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Fahrzeugkaufvertrag – Differenzschaden im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs

Gerichtliche Abweisung von Differenzschaden-Klage: Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen und Restwert

Das OLG München hat entschieden, die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg abzulehnen, wobei es um die Frage eines Schadenersatzanspruchs unter Berücksichtigung eines Differenzschadens ging. Zentral war dabei, ob und inwiefern Nutzungsvorteile und der Restwert eines Fahrzeugs einen solchen Differenzschaden ausschließen können. Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Differenzschaden dann nicht vorliegt, wenn die Summe aus Verkaufserlös und Nutzungsvorteilen den ursprünglichen Kaufpreis übersteigt.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  • Schadenersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitern, wenn kein Differenzschaden vorliegt.
  • Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs werden schadensmindernd berücksichtigt, sofern sie den Wert des Fahrzeugs beim Kaufvertragsabschluss übersteigen.
  • Die Berechnung der Nutzungsvorteile basiert auf der gefahrenen Kilometerzahl und dem Kaufpreis, geteilt durch die geschätzte Restlaufleistung.
  • Der Senat legte eine geschätzte Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde, was als realistisch angesehen wird.
  • Der aktuelle Wert des Fahrzeugs wurde auf mindestens 5.000 € geschätzt, basierend auf einem kostenfreien Schätzportal im Internet.
  • Die Summe aus Nutzungsvorteilen und aktuellem Restwert übersteigt den Kaufpreis, wodurch ein Differenzschaden ausgeschlossen ist.
  • Klägern wird die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, bevor endgültige Entscheidungen getroffen werden.
  • Aus Kostengründen wird zur Rücknahme der Berufung geraten.

Rechtliche Stolpersteine beim Fahrzeugkauf: Differenzschaden im Kontext von Schadenersatzansprüchen

Beim Erwerb eines Fahrzeugs sollten sich Käufer der rechtlichen Fallstricke bewusst sein, die sich insbesondere im Falle von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Differenzschäden ergeben können. Der Fahrzeugkaufvertrag als rechtliche Grundlage des Kaufs kann dabei zu komplexen Fragestellungen führen. Differenzschäden, die sich aus Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Fahrzeugwert und dem Kaufpreis ergeben, stellen für Käufer eine besondere Herausforderung dar. Das Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist daher unerlässlich, um die eigene Rechtsposition zu wahren.

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Differenzschaden bei Fahrzeugkauf: Rechtliche Stolpersteine
(Symbolfoto:  Hadrian/Shutterstock.com)

Im Zentrum des juristischen Verfahrens stand ein Fahrzeugkaufvertrag, bei dem es um die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aufgrund eines sogenannten Differenzschadens ging. Der Fall, der vor dem OLG München verhandelt wurde, drehte sich um die Frage, ob und inwieweit Nutzungsvorteile und der Restwert eines Fahrzeugs bei der Berechnung des Schadenersatzes zu berücksichtigen sind.

Der Fall: Nutzungsvorteile gegen Schadenersatzforderungen

Der Kläger hatte einen Schadenersatzanspruch gestellt, der sich aus dem Kauf eines Fahrzeugs ergab, welches mutmaßlich einen Minderwert aufwies. Die rechtliche Auseinandersetzung fokussierte sich auf die Bewertung des Differenzschadens, der durch die Nutzungsvorteile des Fahrzeugs und dessen Restwert beeinflusst wird. Der Bundesgerichtshof hatte zuvor Grundsätze aufgestellt, die besagen, dass Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs dann schadensmindernd anzurechnen sind, wenn sie den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses übersteigen. Dies stellte die zentrale rechtliche Herausforderung dar, da es um die Interpretation und Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall ging.

Juristische Erörterung des Differenzschadens

Das OLG München lehnte die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg ab, indem es sich auf die vom Bundesgerichtshof formulierten Grundsätze bezog. Es betonte, dass ein Schadensersatzanspruch insbesondere dann scheitert, wenn die Summe aus Verkaufserlös und Nutzungsvorteilen den ursprünglich gezahlten Kaufpreis übersteigt. Hierzu wurde der Wert der Nutzungsvorteile, basierend auf dem Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs und zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung, präzise berechnet. Die Berechnung orientierte sich an einer Formel, die den gezahlten Kaufpreis ins Verhältnis zur geschätzten Restlaufleistung und der tatsächlich gefahrenen Strecke setzt.

