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Rückabwicklung Fahrzeugkaufvertrag  wegen Fahrzeugmängel – Die Beweislastumkehr

LG Magdeburg – Az.: 11 O 1081/08 – Urteil vom 29.03.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und b e s c h l o s s e n:

Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 60.729,46 € bis zum 29.08.2010 und auf 68.899,77 € ab dem 30.08.2010.

Tatbestand

Rückabwicklung Fahrzeugkaufvertrag  wegen Fahrzeugmängel – Die Beweislastumkehr
Symbolfoto: Von Potential Filmmaker/Shutterstock.com

Der Kläger begehrt von dem Beklagten u.a. die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.

Der Kläger erwarb am 18. Mai 2006 von der Beklagten zum Preis von 13.900,– € einen Pkw Volvo, Gesamtlaufleistung ca. 99.600 km, Erstzulassung 20.04.2001, Fahrzeugidentnummer …. der Pkw wurde dem Kläger am 24.05.2006 übergeben

Seit April 2007 ist der Pkw wegen eines Motorschadens nicht mehr fahrbereit und steht in der Werkstatt der Nebenintervenientin. Die Parteien streiten über die Ursache des Schadens und darüber, ob das Fahrzeug bereits bei Übergabe mangelhaft war. Da die Beklagte in der Folgezeit nicht, wie vom Kläger gefordert, eine Reparaturkostenübernahme erklärte, betrieb der Kläger vor dem Amtsgericht W ein Selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO über die Ursachen des Schadens und den Beseitigungsaufwand.

Über die Garantieversicherung des Klägers war bereits zuvor, nämlich am 02.05.2007 ein Gutachten erstellt worden durch des Sachverständigen P ( Anlage B 1, Bl. 95 ff Bd. I d.A.). Das Amtsgericht W forderte die Beklagte mit Beschluss vom 16.10.2007 auf, dieses zur Verfügung zu stellen, was nicht erfolgte.

Unter Bezugnahme auf das Gutachten der Garantieversicherung forderte der Kläger die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 22.10.2007 zur Übernahme der Reparaturkosten auf, was jedoch nach wie vor nicht erfolgte.

In dem Selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts W wurde von dem Sachverständigen H das Gutachten vom 31.01.2008 erstattet, welches noch durch die Stellungnahmen vom 14.03.2008 und 23.06.2008 ergänzt wurde. Außerdem erstattete der Sachverständige Dipl.-Ing. T ein Gutachten mit Datum vom 23.09.2009, welches wiederum durch Stellungnahme vom 16.06.2010 ergänzt wurde. Das Verfahren wurde am 06.09.2010 abgeschlossen.

Der Kläger erhob die Klage mit Schriftsatz vom 11.06.2008. Während er darin zunächst von dem Beklagten u.a. Mangelbeseitigung begehrte, erklärte er mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2008 den Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt wurde von der Beklagten zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 11.03.2009 wurde der Nebenintervenientin durch den Kläger der Streit verkündet. Diese hatte in der Besitzzeit des Klägers Reparaturen am Fahrzeug vorgenommen. Die Nebenintervenientin trat dem Streit mit Schriftsatz vom 31.03.2009 auf Seiten der Beklagten bei.

Der Kläger ist der Auffassung, ein Recht auf Rückabwicklung des Vertrages zu haben. Er behauptet, der Pkw sei ihm bereits mit fehlendem Ventilkeil am 24.05.2006 von der Beklagten übergeben worden, was Ursache für den Motorschaden geworden sei.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Er behauptet, er habe ein Ersatzfahrzeug zum Tagespreis von 45,– € gemietet. Vereinbart sei, dass die Abrechnung erst nach Rückgabe des Fahrzeuges erfolge. Er selbst verfüge nicht über hinreichende finanzielle Mittel zur Ersatzbeschaffung oder Anmietung.

