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Ferrari-Sportwagen-Nachbau: Rücktritt vom Kaufvertrag

OLG Koblenz, Az.: 5 U 289/07, Urteil vom 20.09.2007

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Januar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Ferrari nachbau rücknahme
Foto: Pixbay

I. Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages auf Grund Rücktritts und Feststellung des Annahmeverzugs.

Er kaufte von dem Beklagten ein 7 Jahre altes Kraftfahrzeug, das dieser selbst entwickelt und einem Ferrari nachgebaut hatte.

Nach dem schriftlichen Kaufvertrag vom 18./23. März 2005 (Bl. 8 GA) ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

Unter „Sondervereinbarung“ heißt es:

„Alle Reparaturen oder Zusatzarbeiten übernimmt der Käufer“. Der Preis für den „IFL-Scholz, IFL P 4“ beträgt 50.000 Euro.

Der Beklagte gab dem Kläger eine Liste mit, welche die zu erledigenden Arbeiten enthält.

Unter Nr. 14 ist aufgeführt: „Dokumentation P 4 und Brief mitbringen“.

Der Kläger mahnte unter Fristsetzung den Beklagten an, ihm die „Dokumentation“ des Fahrzeugs auszuhändigen und erklärte, als dies nicht geschah, mit Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 30. März und 13. April 2006 (Bl. 16, 17 GA) den Rücktritt vom Vertrag.

Der Kläger hat vorgetragen:

Schon vor Abschluss des Vertrages habe der Beklagte die Lieferung der Dokumentation mehrfach und ausdrücklich zugesagt. Nur im Vertrauen auf diese Zusage habe er das Fahrzeug erworben.

Die Dokumentation, die den Nachweis der verbauten Teile enthalten müsse, sei notwendig, um das Fahrzeug zu fahren und im Schadensfalle reparieren zu können. Auch sei sie für den Fall der Weiterveräußerung von Bedeutung.

Unabhängig von der Zusicherung, die Dokumentation zu liefern, sei der Vertrag unzureichend erfüllt, denn von der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Lieferung einer Bedienungs- oder Montageanleitung zu den Hauptleistungspflichten gehöre. Zumindest liege aber ein Mangel vor, wenn die erforderliche Bedienungsanleitung fehle.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2006 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges IFL-Scholz Typ IFL P4, Fahrzeugbriefnummer: TP96……37, zu zahlen.

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte hat vorgebracht:

Man habe die Lieferung einer Dokumentation nicht vereinbart. Eine Kopie der Dokumentation habe er dem Kläger nur aus Gefälligkeit und nach Abschluss des Vertrages überlassen wollen.

Bei der von ihm gefertigten Dokumentation handele es sich auch nicht um eine Betriebsanleitung oder ähnliches, sondern um eine Beschreibung des Verlaufs des Fahrzeugbaus, ein Nachbau des legendären Ferrari P 4, die er, Beklagter, aus dem Internet, alten Autozeitschriften, Bildern von Rennwagen usw. mühsam zusammengetragen habe.

Das Fahrzeug sei völlig konventionell zu bedienen. Der Kläger sei auch genau darüber informiert worden, welche Teile verbaut worden seien. Nach der TÜV-Abnahme habe der Kläger mit „quietschenden Reifen“ den Hof der Firma Z… verlassen, so dass keine Rede davon sein könne, der Kläger könne den Wagen ohne Dokumentation nicht nutzen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil Bl. 69 – 74 GA) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Rücktrittsrecht nicht zu.

Die Behauptung, die Übergabe der Dokumentation sei vor Abschluss des Kaufvertrages vereinbart worden, sei gänzlich unsubstantiiert, denn es werde nicht dargestellt, wann, wo und bei welcher Gelegenheit eine solche Vereinbarung getroffen worden sei. Der Vortrag sei auch widersprüchlich, denn einerseits habe der Beklagte die Dokumentation in Kopie übergeben sollen, andererseits habe aber der Kläger die Dokumentation erhalten und selbst kopieren sollen. Aus dem Schreiben vom 5. April 2005 lasse sich keine Verpflichtung mit Rechtsbindungswillen herleiten.

Die Rechtsprechung zu Handbüchern und Bedienungsanleitungen könne nicht entsprechend herangezogen werden. Im Übrigen sei der Kläger unstreitig in die Bedienung eingewiesen und über die eingebauten Teile informiert worden. Weshalb eine Reparatur nicht möglich sei, werde nicht mitgeteilt. Der hierauf abzielende Vortrag im Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 sei nicht zu berücksichtigen, denn die erforderliche Beweiserhebung führe zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Der Vortrag im Schriftsatz vom 17. Januar 2007 bleibe gem. § 296 a ZPO unberücksichtigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (Bl. 98 – 113 GA).

Er bringt vor:

Das Fahrzeug sei aus den unterschiedlichsten Einzelteilen verschiedener Hersteller gebaut worden. Die genaue Zusammensetzung sei nur dem Beklagten bekannt. Daher entspreche die Sach- und Rechtslage derjenigen, welche der Rechtsprechung zum Software-Kauf zugrunde gelegen habe. Dies habe das Landgericht nicht beachtet. Die Verpflichtung zur Lieferung der Dokumentation bestehe auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien. Die von dem Beklagten behauptete Einweisung könne die Verpflichtung zur Lieferung eines Handbuches oder einer Dokumentation nicht ersetzen.

Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht den Beweisantritten, die Lieferung einer Dokumentation sei vereinbart worden, nicht nachgekommen. Bei fehlender Substantiierung des Sachvortrags hätte vor Nichtbeachtung des Vorbringens ein prozessualer Hinweis erfolgen müssen.

