Skip to content
Menü

Schadensersatzanspruch nach Kfz-Inspektion

Nacherfüllung und Unmöglichkeit: Urteil im Kfz-Inspektionsfall

In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Köln geht es um die Frage des Schadensersatzes nach einer Kfz-Inspektion. Im Kern des Disputs steht, ob nach durchgeführten Wartungsarbeiten, insbesondere dem Austausch von Teilen wie dem Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen, der beauftragte Dienstleister (Beklagter) für nachfolgende Schäden am Fahrzeug der Auftraggeberin (Klägerin) haftbar gemacht werden kann. Ein zentrales Element in diesem Zusammenhang ist die Nacherfüllung und ob der Klägerin ein Recht auf Schadensersatz zusteht, ohne dem Beklagten zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben. Das Thema beleuchtet die rechtlichen Aspekte und Pflichten, die bei der Durchführung von Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und den daraus resultierenden möglichen Schadensersatzansprüchen entstehen können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 137 C 422/16   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz vom Beklagten, da sie ihm keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gegeben hat und die Klägerin durch die Selbstvornahme der Nacherfüllung die Unmöglichkeit der Nacherfüllung herbeigeführt hat.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klagegrund: Die Klägerin verklagte den Beklagten auf Schadensersatz aufgrund einer Kfz-Inspektion.
  2. Hauptproblem: Nach Wartungsarbeiten durch den Beklagten traten Probleme am Fahrzeug der Klägerin auf, wofür sie Schadensersatz forderte.
  3. Klägerin Argument: Der Keilrippenriemen wurde während der Wartung nicht korrekt gespannt, was zu weiteren Schäden am Fahrzeug führte.
  4. Beklagten Position: Der Beklagte lehnte die Forderung ab und beantragte die Klage abzuweisen.
  5. Gerichtsentscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, da die Klägerin dem Beklagten keine angemessene Nacherfüllungsfrist gegeben hat.
  6. Rechtliche Begründung: Ein Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn der Besteller einen sogenannten Mangelfolgeschaden erleidet, der hier nicht gegeben war.
  7. Deliktsrecht: Der Anspruch aus unerlaubter Handlung muss hinter den werkvertraglichen Ansprüchen zurücktreten.
  8. Endurteil: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, da sie die Frist zur Nacherfüllung nicht eingehalten hat und die Unmöglichkeit der Nacherfüllung selbst verursacht hat.

Hintergrund des Rechtsstreits

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Klägerin, Halterin eines Volvo V 70, die den Beklagten wegen einer Kfz-Inspektion auf Schadensersatz verklagte. Im Januar 2016 hatte sie den Beklagten mit Wartungsarbeiten an ihrem Fahrzeug beauftragt. Während dieser Wartungsarbeiten wurden unter anderem der Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen für die Motorsteuerung ausgetauscht. Einige Zeit nach diesen Arbeiten, genauer gesagt am 09.02.2016, traten Probleme mit dem Fahrzeug auf. Da die Werkstatt des Beklagten aufgrund der Karnevalsfeiertage geschlossen war, suchte die Klägerin eine Drittwerkstatt auf. Dort wurden mehrere Teile, darunter der Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen, Lichtmaschine und die Servolenkungspumpe, ersetzt. Für diese Reparatur wurde der Klägerin ein Betrag von 1.715,57 EUR in Rechnung gestellt, den sie nun vom Beklagten erstattet haben wollte.

Hauptargumente der Klägerin

Die Klägerin argumentierte, dass erhebliche Probleme mit ihrem Fahrzeug aufgetreten seien, insbesondere ließ es sich nicht mehr ordnungsgemäß lenken. Ihrer Meinung nach war der Keilrippenriemen während der Wartungsarbeiten durch den Beklagten nicht korrekt gespannt worden, was zu einem Riss führte. Dieser gerissene Riemen habe dann weitere Teile des Fahrzeugs, wie den Generator, die Servolenkungspumpe und den Zahnriemen, beschädigt. Sie war der Ansicht, dass sie den Beklagten nicht zuvor zur Nacherfüllung hätte auffordern müssen.

