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Luxusfahrzeug – Durchführung erforderlicher Nachbesserungsarbeiten

OLG Koblenz – Az.: 10 U 197/12 und 10 W 412/12 – Beschluss vom 06.12.2012

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Januar 2012 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 10% und die Beklagte 90% zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet.

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Symbolfoto: Von hedgehog94 /Shutterstock.com

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 6. September 2012 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern sowie dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

Die Beklagte hat eine Stellungnahme zu dem Hinweis nicht abgegeben. Der Kläger hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Er nimmt allerdings nur zur erstinstanzlichen Kostenentscheidung, soweit sie den nach § 91a ZPO erledigten Teil betrifft, Stellung. Er rügt, dass der Senat in dem Hinweis zu seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung II, 1), c und d nicht Stellung genommen habe. Er erklärt, er bleibe dabei, dass es unzutreffend sei, dass die falsche Beklagte verklagt worden sei. Sowohl zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als auch zu den Kosten des erledigten Teils habe er vortragen lassen, dass es dem angegriffenen Urteil insoweit an einer tragfähigen Begründung mangele. Es liege mithin ohne jeden Zweifel ein Verstoß gegen § 313 Abs. 3 ZPO vor. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin, die wirklich angeführt werden, folge, dass der Kläger die Ansprüche des Leasinggebers im eigenen Namen geltend machen könne. Er könne nicht nachvollziehen, aus welchem Grund der Senat davon ausgehe, dass der Kläger einen ihm nicht zustehenden Anspruch geltend gemacht haben soll. Der Senat berücksichtige auch nicht ausreichend, dass die Beklagte tatsächlich an den Kläger gezahlt und mithin anerkannt habe, dem Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises zumindest teilweise zu schulden. Damit habe die Beklagte auch ihre Kostentragungspflicht zumindest in Höhe des an den Kläger zurückgezahlten Betrages anerkannt. Im Übrigen sei dem Kläger im ersten Termin vor dem Landgericht Mainz mitgeteilt worden, dass es grundsätzlich rechtlich zutreffend sei, dass der Kläger im eigenen Namen geklagt habe, lediglich hätte der Klageantrag insoweit umgestellt werden müssen, dass die Zahlung an den Leasinggeber zu leisten gewesen wäre.

Die Berufungen sind zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und verweist auf diesen auch zur Begründung seiner abschließenden, auf einstimmiger Überzeugungsbildung beruhenden Entscheidung (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Eine Stellungnahme bezüglich des Hinweises zu den in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüchen hat keine der Parteien abgegeben.

Hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Einwendungen ist anzumerken:

Ein Verstoß des Landgerichts gegen § 313 Abs. 3 ZPO kann nicht festgestellt werden. Auch hinsichtlich der Nebenforderungen sowie der Kostenentscheidung enthält das landgerichtliche Urteil eine im Sinne dieser Vorschrift hinreichende Begründung.

Soweit der Kläger sich weiterhin gegen die Kostenentscheidung bezüglich des erledigten Teils wendet, bleibt der Senat dabei, dass auch insoweit die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden ist. Die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen sind nicht geeignet, den Hinweis des Senats zu widerlegen und eine andere Kostenentscheidung zu rechtfertigen. Auch wenn es für den Kläger immer noch nicht nachvollziehbar ist, hat er im vorgerichtlichen Schriftverkehr und mit seiner Klage einen nicht bestehenden Anspruch geltend gemacht. Zugestanden hätte dem Kläger ein Anspruch der Leasinggeberin aus abgetretenem Recht. Einen solchen hat er jedoch nicht geltend gemacht, vielmehr hat er – wie sich aus seiner Klageschrift und auch dem vorgerichtlichen Schriftverkehr ergibt – gegen die Beklagte einen eigenen Gewährleistungsanspruch geltend gemacht. Ein solcher stand ihm jedoch nicht zu, da nicht er, sondern die Leasinggeberin Vertragspartnerin der Beklagten war. Mit dem geltend gemachten Anspruch war die Klage von Anfang an unbegründet und es hätte auch nicht lediglich einer Antragsumstellung bedurft, sondern der Kläger hätte auch darlegen müssen, dass er nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht klagt. Auch wenn der an ihn abgetretene Anspruch der Leasinggeberin auf Rückzahlung des Kaufpreises auf den gleichen Erfolg gerichtet ist, den der Kläger erstrebt hat, handelt es sich doch um einen anderen Anspruch, der anderen rechtlichen Regelungen folgt, als der geltend gemachte – nichtbestehende – eigene Gewährleistungsanspruch.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann in der Rücknahme des Fahrzeugs sowie der Rückzahlung des Kaufpreises durch die Beklagte an ihn selbst kein Anerkenntnis in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch gesehen werden. Die Beklagte hat insoweit lediglich zur Vereinfachung den direkten Weg der Abwicklung mit dem Kläger selbst gewählt und im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2011 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich festgehalten, dass die vorgeschlagene Teilerledigung allein aus prozessökonomischen Gründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte, die sich auch weiterhin gegen ihre Pflicht zur Kostentragung bezüglich des erledigten Teils gewandt hat, ein Anerkenntnis abgegeben hat, das bewirkt, dass sie auch die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten zu tragen hätte.

Die Passagen in der Berufungsbegründung des Klägers, zu welchem er eine Stellungnahme des Senats vermisst, zeigen lediglich auf, dass der Kläger den Abwicklungsmechanismus eines Leasingvertrages nicht verstanden hat. Dass seine Auffassung, dass die Rückabwicklung des Vertrages direkt zwischen ihm und der Beklagten zu erfolgen habe, fehlerhaft ist, hat der Senat sowohl in seinem Hinweis als auch in dem vorliegenden Beschluss begründet. Er zitiert selbst die AGB der Leasingnehmerin, nach welchen er Zahlung des Kaufpreises an diese hätte beantragen müssen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.433,92 € festgesetzt (Berufung Kläger: 1.358,92 €, Berufung Beklagte: 12.075 €).

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