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Gebrauchtwagenkauf – Rücktritt bei bereits zerlegtem Fahrzeug

LG Aachen, Az.: 1 O 424/15, Urteil vom 25.08.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Für den Kläger ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag.

Gebrauchtwagenkauf – Rücktritt bei bereits zerlegtem Fahrzeug
Symbolfoto: diy13/Bigstock

Der Kläger schloss mit dem Beklagten, einem gewerblichen Kfz-Händler, am 16.05.2015 einen Kaufvertrag über einen PKW BMW 1-er, Fahrzeugident-Nummer …, Erstzulassung 23.04.2010, Gesamtlaufleistung 66.666 km, zum Preis von 10.000,- EUR.

Nachdem der Kläger rund 6.000 km mit dem Fahrzeug gefahren war, stellte er am 29.07.2015 einen Leistungsverlust fest. Hierüber informierte er den Beklagten, der das Fahrzeug zwecks Prüfung des Mangels beim Kläger abholen ließ. Er teilte dem Kläger mit, dass die Steuerkette gerissen sei, und vertrat zunächst die Auffassung, dass der Kläger für die Reparaturkosten aufzukommen habe. Nach Hinweis darauf, dass der Beklagte im Rahmen der Gewährleistung zur Reparatur verpflichtet sei, bestätigte er dem Kläger, dass er den PKW bis zum 28.08.2015 repariert zurückgegeben werde. Die Reparatur verzögerte sich, weil dem Beklagten seiner Auskunft nach ein Spezialwerkzeug fehlte. Das Fahrzeug wurde schließlich am 02.09.2015 zurückgegeben.

Ob dem Kläger während der Reparaturzeit die kostenfreie Überlassung eines Ersatzfahrzeuges von dem Beklagten angeboten worden war, ist zwischen den Parteien streitig.

Nach weiteren rund 500 km Laufleistung stellte der Kläger am 06.09.2015 ein atypisches Motorengeräusch fest. Er verbrachte den Wagen zum C GmbH. Dort wurde durch die Reparaturwerkstatt am 10.09.2015 festgestellt, dass sich im Ölfilter metallische Späne befanden. Es wurde ein Pleuellagerschaden vermutet.

Mit Schreiben vom 11.09.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten per E-Mail mit, dass es zu einem Pleuellagerschaden gekommen sei, und forderte ihn auf, bis zum 15.09.2015 seine Bereitschaft zu erklären, den aufgetretenen Mangel zu beseitigen. Mit Schreiben vom 11.09.2015 antwortete der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, dass sein Mandant die gesetzliche Gewährleistungspflicht erfüllen werde und dafür das Fahrzeug abholen werde. Es wurde darum gebeten, den genauen Standort des Fahrzeuges mitzuteilen sowie zwei mögliche Abholtermine.

Der Kläger beauftragte sodann einen Kfz-Sachverständigen, den Zeugen I, der das teildemontierte Fahrzeug am 15.09.2015 besichtigte und zum Zweck der Gutachtenerstellung weitere Teile demontieren ließ.

Ebenfalls am 15.09.2015 erwarb der Kläger ein Ersatzfahrzeug.

Mit Schreiben vom 16.09.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten zwei alternative Abholtermine am 21.09. bzw. 22.09.2015 mit. Bereits am 18.09.2015 ließ der Beklagte das Fahrzeug, das sich weiterhin in einem teildemontierten Zustand befand, bei der Firma C abholen.

Durch schriftliches Privatgutachten vom 21.09.2015 bestätigte der Sachverständige I dem Kläger einen Pleuellagerschaden an Zylinder 4.

Am 28.09.2015 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten zur Nachbesserung und Rückgabe des Fahrzeugs auf. Am 14.10.2015 erklärte er schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte neben Rückerstattung des Kaufpreises die Zahlung von Mietwagenkosten und Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 345,65 EUR und 1.254,- EUR sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 2.296,75 EUR, mithin insgesamt 13.896,40 EUR, sowie Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihn die Weigerung des Beklagten zur Mängelbeseitigung zum Rücktritt berechtige.

Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass er sowohl für die Zeit der ersten Reparatur vom 29.07.2015 bis zum 02.09.2015 Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten und Nutzungsausfall habe als auch für die Zeit vom 07.09. bis zum 15.09.2015. Den Nutzungsausfall beziffert er auf 38,- EUR pro Tag.

Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.896,40 EUR sowie 1.184,05 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2015 zu zahlen.

Nachdem der Beklagte im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens zwar rechtzeitig eine Verteidigungsanzeige übersandt hat, diese jedoch aufgrund eines Kanzleiversehens nicht zur Akte gelangt ist, hat das Gericht am 11.12.2015 klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen, das dem Beklagten am 15.12.2015 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 21.12.2015 Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 11.12.2015 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 11.12.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er rügt die örtliche Zuständigkeit angerufenen Gerichts.

