Verbraucht ein Neuwagen mehr als 10 % Kraftstoff als im Verkaufsprospekt angegeben, kann der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag zurücktreten. Er muss sich lediglich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer bei der Kaufpreisrückerstattung anrechnen lassen (OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2013, Az.: I-28 U 94/12).
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