dem 3. Mai 2012 konnte er nicht machen. Eine sachverständige Untersuchung der Kupplungsteile ist nicht mehr möglich, weil die ausgebauten Teile nach dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 2014 bei ihr nicht mehr vorhanden sind.

2.

Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg auf Deliktsrecht stützen, weil auch insoweit Pflichtverletzung, Schadenskausalität und Schadenshöhe nicht bewiesen sind. Es kommt nicht mehr darauf an, dass die Ausführungen des Landgerichts zu dem geführten Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB auch unter Berücksichtigung der dagegen gerichteten Angriffe in der Berufungsbegründung zutreffend erscheinen. Das Entlastungsvorbringen der Beklagten ist angesichts des erstinstanzlich fehlenden Bestreitens der Klägerin ausreichend substantiiert gewesen. Eines ergänzenden Hinweises des Gerichtes bedurfte es angesichts des Umstandes, dass die Problematik laut Protokoll angesprochen worden ist, nicht mehr.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

 

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