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Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel – Wirksamkeit

Ein Mann kauft ein Auto, doch der Verkäufer im Vertrag ist ein Unbekannter – nun scheitert der Käufer vor Gericht mit seinem Anspruch auf Minderung des Kaufpreises. Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Klage ab, da weder ein direkter Kaufvertrag mit dem Autohaus noch eine Umgehung des Verbraucherschutzes nachweisbar waren. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Schwierigkeiten beim Gebrauchtwagenkauf und die Nachweisprobleme bei möglichen Umgehungsgeschäften.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 09.07.2019
  • Aktenzeichen: 6 U 11/19
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Person, die die Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus eingereicht hat. Der Kläger verlangte einen Minderungsbetrag aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW.
  • Beklagte: Die Partei, von der der Kläger einen Minderungsbetrag verlangte. Die Beklagte war jedoch nicht als Verkäuferin im Kaufvertrag angegeben.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte von der Beklagten 7.000 € als Minderungsbetrag aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW. Der Kaufvertrag wies jedoch nicht die Beklagte, sondern eine andere Person als Verkäufer aus.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte zur Zahlung eines Minderungsbetrags verpflichtet ist, obwohl sie nicht direkt im Kaufvertrag als Verkäuferin aufgeführt ist und ob sie möglicherweise als Umgehungsgeschäft nach den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs haftet.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande kam, da die Beklagte nicht als Verkäuferin auftrat. Ferner lag kein Umgehungsgeschäft vor, da die Beklagte nicht das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trug. Zudem gab es keine besondere rechtliche Verpflichtung der Beklagten, die über normale Verhandlungsloyalität hinausgeht.
  • Folgen: Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und eine Revision wurde nicht zugelassen.

Vertrauenswürdige Gebrauchtwagenagenturen: Erfolgsfaktor im digitalen Handel

Im Rahmen des Gebrauchtwagenhandels spielen vertrauenswürdige Gebrauchtwagenagenturen eine zentrale Rolle. Diese Agenturen fungieren oft als Schnittstelle zwischen Fahrzeugverkäufern und -käufern und bieten eine effektive Verkaufsstrategie, die sowohl Umsatzsteigerung als auch Kundenbindung anstrebt. Die digitale Transformation hat zudem das Agenturgeschäft revolutioniert, indem sie Online Gebrauchtwagenvermittlung und Verkaufsplattformen etabliert hat, die den Markt für Gebrauchtwagen deutlich dynamisieren.

Dennoch müssen rechtliche Aspekte beachtet werden, um die Effektivität im Gebrauchtwagenverkauf sicherzustellen. Ein detailliertes Fahrzeugbewertungssystem und eine präzise Zielgruppenanalyse sind unerlässlich, um den Marktplatz für Gebrauchtwagen erfolgreich zu nutzen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Wirksamkeit von Agenturgeschäften im Gebrauchtwagenhandel beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Fehlgeschlagener Autokauf: Kläger scheitert mit Minderungsanspruch von 7.000 Euro

 Kunde erhält Autoschlüssel von Autohändler während dritte Person im Hintergrund steht
(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Käufer eines Gebrauchtwagens konnte seinen Minderungsanspruch in Höhe von 7.000 Euro vor dem Oberlandesgericht Brandenburg nicht durchsetzen. Das Gericht wies die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Cottbus zurück und bestätigte damit die Abweisung der Klage.

Kein direkter Kaufvertrag mit dem Autohaus nachweisbar

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob überhaupt ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der beklagten Autohändlerin zustande gekommen war. Der schriftliche Kaufvertrag wies nicht die Beklagte, sondern einen Herrn als Verkäufer aus. Das Gericht stellte fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dieser Herr als Bevollmächtigter für die Beklagte gehandelt hatte.

Keine Umgehung des Verbraucherschutzes erkennbar

Der Kläger argumentierte, die Beklagte habe versucht, die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu umgehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine solche Umgehung vor, wenn ein Agenturgeschäft missbraucht wird, um ein tatsächliches Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern. Das Gericht sah jedoch keine ausreichenden Belege für eine solche Konstellation. Weder die Bewerbung des Fahrzeugs auf der Website der Beklagten noch die Ausstellung in ihren Verkaufsräumen oder die Ausstellung einer Pro-Forma-Rechnung reichten als Nachweis aus, dass die Beklagte das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen sollte.