Der Kläger behauptet letztlich, ihm seien durch die Beauftragung seines Rechtsanwalts erstattungsfähige Kosten i.H.v. 1.023,16 € entstanden.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.199,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klageänderung Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Volvo V 70, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestellnummer: …, zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der restlichen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Volvo Autobank Deutschland GmbH aus dem Darlehensvertrag vom 18.05.2006 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

2.

die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von den Kosten für die Anmietung eines Pkw Volkswagen Turan, amtliches Kennzeichen … freizustellen, den der Kläger seit dem 1. April 2007 zum Preis von täglich 45,– € von Herrn Jürgen D, W Straße 29, … I, anmietet;

3.

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.023,16 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Mangels und ihre Verantwortlichkeit.

Die Beklagte behauptet, es sei in der Besitzzeit des Klägers im Rahmen eines Zahnriemenwechsels zu Fehlern gekommen.

Insbesondere sei vor der Übergabe des Pkw an den Kläger kein Austausch der Hydrostößel vorgenommen worden.

Sie meint, der streitige Mietvertrag vom 1. April 2007 stelle jedenfalls einen eklatanten Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers dar. Er sei nur für den Fall geschlossen, in welchem der Kläger über die Beklagte als Regressschuldner verfüge.

Das Gericht hat das Selbständige Beweisverfahren des Amtsgerichts W, Aktenzeichen 10 H 7/07, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Außerdem hat es Beweis erhoben durch Vernehmung der in dem Selbständigen Beweisverfahren benannten Sachverständigen Carsten H und Dipl.-Ing. Joachim T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg, die von der Beklagten gerügt wird, beruht auf § 29 ZPO. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Magdeburg ist nach § 29 ZPO zuständig. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des BGH in NJW-RR 2008, 724 f, der sich das Gericht anschließt, ist Nachbesserungsort der Ort, an dem sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der Ort, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet, hier also der Wohnort des Klägers.

II. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Rücktritt, da er kein Rücktrittsrecht beweisen konnte. Voraussetzung wäre, dass die Beklagte ihm eine mangelhafte Sache verkauft hätte, ein Mangel also bereits bei Abnahme des Pkw gegeben war, da der Verkäufer gem. § 433 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet ist, die Sache frei von Sachmängeln zu übergeben. Dies konnte der Kläger nicht beweisen.

Die Darlegungs- und Beweislast, für das Vorliegen eines Mangels nach Annahme der Sache liegt grundsätzlich beim Erwerber (vgl. BGH NJW 2004, Seite 2299). Der Kläger kann sich auch nicht auf die Beweislastumkehr nach § 476 BGB berufen, da Voraussetzung hierfür gewesen wäre, dass sich der Sachmangel binnen 6 Monaten nach Gefahrübergang auf den Erwerber gezeigt hätte. Hier wurde der Pkw am 24.05.2006 übergeben, Der Motorschaden trat jedoch erst im April des Folgejahres auf, mithin weit nach Ablauf der 6-Monats-Frist.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Darlegungs- und Beweislast treffe vorliegend die Beklagte, da diese im Selbständigen Beweisverfahren auf den Beschluss des Amtsgerichts das Gutachten der Garantieversicherung nicht übergeben habe, ist dem nicht zu folgen.

Der Kläger stützt seine Auffassung auf § 427 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist im Falle, dass eine Partei der Anordnung eine Urkunde vorzulegen nicht nachkommt, eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig anzusehen. Zum einen greift die Vorschrift schon deshalb nicht, weil die Durchsicht der Akte des Amtsgerichts W ergibt, dass der Kläger im dortigen Verfahren keinerlei Abschrift des Gutachtens beigebracht hat. Vielmehr hat die Beklagte das Gutachten später in Kopie zur Akte gereicht, als derselbe Sachverständige P auch im Rahmen des Selbständigen Beweisverfahrens zum Sachverständigen ernannt werden sollte. Selbst wenn der Kläger jedoch die Abschrift des Gutachtens des Garantieversicherers beigebracht hätte, wäre die Folge nicht gewesen, dass zu seinen Gunsten nunmehr zunächst davon ausgegangen werden müsste, dass zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn der Ventilkeil bereits gefehlt hätte. Als wahr unterstellt werden kann nur, was die Urkunde tatsächlich beinhaltet. In dem Gutachten heißt es jedoch wörtlich unter „Ursache des Motorschadens“: „Nach derzeitigem Kenntnisstand muss davon ausgegangen werden, dass sich dieser Motor möglicherweise sogar seit Herstellung in diesem Zustand befand, d.h. seit Herstellung fehlte am Auslassventil von Zylinder 1 ein Ventilkeil.“ Der Sachverständige legt sich auf den Zeitpunkt, seit wann der Ventilkeil fehlte nicht fest, hielt es lediglich für möglich, dass dieser bei der Herstellung bereits vergessen wurde. Dies im Wege der Anwendung von § 427 ZPO als wahr unterstellt, hätte der Kläger noch nicht Beweis dafür erbracht, dass ein Mangel bei Annahme vorlag.

