OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 44/99
Urteil vom 27.08.1999
Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 16. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte und Widerkläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten und Widerklägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beklagte und Widerkläger kann einen Schadensersatzanspruch wegen der Anmietung eines Ersatzbaggers für die Dauer der von der Klägerin durchgeführten Reparaturarbeiten an dem Hydraulikzylinder des ihm gehörenden Hydraulikbaggers weder durch Aufrechnung gegen die Klageforderung noch durch die Widerklage geltend machen. Der Durchsetzung dieses Anspruchs steht die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB, der gemäß § 638 BGB in sechs Monaten verjährt, und nicht um einen solchen aus positiver Vertragsverletzung, denn der Schaden ist Mangelschaden und „enger“ Mangelfolgeschaden der von der Klägerin Ende Februar/Anfang März 1995 durchgeführten Reparaturarbeiten. Der Beklagte trägt dazu, welcher Schaden bei dieser Reparatur entstanden ist und wie es dazu gekommen ist, nichts vor. Lediglich in der Stellungnahme zur Berufungserwiderung bezeichnet er als Ursache der Schäden einen Reparaturfehler der Klägerin. Aus der Schadensmeldung der Klägerin an ihren Versicherer, die sie mit der Anspruchsbegründungsschrift vorgelegt hat, ergibt sich, daß die Klägerin den Auftrag hatte, den Hydraulikzylinder instandzusetzen, und ihn dazu komplett überholt hat. Bei oder nach der Reparatur brach eine innenliegende Feder, zerstörte das Zylinderrohr und führte zu Störungen des gesamten Hydrauliksystems. Es handelt sich damit um einen Mangel der ursprünglichen Reparaturarbeiten der Klägerin, die die entweder bereits gebrochene oder verschlissene und damit bruchanfällige Feder bei der Überholung des Zylinders nicht ausgetauscht hat. Auch der Beklagte bezeichnet noch im Schriftsatz vom 13.8.1999 die Schäden als Folge schlechter Handwerksleistungen.
Die durch diese mangelhafte Werkleistung entstandenen Schäden, die die Klägerin beseitigt hat, sind zum Teil Mangelschäden, soweit der Hydraulikzylinder selbst komplett erneuert werden mußte, im übrigen, soweit Arbeiten an der Hydraulikanlage durchzuführen waren, sogenannte „enge“ Mangelfolgeschäden, die ebenfalls unter § 635 BGB fallen. In den Schadensbegriff nach § 635 BGB sind nämlich auch solche Schäden einzubeziehen, die zwar außerhalb des eigentlichen Werkes entstehen, aber in engem Zusammenhang mit dem Mangel stehen. Das bedeutet, daß Schäden, die unmittelbar durch den Mangel des Werkes hervorgerufen werden und an dem Werk entstehen, zu dessen Funktion das errichtete Werk typischerweise dient, unter § 635 BGB fallen (vgl. BGH NJW 1983, 2440, 2442; BGHZ 98, 45, 47; OLG Köln NJW-RR 1995, 337, 338 m.w.N.). So hat der Bundesgerichtshof Schäden an einer Kreisförderanlage des Auftraggebers, die in eine mangelhaft ausgeführte Erweiterungsanlage eingebracht worden ist, als unmittelbar mit dem mangelhaften Werk zusammenhängend angesehen (vgl. BGH BauR 1972, 379). Um solche unmittelbar durch den Mangel des Werkes hervorgerufene Schäden handelt es sich auch im vorliegenden Fall hinsichtlich der Hydraulikanlage. Der Hydraulikzylinder ist als Teil der Hydraulikanlage zu ihrer Funktion bestimmt und notwendig.
Zu den nach § 635 BGB zu ersetzenden Schäden gehören auch die Kosten der Anmietung von Ersatzgeräten für die Zeit der Reparatur. Es handelt sich dabei um einen eng mit dem Mangel der Leistung und der infolgedessen bestehenden Unbrauchbarkeit des Werkes zusammenhängenden Schaden. Dieser auf die Unbenutzbarkeit des Werkes selbst zurückzuführende Schaden hängt unmittelbar mit dem Mangel zusammen und ist unter § 635 BGB fallender „enger“ Mangelfolgeschaden (vgl. BGH a.a.O.; BGHZ 46, 238, 240).
Dagegen spricht nicht, daß der Haftpflichtversicherer der Klägerin eingetreten ist, da die Erwägungen zur Abgrenzung zwischen „engen“ und „entfernten“ Mangelfolgeschäden im Verhältnis des Versicherten zum Versicherer nicht maßgebend sind (vgl. BGH BauR 1981, 488, 489 f.).
Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB sind verjährt. Sie verjähren gemäß § 638 BGB in sechs Monaten. Diese Frist war zur Zeit der mit Schriftsatz vom 18.7.1997 erklärten Aufrechnung und der Erhebung der Widerklage am 11.8.1998 auch unter Berücksichtigung einer Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist für die Dauer der Mangelbeseitigungsarbeiten gemäß § 639 Abs. 2 BGB verstrichen, denn die Arbeiten waren bis zum 14.9.1995 ausgeführt.
Der Aufrechnungseinwand ist auch nicht gemäß § 390 Satz 2 BGB erhalten geblieben. Denn für den Bereich des Werkvertragsrechts enthält § 639 BGB in Verbindung mit §§ 477, 478 BGB eine Sonderregelung, die die Anwendung von § 390 BGB ausschließt (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 58. Aufl., § 479 Rdn. 2 m.w.N.). Danach kann nach Eintritt der Verjährung unter den Voraussetzungen der §§ 639, 478, 479 BGB mit einem Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Werkleistungen nur gegenüber der Werklohnforderung für das mangelhafte Werk aufgerechnet werden, nicht gegenüber sonstigen Forderungen des Auftragnehmers aus anderen Verträgen (vgl. BGH BauR 1987, 565, 566 f., Senatsurteil vom 19.6.1998, 22 U 191/97, BauR 1998, 1263, 1264). Mit der Klage macht die Klägerin jedoch nicht die Forderung aus dem Werkvertrag geltend, bei dessen Durchführung der Mangel entstanden ist, sondern eine Werklohnforderung aus dem weiteren Werkvertrag über anläßlich der Mangelbeseitigungsarbeiten zusätzlich in Auftrag gegebene und durchgeführte Arbeiten an dem Bagger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 546 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer des Klägers: 10.883,98 DM.