Keine besondere Vertrauensstellung des Autohauses

Auch der Versuch des Klägers, die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsschluss haftbar zu machen, scheiterte. Eine solche Haftung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Kunde dem Händler ein besonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt. Die alleinige Führung der Vertragsverhandlungen durch den Händler reicht dafür nicht aus. Im vorliegenden Fall sprach sogar die ungewöhnliche Übergabezeit des Fahrzeugs um 23:45 Uhr gegen eine vertrauensbildende Geschäftspraxis eines seriösen Unternehmens.

Mangelnde Beweisführung des Klägers

Das Gericht betonte, dass der Kläger wesentliche Umstände nicht dargelegt hatte, von denen er Kenntnis haben musste – etwa wer bei der Übernahme des Fahrzeugs als Halter eingetragen war oder an wen der Kaufpreis gezahlt wurde. Diese fehlenden Informationen wären für die Beurteilung eines möglichen Umgehungsgeschäfts relevant gewesen. Das Gericht erkannte zwar die grundsätzlichen Schwierigkeiten an, die Käufer beim Nachweis von Umgehungsgeschäften haben, sah aber in diesem Fall keine ausreichende Grundlage für eine Haftung der Beklagten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Beim Gebrauchtwagenkauf durch einen Händler als Vermittler müssen Käufer besonders aufmerksam sein und wichtige Unterlagen sichern. Entscheidend sind der konkrete Vertragspartner, die Art der Bezahlung und die Fahrzeugpapiere bei Übergabe. Die bloße Vermittlung durch einen Händler begründet noch keine Haftung – auch dann nicht, wenn der Händler die Verhandlungen führt und das Fahrzeug in seinen Räumen ausstellt. Für eine Haftung des Händlers muss ein besonderes Vertrauensverhältnis nachweisbar sein oder eine bewusste Umgehung des Verbraucherschutzes vorliegen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Gebrauchtwagenkäufer sollten Sie vor dem Kauf genau prüfen, mit wem Sie den Kaufvertrag abschließen und alle wichtigen Dokumente sorgfältig aufbewahren. Achten Sie besonders darauf, wer als Verkäufer im Vertrag steht, an wen Sie den Kaufpreis zahlen und wer als vorheriger Halter im Fahrzeugschein eingetragen ist. Wenn ein Händler nur als Vermittler auftritt, können Sie ihn bei späteren Mängeln meist nicht in die Pflicht nehmen – selbst wenn er die Verkaufsverhandlungen geführt hat. Lassen Sie sich nicht von der Präsentation des Fahrzeugs im Autohaus oder einer Pro-Forma-Rechnung des Händlers täuschen.


Benötigen Sie Hilfe?

Komplexe rechtliche Fragen beim Gebrauchtwagenkauf durch einen Vermittler beschäftigen viele Käufer – besonders wenn später Mängel auftreten. Unsere Experten für Kaufrecht analysieren Ihre individuelle Situation und die vorhandenen Unterlagen, um Ihre rechtliche Position zu bewerten. Mit jahrelanger Erfahrung in vergleichbaren Fällen entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine passende Strategie zur Wahrung Ihrer Interessen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Folgen hat ein Agenturgeschäft beim Gebrauchtwagenkauf?

Ein Agenturgeschäft beim Gebrauchtwagenkauf liegt vor, wenn ein Händler nicht selbst als Verkäufer auftritt, sondern lediglich als Vermittler zwischen dem eigentlichen Verkäufer und dem Käufer handelt.

Grundsätzliche Rechtslage

Bei einem Agenturgeschäft haftet nicht der Händler für Sachmängel, sondern ausschließlich der im Kaufvertrag genannte private Verkäufer. Dies bedeutet für Sie als Käufer, dass Gewährleistungsansprüche direkt gegenüber dem privaten Verkäufer geltend gemacht werden müssen.

