Skip to content
Menü

Fahrzeugkaufvertrag: Behauptung des gestohlenen Kraftfahrzeugs

LG Berlin, Az.: 5 O 102/12

Urteil vom 18.10.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises für ein Kraftfahrzeug in Anspruch.

Fahrzeugkaufvertrag: Behauptung des gestohlenen Kraftfahrzeugs
Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Am 14.05.2010 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Audi A 3 zu einem Kaufpreis von 24.000,00 €. Dabei vereinbarten sie einen Gewährleistungsausschluss. Am 18.05.2010 wurde das Fahrzeug bei einer Fahrt des Klägers durch Österreich von der dortigen Polizei beschlagnahmt und nicht an den Kläger zurückgegeben.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei in Italien gestohlen worden. Zum Beweis beruft er sich auf eine E-Mail eines Herrn Hxxx von der österreichischen Polizei (Anlage K 7). Er ist der Ansicht, der Beklagte habe daher das Eigentum an dem Fahrzeug nicht erwerben und ihm nicht verschaffen können.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 24.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 27.09.2011 zu bezahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 1.085,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, das Fahrzeug sei ihm in Italien übergeben worden und ist der Ansicht, nach italienischem Recht wirksam Eigentum erworben zu haben.

In der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2012 hat das Gericht dem Kläger auf Antrag eine Erklärungsfrist bis zum 27.09.2012 gewährt, um Beweis für das Abhandenkommen des Fahrzeugs anzutreten. Mit Schriftsatz vom 11.10.2012, am selben Tage ohne Anlagen per Fax bei Gericht eingegangen, hat der Kläger hierzu weiter vorgetragen und Unterlagen eingereicht.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Der Kläger hat gegen den Beklagten insbesondere keinen Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 BGB, denn dem Beklagten war die Eigentumsverschaffung nicht unmöglich. Unabhängig davon, ob nach italienischem Recht Eigentum an gestohlenen Kraftfahrzeugen erworben werden kann, bleibt der Kläger bereits für seine Behauptung, das Fahrzeug sei in Italien gestohlen worden, beweisfällig. Der als Anspruchsteller diesbezüglich beweisbelastete Kläger führt den ihm obliegenden Beweis nicht. Der als Anlage K 7 vorgelegten E-Mail lässt sich lediglich entnehmen, dass die italienische Polizei der österreichischen Polizei mitgeteilt habe, das Fahrzeug stamme aus einem Wohnungseinbruch. Darüber, ob ein solcher tatsächlich stattgefunden hat, hat der Verfasser der E-Mail keine eigene Kenntnis. Er verweist aus diesem Grunde den Kläger an die zuständigen Gerichte in Italien. Die E-Mail ist aber auch deshalb nicht geeignet, den dem Kläger obliegenden Beweis zu führen, weil es sich bei ihr nicht um ein von der Zivilprozessordnung zum Beweis zugelassenes Strengbeweismittel handelt. Es handelt sich dabei – ungeachtet der inhaltlichen Beweiserheblichkeit – mangels handschriftlicher Unterzeichnung weder um eine Privaturkunde gemäß § 416 ZPO, noch um eine öffentliche Urkunde gemäß § 415, welche innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnisse der österreichischen Polizei in der vorgeschriebenen Form aufgenommen ist, um Beweis für die beurkundete Erklärung zu erbringen. Vielmehr handelt es sich dabei, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, um eine unverbindliche Auskunft.

Randnummer 14

Der Schriftsatz des Klägers vom 11.10.2012 war bei der Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen, da er erst nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Erklärungsfrist und zu einem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung bereits abgesetzt war, bei Gericht eingegangen ist. Ein Grund für die Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist weder ersichtlich noch dargetan.

Ansprüche aus Sachmängelgewährleistungsrecht stehen dem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil die Parteien die Sachmängelgewährleistung vertraglich abbedungen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Autorecht und Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Autorecht und Verkehrsrecht. In dringenden Fällen erhalten Sie bei uns auch kurzfristige Termine.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Autorecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!