Darüber hinaus ist der Beklagte der Auffassung, dass ihm der Kläger keine hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe. Nach Auftreten des atypischen Motorengeräuschs habe der Kläger – unstreitig – das Fahrzeug erst von Dritten zerlegen lassen und es dem Beklagten mit demontiertem und zerlegtem Motor zur Verfügung gestellt. Dem Beklagten sei in diesem Zustand eine Überprüfung nicht mehr möglich gewesen.

Der Beklagte bestreitet, dass die ihm übergebenen Teile diejenigen sind, die sich zuvor in dem streitgegenständlichen Fahrzeug befunden haben. Zudem bestreitet er die Richtigkeit des eingeholten Privatgutachtens.

Hinsichtlich des Nutzungsausfalls und der geltend gemachten Mietwagenkosten behauptet der Beklagte, dass er dem Kläger vor beiden Rücknahmen des Fahrzeugs aus seinem Bestand einen Fiat Panda zur leihweisen Verfügung angeboten habe, der Kläger das Angebot jedoch nicht angenommen habe.

Jedenfalls aber – so die Rechtsauffassung des Beklagten – müsse sich der Kläger die gezogene Nutzungsvorteile für die Zeit vom 16.05.2015 bis zum 14.10.2015 anrechnen lassen. In dieser Zeit sei der Beklagte 10.482 km gefahren. Hierfür müsse er sich 1.100 EUR anrechnen lassen.

Für gefahrene 6.081 km seien 477,87 EUR in Ansatz zu bringen.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm anlässlich der ersten Reparatur mitgeteilt, dass er ihm kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen könne und habe der günstigen Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ausdrücklich zugestimmt.

Der Kläger habe lediglich 6.081 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt, wovon die Fahrten zum Zwecke der Mängelbeseitigung vom Wohnort des Klägers zum Sitz des Beklagten noch in Abzug zu bringen seien. Insoweit ergäben sich gezogene Nutzungen i.H.v. lediglich 402,- EUR. Davon sei aber wiederum der Zinsanspruch des Klägers aus dem gezahlten Kaufpreis für die Zeit vom 16.05.2015 bis zum 28.10.2015 i.H.v. 4 % = 181,92 EUR sowie die Benzinkosten für die Fahrten zum Zwecke der Mängelbeseitigung in Abzug zu bringen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I, N und C3. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.07.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Auf den zulässigen Einspruch hin ist der Prozess gemäß § 342 ZPO wieder in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor der Säumnis befand.

Das Versäumnisurteil war gemäß § 343 Abs. 2 ZPO aufzuheben. Nach dieser Vorschrift wird das Versäumnisurteil aufgehoben, wenn die Entscheidung, die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung nicht übereinstimmt. Dies ist vorliegend der Fall. Im Versäumnisurteil hielt das Gericht die Klage für zulässig und begründet (§ 331 Abs. 1 ZPO). Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Klage zwar zulässig, aber nur zu einem geringfügigen Teil begründet.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Unabhängig von einer Zuständigkeit nach § 29 ZPO hat der Beklagte rügelos zur Sache verhandelt.

Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet.

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für die Zeit vom 28.08.2015 bis 02.09.2015 i.H.v. 183,- EUR. In dieser Zeit befand sich das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zwecke der Nachbesserung bei dem Beklagten. Aufgrund der Email des Klägervertreters an den Beklagten vom 28.08.2015, deren Inhalt der Beklagte noch am selben Tag bestätigte, konnte in der Zeit vom 28.08.2015 bis zum 02.09.2015 beklagtenseits kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Insoweit einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger sich selbst um seine Mobilität kümmern solle. Dies hat er ausweislich der Rechnung der Firma F vom 02.09.2015 durch Anmietung eines Fahrzeugs getan. Die Kosten hierfür sind von dem Beklagten zu tragen, da aufgrund der Vermutung des § 476 BGB davon auszugehen ist, dass es sich bei dem aufgetretenen Mangel um einen Gewährleistungsfall gehandelt hat.

3. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus §§ 437 Nr. 2, 440, 433, 434 i. V.m. §§ 323, 346 BGB zu. Dabei kann dahinstehen, ob das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war. Das Rücktrittsbegehren des Klägers scheitert nämlich bereits daran, dass der Kläger dem Beklagten keine hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung gemäß § 439 BGB gegeben hat.

