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Autokaufvertrag – Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung aufgrund von Fahrzeugmängeln

AG Dresden, Az.: 105 C 4787/15, Urteil vom 25.05.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.081,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 23.09.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges ., Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …, Erstzulassung … zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.424,73 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 1.304,73 EUR seit 23.09.2015 sowie aus 120,00 EUR seit 27 04.2016 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeuges T. Annahmeverzug befindet.

4. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche des Klägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger die zukünftigen materiellen Schäden aus dem Kauf des im Klageantrag zu 1. bezeichneten PKWs T., insbesondere die Kosten für die Unterstellung des Fahrzeuges ab Mai 2016 bis einschließlich des Monats der Abholung des Fahrzeuges durch den Beklagten, zu ersetzen hat.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 23.09.2015 zu zahlen.

7. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.530,41 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Autokaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wegen Rücktritts, geltend.

Autokaufvertrag - Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung aufgrund von Fahrzeugmängeln
Symbolfoto: Rido81/Bigstock

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn bei Abschluß eines Kaufvertrages über das Fahrzeug PKW T. am 13.1.2014 durch Übergabe eines 16-Punkte-Checks (auf Anlage K 2 wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen), welcher vermeintlich durch das Autohaus S., einer T.-Markenfachwerkstatt in D. erstellt gewesen sein soll, tatsächlich aber vom Beklagten selbst ausgefüllt und unterschrieben worden sei, bewusst wahrheitswidrig die nicht vorhandene Mängelfreiheit des Fahrzeuges vorgespiegelt. Tatsächlich habe das Fahrzeug erhebliche sicherheitsrelevante Mängel aufgewiesen. Der Beklagte habe das in Rede stehende Fahrzeug von Te. angekauft, welcher den PKW zuvor mit dem amtlichen Kennzeichen … gefahren habe Er habe dieses Fahrzeug, das zu dem Zeitpunkt 14 Jahre gewesen sei und eine Laufleistung von etwa 112.000 km gehabt habe, zum Kauf angeboten und sich hiermit eines Strohmannes, seines Bruders Ro. R., dem der Kläger den Streit verkündet hat, der dem Rechtsstreit jedoch nicht beigetreten ist, bedient. Der Kläger habe sich für das angebotene Fahrzeug interessiert und gewusst, dass T.-Markenfachwerkstätten einen 16-Punkte-Check anbieten würden. Dem Kläger sei es wichtig gewesen, dass der 16-Punkte-Check durchgeführt wird und das Fahrzeug danach keine Mängel aufweisen würde Der Beklagte habe ihm gegenüber erklärt, dass er den 16-Punkte-Check durchführen lassen würde. Tatsächlich habe sich dieser jedoch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen mit Stempel versehenen 16-Punkte-Check des T. Autohaus H. verschafft und diesen dann selbst ausgefüllt. Bereits im März 2014 habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug, anders als durch den Beklagten durch Fälschung des T.-Checks vorgespiegelt, nicht frei von Mängeln sei, sondern erhebliche Mängel aufgewiesen habe. So seien die Lambdasonde als Teil der Abgasanlage, die vorderen Bremsscheiben sowie das Auspuffrohr und Endtopf des Auspuffs mangelbehaftet gewesen. Für deren Reparatur habe er 818,20 Euro aufwenden müssen (ANLAGE K 4 und K 5). Ebenfalls defekt gewesen seien weitere sicherheitsrelevante Details, wie die Hinterachsbuchsen und der Querlenker. Die Mängel an den Hinterachsbuchsen und am Querlenker seien so gravierend, dass das Fahrzeug die Hauptuntersuchung nicht bestehen würde.

Der Kläger sei mit dem Fahrzeug maximal 500 km gefahren. Unter Abzug der Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 18,32 EUR, die vom Kaufpreis in Höhe von 2.108,00 EUR in Abzug gebracht wurden, seien 2.081,68 EUR seitens des Beklagten zurückzuerstatten. Des Weiteren begehrt der Kläger die Erstattung der Fahrtkosten nach D. in Höhe von 132,52 EUR für Benzin sowie die Aufwendungen für die am Fahrzeug durchgeführten Reparaturen in Höhe von 818,20 EUR. Der Kläger habe eine Kurzzeitversicherung für 75,00 EUR, Zulassungskosten in Höhe von 5,60 EUR sowie Kosten für die Kennzeichen zur Zulassung und weitere Kennzeichen in Höhe von 45,41 EUR und 18,00 EUR aufbringen müssen. Schließlich seien auch Standkosten für die Unterstellung des Fahrzeuges in Höhe von 15,- EURO/Monat entstanden und werden noch entstehen, da das Fahrzeug wegen schwerwiegender Mängel nicht fahrsicher sei und daher habe zum 2. Juli 2014 abgemeldet werden müssen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.081,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges T., Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …, Erstzulassung …, zu zahlen;

