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Gebrauchtwagenkauf – Rücktritt – Laufleistungsabweichung von ebay-Angebot und Tachometer

LG Itzehoe, Az.: 7 O 119/13, Urteil vom 27.02.2014

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem über ebay abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Wohnmobil VW T4 California.

Gebrauchtwagenkauf - Rücktritt – Laufleistungsabweichung von ebay-Angebot und Tachometer
Symbolfoto: Von MoltenCarnivalPhotography/Shutterstock.com

Der Kläger hat im Wege der ebay-Versteigerung ein gebrauchtes Wohnmobil der Marke VW T4 California mit dem Baujahr 1991 zum Kauf angeboten. Im Angebot waren diverse Fotos des Fahrzeugs beigefügt, über deren Richtigkeit die Parteien streiten. Auf Nachfrage hat der Kläger im ebay-Angebot die Laufleistung des Fahrzeuges mit 320.000 km angegeben. Der Beklagte hat am 12.12.2012 das Fahrzeug mit einem Höchstgebot von 5.550,00 € erworben. Der Beklagte hat sich nach Absprache mit dem Kläger am 13.12.2012 zum Kläger nach München begeben. Er hat dort das Fahrzeug in Augenschein genommen und diverse Fotos gefertigt und sodann die Abnahme des Fahrzeuges und Bezahlung verweigert, mit der Begründung, dieses entspreche nicht dem Angebot. Unstreitig weist das Fahrzeug auf dem eingebauten Tacho eine Laufleistung von 522.000 km auf. Der Zustand i. Ü. ist streitig.

Mit der Klage macht der Kläger Zahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Übergabe des Wohnmobils geltend.

Er behauptet, das Fahrzeug habe dem Angebot entsprochen. Es habe tatsächlich eine Laufleistung von 320.000 km gehabt, allerdings sei ein gebrauchtes Tachometer eingebaut worden. Das Fahrzeug sei im Übrigen unfallfrei.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.550,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 18. Dezember 2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Wohnmobils der Marke VW T4 California, Baujahr 1991, Fahrgestellnummer xxx; weiter festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Wohnmobils im Annahmeverzug befindet; weiter den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 546,69 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.02.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, das Fahrzeug weiche wesentlich von dem angebotenen ab. Er hat insoweit den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung erklärt.

Der Beklagte behauptet, bei dem Fahrzeug handele es sich um ein Unfallfahrzeug. Es sei offensichtlich ein erheblicher Schaden im vorderen rechten Bereich eingetreten, der schlecht repariert worden sei. Das Fahrzeug sei umlackiert worden, es sei zudem stark verrostet gewesen, was aus einer Entfernung von 50 m zu sehen gewesen sei. Tatsächlich ergebe sich auf den Fotos ein anderes Bild. Diese seien offenbar bei der Umlackierung 2 Jahre zuvor gefertigt worden. Zudem sei der Beklagte aufgrund der Feststellung, dass das Fahrzeug eine Laufleistung von 522.427 km auf dem Tacho aufgewiesen habe, vom Kaufvertrag zurückgetreten. Vor Abgabe des Gebots habe seine Ehefrau bei dem Kläger angerufen und nachgefragt, ob das Fahrzeug unfallfrei und neu nachlackiert sei. Dieses sei seiner Ehefrau bestätigt worden.

Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung des aufgrund des im Wege der ebay-Versteigerung geschlossenen Kaufvertrages nicht zu. Denn der Beklagte ist wirksam wegen eines nicht behebbaren Mangels, §§ 434, 440,326 Abs. 5 BGB, vom Vertrag zurückgetreten. Dabei kann dahinstehen, ob das Fahrzeug im Übrigen der Beschreibung im ebay-Angebot entsprochen hat. Jedenfalls liegt ein nicht behebbarer Mangel darin vor, dass das Fahrzeug einen Tachometer mit einer Laufleistung von mehr als 520.000 km aufweist. Jedenfalls liegt ein nicht behebbarer Mangel dahin vor, dass das Fahrzeug einen Kilometerzähler mit einer Laufleistung von mehr als 520.000 km aufweist. Ein wesentlicher Mangel liegt beim gebrauchten Kraftfahrzeug schon dann vor, wenn der im Fahrzeug eingebaute Kilometerzähler eine wesentlich höhere Strecke aufweist, als sie Gegenstand der Verkaufsbeschreibung ist, gleichgültig, ob diese Laufleistung zutrifft. Auf einen solchen Um-stand hat der Verkäufer – jedenfalls dann ungefragt hinzuweisen – wenn die Kilometerlaufleistung Gegenstand der Beschreibung des Angebots ist. Die im ebay-Angebot angegebene Laufleistung ist als Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 BGB anzusehen, des Inhalts, dass das Fahrzeug die angegebenen Kilometer gefahren ist und dies auch auf dem Tachometer ausweist. Vereinbart im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist. Dazu ist es nicht erforderlich, dass bestimmte Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus der bei Gelegenheit des Vertragsschlusses abgegebenen Beschreibung ergeben, so eben auch in der Beschreibung eines im Rahmen einer Ebay-Versteigerung angenommenen Internetangebots liegen (Palandt, 72. Aufl. 2013, Bearbeiter Weidenkaff, § 434, Rdnr. 15; OLG München, Urteil vom 06. November 2013 – 3 U 4871/12 –, juris). Macht der Verkäufer Angaben zur Laufleistung so geht ein verständiger unbefangener Käufer davon aus dass diese auch durch den Kilometerzähler dokumentiert ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Verkäufer ungefragt darauf hinzuweisen. Selbst bei einem älteren Fahrzeug spielt die Laufleistung für den Wert und damit für den Kaufentschluss des Käufers eine ganz wesentliche Rolle, zumal heute selbst bei Fahrzeigen mit einem Alter von mehr als 20 Jahren altersbedingte Durchrostung ein weniger gravierendes Problem darstellt. Kann die Laufleistung nicht zweifelsfrei dokumentiert werden und muss nach dem äußeren Anschein des Kilometerzählers von einer wesentlich höheren Laufleistung ausgegangen werden, hat dies zur Folge, dass ein verständiger Käufer vom Kauf Abstand nehmen oder einen Preisabschlag verlangen wird.. Dies gilt selbst dann, wenn vom Verkäufer, wie es der Beklagte behauptet, die tatsächliche Laufleistung nachgewiesen werden kann, letzteres kann allerdings die Höhe des Abschlags beeinflussen.

So liegt es hier. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Beschreibung im ebay-Angebot, dass das Fahrzeug eine Laufleistung von 320.000 km habe, Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien geworden, unabhängig davon, dass die Kilometerangabe vom Kläger erst auf Nachfrage eines Interessenten eingefügt worden ist. Der Kläger kann sich auch nicht auf den im ebay-Angebot angegebenen Ausschluss von Garantie und Rücknahme berufen. Denn dieser erfasst nicht die sich aus dem Angebot bei ebay ergebene Beschaffenheitsvereinbarung des Verkaufsgegenstandes, die durch das Gebot des Erwerbers zum Vertragsinhalt wird (§ 434 BGB, vergl. hierzu OLG München, Urteil vom 06. November 2013 – 3 U 4871/12 –, juris)

Die Klage war danach abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Ziffer 11,711 ZPO.

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