LG Dortmund, Az.: 25 O 301/15, Urteil vom 14.04.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.
Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über einen Pkw, Nissan Juke, zum Preis von 10.066,00 EUR. Der PKW wurde auf dem Verkaufsportal d. durch die Beklagte zum Verkauf angeboten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Inserats wird auf den Ausdruck gemäß Anl. K1 (Bl. 8 ff. der Akte) Bezug genommen. Nachdem die Klägerin ein Angebot für das Fahrzeug abgegeben hatte, entschloss sich die Beklagte er Auto an die Klägerin zu verkaufen und erteilte der Klägerin den Zuschlag. Über die Zuschlagserteilung erhielt die Klägerin am 10.02.2015 eine Information durch das Verkaufsportal.
Die Parteien vereinbarten einen Termin zur persönlichen Übergabe und zur Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages. Den Termin nahmen ein Mitarbeiter der Klägerin sowie der Lebensgefährte der Beklagten war. Bei dem vereinbarten Termin untersuchte der Mitarbeiter der Klägerin das Auto und stellte keine weiteren Schäden fest; die Parteien fertigten den schriftlichen Kaufvertrag aus und das Fahrzeug wurde an die Klägerin übergeben. Hinsichtlich des Inhaltes des Kaufvertrages wird Bezug genommen auf den zur Akte gereichten ausgedruckt gemäß Anl. K3 (Bl. 12 ff. der Akte).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung mit Frist binnen einer Woche auf. Mit Schreiben vom 08.04.2015 wies die Beklagte die Ansprüche zurück.
Die Klägerin erklärte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 28.04.2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte Zug um Zug gegen Übernahme des Fahrzeugs zur Rückzahlung des Kaufpreises binnen einer Frist von einer Woche auf. Die Beklagte wies das Rücktrittsgesuch mit Schreiben vom 02.05.2015, welches den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 05.05.2015 zugegangen ist, zurück.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass bereits durch die Erteilung des Zuschlags auf dem Verkaufsportal ein Kaufvertrag mit der Beklagten zu Stande gekommen sei; auf die schriftliche Ausfertigung des Kaufvertrages käme es insofern nicht mehr an.
Die Klägerin rügt, dass der streitgegenständliche PKW entgegen der Beschreibung im Inserat als auch im Kaufvertragsformular nicht unfallfrei sei und Schäden aufweise, die teils unfachmännisch repariert worden wären. An der Fahrzeugfront sein Kunststoffteile hinter dem rechten Nebelscheinwerfer gebrochen, der Nebelscheinwerfer hängen nur lose in der Aussparung und das Seitenteil und die Heckklappe wären unfachmännisch gespachtelt und lackiert worden. Aufgrund dessen wurde der Spaltenabstand im Bereich der linken Rückleuchte nicht mehr stimmen. In diesem Zusammenhang ist die Klägerin der Ansicht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zwei Unfälle auf Weise die zum einen unfachmännischen unvollständig und zum anderen gar nicht repariert worden seien.
Die Klägerin ist zudem der Auffassung, dass es auf einen Gewährleistung Ausschluss nicht ankomme. Sie ist der Meinung, dass der Kaufvertrag eine eindeutige Zustandsbeschreibung des Kaufobjektes, nämlich die Unfallfreiheit, enthalte. Demgemäß habe die Beklagte mit ihrer Fahrzeugbeschreibung zugesichert, dass das Auto unfallfrei sei.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Nissan Juke 1.5 dCi Tekna, Fahrzeugident-Nummer: ################# an die Klägerin 10.660,00 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2015; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs in Verzug befindet; darüber hinaus die Beklagte zu verurteilen, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weitere 805,20 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kaufvertrag erst durch die Unterzeichnung des schriftlichen Kaufvertragsformulars zustande gekommen sei.
Die Beklagte bestreitet, dass der streitgegenständliche PKW zwei Unfallschäden aufweise; insbesondere am dass Schäden, soweit diese überhaupt vorhanden sein, bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hätten. In diesem Zusammenhang bestreitet die Beklagte weiter, dass überhaupt Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug stattgefunden hätten bzw. dass diese unfachmännisch bzw. unvollständig erfolgt seien.
Es entziehe sich auch der Kenntnis der Beklagten, was mit dem Fahrzeug nach der Übergabe passiert sei, zumal die Klägerin erst über zwei Wochen nach der Übergabe die Mängel entdeckt haben will und diese gerügt habe.
