Gewährleistung
AG Minden – Az.: 22 C 38/20 – Urteil vom 30.04.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 17.10.2018 einen VW Golf IV mit einem Kilometerstand von 483.800 km und einer Erstzulassung am 30.04.2003 für 1.390 EUR. In dem Kaufvertrag heißt es: „Bei oben genanntem Fahrzeug handelt es sich um ein Schrott-/Bastlerfahrzeug, zur ausschließlichen Verwertung von Ersatzteilen. Der Verkauf erfolgt ausdrücklich unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung und ohne jegliche Garantie.“
Unter „Sonstige Vereinbarungen“ heißt es: „400 GW Passat TDI, öl wasser luft, aufgrund des alters und der km leistung wird das auto absolut ohne jegliche Gewährleistung und Garantie verkauft.“
„Ausstattung: Fahrzeug ist besser wie der KM Stand- vermuten läst-TÜV: 3/2020 (…) Grüne Plakette (…)“
Am 19.10.2018 ließ sich das Fahrzeug erst nach einigen Kilometern in einen anderen Gang schalten.
Der Kläger forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Der zunächst beabsichtigte Tausch des Fahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug der Beklagten scheiterte.
Daraufhin verlangte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 26.2.2019 erneut die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 8.3.2019 auf den Gewährleistungsausschluss und bot an, dass Fahrzeug für 500 EUR zu reparieren ausgehend von tatsächlichen Reparaturkosten von 800 EUR.
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 4.4.2019 mit, dass eine Reparatur des Fahrzeugs nicht in Betracht komme und wiederholte dies mit Schreiben vom 14.6.2019.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug habe einen Getriebeschaden.
Die Beklagte sei bereits am 25.10.2018, einen Tag nach dem Kauf per Email darauf hingewiesen worden, dass sich das Fahrzeug nicht schalten lasse, wenn es kalt sei. Mit Email vom 22.11.2018 sei die Beklagte daran erinnert worden, wobei die Email von einem Herrn L. an einen Herrn I. geschickt worden sei.
Er meint, der Gewährleistungsausschluss sei aufgrund eines Umgehungsgeschäfts bei einem Verbrauchsgüterkauf unwirksam. Eine Fristsetzung habe es nicht bedurft, da der Beklagte nicht gewillt gewesen sei, das Fahrzeug unentgeltlich zu reparieren.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.390,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2019, Zug-um Zug gegen Rückgabe eines Kraftfahrzeuges Volkswagen, Typ Golf IV, ID.-Nr.: X, zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2019 zu zahlen;
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, bei einer Laufleistung von über 438.000 km müsse jederzeit mit dem Ausfall einzelner Bauteile gerechnet werden. Sie meint, sofern tatsächlich ein Schaden am Getriebe bestehe, handele es sich um Verschleiß. Er sei nicht weder zur Nachbesserung aufgefordert worden noch sei ihm angeboten worden, das Fahrzeug für die Nachbesserung zur Verfügung zu stellen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.390 EUR aus §§ 437 Nr. 2, 440, 346 I BGB.
Voraussetzung für einen wirksam Rücktritt von dem Kaufvertrag ist, dass die Beklagte zuvor zur Nacherfüllung aufgefordert worden ist, § 323 I BGB.
Der Kläger hat jedoch von der Beklagten keine Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung durch Reparatur des Fahrzeugs verlangt, sondern die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages aufgefordert.
Die Beklagte war berechtigt, die sofortige Rückabwicklung des Vertrages zu verweigern, da sie zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung hatte.
Auch in der Email vom 25.10.2018 unter Bezugnahme auf einen am 24.10.2018 gekauften Golf, der tatsächlich bereits am 17.10.2018 gekauft worden ist, ist keine Aufforderung zur Nacherfüllung enthalten. Dieses Schreiben enthält vielmehr lediglich die bloße Feststellung, dass der Wagen im kalten Zustand nicht schalte und keine Aufforderung zur Nacherfüllung. Was konkret der Kläger von der Beklagten verlangte – sofortige Rückabwicklung oder aber Reparatur – ist jedoch offen geblieben.
Da der Kläger in der Klageschrift vorgetragen hat, dass er zwei Tage nach dem Kauf von der Beklagten „die Rückabwicklung des Kaufvertrages“ gefordert hat – mithin bereits am 19.10.2018 -, ergibt sich auch hieraus, dass sich den Emails – 5 Tage nach dem Kauf verfasst – keine konkludente Aufforderung zu einer Nachbesserung entnehmen lässt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Zeuge L. berechtigt gewesen ist, namens und in Vollmacht für den Kläger tätig zu werden.
Die Aufforderung zur Nacherfüllung war nicht entbehrlich. Die Beklagte hat zwar Bezug auf den Gewährleistungsausschluss genommen, gleichwohl jedoch den Austausch des Fahrzeugs angeboten bzw. eine Reparatur zu verbilligten Konditionen. Der Kläger hat die Reparatur nicht abgelehnt wegen der Kostenbeteiligung sondern pauschal erklärt, dass eine Reparatur für ihn nicht in Betracht komme.
Da der Kläger die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zur Nacherfüllung aufgefordert hat, kann die Reaktion der Beklagten auf das unbegründete Rückabwicklungsverlangen nicht als endgültige Verweigerung der – nicht angeforderten- Nacherfüllung verstanden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.