Letztlich steht der Anwendung des § 427 ZPO aber auch entgegen, dass Urkunden gem. § 485 Abs. 1 ZPO schon kein im Selbständigen Beweisverfahren zulässiges Beweismittel sind. Dementsprechend kann auch die Anwendung der auf Urkunden geltenden Vorschriften nicht erfolgen.

Auch in bloßer Anwendung des Rechtsgedankens des § 427 kommt das Gericht nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten. Dies käme in Betracht bei einer Beweisvereitelung seitens der Beklagten, also bei einem missbilligenswerten Verhalten vor dem Prozess durch welches die Beweiswürdigung unmöglich oder erschwert würde. Üblicherweise handelt es sich in diesen Fällen um die Beseitigung von Beweismitteln oder der zu untersuchenden Störquelle (vgl. BGH 8. Zivilsenat vom 23.11.2005, VIII ZR 43/05; OLG Sachsen-Anhalt, 9. Zivilsenat vom 18.02.1998, 9 U 424/97; Schleswig-Holsteinisches OLG 4. Zivilsenat, 16.02.2007, 4 U 151/06). Dies kann vorliegend nicht bejaht werden. Den nachfolgenden Sachverständigen war der streitgegenständliche Pkw nach wie vor zugänglich. Wesentliche Veränderungen an dem Pkw wurden nicht vorgenommen. Es ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Erstuntersuchung Veränderungen vorgenommen wurden, die eine Nachbegutachtung in irgendeiner Weise beeinträchtigt hätten.

Darlegungs- und beweisbelastet ist daher unverändert der Kläger für seine Behauptung des Vorliegens eines Mangels am Pkw zum Zeitpunkt der Annahme. Diesen Beweis hat er jedoch nicht erbringen können. Hinsichtlich der Frage, ob der fehlende Ventilkeil, der den Motorschaden nach dem Gutachten des Sachverständigen H verursachte, bereits herstellerseits vergessen wurde, konnte jedoch keine sichere Aussage getroffen werden. Der Sachverständige H führte hierzu in seinem Gutachten aus, dass ein herstellungsbedingter Mangel aus technischer Sicht technisch nicht nachvollziehbar sei. Ebenso wenig sei der Verschleiß die Ursache für das Fehlen des Ventilkeils. Hierzu persönlich in der mündlichen Verhandlung befragt erläuterte der Sachverständige nochmals nachvollziehbar, wie er zu seiner Beurteilung gelangte. Dabei überzeugt das Gericht insbesondere die Ausführung zu der Motorbelastung von 150.000,- km bei der, sofern ein Herstellermangel vorgelegen hätte, der Mangel erheblich früher hätte auftreten müssen. Bereits in seinem Gutachten legte der Sachverständige außerdem dar, dass in einem solchen Fall von Beginn an ein höherer Ölverbrauch am Fahrzeug hätte auftreten müssen, was unstreitig nicht der Fall gewesen ist.