Die Beklagte berufe sich auf den Gewährleistungsausschluss, der sowohl in dem Inserat als auch in dem schriftlichen Kaufvertragsformular ausdrücklich aufgenommen sei und dieser sei insofern Vertragsbestandteil geworden und sei auch wirksam. § 444 BGB stehe dem nicht entgegen; die Beklagter habe für die Unfallfreiheit weder eine Garantie übernommen noch eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen. Es handele sich bei den Angaben der Beklagten vielmehr lediglich um Wissenserklärungen, mit der sie die Angaben der Vorbesitzerin wiedergegeben habe. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte sowohl im Inserat als auch in dem schriftlichen Kaufvertragsformular angegeben habe, dass das Fahrzeug aus dritter Hand sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 433, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zu.
Die Parteien haben einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw geschlossen; wobei dahinstehen kann, ob der Kaufvertrag bereits mit der Zuschlagserteilung auf dem Verkaufsportal oder erst durch die Unterzeichnung des schriftlichen Kaufvertragsformulars erfolgte, da die hier von den Parteien als maßgebend angesehenen Angaben sowohl in dem Inserat auf dem Verkaufsportal als auch in dem schriftlichen Kaufvertragsformular identisch angegeben worden sind.
Ob der streitgegenständliche PKW tatsächlich ein Sachmangel in Form von Unfallschäden zum Zeitpunkt der Übergabe aufwies, konnte offen bleiben, da dem geltend gemachten Anspruch jedenfalls der vereinbarte Gewährleistungsausschluss der Parteien entgegen steht. Dieser Gewährleistungsausschluss ist auch wirksam; ihm steht § 444 BGB nicht entgegen.
Gemäß § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, da nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Das arglistige Verschweigen eines Mangels durch die Beklagte trägt die Klägerin bereits nicht vor.
Der Haftungsausschluss ist jedoch auch nicht durch die Vereinbarung einer garantierten Beschaffenheit im Sinne des §§ 144 2. Alt. BGB unwirksam. Die Beklagte hat hier keine Garantie oder sonstige Zusicherung dafür übernommen, dass das Fahrzeug Unfall frei gewesen sei.
Die Übernahme einer Garantie im Sinne dieser Norm setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einstehen zu wollen (vergleiche BGH NJW 2007, 1346 (1348)). Eine entsprechende ausdrückliche Erklärung dieser Art hat die Beklagte nicht abgegeben.
Auch eine konkludente bzw. stillschweigende Übernahme einer derartigen Garantie seitens der Beklagten liegt hier nicht vor. Mit Rücksicht auf die weit reichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer stillschweigenden Übernahme einer derartigen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten und nur im Ausnahmefall, nämlich dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft einstehen, ist von einer entsprechenden schlüssigen Garantieübernahme überhaupt auszugehen. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände im Rahmen der Verhandlungen hinzutreten, die gegebenenfalls auch einen Vertrauenstatbestand bei dem Käufer hervorzurufen vermögen. Entsprechende Tatsachen hat die Klägerin hierfür indes nicht vorgetragen; auch sie stellt allein auf die Angabe in dem Inserat bzw. dem schriftlichen Kaufvertragsformular ab. Allein die dortigen Angaben vermögen eine Garantieübernahme im Sinne der Norm jedoch nicht zu begründen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in den selbigen Unterlagen ausdrücklich hervorgehoben hat, dass es sich um ein Fahrzeug aus dritter Hand handele.
Bei der Bewertung dieser Frage ist auch die typischerweise gegebene Interessenlage der an dem Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug Bet. zu berücksichtigen. Hierbei kommt es auf die Erstellung sowohl des Verkäufers als auch des Käufers an. Die Interessenlage ist dabei anhand dieser bewährten. Dabei steht bei einem Privatverkauf dem Interesse des Käufers in der Regel gleichwertig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (vergleiche BGH NJW 19@91, 1880). Vorliegend ist bei dieser Bewertung zudem zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen reinen Kaufvertrag zwischen privaten handelt, sondern dass es vielmehr in untypischer Weise die Beklagte als Verkäuferin eine Privatperson und die Klägerin als Käuferin eine Unternehmereigenschaft aufwies.
Dies vorausgeschickt sind die Angaben der Beklagten in dem Verkaufsinserat als auch darauf basierend in dem schriftlichen Kaufvertrag Formular als bloße Wissenserklärung auszulegen und stellen damit weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Insofern ist auch im Hinblick auf die Bewertung, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung oder lediglich eine Wissens Mitteilung vorliegt, auf eine umfassende Würdigung der in Interessenlage und abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Hierzu kann auf das oben ausgeführte Bezug genommen werden.
Mangels eines entsprechenden Hauptanspruchs scheidet auch der geltend gemachte Zinsanspruch aus.
Der geltend gemachte Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Ein Verzug der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs ist nach dem vorstehenden nicht zu begründen. Eine Rückabwicklung scheidet nach obigem aus.
Mangels entsprechenden Hauptanspruchs scheidet auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der weiteren Kosten für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.