Voraussetzungen für ein wirksames Agenturgeschäft

Ein Agenturgeschäft ist nur dann rechtlich wirksam, wenn:

  • Der tatsächliche Verkäufer im Kaufvertrag eindeutig benannt ist
  • Der private Verkäufer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt
  • Das Geschäft transparent gestaltet ist und nicht der Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften dient

Besondere Schutzrechte für Verbraucher

Wenn sich herausstellt, dass der Händler in Wahrheit selbst als Verkäufer agiert und das Agenturgeschäft nur vorgeschoben ist, liegt ein Umgehungsgeschäft vor. In diesem Fall wird der Händler wie ein direkter Verkäufer behandelt und Sie können Ihre Gewährleistungsrechte direkt gegen ihn geltend machen.

Ein Umgehungsgeschäft liegt insbesondere dann vor, wenn der Händler:

  • Dem Verkäufer einen Mindestverkaufspreis garantiert hat
  • Das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs selbst trägt
  • Das Fahrzeug faktisch bereits angekauft hat

Praktische Bedeutung

Wenn Sie einen Gebrauchtwagen über ein Agenturgeschäft erwerben, sollten Sie besonders auf die Angaben im Kaufvertrag achten. Der Name und die vollständigen Kontaktdaten des tatsächlichen Verkäufers müssen dort vermerkt sein. Die Unterschrift des Händlers mit dem Zusatz „i.A.“ (in Auftrag) weist dabei bereits ausreichend auf ein Agenturgeschäft hin.


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Wann haftet ein Autohaus bei Vermittlung eines Privatverkaufs?

Ein Autohaus haftet bei der Vermittlung eines Privatverkaufs in mehreren Fällen wie ein direkter Verkäufer.

Fehlende Transparenz der Vermittlerrolle

Das Autohaus muss von Anfang an klar und präzise offenlegen, dass es sich um einen Verkauf von Privat an Privat handelt. Geschieht dies nicht oder nicht vollständig, haftet der Vermittler wie ein Verkäufer. Dies gilt besonders, wenn durch das Auftreten des Autohauses der Eindruck entstehen könnte, dass es selbst Eigentümer des Fahrzeugs ist.

Wirtschaftliches Eigeninteresse

Die Haftung greift auch, wenn das Autohaus ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse am Verkauf hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • Das Autohaus dem Privatverkäufer einen Mindestverkaufspreis garantiert
  • Der Verkaufserlös auf eine spätere Neuanschaffung angerechnet werden soll
  • Das Fahrzeug praktisch in Zahlung genommen wird

Verschleierung eines Eigengeschäfts

Wenn ein Agenturgeschäft nur vorgetäuscht wird, um ein tatsächlich vorliegendes Eigengeschäft zu verschleiern, muss sich das Autohaus so behandeln lassen, als hätte es selbst das Fahrzeug verkauft. In diesem Fall ist ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam.

Sachwalterhaftung

Eine Haftung des Autohauses kann sich auch aus der sogenannten Sachwalterhaftung ergeben. Diese tritt ein, wenn das Autohaus:

  • Besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt
  • Eine herausgehobene Stellung im Verkaufsprozess einnimmt
  • Durch sein Auftreten den Anschein erweckt, selbst für die Qualität des Fahrzeugs einzustehen

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Wie erkenne ich als Käufer ein echtes Agenturgeschäft?

Ein echtes Agenturgeschäft erkennen Sie an mehreren charakteristischen Merkmalen im Kaufvertrag und der Geschäftsabwicklung:

Vertragliche Kennzeichen

Der Kaufvertrag wird direkt zwischen Ihnen und dem Hersteller geschlossen, nicht mit dem Händler. Der Händler unterschreibt den Kaufvertrag mit dem Zusatz „i.A.“ (im Auftrag) und weist ausdrücklich darauf hin, dass er nur als Vermittler auftritt.

Preisgestaltung und Risiken

Bei einem echten Agenturgeschäft trägt der Hersteller sämtliche Risiken und Verpflichtungen. Dies bedeutet konkret:

  • Der Hersteller legt die Verkaufspreise fest
  • Rabatte werden vom Hersteller gewährt
  • Die Gewährleistung liegt beim Hersteller
  • Restwertrisiken werden vom Hersteller getragen
  • Die Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen erfolgt auf Rechnung des Herstellers

Wirtschaftliche Betrachtung

Ein wichtiges Erkennungsmerkmal ist die wirtschaftliche Zuordnung des Geschäfts. Wenn der Händler einen Mindestpreis garantiert oder das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt, liegt kein echtes Agenturgeschäft vor. Achten Sie besonders darauf, ob der Händler:

  • Preisnachlässe aus eigener Tasche gewährt
  • Eigenständig über Rabatte entscheiden kann
  • Das Restwertrisiko selbst übernimmt

In diesen Fällen handelt es sich um ein unechtes Agenturgeschäft, bei dem der Händler faktisch als Verkäufer auftritt.