2. der Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.424,73 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 1.304,73 EUR seit Rechtshängigkeit sowie aus 120,00 EUR seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen;

3. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeuges T. im Annahmeverzug befindet;

4. festzustellen, dass die Ansprüche des Klägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen;

5. festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger die zukünftigen materiellen Schäden aus dem Kauf des im Klageantrag zu 1. bezeichneten PKWs T., insbesondere die Kosten für die Unterstellung des Fahrzeuges ab Mai 2016 bis einschließlich des Monats der Abholung des Fahrzeuges durch den Beklagten, zu ersetzen hat;

6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, Verkäufer des Fahrzeuges gewesen zu sein. Den Kaufvertrag habe er im Namen seines Bruders. Ro. R., geschlossen Dies ergebe sich bereits aus dem Kaufvertragsexemplar, in dem ausdrücklich“ i. A“ angegeben ist. Er selbst sei nie Eigentümer des Fahrzeuges gewesen. Der Beklagte bestreitet zudem, den 16-Punkte-Check unterschrieben zu haben. Der Beklagte habe auch weder Kaufvertrag- noch Kaufpreisverhandlungen geführt. Diese seien durch den Verkäufer Ro. R. erfolgt. Er habe seinem Bruder nur geholfen, dessen PKW zu verkaufen, den dieser wegen des Führerscheinverlustes nicht mehr habe nutzen können. Er betreibe auch keinen Fahrzeughandel, sondern nur eine Werkstatt. Seine schriftlich erklärte Bereitschaft vorprozessual einen Teil der Reparaturkosten zu tragen, erfolgten ebenfalls nur vor dem Hintergrund, dass er seinem Bruder habe helfen wollen.

Der Beklagte bestreitet, dass die Lambdasonde, die Bremsscheiben, die Auspuffrohre und der Endtopf des Auspuffs hätten ersetzt werden müssen. Der Beklagte bestreitet überdies mit Nichtwissen, dass die Auspuffanlage und die Bremsen am Fahrzeug defekt gewesen seien. Schließlich bestreitet der Beklagte, dass schwerwiegende sicherheitsrelevante Defekte an dem Fahrzeug vorgelegen hätten, insbesondere Defekte an den Hinterachsbuchsen und dem Querlenker. Sämtliche behaupteten Mängel würden überdies Fahrzeugteile betreffen, die offensichtlich einem Verschleiß unterliegen würden Der Beklagte bestreitet die Abmeldekosten und die Unterstellkosten mit Nichtwissen. Ebenfalls bestritten werden die Kosten für die Kurzzeitversicherung, Zulassungskosten und die Kosten für den Kauf des Kennzeichens.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2016 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen K. H., J. R. U. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.04.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet.

1. Danach hat der Kläger Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges T., §§ 812, Abs.1 Satz 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 BGB.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts; fest, dass der Beklagte als Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeuges aufgetreten ist und insoweit nicht für einen Hintermann gehandelt hat. So hat der Zeuge … H. glaubhaft und widerspruchsfrei geschildert, wie er mit dem Kläger nach D. gefahren ist, wobei dieser ihm geschildert habe, dass das Fahrzeug, das er kaufen möchte, einen 16-Punkte-Check der T. Werkstatt vorweisen könne. Der Zeuge hat auch glaubhaft bekundet, mit einer männlichen Person telefoniert zu haben, der ihm gegenüber am Telefon erklärt habe, dass das Fahrzeug TÜV habe, ob man den 16 Punkte Check noch brauche. Nachdem der Kläger darauf bestanden habe, erklärte sein gegenüber, dass man den dann noch machen wolle. Zwar konnte der Zeuge nicht sicher angeben, ob es sich bei dieser Person am Telefon tatsächlich um den Beklagten handelte. Der Zeuge hat jedoch glaubhaft bekundet, dass anlässlich des Kaufvertragsabschlusses im Büro des Beklagten nur dieser anwesend war und dem Kläger von dem Beklagten der 16-Punkte-Check zusammen mit dem Kaufvertrag übergeben worden ist. Der Zeuge hat auch bekundet, dass es der Beklagte war, der ihnen das Fahrzeug gezeigt und den Kaufvertrag ausgefüllt hat.