Fehlerhaft sei auch die Wertung, der Beklagte habe allenfalls eine Gefälligkeitserklärung abgegeben, dem Kläger eine Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 5. April 2005 habe der Beklagte die Lieferung der Dokumentation zugesagt und anerkannt.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30.01.2007 (Az.: 10 O 316/06) wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2006, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges IFL-Scholz Typ IFL P4, Fahrzeugbriefnummer: TP96……37, zu zahlen.

2. Festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte beantragt: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Er nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen, das er vertieft.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger weder aus einer vertraglich übernommenen Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB), noch wegen eines Sachmangels (§ 434 BGB) vom Vertrag zurücktreten kann (§ 437 Nr. 2 BGB).

1. Nach dem Kaufvertrag vom 18./21. März 2005 ist das Fahrzeug unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.

Dieser Gewährleistungsausschluss ist wirksam, denn beim Gebrauchtwagenkauf, um den es sich hier handelt, ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss selbst in AGB zulässig (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2004, § 444 Rn. 31 m.w.N.).

Darüber hinaus war es der Kläger, der die Bedingungen des Formularvertrages stellte (§ 305 Abs. 1 BGB). Er hat das Vertragsformular mitgebracht, welches die Parteien handschriftlich ergänzt und unterzeichnet haben. Er ist damit „Verwender“; eine Inhaltskontrolle zu seinen Gunsten ist unzulässig, da nur die Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen führen kann (§ 307 Abs. 1 BGB; vgl. BGH NJW 1987, 837).

Selbst wenn man also der Auffassung sein sollte, die Zulässigkeit der Freizeichnung des privaten Verkäufers, sei nur dann gegeben, wenn dieser nicht Erstbesitzer des Fahrzeugs sei (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann a.a.O. § 444 Rn. 35), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Sieht man in der behaupteten Zusage des Beklagten, die Dokumentation, so wie sie der Kläger verstanden wissen will, eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 444 2. Alt. BGB (vgl. dazu Staudinger/Matusche-Beckmann a.a.O. § 444 Rn. 51 ff.), so hat der Kläger eine derartige Garantieübernahme, die den Gewährleistungsausschluss hinfällig machte, nicht bewiesen.

Auf Antrag des Klägers als Partei vernommen (§ 445 ZPO), hat der Beklagte zur „Dokumentation“ ausgesagt, die Dokumentation habe er für sich gemacht, damit er das Auto wieder hätte bauen können. Er habe sich nicht verpflichtet, die Dokumentation herauszugeben. Er habe dem Kläger auch nicht die Dokumentation eines anderen Fahrzeugs gezeigt, denn er habe kein anderes mehr und keine andere Dokumentation gehabt.

Für das Fahrzeug habe es zwar Rechnungen und Lieferscheine gegeben. Diese habe er aber vernichtet. Sie hätten bei Abschluss des Vertrages nicht mehr vorgelegen.

Damit hat der Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagte sich verpflichtet hätte, eine Dokumentation bestehend aus Einkaufsrechnungen, Lieferscheinen für die im Fahrzeug verbauten Einzelteile, aus Elektroschaltplänen und sonstigen Schaltplänen auszuhändigen.

Die vom Beklagten gefertigte „Dokumentation“ hat mit der oben beschriebenen Dokumentation nichts zu tun, und auf das Fehlen einer solchen Dokumentation ist das Klagebegehren auch nicht gestützt, so dass offen bleiben kann, ob sich Anhaltspunkte dafür feststellen lassen, der Beklagte habe sich zur Übergabe „seiner persönlichen“ Dokumentation verpflichtet.

2. Das Rücktrittsrecht kann nicht darauf gestützt werden, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt hätte (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) oder sonst nicht frei von Sachmängeln gewesen wäre (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 u. 2 BGB).

Ordnet man die vom Kläger beanspruchte Dokumentation der Gewährleistung für das Fahrzeug zu, wie es ein Teil der vom Kläger zitierten Rechtsprechung (zum alten Recht) vornimmt, bleibt es dennoch beim vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss, wie oben dargestellt.

Inwieweit das Fahrzeug ordnungsgemäß benutzt werden kann, ob Schwierigkeiten bei Reparaturen bestehen oder ob der Weiterverkauf eingeschränkt ist, bedarf keiner Entscheidung.

Im Übrigen geht es nicht um eine „Bedienungs- oder Gebrauchsanleitung“ (vgl. dazu Staudinger/Matusche-Beckmann a.a.O. § 434 Rn. 106 ff.; OLG München MDR 2006, 1338 „Whirlpool“; BGH NJW 1989, 3222 „EDV und Benutzerhandbuch“ und weitere mehr), denn in den Gebrauch war der Kläger eingeführt, und eine solche Gebrauchsanleitung ist dem Klagebegehren nicht unterlegt. Schließlich ist die Bedeutung des Benutzerhandbuchs im Rahmen der EDV nicht mit der vom Kläger begehrten Dokumentation zu vergleichen.

§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB greift zugunsten des Klägers nicht ein, denn die Bestimmung regelt den Fall der Selbst montage (sog. Ikea-Klausel; vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann a.a.O. § 434 Rn. 98 ff.).

Abschließend:

Der Kläger hat gewusst, dass er ein sieben Jahre altes Fahrzeug erwarb, das der Beklagte aus den Teilen verschiedenster Hersteller einem Ferrari-Rennwagen nachgebaut hatte. Wenn es ihm wirklich um eine Dokumentation in seinem Sinn gegangen ist, muss er sich fragen lassen, warum er diese sich nicht hat zeigen bzw. zusichern lassen mit einer entsprechenden Regelung in der Vertragsurkunde.

Die Nachteile, die er aus der Vertragsgestaltung nunmehr hat, sind von ihm selbst zu verantworten.

Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

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