Bewertung und Schätzung durch das Gericht

Die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile wurden auf 29.569,34 € geschätzt, basierend auf einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km, die als realistisch angesehen wurde. Der aktuelle Wert des Fahrzeugs wurde mit mindestens 5.000 € angesetzt, was in Summe den ursprünglichen Kaufpreis deutlich überstieg. Diese Berechnung führte zu der Feststellung, dass ein Differenzschaden in diesem speziellen Fall nicht gegeben ist.

Entscheidungsfindung und richterlicher Hinweis

Das Gericht veranlasste einen ergänzenden Hinweis, der die Entscheidungsfindung unterstreicht und die Berücksichtigung der Nutzungsvorteile sowie des Restwerts in der Schadensersatzberechnung hervorhebt. Die deutliche Überschreitung des Kaufpreises durch die Summe aus Nutzungsvorteilen und Restwert führte zur Ablehnung des Schadenersatzanspruchs. Dieser Ansatz spiegelt die Anwendung und Interpretation der vom Bundesgerichtshof festgelegten Rechtsgrundsätze auf konkrete Fälle wider und zeigt die Notwendigkeit einer detaillierten Bewertung aller relevanten Faktoren.

Fazit: Das OLG München bestätigte die Ablehnung des Schadenersatzanspruchs unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, indem es herausstellte, dass der Differenzschaden unter den gegebenen Umständen durch die Anrechnung der Nutzungsvorteile und des Restwerts des Fahrzeugs nicht gegeben ist.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter einem Differenzschaden im Rahmen eines Fahrzeugkaufvertrags?

Unter einem Differenzschaden im Rahmen eines Fahrzeugkaufvertrags versteht man den finanziellen Verlust, der dem Käufer durch einen Mangel oder eine Beschädigung des Fahrzeugs entsteht. Dieser Schaden wird als Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs ohne den Mangel und dem tatsächlichen Wert des mangelbehafteten Fahrzeugs definiert. Bei Fahrlässigkeit des Verkäufers oder Herstellers wird der Kaufvertrag nicht vollständig rückabgewickelt, sondern der Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens. Die Höhe des Differenzschadens wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises angesetzt, wobei der Käufer das Fahrzeug behalten kann.

Die Berechnung des Differenzschadens kann verschiedene Faktoren berücksichtigen, wie den Kaufpreis, den Wertverlust und die Nutzungsdauer des Fahrzeugs. In Deutschland kann der Differenzschaden im Rahmen von Schadenersatzansprüchen geltend gemacht werden, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Dieselskandal, bei dem Käufer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung Anspruch auf Ersatz haben können.

Es ist ratsam, sich bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen rechtlich beraten zu lassen, um die bestmögliche Entschädigung zu erhalten.

Wie wirken sich Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs auf Schadenersatzansprüche aus?

Nutzungsvorteile und der Restwert eines Fahrzeugs spielen eine wesentliche Rolle bei der Berechnung von Schadenersatzansprüchen im Rahmen von Fahrzeugkaufverträgen, insbesondere bei Fällen, die unter den sogenannten „kleinen Schadenersatz“ fallen. Diese Faktoren werden zur Ermittlung des tatsächlichen Schadens herangezogen, der dem Käufer durch Mängel oder durch unzulässige Abschalteinrichtungen, wie sie im Dieselskandal vorkamen, entstanden ist.

Nutzungsvorteile

Nutzungsvorteile beziehen sich auf den finanziellen Wert, den der Käufer durch die Nutzung des Fahrzeugs erhalten hat. Diese Vorteile werden als Kompensation für den Gebrauch und die Abnutzung des Fahrzeugs während der Besitzzeit betrachtet. Bei der Berechnung des Schadenersatzes werden die Nutzungsvorteile in der Regel von der Schadenssumme abgezogen, da der Käufer für die Zeit der Nutzung des Fahrzeugs einen Wert erhalten hat. Die Nutzungsvorteile werden oft auf Basis der gefahrenen Kilometer und des Kaufpreises des Fahrzeugs berechnet.

Restwert des Fahrzeugs

Der Restwert des Fahrzeugs ist der Wert, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs noch hat. Dieser Wert wird in der Regel durch den Marktwert oder durch spezialisierte Bewertungsportale ermittelt. Der Restwert ist insbesondere dann relevant, wenn das Fahrzeug verkauft oder in Zahlung gegeben wird. Bei der Schadensberechnung kann der Restwert des Fahrzeugs ebenfalls berücksichtigt werden, um den tatsächlichen finanziellen Verlust des Käufers zu ermitteln.

Anrechnung auf den Schadenersatz

Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs werden auf den Schadenersatzanspruch angerechnet, allerdings nur insoweit, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Diese Anrechnung dient der Ermittlung des sogenannten Differenzschadens, der den tatsächlichen finanziellen Verlust des Käufers widerspiegelt. Der Differenzschaden berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert des mangelbehafteten Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile und des Restwerts.