Der Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, dass der 16-Punkte-Check mit dem Stempel versehen von ihm an den Beklagten oder an dessen Vater übergeben worden war und er deswegen eine Abmahnung erhalten hat.

Aufgrund dieser glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben der Zeugen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte der Verkäufer des Fahrzeugs war und nicht sein Bruder. Der Beklagte hat offensichtlich, das zeigt die Übergabe des wissentlich falschen 16 Punkte-Checks, ein so großes Interesse am Verkauf des Fahrzeuges, dass er sogar vor einem Betrug nicht zurückschreckt.. Der Beklagte hat den 16-Punkte-Check sich entweder selbst oder durch seinen Vater bei der benachbarten T. – Werkstatt beschafft und diesen anlässlich des Kaufvertragsabschlusses und in Kenntnis der Unrichtigkeit an den Kläger ausgereicht. Unerheblich ist, ob er selbst diesen 16-Punkte-Check ausgefüllt oder dies hat einen Dritten für sich machen lassen und dass er den Kaufvertrag mit „i.A. Ro. R.“ ausgefüllt hat. All dies diente nur dem Zweck, den Kläger zu täuschen, sowohl über die Eigenschaften des Fahrzeuges als auch über die Person des tatsächlichen Verkäufers und war von dem Willen getragen, die etwaig zu erwartenden Mängelansprüche zu vermeiden, die bei einem Bastlerfahrzeug, das zuvor für 150,- EURO angekauft wurde, zu erwarten sind. Dem Beklagten war in diesem Zusammenhang auch klar, dass gerade der 16-Punkte-Check für den Kläger ausschlaggebend war, das Fahrzeug zu erwerben und der Kläger das Fahrzeug ungesehen und ohne Probefahrt ohne den 16-Punkte-Check nicht gekauft hätte.

Soweit der Beklagte einwendet, dass das Fahrzeug nie in seinem Besitz war, sondern von seinem Bruder erworben worden sei, mag dies formal zutreffen. Angesichts der Umstände, Verkauf im Büro des Beklagten und Übergabe des 16-Punkte-Checks, ist dies aber unerheblich, da der Bruder für die Beschaffung des PKW offensichtlich nur als Strohmann eingesetzt wurde. Dazu passt auch die unglaubwürdige Aussage des Zeugen J. R., dem Vater des Beklagten, der sichtlich unsicher und nervös war. Dieser will keine Kenntnis davon gehabt haben, wie viel Geld der Streitverkündete vom Beklagten erhalten haben soll. Der Zeuge will auch keine Kenntnis davon gehabt haben, warum der Streitverkündete, den PKW einen Monat später sogleich wieder verkaufen wollte. Die Aussage des Zeugen J. R. war unglaubhaft und offensichtlich davon getragen, keine falsche Aussage machen zu müssen. Dass der Zeuge J. R. weder Kenntnisse vom Führerscheinbesitz des Streitverkündeten noch Anlass von Kauf und Verkauf des Fahrzeuges und auch nicht von den in diesem Zusammenhang ausgereichten Beträgen haben will, ist lebensfremd und unglaubwürdig, zumal er sich während des Kaufvertragsabschlusses in der Werkstatt, wenn auch nicht mit im Büro, aufgehalten hat. Schließlich ist auch zu erwähnen, dass der Beklagte vorprozessual einen Teil der Reparaturkosten hat übernehmen wollen, wobei seine Erklärung, man habe dem Bruder helfen wollen, ebensowenig überzeugt wie die Behauptung des Beklagten, er würde keinen Handel mit Fahrzeugen betreiben, obwohl sich aus der Gewebeanmeldung (Anlage K 13) etwas anderes ergibt. Nach alledem steht fest, dass der Beklagte dem Kläger ein sogenanntes Bastlerfahrzeug im Wert von 150,00 EUR für 2.100,00 EUR verkauft hat, wobei er sich zur Täuschung über den Wert des Fahrzeuges eines gefälschten 16-Punkte-Checks bedient hat. Der Beklagte hat damit über die wertbildenden Eigenschaften des Fahrzeuges getäuscht und beim Kläger einen auf dessen Fehlvorstellung zurückzuführenden Schaden hervorgerufen. Der Beklagte war daher zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und unter Berücksichtigung des Abzuges für gezogenen Nutzungen zu verurteilen. Bezüglich der insoweit zutreffenden Berechnung wird auf die Klageschrift vom 28.7.2015 Seite 11 vollinhaltlich Bezug genommen.