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Welche Beweise sollte ich beim Gebrauchtwagenkauf unbedingt sichern?

Beim Gebrauchtwagenkauf ist die lückenlose Dokumentation aller Unterlagen und Beweise für die spätere Rechtssicherheit entscheidend.

Schriftliche Dokumentation

Ein detaillierter schriftlicher Kaufvertrag bildet das Kernstück der Beweissicherung. Darin müssen die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), der Kilometerstand, bekannte Mängel und alle technischen Daten exakt dokumentiert sein.

Fahrzeugpapiere und Nachweise

Folgende Originaldokumente müssen gesichert werden:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • HU/AU-Berichte
  • Inspektions-Scheckheft mit Werkstattnachweisen
  • Wartungs- und Reparaturrechnungen
  • Bei Unfallschäden: Gutachten und Reparaturnachweise

Technische Dokumentation

Der aktuelle Fahrzeugzustand muss umfassend dokumentiert werden. Dazu gehören:

  • Detaillierte Fotos von allen Fahrzeugseiten
  • Dokumentation aller sichtbaren Mängel
  • Protokoll der Probefahrt
  • Nachweis über mitgeliefertes Zubehör

Identitätsnachweise

Eine Kopie des Personalausweises des Verkäufers sowie bei gewerblichen Verkäufern zusätzlich Handelsregisterauszüge oder Gewerbeanmeldungen sind zwingend erforderlich. Bei Verkauf durch einen Bevollmächtigten muss die original unterschriebene Verkaufsvollmacht vorliegen.


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Ab wann liegt eine Umgehung des Verbraucherschutzes vor?

Eine Umgehung des Verbraucherschutzes liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der tatsächliche Geschäftsablauf den gesetzlichen Verbraucherschutz aushebelt. Dies ist besonders im Gebrauchtwagenhandel relevant, wo häufig versucht wird, die Gewährleistungsrechte durch bestimmte Vertragsgestaltungen zu umgehen.

Wirtschaftliches Risiko als Hauptkriterium

Das entscheidende Kriterium ist die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko des Geschäfts trägt. Wenn beispielsweise ein Händler als vermeintlicher Vermittler auftritt, aber dem Eigentümer einen Mindestverkaufspreis garantiert, liegt typischerweise eine Umgehung vor.

Typische Umgehungskonstellationen

Bei Agenturgeschäften im Gebrauchtwagenhandel ist eine Umgehung anzunehmen, wenn der Händler als der „eigentliche“ Verkäufer zu betrachten ist. Dies zeigt sich durch:

  • Garantie eines Mindestverkaufspreises durch den Händler
  • Übernahme des wirtschaftlichen Risikos durch den Händler
  • Verschleierung eines tatsächlichen Eigengeschäfts des Unternehmers

Rechtliche Folgen

Beschränken Vereinbarungen die gesetzlichen Käuferrechte, sind sie nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Dies gilt auch für anderweitige Umgehungsversuche nach S. 2 der Vorschrift. Die Unwirksamkeit führt dazu, dass die gesetzlichen Verbraucherschutzrechte trotz der Umgehungsversuche bestehen bleiben.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Minderungsanspruch

Ein rechtlicher Anspruch des Käufers auf Herabsetzung des Kaufpreises, wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist. Dieser Anspruch ist in § 441 BGB geregelt und ermöglicht es dem Käufer, den Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der mangelhaften Sache zum Wert der mangelfreien Sache steht. Beispiel: Weist ein für 10.000 Euro gekauftes Auto einen Mangel auf, der den Wert um 30% mindert, kann der Kaufpreis um 3.000 Euro gemindert werden.