Dem widerspricht auch nicht das Gutachten des Sachverständigen T. Auch dieser Sachverständige bestätigte in seinem Gutachten vom 23.09.2009, dass der fehlende Ventilkeil die Beschädigungen am Motor des Pkw verursacht habe. Weiter kommt der Sachverständige auf Seite 15 zu dem Schluss, dass aufgrund der Anknüpfungstatsachen das Fehlen einem Herstellermangel zu schulden sei. Hier widerspricht er sich in der Klarheit der Ursache jedoch seinen Ausführungen auf Blatt 14 seines Gutachtens, wonach die Ursachen für den fehlenden Ventilkeil einerseits in einer möglicherweise fehlerhaft durchgeführten Instandsetzung des Ventilkeils als auch in einer herstellerseitig fehlerhaften oder unterlassenen Montage eines Ventilkeils zu suchen sind. Letztere sei nicht auszuschließen. Zu der Aussage, es sei dann doch „sicher“ von einem Herstellerfehler auszugehen gelangt der Sachverständige zum Einen, da die vom Sachverständigen H angeführte mögliche Ersatzursache, nämlich eine fehlerhafte Reparatur im Rahmen des Austausches der Hydrostößel, seiner Erkenntnis nach nicht vorliegt und es zum Anderen nach seinen theoretischen Berechnungen (eine Materialuntersuchung wurde aufgrund der hohen Kosten nicht durchgeführt) im Bereich des Möglichen liegt, dass ein Herstellungsfehler vorlag. Diese Anknüpfungspunkte sind nicht geeignet, das Gericht zu überzeugen.

Hinsichtlich der Hydrostößel kommt der Sachverständige, wie in der mündlichen Verhandlung von ihm ausgeführt, zu dem Schluss, dass diese im Original eingebaut sind aufgrund einer bei der Hersteller der Hydrostößel durchgeführten Recherche. Demgegenüber basiert die Angabe des Sachverständigen H auf ebenfalls persönlicher Recherche bei dem Autohersteller und im Teiledienst des VW Autohauses. Das Gericht geht davon aus, dass beide Sachverständige diesbezüglich in der Tat unterschiedliche Informationen erhalten haben. Hierbei geht das Gericht jedoch davon aus, dass grundsätzlich die Information eines verarbeitenden Betriebes belastbarer ist als die des Zulieferers, zumal sich der Sachverständige auch durch eigene Besichtigung hiervon noch vergewissert hat. Ungeachtet dessen, ob man der Recherche und den darauf beruhenden Angaben des Sachverständigen H daher eher folgen wollte, steht jedoch fest, dass der Anknüpfungsumstand auf den der Sachverständige T seinen Schluss stützt damit jedenfalls erschüttert und nicht belastbar ist.

Allein, dass die Berechnungen des Sachverständigen T einen Herstellerfehler im Bereich des Möglichen liegen lassen, überzeugt des weiteren nicht, da hierdurch keine hinreichende Sicherheit erlangt werden kann, dass dies auch positiv der Fall gewesen wäre. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung selbst ausführte handelt es sich hierbei um einen rein rechnerischen Wert, der zudem erheblichen Spielraum beinhaltete.

Der Kläger hat danach nicht den Nachweis geführt, dass zum Zeitpunkt der Annahme des Pkw der Ventilkeil bereits gefehlt hat. Eben so wenig hat er Beweis dafür erbracht, dass nach Herstellung aber vor Abnahme durch den Kläger eine für das Fehlen des Ventilkeils ursächliche Reparatur stattgefunden hat.

Der Sachverständige H hat, wie bereits dargelegt, in seinem Gutachten konstatiert, dass es im Rahmen des Austausch von Hydrostößeln mit einiger Wahrscheinlichkeit zu unsachgemäßer Reparatur gekommen sein könnte. Infolge dessen holte das Gericht ein weiteres Gutachten ein, welches Aufschluss über den Zeitpunkt des Austausches der Hydrostößel geben sollte, da beide Parteien eine derartige Reparatur jeweils in ihrer Verantwortungszeit bestritten. Der Kläger behauptet, in seiner Besitzzeit sei eine solche Reparatur nicht vorgenommen worden. Die Beklagte behauptet gleiches sowie, dass auch von den Vorbesitzern eine solche Reparatur nicht durchgeführt worden sei. Zur Klärung der Frage, wann die Hydrostößel ausgetauscht wurden, wurde im Rahmen des Selbständigen Beweisverfahrens das weitere Sachverständigengutachten des Sachverständigen T eingeholt. Der Sachverständige kam jedoch zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgefundenen Hydrostößeln, entgegen des Vorgutachtens um die Originalhydrostößel handeln würde. Zur gerichtlichen Einschätzung der sich widersprechenden Ausführungen der Sachverständigen hat das Gericht bereits oben ausführlich Position bezogen.