Rechtliche Bewertung des Falles

Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der Frage, ob der Beklagte für die Schäden am Fahrzeug der Klägerin verantwortlich war und ob er zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet war. Es ging um die korrekte Durchführung der Wartungsarbeiten und die daraus resultierenden Folgen.

Das Amtsgericht Köln entschied, dass die Klage unbegründet sei. Der Hauptgrund für diese Entscheidung war, dass die Klägerin dem Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Das Gericht stellte fest, dass keine besonderen Umstände vorlagen, die eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches durch die Klägerin gerechtfertigt hätten. Zudem war die Nacherfüllung der Klägerin nicht unzumutbar. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin das Fahrzeug zur Werkstatt des Beklagten hätte abschleppen lassen können.

Fazit des Urteils

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung nicht besteht, es sei denn, es liegt ein sogenannter Mangelfolgeschaden vor. In diesem Fall war der ursprüngliche Mangel, der bei der Abnahme des Fahrzeugs auf den Keilrippenriemen beschränkt war, für die weiteren Schäden verantwortlich. Diese Schäden waren bereits in der behaupteten mangelhaften Werkleistung des Beklagten enthalten.

Zusätzlich wurde festgestellt, dass die Klägerin durch die Selbstvornahme der Nacherfüllung die Unmöglichkeit der Nacherfüllung herbeigeführt hatte. Daher hatte sie keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß bestimmten Paragraphen des BGB.

Das Fazit dieses Urteils ist, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz vom Beklagten hat. Das Gericht betonte die Bedeutung der Fristsetzung zur Nacherfüllung und stellte fest, dass die Klägerin diese nicht eingehalten hatte. Es wurde auch klargestellt, dass die Klägerin durch ihre eigenen Handlungen die Unmöglichkeit der Nacherfüllung herbeigeführt.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Köln – Az.: 137 C 422/16 – Urteil vom 09.02.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Mit der am 19.09.2016 bei dem Amtsgericht Köln eingegangenen Klage, begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund einer Kfz-Inspektion.

Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges Volvo V 70 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Im Januar 2016 beauftragte diese den Beklagten mit Wartungsarbeiten. Hierbei tauschte der Beklagte unter anderen den Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen für die Motorsteuerung aus.

Nachdem – streitig – unter dem 09.02.2016 Probleme an dem vorgenannten Fahrzeug auftraten, verbrachte die Klägerin das Fahrzeug zu einer Drittwerkstatt, da die Werkstatt des Beklagten aufgrund der Karnevalsfeiertage geschlossen hatte. Dort wurden am Klägerfahrzeug der Keilrippenriemen, der Riemenspanner, der Zahnriemen, die Lichtmaschine und die Servolenkungspumpe ersetzt. Dafür berechnete die Werkstatt K. der Klägerin netto 1.715,57 EUR; diesen Betrag verlangt die Klägerin von dem Beklagten ersetzt.

Die Klägerin trägt vor, es seien erhebliche Probleme an ihrem Fahrzeug aufgetreten. Unter anderem habe sich dieses nicht mehr ordnungsgemäß lenken lassen. Sie behauptet, dass bei der Wartung durch den Beklagten der Keilrippenriemen nicht richtig gespannt worden und in Folge dessen gerissen sei. Der gerissene Riemen habe den Generator, die Servolenkungspumpe und den Zahnriemen beschädigt. Sie ist der Ansicht, dass sie den Beklagten nicht zuvor zur Nachbesserung hätte auffordern müssen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages, wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.715,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteilen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, der Klägerin steht der geltend gemachte Betrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB scheidet bereits deswegen aus, da die Klägerin dem Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung war auch nicht nach § 281 Abs. 2 oder nach § 636 BGB entbehrlich. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches durch die Klägerin gerechtfertigt hätten. Die Nacherfüllung ist der Klägerin auch nicht unzumutbar gewesen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung durch den Beklagten vertrauen durfte oder eine solche ihr unzumutbare Unannehmlichkeiten bereitet hätte. Die Klägerin hätte das Fahrzeug auch zur Werkstatt des Beklagten abschleppen und es dort – bzw. in der Nähe – stehen lassen können, bis die Werkstatt ihren Betrieb am übernächsten Tag, dem 11. Februar 2016, wieder aufgenommen hatte.

Ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB besteht nicht. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn der Besteller aufgrund des Mangels einen sogenannten Mangelfolgeschaden an seinen sonstigen Rechtsgütern (Integritätsinteressen) erleidet. In solchen Fällen bedarf es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung schon deshalb nicht, weil eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung den Schaden nicht entfallen ließe. Die Nacherfüllungspflicht erstreckt sich nämlich nur auf das ursprüngliche Interesse des Bestellers an einem mangelfreien Werk. Unterstellt man den Vortrag der Klägerseite als zutreffend, hat im vorliegenden Fall indes der Mangel, der bei der Abnahme des Fahrzeuges noch auf den Keilrippenriemen begrenzt war, vier Wochen später die weitere Beschädigung des Fahrzeuges selbst herbeigeführt. Diese Schäden können jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern stehen in einem engen Zusammenhang, da gerade der nicht richtig gespannte Keilrippenriemen zu den weiteren Schäden geführt haben soll. Diese Beschädigungen waren also bereits in der behaupteten mangelhaften Werkleistung des Beklagten angelegt. Bei den Schäden an dem Riemenspanner, dem Zahnriemen, der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe handelt es sich hiernach um sogenannte „weiterfressende Mängel“. Solche Mängel sind von der Nacherfüllungspflicht umfasst (vgl. BGH, NJW 2004, 2299; NJW 2006, 434; OLG Koblenz, 2 U 460/12). Insofern würde eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung auch diese Schäden entfallen lassen. Die Ersatzfähigkeit solcher „weiterfressender Mängel“ richtet sich nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Eine Fristsetzung ist demnach erforderlich, um dem Werkunternehmer nicht das Recht zur zweiten Andienung zu nehmen.

Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB scheitert am fehlenden Vertretenmüssen des Beklagten, weil letzterer die Gründe, die zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung geführt haben, nicht i.S.v. § 276 BGB zu vertreten hat. Vielmehr hat die Klägerin durch die Selbstvorname der Nacherfüllung die Unmöglichkeit herbeigeführt.

Aufgrund der nicht gesetzten Frist zur Nacherfüllung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Beklagten gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB zu. Die Fristsetzung ist aus den genannten Gründen auch nicht entbehrlich nach § 637 Abs. 2 BGB.

Sofern in der Literatur ein Erstattungsanspruch analog § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB vertreten wird (vgl. Lorenz, NJW 2003, 1417) auf Zahlung desjenigen Betrages, den der Unternehmer dadurch erspart hat, dass er die Mängelbeseitigung nach der Selbstvornahme durch den Besteller nicht mehr vornehmen muss, so ist dem deshalb nicht zu folgen, weil mit § 637 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch normiert ist, welcher den Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung voraussetzt. Dieser würde durch eine entsprechende Anwendung ausgehölt.

Zwar werden Ansprüche aus unerlaubter Handlung durch die §§ 633 ff. BGB grundsätzlich nicht verdrängt, soweit der Mangel das Integritätsinteresse berührt, d.h. sich auf andere, zunächst unversehrte Teile des zu behandelnden Gegenstandes des Bestellers schädigend auswirkt (Palandt, 76. Aufl. Vorb v § 633 Rn. 17; § 823 Rn. 10). Bestehen jedoch sowohl werkvertragliche als auch deliktsrechtliche Ansprüche nebeneinander, muss der Anspruch aus unerlaubter Handlung bezüglich der Schäden an dem Werk selbst hinter den werkvertraglichen Ansprüchen zurücktreten. Denn andernfalls könnte der Besteller gemäß § 823 BGB sofort auf Schadensersatz klagen, ohne dem Unternehmer eine Nachbesserungsmöglichkeit einzuräumen. Durch den Anspruch aus Deliktsrecht darf aber nicht das Recht des Herstellers zur zweiten Andienung unterlaufen werden (BGH, NJW 1986, 922, 924; Brors, WM 2002, 1780, 1783).

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO

Streitwert: 1.715,57 EUR.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Autorecht und Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Autorecht und Verkehrsrecht. In dringenden Fällen erhalten Sie bei uns auch kurzfristige Termine.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Autorecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!