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Verbrauchsgüterkauf

Ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer über eine bewegliche Sache (§ 474 BGB). Diese Konstellation löst besondere Schutzrechte für den Verbraucher aus, wie verlängerte Gewährleistungsfristen und erschwerte Haftungsausschlüsse. Bei einem Gebrauchtwagenkauf zwischen Händler und Privatperson gelten diese speziellen Schutzvorschriften, nicht jedoch beim Verkauf zwischen Privatpersonen.


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Agenturgeschäft

Eine Geschäftsform, bei der ein Vermittler (Agent) im Namen und auf Rechnung eines anderen (Prinzipal) Geschäfte abschließt. Im Gebrauchtwagenhandel bedeutet dies, dass der Händler nur als Vermittler zwischen privatem Verkäufer und Käufer auftritt, ohne selbst Vertragspartei zu werden. Geregelt in §§ 84 ff. HGB. Bei missbräuchlicher Gestaltung kann dies zur Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften genutzt werden.


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Verschulden bei Vertragsschluss

Eine Haftungsgrundlage (§ 311 Abs. 2 BGB), wenn eine Partei bereits vor oder beim Vertragsschluss ihre Pflichten verletzt. Im Autohandel kann dies vorliegen, wenn der Händler wichtige Informationen verschweigt oder falsche Angaben macht. Die Haftung setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus, das über normale Geschäftsbeziehungen hinausgeht. Beispiel: Ein Händler verschweigt bewusst einen bekannten Unfallschaden.


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Bevollmächtigter

Eine Person, die durch Vollmacht berechtigt ist, im Namen eines anderen (Vollmachtgeber) Rechtsgeschäfte vorzunehmen (§ 164 ff. BGB). Der Bevollmächtigte handelt zwar selbst, die rechtlichen Wirkungen treten aber direkt beim Vollmachtgeber ein. Bei Gebrauchtwagenkäufen relevant, wenn der Verkäufer nicht selbst auftritt. Beispiel: Ein Autoverkäufer bevollmächtigt einen Mitarbeiter, Kaufverträge in seinem Namen abzuschließen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 433 BGB (Ehevertrag): Der § 433 BGB regelt die Pflichten aus einem Kaufvertrag, insbesondere die Verpflichtung des Verkäufers zur Übereignung und zur Beschaffenheit der Ware sowie die des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises. In diesem Fall wird der Kläger in seiner Forderung auf Minderungsbetrag abgewiesen, da er keinen gültigen Kaufvertrag mit der Beklagten nachweisen kann, was fundamental für die Geltendmachung von Ansprüchen ist.
  • § 437 Nr. 2 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln): Dieser Paragraph beschreibt die Rechte des Käufers, wenn die gekaufte Ware Mängel aufweist. Der Kläger beruft sich auf dieses Recht, um einen Minderungsanspruch geltend zu machen, jedoch wurde festgestellt, dass kein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen ist, weshalb ihm auch keine Mängelrechte zustehen.
  • § 441 BGB (Minderung): Der § 441 BGB regelt die Minderung des Kaufpreises im Fall von Mängeln der Ware. Der Kläger wollte die Minderung des Kaufpreises beanspruchen, konnte jedoch aufgrund der Entscheidung des Gerichts nicht nachweisen, dass die Beklagte Verkäuferin des Fahrzeugs war.
  • § 475 Abs. 1 S. 2 BGB (Besondere Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf): Diese Vorschrift schützt Verbraucher und stellt sicher, dass diese nicht durch Vertragsgestaltungen benachteiligt werden. Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Beklagte nicht als Verkäuferin auftritt und daher nicht für die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf haftet, was die vermeintlichen Ansprüche des Klägers weiter untergräbt.
  • § 331 ZPO (Versäumnisurteil): Der § 331 ZPO regelt die Voraussetzungen und die Erteilung eines Versäumnisurteils. Im Urteil wurde festgestellt, dass trotz der Säumnis des Beklagten kein Versäumnisurteil erlassen wurde, da die Klage unbegründet war, was die Notwendigkeit eines streitigen Urteils betonte und die rechtliche Unwirksamkeit der Klägerforderung bekräftigte.

Das vorliegende Urteil

OLG Brandenburg – Az.: 6 U 11/19 – Urteil vom 09.07.2019


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