Allein jedoch die Möglichkeit, dass eine solche Reparatur vorgenommen wurde, sicher kann hiervon nicht ausgegangen werden, ließe nach wie vor die Frage offen, wann selbige erfolgte. Letztlich ließe sich hierdurch aber auch nicht unzweifelhaft belegen, dass tatsächlich dabei der Ventilkeil nicht wieder eingebaut wurde, was es ganz erheblich erschweren würde für das Gericht zu einer hinreichenden Sicherheit zu gelangen und die Behauptung des Klägers als bewiesen anzunehmen. Dies insbesondere als unstreitig auch in der Besitzzeit des Klägers mindestens die Reparatur des Zahnriemens am Pkw vorgenommen wurde. Hierzu hat der Sachverständigen H ausgeführt, dass es eher nicht wahrscheinlich wäre, dass es im Rahmen der Reparatur des Zahnriemens zum Verlust des Ventilkeils kommen würde. Der Sachverständige T sieht dies anders, legte aber hierzu befragt nochmals dar, dass zumindest von ihm keine Anhaltspunkte gefunden wurden, die darauf hindeuten würden, dass theoretisch eine fehlerhafte Reparatur des Zahnriemens erfolgte, die nach seiner Darlegung auch dazu geführt haben könnten, dass es zu einem Verlust des Ventilkeils kam. Im Ergebnis könnte zur Überzeugung des Gerichts selbiges jedoch auch nicht völlig ausgeschlossen werden.

Letztlich konnte der Kläger mithin die Voraussetzungen nicht beweisen, die ihn zum Rücktritt berechtigt hätten. Der Klageantrag zu 1) war daher vollumfänglich abzuweisen.

III. Dem Antrag zu 1) folgen auch die Klageanträge zu 2) und 3). Deren Voraussetzung wäre zunächst gewesen, dass der Beklagte das Vorliegen eines Mangels am Pkw bei Annahme bewiesen hätte.

IV. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 S. 1 und 2 ZPO.

V. Hinsichtlich des Streitwertes entfallen 4.029,46 € auf den Klageantrag zu 1) bis zum 29.08.2010. Ursprünglich hat der Kläger mit der Klageschrift vom 11.06.2008 sowohl die Reparaturkosten als auch die Mangelbeseitigung von der Beklagten eingefordert. Hierzu erfolgte jedoch eine der ursprünglichen Klagebegründung auch entsprechende Korrektur allein auf das Begehren der Mangelbeseitigung vor Zustellung der Klageschrift an die Beklagte, weshalb abweichend von dem Beschluss der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 18.06.2008 hinsichtlich des Klageantrags zu 1) nur der genannte Betrag in Ansatz zu bringen ist. Nach den Gutachten des Sachverständigen H ist dies der Betrag, der für die Mangelbeseitigung in Ansatz zu bringen war.

Hinzuzurechnen gem. § 5 ZPO ist der Wert des Klageantrags zu 2), der sich nach § 9 ZPO bemisst und sich bei einer behaupteten Mietwagengebühr von 45,- € täglich rund auf 56.700,- € beläuft.

Dies ergibt bis zum 29.08.2010 einen Streitwert in Höhe von 60.729,46 €.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2009, der der Beklagten aufgrund der lange fehlenden Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses erst am 30.08.2010 in beglaubigter Abschrift zugestellt wurde, stellte der Kläger seinen Antrag zu 1) aufgrund des von ihm erklärten Rücktritts um. Der Streitwert des Klageantrags zu 1) erhöhte sich auf 12.199,77 €. Der Gesamtstreitwert beträgt seit diesem Zeitpunkt 68.899,77 €.

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