Zwar hat der Kläger dem Beklagten die Abholung des Fahrzeugs ermöglicht. Darüber hinaus muss der Käufer dem Verkäufer aber auch die faktische Möglichkeit verschaffen, das Fahrzeug zu untersuchen (BGH, Urteil vom 10.03.2010, VIII ZR 310/08; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 899). Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Dem Verkäufer muss nämlich – auch binnen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist und auch binnen der Frist nach § 476 BGB – die Möglichkeit gegeben werden, zu überprüfen, ob tatsächlich ein unter die Gewährleistung fallender Mangel an der Kaufsache vorliegt. Denn auch binnen der Gewährleistungsfrist können Defekte an einem Fahrzeug auftreten, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht angelegt waren und daher nicht unter die Gewährleistung fallen. Zudem handelt es sich bei der in § 476 BGB normierten Vermutung um eine solche, die der Verkäufer widerlegen kann. Auch insoweit muss ihm jedoch die Möglichkeit gegeben werden, den konkreten Mangel zu untersuchen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Vorliegend hat der Kläger dem Beklagten diese Möglichkeit genommen, indem er – obwohl der Beklagte umgehend seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklärt hat – dritte Personen das Fahrzeug und den Motor hat zerlegen lassen. So wurde vom Autohaus C die Zylinderkopfhaube demontiert, der Ölfilter demontiert und zerschnitten, das Öl abgelassen und die Ölwanne demontiert sowie die Lagerschalen und die Pleuel, Zündspule, Kabel und elektrische Teile sowie diverse Kleinteile demontiert. Eine Untersuchung des Öls wurde nicht vorgenommen.

Um das Fahrzeug transportfähig zu machen, wurde vor Abholung des Fahrzeugs durch den Beklagten lediglich die Ölwanne wieder montiert.

Dies steht fest aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen I, C. und N, an deren Angaben das Gericht keinen Anlass zu zweifeln hat.

Sachliche Gründe für die Demontage des Fahrzeugs lagen nicht vor. Der Kläger hat den Beklagten erst über das Vorliegen eines vermuteten Motorschadens informiert, nachdem bereits der Ölfilter durch die Firma B demontiert worden war. Noch am selben Tag hat der Beklagte seine Bereitschaft zur Abholung des Fahrzeugs und Nachbesserung bekundet und um Mitteilung des Abholungsortes und möglicher Termine gebeten. Es bestand für den Kläger daher keinerlei Veranlassung, den Motor in der Folgezeit weiter zerlegen zu lassen. Nachdem insbesondere das Öl nicht mehr für eine Untersuchung zur Verfügung steht, ist dem Beklagten die Prüfung, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt, nicht mehr möglich. Wie bereits ausgeführt, können auch binnen der Frist nach § 476 BGB Mängel an einem Fahrzeug auftreten, die nicht unter die Gewährleistung fallen, weil der Unternehmer nachweisen kann, dass sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht angelegt waren. Verhindert der Käufer jedoch, dass der Verkäufer entsprechende Untersuchungen vornehmen kann, kann dies nicht zu Lasten des Verkäufers gehen.

Etwas anderes kann vorliegend auch nicht im Hinblick auf das Gutachten des Privatsachverständigen I gelten. Dieser hat lediglich festgestellt, dass ein Pleuellagerschaden vorlag. Zu der Ursache dieses Schadens und die zeitliche Entwicklung des Schadens hat der Sachverständige keine Feststellungen getroffen. Im Übrigen wäre auch fraglich, ob und inwieweit ein Verkäufer die Feststellungen eines im Lager des Käufers stehenden Privatgutachters gegen sich gelten lassen müsste, ohne dessen Feststellungen selbst überprüfen zu können.

4. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf weiteren Nutzungsausfall oder Ersatz von Mietwagenkosten für die Zeiten, in denen das Fahrzeug dem Kläger nicht zur Verfügung stand. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte dem Kläger für diese Zeiten einen kostenfreien Ersatzwagen angeboten hat.

Der Zeuge N hat insoweit glaubhaft bekundet, dass im Unternehmen des Beklagten zehn Autos vorhanden seien, die in Reparaturfällen als Ersatzwagen zur Verfügung gestellt würden. Der Beklagte habe ihm, dem Zeugen, gesagt, dass der Kläger keinen Ersatzwagen benötige, als er am 29.07.2015 und am 16.09.2015 das streitgegenständliche Fahrzeug abgeholt habe. Hierfür spricht auch, dass ein Ersatzwagen erst dann zum Gegenstand der Korrespondenz der Parteien wurde, als sich die erste Reparatur verzögerte und der Pkw nicht – wie zunächst vereinbart – am 28.08.2015 zurück gegeben werden konnte.

Soweit der Kläger Mietwagenkosten für die Zeit vom 07.09. bis zum 11.09.2015 begehrt, steht dem entgegen, dass er dem Beklagten den neuen Mangel an dem Fahrzeug erst am 11.09. erstmals angezeigt hat, obwohl der Pkw bereits seit dem 06.09. atypische Motorengeräusche aufgewiesen haben soll und sich seit dem 09.09. bei Automobile C befand. Indem der Kläger dem Beklagten den Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat, hat er ihm die Chance genommen, dem Kläger für den relevanten Zeitraum ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Auch dies kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen.

5. Mangels Hauptansprüchen sind Nebenansprüche nicht gegeben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 13.896,40 EUR festgesetzt.

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