Die Rechtsprechung sieht vor, dass der Geschädigte durch den Schadenersatz nicht besser gestellt werden soll, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Daher ist die Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert ein Mittel zur fairen und gerechten Schadensregulierung.

In Fällen wie dem Dieselskandal, bei denen Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen betroffen sind, können Käufer unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatzansprüche geltend machen. Die genaue Berechnung des Schadenersatzes, einschließlich der Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert, kann komplex sein und hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.

Nach welchen Kriterien wird der Wert der Nutzungsvorteile eines Fahrzeugs bestimmt?

Der Wert der Nutzungsvorteile eines Fahrzeugs wird in der Regel nach einer Formel berechnet, die den Bruttokaufpreis des Fahrzeugs, die gefahrenen Kilometer und die erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs berücksichtigt. Die gängige Formel lautet:

Die erwartete Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs ist ein Schätzwert, der sich nach der durchschnittlichen Lebensdauer eines Fahrzeugtyps richtet. Bei Neufahrzeugen wird oft eine Gesamtlaufleistung von 150.000 bis 250.000 Kilometern angenommen, während bei Gebrauchtwagen die Restlaufleistung, also die Differenz zwischen der erwarteten Gesamtlaufleistung und dem Kilometerstand beim Kauf, relevant ist.

Die prozentuale Höhe der Nutzungsentschädigung pro 1.000 gefahrenen Kilometern kann variieren und wird in der Rechtsprechung mit Werten zwischen 0,33 % und 0,67 % des Kaufpreises angegeben, abhängig von der angenommenen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. Diese Pauschalwerte dienen der Vereinfachung der Berechnung und basieren auf der Annahme einer linearen Wertminderung des Fahrzeugs über die Zeit.

Es ist zu beachten, dass die konkrete Berechnung der Nutzungsvorteile von den Umständen des Einzelfalls abhängen kann und dass die Gerichte bei der Festlegung der erwarteten Gesamtlaufleistung einen gewissen Ermessensspielraum haben. Daher kann die tatsächliche Berechnung der Nutzungsvorteile im Einzelfall von den hier genannten Pauschalwerten abweichen.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 27 U 1464/23 e – Beschluss vom 30.08.2023

Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, VIa ZR 522/21 und VIa ZR 1031/22 beabsichtigt der Senat weiterhin, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 05.12.2022, Az. 125 O 3361/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, sieht sich aber im Hinblick auf die darin enthaltenen Ausführungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu folgendem ergänzendem Hinweis veranlasst:

Unter den Umständen des vorliegenden Falles scheitert ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV in Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze am Vorliegen eines „Differenzschadens“.

So schließen Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs einen Differenzschaden gerade auch dann aus, wenn man diese – mit dem Bundesgerichtshof – nur insoweit schadensmindernd anrechnet, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, Rn. 44, juris). In Anwendung dieser Grundsätze scheidet ein Differenzschaden (im Umkehrschluss) immer dann aus, wenn die Summe von Verkaufserlös und Nutzungsvorteilen den Kaufpreis übersteigt.

Die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile schätzt der Senat – ausgehend von einem Kilometerstand von 10 km bei Erwerb des Fahrzeugs am 01.02.2017 sowie von dem Kilometerstand von 243.169 km im Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 24.08.2023 gemäß § 287 ZPO auf 29.569,34 €. Dieser Betrag ergibt sich aus der von der Rechtsprechung als zutreffend erachteten Formel, wonach der vom Kläger gezahlte (Brutto-)Kaufpreis in Höhe von 30.398,77 € für das Fahrzeug durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit der gefahrenen Strecke seit Erwerb multipliziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 –, BGHZ 226, 322-329, Rn. 12). Hierbei hat der Senat im Wege der Schätzung eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde gelegt. Eine solche scheint dem Senat regelmäßig realistisch und nicht ermessensfehlerhaft.

Den aktuellen Wert des Fahrzeugs schätzt der Senat auf mindestens 5.000 €, wobei er sich an der D.-Schätzung, einem im Internet kostenfrei verfügbaren Schätzportal orientiert hat.

Die Summe des Werts der Nutzungsvorteile über 29.569,34 € und des aktuellen Restwerts i.H.v. 5.000 € übersteigt mit 34.569,34 € den Kaufpreis von 30.298,77 € deutlich.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.09.2023.

Aus Kostengründen wird die Rücknahme der Berufung angeregt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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