2. Aus Vorstehendem folgt, dass der Kläger auch Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. in Verbindung mit § 249 BGB und zwar in Höhe von 1.304,73 EURO hat.

Der Kläger hat seinen Schaden substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Aus Anlage K4 und Anlage K5 ergibt sich, dass er die dort aufgeführten Rechnungen über 247,70 EUR und 517,50 EUR bezahlt hat. Der Kläger hat auch substantiiert und anlässlich seiner informatorischen Befragung glaubwürdig dargelegt, dass er eine Überführungsversicherung in Höhe von 75,00 EUR hat bezahlen müssen. Die Zulassungskosten in Höhe von 5,60 EUR, 45,41 EUR und 18,00 EUR sind ebenfalls substantiiert dargetan und der Höhe nach angemessen (§ 287 ZPO). Entsprechend verhält es sich mit den Fahrtkosten nach D. in Höhe von 132,52 EUR. Schließlich hat der Kläger auch die Standkosten durch Vorlage der Abrechnungsbestätigung (Anlage K14) substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt.

Das bloße Bestreiten der Beklagtenseite dieser konkret dargelegten und unter Beweis gestellten Schadenspositionen genügt nicht. Der Kläger hat bewiesen, dass ihm durch die Vorlage des 16 Punkte- Checks ein Bastlerfahrzeug für 150,- EURO untergeschoben wurde. Aus dem von ihm vorgelegten Reparaturrechnungen ergibt sich, dass diese im 16 Punkte Check aufgeführten, angeblich geprüften Bauteile innerhalb der 6 Monatsfrist repariert worden sind. Soweit der Beklagte lediglich einwendet, die Werkstatt habe unberechtigte und nicht veranlasste Reparaturen durchgeführt, ist dies eine Behauptung ins Blaue hinein, das schon angesichts des Umstandes, dass es sich um ein praktisch wertloses Bastlerfahrzeug handelt, nicht aus reicht. Entsprechend verhält es sich mit dem bloßen Bestreiten der gravierenden Mängel, die eine Reparatur von 1605, 52 EURO nach sich ziehen würden.

Der Kläger hat durch das Schreiben des Autohauses H. vom 25.08.2014 von der arglistigen Täuschung durch den Beklagten erfahren. Er hat innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Soweit der Beklagte Beweis antritt durch Einvernahme des nunmehr als Zeuge benannten Streitverkündeten Ro. R. zum Beweis der Tatsache, dass dieser Vertragspartner des Klägers geworden sei, war diesem Beweisangebot schon deshalb nicht mehr nachzugehen, weil bereits durch die oben aufgeführten Umstände feststeht, dass es sich bei Ro. R. lediglich um einen Strohmann handelt, der vom Beklagten zur Verfolgung seiner unredlichen Absichten eingebunden wurde.

3. Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Die Ansprüche des Klägers beruhen auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten. Der Beklagte hat den Kläger arglistig getäuscht. Das Vorgehen des Beklagten erfüllt den Tatbestand des Betruges. Der Kläger hat damit ein Feststellungsinteresse dahingehend, dass die Tatsache der vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Urteil festgestellt wird.

4. Der Kläger hat des Weiteren Anspruch darauf, dass im Urteil festgestellt wird, dass der Beklagte die zukünftigen Schäden, insbesondere die Standkosten, zu ersetzen hat. Diese sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht feststellbar, da noch nicht absehbar ist, wann der Beklagte das Fahrzeug abholen wird.

5. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Erstattung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 13 RVG, 2300, 7002, 7008 VV RVG.

6. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 BGB.

7. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 Satz 1 ZPO.

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